{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__74-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"IV ZR 74/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3 a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem end- gehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Ver- sorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Alters- versorgung vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versor- gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar. b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversi- cherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflicht- versicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung inner- halb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung. d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 74/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. November 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nVBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9 \nAbs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3 \n\na) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem end-\ngehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Ver-\nsorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Alters-\nversorgung vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versor-\ngungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz. \nNr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar. \n\nb) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversi-\ncherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften \nund deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so \ngenannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS \ni.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. \n\nc) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflicht-\nversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer \nsachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung inner-\nhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der \nsie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung. \n\nd) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der \n\nVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder. \n\nBGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke \n\nauf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 \n\nwerden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenein-\n\nander aufgehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nI. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung \n\nihrer Satzung vom \n\n22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte \n\nihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Um-\n\nstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifver-\n\ntragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung \n\nvom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem \n\nVersorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru-\n\nhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben \n\nund durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem \n\nersetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-\n\nendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-\n\nsatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-\n\nrungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen \n\nkann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten \n\nwerden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-\n\ngen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versi-\n\ncherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer \n\nZugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang \n\nerhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre \n\npflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr \n\nder Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 \n\nVersorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul-\n\ntiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe-\n\nschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS). \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-\n\nlung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte \n\nund die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versor-\n\ngungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €). \n\nDer am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der \n\nBeklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgut-\n\nschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstich-\n\ntag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzu-\n\nrechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter \n\nBesitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine \n\nNeuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwart-\n\nschaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versor-\n\ngungspunkten) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Ver-\n\npflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in \n\nverschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungsele-\n\nmente zugrunde zu legen. \n\n5 \n\nUnstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag gel-\n\ntenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) \n\n- bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine \nmonatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fik-\ntivberechnung) und \n\n- bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Le-\nbensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 er-\nzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März \n2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so \ngenannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a \nVBLS a.F.) \n\nergeben. \n\n6 \n\nDem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, \n\ndes im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten \n\nzusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von \n\nBonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende \n\nmonatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fik-\n\ntivberechnung). \n\n7 \n\nDie Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem \n\ndarauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versi-\n\ncherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertrags-\n\nparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht \n\nauf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin ein-\n\ngeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die \n\nerteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand \n\ndes Klägers. \n\n8 \n\nUnter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte \n\nverpflichtet, \n\n- dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine \nBetriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der \nBerechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum \nUmstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des \nVersicherungsfalles entspreche, \n\n- die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers \nnicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, \nsondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen \nRentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den \nAltersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden. \n\n9 \n\nAuf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Partei-\n\nen hat das Oberlandesgericht festgestellt, \n\ndass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der \nvom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft \nauf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebs-\nrente nicht verbindlich festlege. \n\n10 \n\nMit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen An-\n\nträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n11 \n\nBeide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unter-\n\nliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 \n\nAbs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des \n\nGesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom \n\n21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsren-\n\ntengesetz) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgut-\n\nschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) \n\nin geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen \n\nangenommen haben. \n\n12 \n\n13 \n\nA. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein \n\nUrteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt: \n\nI. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem \n\nzum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den \n\nschon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbe-\n\nhalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der \n\nPflichtversicherten dar. \n\n14 \n\nII. Demgegenüber sei die für den Schutz des Besitzstandes der \n\nrentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in \n\nmehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb \n\nkönne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen \n\nEntscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Be-\n\nklagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGB-\n\nrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. \n\nBGB) unterliege. \n\n15 \n\n1. Die Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtferti-\n\ngung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Renten-\n\nanwartschaften der rentenfernen Versicherten ein. \n\n16 \n\na) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand \n\ndes bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt wer-\n\nden. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Ta-\n\nrifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynami-\n\nsche Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt \n\nworden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS \n\na.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar \n\nanwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwi-\n\nckelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jeden-\n\nfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Ver-\n\nsicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel-\n\nlungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert \n\nbestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG \n\nzugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, so-\n\nweit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von \n\nVordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berück-\n\nsichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber we-\n\nder nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS \n\na.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch \n\ndem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch \n\nnach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten. \n\n17 \n\nDer Teilleistungsgedanke schütze auch den Zeitanteil etwaiger \n\nWertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endge-\n\nhalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls \n\n(Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten. \n\n18 \n\nb) Die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu \n\nEingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Ver-\n\nschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich \n\n- der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf \n\n2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von \n\n44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 \n\nBetrAVG, \n\n- der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungs-\n\nzeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 \n\nBetrAVG, \n\n- der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von \n\n§ 42 Abs. 2 VBLS a.F., \n\n- der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über \n\nMindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS \n\na.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e \n\nBetrAVG, \n\n- der alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen \n\nEntgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 \n\nVBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (vor-\n\naussichtlichen) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 \n\nVBLS a.F., \n\n- der Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten \n\nNäherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 \n\nSatz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, \n\n- schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des \n\nSystemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteu-\n\nerklasse) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, \n\nbewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine \n\nerhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift \n\nschon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen \n\nzum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebs-\n\ntreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis \n\nzum \n\n65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter \n\nEingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten \n\nfestzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere \n\nVersicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestver-\n\nsorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag \n\nhöher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift. \n\n19 \n\nAuch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne \n\ndass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers be-\n\ndürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der \n\nzugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €. \n\nDer Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung \n\nder Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten \n\n422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der \n\nStartgutschrift in Höhe von 242,88 €. \n\n20 \n\nc) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der \n\nverfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter \n\nbeschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG \n\nzu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen \n\nrechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit ge-\n\nschaffen, insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Über-\n\ngangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte \n\nBesitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen ge-\n\nbotene Abwägung seien nicht erhoben worden. \n\n21 \n\nZwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversor-\n\ngungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenre-\n\ngelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versor-\n\ngungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im \n\nÜbrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung \n\naber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausrei-\n\nchend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu \n\nden mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Über-\n\ngangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über \n\n50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und \n\nmehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und \n\nunzumutbar belastet. \n\n22 \n\n2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu be-\n\nachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich \n\nbesonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflicht-\n\nversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhän-\n\ngig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe \n\nder rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. \n\nSie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschafts-\n\nwerte, sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen \n\nzur Folge. \n\n23 \n\nIII. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versi-\n\ncherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. \n\nEine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. \n\nVielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung \n\ngegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, \n\ndie darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Über-\n\ngangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgut-\n\nschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht \n\nauf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner \n\nnicht treffen. \n\n24 \n\n25 \n\nB. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand. \n\nI. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung \n\nder Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert \n\nund vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-\n\ndell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit \n\nder Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR \n\n299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die \n\nBeklagte seit 1967 \n\n(vgl. zum \n\nInkrafttreten \n\nihrer Satzung vom \n\n2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. \n\nNr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei \n\ndenen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-\n\nsicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-\n\ngen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-\n\nrungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-\n\ndig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei-\n\nnen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt \n\nund ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderun-\n\ngen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbe-\n\nhalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne \n\ndie Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ \n\n103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - \n\nVersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung \n\nder Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil \n\nvom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls \n\nzur VAP-Satzung). \n\n26 \n\n2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. \n\nauch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung \n\nbei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Ta-\n\nrifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. \n\ndazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Ok-\n\ntober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der \n\nBundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzie-\n\nrungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demogra-\n\nphischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des \n\nöffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, un-\n\nter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbe-\n\nreiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der \n\nAbhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren \n\nexternen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beam-\n\ntenversorgung). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisier-\n\nten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in \n\nerster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR \n\n2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersver-\n\nsorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fie-\n\nberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Au-\n\nßerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesver-\n\nfassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungs-\n\nrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen \n\nhingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe in-\n\nzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten \n\nkaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwar-\n\nten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er-\n\nwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk \n\nlaufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen. \n\n27 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Än-\n\nderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsre-\n\ngelungen, sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemum-\n\nstellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März \n\n2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarif-\n\nvertragsparteien) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in wel-\n\nchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentli-\n\nchen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beam-\n\nten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; \n\nBGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 \n\nunter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 un-\n\nter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Ände-\n\nrungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der \n\nTarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. \n\nBAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels \n\nbereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitz-\n\nstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit \n\nVersicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt \n\nsind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte \n\nwahren. \n\n28 \n\nII. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich \n\nzu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt. \n\n29 \n\n1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen \n\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsrege-\n\nlung entzogen. \n\n30 \n\na) Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie \n\nauch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem \n\narbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und \n\ndem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregel-\n\nten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, \n\nobwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit \n\nden an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtli-\n\nche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; \n\nBAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in ju-\n\nris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es \n\nsich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form All-\n\ngemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). \n\nAls solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhalts-\n\nkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser \n\nInhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt. \n\n31 \n\nb) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechts-\n\nbeziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Ar-\n\nbeitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass \n\nsie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben er-\n\nwerben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum System-\n\nwechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien ha-\n\nben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarif-\n\nvertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 Versorgungs-\n\nTV). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom \n\nArbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt \n\ndie Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur ver-\n\nsicherungsrechtliche, sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung \n\nmit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des \n\n§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für \n\neine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche \n\nenge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. \n\nzu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifver-\n\ntragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es \n\nnach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im \n\nWege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbs-\n\nminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarif-\n\nvertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien \n\nhaben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Ver-\n\nwaltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Sat-\n\nzungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS). \n\n32 \n\nc) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden \n\nBestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 \n\nSatz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahin-\n\nstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 \n\nAbs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die \n\n§§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1, \n\nAbs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei \n\neinem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Ta-\n\nrifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Ver-\n\nsicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner be-\n\nruht, die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom \n\n11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umset-\n\nzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen ge-\n\nnießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die \n\nGerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; \n\nSenatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 \n\nc m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Ta-\n\nrifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, \n\nBewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. \n\n33 \n\n2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen \n\nnicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen \n\nverstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 \n\nSatz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche \n\nKontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung \n\nneben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-\n\nschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - \n\nVersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein \n\nVerstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, \n\n122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR \n\n1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). \n\nDabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. \n\nBGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR \n\n56/02 - VersR 2003, 719 unter 3). \n\n34 \n\n3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifver-\n\ntragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre \n\nprivatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer un-\n\nverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder \n\neiner gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, \n\n8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kol-\n\nlektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen \n\ndurch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf \n\nangelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer \n\nbeim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln aus-\n\nzugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der \n\nLöhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, \n\n212, 229). \n\n35 \n\nNeben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewer-\n\ntungs- und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) \n\nist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative \n\nin Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interes-\n\nsen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht ver-\n\npflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lö-\n\nsung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA \n\n2007, 881, 883). \n\n36 \n\na) Da die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines \n\nGrundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome \n\nGestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelver-\n\ntraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise \n\nausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten \n\neinzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ih-\n\nnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind \n\n(vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126, \n\n154). \n\n37 \n\nb) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genann-\n\nten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausges-\n\ntaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewis-\n\nser, kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfin-\n\ndung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverant-\n\nwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, \n\nauf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und \n\nob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung \n\nfür erforderlich halten. \n\n38 \n\nc) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die \n\nsich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Ver-\n\nfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, \n\n293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungs-\n\nrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den \n\nGrundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. \n\nDas Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Ta-\n\nrifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die \n\nGrenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, \n\nwobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese \n\nMaßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der \n\nBeklagten heranzuziehen. \n\n39 \n\n4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Ver-\n\nweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen \n\nVersicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Be-\n\ntriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen \n\nRentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. \n\nZahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge-\n\ngenüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren \n\nAnwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich beson-\n\nders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im \n\nKern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner \n\nVersicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78, \n\n79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des \n\nGrundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können. \n\n40 \n\nAnders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzver-\n\nsorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, je-\n\ndenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren \n\nBeträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 \n\nGG. \n\n41 \n\nArt. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechts-\n\nsubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht \n\ngeschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, \n\n277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, \n\nist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 \n\nAbs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.). \n\n42 \n\nDie versicherungsrechtlichen Ansprüche der bei der Beklagten \n\nVersicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung gere-\n\ngelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den \n\ntarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenan-\n\nsprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles, die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den \n\njeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese \n\nAnsprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer-\n\nden. Welche Versicherungsleistungen \n\n(Versorgungsleistungen) dem \n\nPflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, \n\nwelche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrun-\n\nde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten. \n\n43 \n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten \n\nder Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem \n\nBetriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus \n\neine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition er-\n\nlangt, ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen An-\n\nsprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, \n\nzum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den \n\nVersicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht ge-\n\nstellten Gesamtversorgung. \n\n44 \n\na) Frühere Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden \n\n(so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die ta-\n\nrifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vorn-\n\nherein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Rege-\n\nlungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung \n\nändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich verein-\n\nbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht fest-\n\nsteht, sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, \n\n2590, 2591 f.). \n\n45 \n\nStünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt ent-\n\ngegen, würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 \n\nAbs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarif-\n\nrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun-\n\ngen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von \n\nAnfang an bestehende Schwäche der \n\ntarifvertraglich begründeten \n\nRechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetz-\n\nlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über \n\nebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungs-\n\nmittel. \n\n46 \n\nb) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten \n\nin § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat \n\nder Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der \n\nLeistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und \n\nn.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts ande-\n\nres vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14 \n\nAbs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar \n\nfür bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS \n\na.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen \n\nnur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles \n\nentstehenden Ansprüche fest. \n\n47 \n\nc) Davon abgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene \n\nLeistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während \n\nder Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit \n\nsie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unver-\n\nfallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingehol-\n\nten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 \n\nAbs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen. \n\n48 \n\naa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS \n\na.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be-\n\nklagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so \n\nhatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage \n\nbildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese \n\nermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der \n\nGrundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS \n\na.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach \n\nder gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Pro-\n\nzentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem \n\nVersicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozent-\n\nsatz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75% \n\ndes gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% \n\ndes Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente \n\nnach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden \n\nmusste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, \n\ndenen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung \n\nwährend der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen \n\nBGHZ 84, 158, 170 m.w.N.). \n\n49 \n\nHinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Vorausset-\n\nzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit \n\nund andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - \n\nals Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt \n\nwurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittel-\n\nte Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS \n\na.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversor-\n\ngungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitrags- \n\nbzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu \n\nBGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der \n\nVersorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass \n\nes möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem \n\nVersicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis \n\ndie dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleis-\n\ntung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.). \n\n50 \n\nbb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedli-\n\nchen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfa-\n\nchen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungswei-\n\nse des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe \n\nder im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der \n\nAnwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebs-\n\ntreue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg \n\nder Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ih-\n\nren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die \n\nErfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmit-\n\ngliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen \n\nDienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum \n\n65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch \"ver-\n\nfallen\", wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden \n\nTätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffent-\n\nlichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die \n\nVersorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. \n\nSchließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die ge-\n\nsetzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfül-\n\nlung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS \n\na.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische \n\nVersorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversor-\n\ngungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren-\n\nte konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschafts-\n\nzeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade \n\nbei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf \n\neine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Be-\n\ntriebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine \n\ndamit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der \n\nFolge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im \n\nAnwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu \n\nverringern. \n\n51 \n\nd) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklag-\n\nten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, \n\nunverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG \n\na.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch kei-\n\nne von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtspo-\n\nsition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche \n\nRentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes \n\n- anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, \n\n32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb \n\nbisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \n\nanerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen \n\n(vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, \n\n88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Eini-\n\ngungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- \n\nund Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 \n\nAbs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der \n\nZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik \n\nangestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, \n\n123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede ste-\n\nhenden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 \n\nSatz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR \n\n1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb \n\n(2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungs-\n\ngrade, die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes \n\nunter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versiche-\n\nrungsfall errechnet, bloße \"Berechnungsgrößen\" bleiben und nicht be-\n\nreits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das \n\ntrifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fik-\n\ntivberechnungen ermittelten Werte zu. \n\n52 \n\nDass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Ren-\n\ntenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, \n\n186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA \n\n2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - ver-\n\nöffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - \n\nveröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zu-\n\nsatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des \n\nVersorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des \n\nArt. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG \n\nKarlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn \n\nwegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so \n\ngenannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als \"wesensgleiches \n\nMinus\" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugs-\n\nrechts. \n\n53 \n\n5. Einschränkungen der Versicherungs- und Versorgungsleistun-\n\ngen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip \n\n(Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und \n\nder Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, \n\n1288 m.w.N.). \n\n54 \n\nAnders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der be-\n\nsonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Ren-\n\ntenbetrag, der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst \n\nam Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentenge-\n\nsetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte. \n\n55 \n\na) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind \n\ndas dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur \n\nPräzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhält-\n\nnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwi-\n\nckelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; \n\n100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Ver-\n\nschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche \n\nGestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarun-\n\ngen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht über-\n\ntragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese \n\nEinschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil \n\nder Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE \n\n115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien \n\nsind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) fol-\n\ngenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Ver-\n\nhältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB \n\n2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung \n\nder Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei \n\nanderen privatrechtlichen Regelungen. \n\n56 \n\nDer besonders geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur \n\naus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin \n\nnicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern \n\nentsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, \n\nder sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der \n\nunverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln \n\nzu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser un-\n\nverfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine \n\nRolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese \n\nBerechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer \n\nbetriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen aus-\n\nscheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unver-\n\nfallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten \n\nfür den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb \n\nnicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintli-\n\nchen) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeit-\n\nnehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten. \n\n57 \n\nb) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwart-\n\nschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen \n\nrechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im \n\nZeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwür-\n\ndigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wor-\n\nden wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a). \n\nAllein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen beson-\n\nderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der \n\nVersicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitz-\n\nstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol-\n\nche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Ein-\n\ngriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter \n\nhaben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits ge-\n\nleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. \n\nEingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefäl-\n\nlen und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein. \n\n58 \n\n6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, son-\n\ndern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen \n\nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden. \n\n59 \n\na) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Re-\n\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Gren-\n\nzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \n\nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. \n\nu.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat \n\nunter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Glei-\n\nches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln \n\n(BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen \n\nSachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen ver-\n\npflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei ei-\n\nner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberück-\n\nsichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allge-\n\nmeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus \n\nder Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender \n\nGrund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht fin-\n\nden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei \n\neiner ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Ge-\n\nsetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche \n\nBehandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normad-\n\nressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt \n\nwird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem \n\nGewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen kön-\n\nnen (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem \n\nsind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungs-\n\ngründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Un-\n\ngleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freihei-\n\nten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher groß-\n\nzügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen ge-\n\nboten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288). \n\n60 \n\nDiese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prü-\n\nfung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch \n\nmuss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie \n\nRechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungspräro-\n\ngative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungs-\n\nspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auf-\n\nfassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragspar-\n\nteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versor-\n\ngungsbedingungen) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und \n\nArbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, \n\n271, 283 f.). \n\n61 \n\nb) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer \n\nTypisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtig-\n\nkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität \n\nder Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es \n\ndarf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen \n\nbetroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. \n\nBVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die \n\nDringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. \n\nDabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, \n\nwelche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die \n\nSchwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. \n\nu.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835, \n\n837). \n\n62 \n\nInsbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei \n\nder Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im \n\nöffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelun-\n\ngen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, \n\n837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Be-\n\nstimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschau-\n\nbarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838). \n\n63 \n\nIII. Einer Rechtsprüfung nach den dargelegten Maßstäben hält die \n\nÜbergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung \n\nder Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in \n\ndem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die \n\nRevision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen ha-\n\nben. \n\n64 \n\n1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 \n\nAbs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 \n\nBetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz \n\nnicht zu beanstanden. \n\n65 \n\na) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten \n\nArbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften \n\nund daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 \n\nBetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 \n\nBetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die \n\nRegelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 \n\nBetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber \n\nmit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen \n\nDienst geschaffen hat. \n\n66 \n\nBereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. De-\n\nzember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatz-\n\nversorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonder-\n\nheiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerf-\n\nGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden \n\nFassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die \n\ndanach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht \n\nbeanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher \n\nVersorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzver-\n\nsorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung ge-\n\ntragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschrif-\n\nten des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertra-\n\ngen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO \n\nunter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) \n\nmehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers \n\nhingewiesen. \n\n67 \n\nb) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG \n\nergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungswei-\n\nse der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78 \n\nAbs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen \n\nvom 31. Dezember 2001 maßgebend sind: \n\n68 \n\naa) In einem ersten Rechenschritt wird die so genannte Voll-\n\nLeistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten \n\nunter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal \n\nerzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser Voll-\n\nLeistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F.. \n\n69 \n\nDazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind re-\n\ngelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durch-\n\nschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2 \n\nVBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag \n\n(31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so ge-\n\nnannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts \n\n(§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit \n\nHilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgebli-\n\nchen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten \n\nam Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern \n\nund Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Ver-\n\ngleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte \n\nHöchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird \n\nwegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung \n\nder Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche \n\nRente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte aus-\n\nschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen \n\nallgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln \n\n(§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende \n\nKorrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf \n\n0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2 \n\nHalbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Aus-\n\nkünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die \n\nvoraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsrege-\n\nlung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 \n\nBuchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Be-\n\nrechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern kön-\n\nnen (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und \n\n-tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 \n\nSatz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am \n\nUmstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche An-\n\npassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemes-\n\nsungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als \"Festschreibeeffekt\" \n\noder \"Veränderungssperre\" bezeichnet. Auch eine Anwendung der frühe-\n\nren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist aus-\n\ngeschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG). \n\n70 \n\nbb) Daran schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Be-\n\nrechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festge-\n\nlegt, der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplika-\n\ntor berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitneh-\n\nmer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und \n\ndeshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18 \n\nAbs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwart-\n\nschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung \n\n71 \n\n72 \n\n- höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente \n\nnach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht. \n\nDer sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermitt-\n\nlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt. \n\nc) Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der \n\nvon ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für \n\nrentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell \n\nausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige \n\nund sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome \n\nRegelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen \n\nden Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsre-\n\ngelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfas-\n\nsungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern. \n\n73 \n\nd) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in \n\ndie von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in ei-\n\nnen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich \n\nführen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffne-\n\nten Handlungsspielraum nicht überschritten. \n\n74 \n\naa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsge-\n\nricht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungs-\n\nzusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zwei-\n\nten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungs-\n\nmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbe-\n\ntrag auf. \n\n75 \n\nKünftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Be-\n\ntriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), un-\n\nterfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeit-\n\nnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künf-\n\ntige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen \n\nTeilwert mithin noch nicht erdient hat. \n\n76 \n\nDemgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik \n\ngrundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier al-\n\nlein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne da-\n\nbei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer \n\nsolchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht dar-\n\nin, fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu ver-\n\ngüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr \n\ngeht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu er-\n\nfassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebens-\n\nstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versor-\n\ngungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsab-\n\nhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszu-\n\nsage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig \n\nerdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Ge-\n\ngenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG \n\nBand I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft \n\nselbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unver-\n\nfallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE \n\naaO; 24, 177, 195). \n\n77 \n\nbb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungs-\n\nmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände-\n\nrungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist - \n\nmit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, \n\ninwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der \n\nSystemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Start-\n\ngutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Be-\n\nrechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 \n\nNr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies \n\nbestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs \n\naufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt \n\nunter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungs-\n\nfall, in die Rentenberechnung eingestellt würden. \n\n78 \n\nBei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der frü-\n\nheren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungs-\n\nfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne \n\nvon § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. \n\nDiese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhal-\n\nten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 \n\nBetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch \"Fest-\n\nschreibeeffekt\") des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher \n\nVeränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungs-\n\nstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht \n\nnur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des \n\nöffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Er-\n\ngänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. De-\n\nzember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige \n\nMaßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsent-\n\ngelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wech-\n\nsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe \n\nder Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift \n\nvom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufge-\n\nnommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kie-\n\nfer/Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wie-\n\nse, BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern ha-\n\nben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verstän-\n\ndigt, bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Ver-\n\nsorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein stan-\n\ndardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit die-\n\nser Stichtagsbetrachtung wird \n\nin der Literatur überwiegend bejaht \n\n(Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278, \n\n284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch \n\nZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.). \n\n79 \n\nAn einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 \n\nVBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach \n\nden §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht \n\nteil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt. \n\n80 \n\ncc) Die Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings \n\nnicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit \n\n§ 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festge-\n\nschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, \n\nals sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive \n\nÜberschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungs- \n\nund Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in \n\ndie früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen Sys-\n\ntem der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem \n\nvon der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und \n\nder Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn \n\nnach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 \n\nSatz 3 VBLS) andererseits ab. \n\n81 \n\ndd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang auf-\n\nrechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grund-\n\nsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr \n\nstützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechter-\n\nhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung wi-\n\ndersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Fakto-\n\nren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte \n\nVerfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzie-\n\nrungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überfüh-\n\nrung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem \n\nin das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es \n\nnahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstel-\n\nlungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel \n\nsollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedli-\n\ncher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der \n\nStartgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, \n\ndass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren \n\nund damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom \n\nGericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade ei-\n\nnen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den \n\nZweiten \n\nund Dritten Versorgungsbericht \n\nder Bundesregierung \n\nBT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Ta-\n\nrifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öf-\n\nfentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversor-\n\ngungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen \n\nBelastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und \n\nvon der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist an-\n\ngesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest \n\nvertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDie Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie \n\neröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst \n\nnicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatz-\n\nversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarif-\n\npolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. \n\nBAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfakto-\n\nren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prü-\n\nfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von \n\nVersorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Ge-\n\nrichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für \n\ndie Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösun-\n\ngen in Betracht zu ziehen gewesen wären. \n\n82 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß bean-\n\nstandet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten \n\nnach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwi-\n\nschen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonsti-\n\ngen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Über-\n\ngangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterschei-\n\nden. \n\n83 \n\na) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von \n\nÜbergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom \n\n15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Ver-\n\nsorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs-\n\nrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 \n\n§ 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember \n\n1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbro-\n\nchen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 er-\n\nreichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war. \n\n84 \n\nSolchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitz-\n\nstandsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungs-\n\nfaktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist ge-\n\nmein, dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem \n\nPflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Aus-\n\nscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konn-\n\nten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu \n\ndem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschütz-\n\nten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des \n\ntarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts \n\nder Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsge-\n\nricht meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvortei-\n\nle solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgut-\n\nschriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n85 \n\nb) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangs-\n\nregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert \n\neiner nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Min-\n\ndestversicherungs- oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsrege-\n\nlung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes \n\nbesonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein. \n\n86 \n\naa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-\n\ngung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer, \n\nderen Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem \n\nvollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese \n\ngesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifver-\n\ntragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage be-\n\ngrenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebs-\n\nrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Ar-\n\nbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszu-\n\ngehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit min-\n\ndestens drei Jahren bestehende Zusage. \n\n87 \n\nFortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversor-\n\ngung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. gere-\n\ngelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versi-\n\ncherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der \n\nursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallba-\n\nre Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 \n\nvom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Aus-\n\nscheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen \n\nDienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch \n\neine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geän-\n\ndert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesag-\n\nten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in ge-\n\nringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfak-\n\ntoren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG \n\na.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.). \n\n88 \n\nbb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versi-\n\nchert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Sat-\n\nzungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Rege-\n\nlung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vor-\n\nschrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich \n\numsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), be-\n\nschränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern ent-\n\nhielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung \n\nder gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versiche-\n\nrungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die \n\nVersorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes \n\nStand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung, \n\nweshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch inner-\n\nhalb der Satzung wirksam wurden. \n\n89 \n\ncc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten \n\ndavon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG \n\na.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An \n\ndiesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bishe-\n\nrige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar \n\nsei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember \n\n2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit \n\ndem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der \n\nbetrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 \n\n(BGBl. I \n\nS. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie \n\neiner Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im \n\nneu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 \n\nBetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berech-\n\nnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni-\n\ngen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten \n\nwar. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem \n\nBeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, er-\n\nhielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 gel-\n\ntende Berechnungsfaktoren. \n\n90 \n\ndd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a \n\nVBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - \n\nUmstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum \n\n31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungs-\n\nstichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungs-\n\nbestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesver-\n\nfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mitt-\n\nlerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand \n\nführte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des \n\n§ 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kom-\n\nmentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gil-\n\nbert/Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 \n\n(IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die \n\nSatzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht \n\nfür die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum \n\n31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen \n\nVersorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII \n\nZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB \n\n139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Rege-\n\nlungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem \n\n1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen. \n\n91 \n\nee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungs-\n\nfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht \n\nmehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a \n\nVBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hat-\n\nten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems \n\nerwiesen. \n\n92 \n\nDas Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar \n\ndie Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz \n\nvorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl \n\nvon Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen \n\nVersorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft be-\n\nnachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den man-\n\ncher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle \n\neines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien \n\nBerufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). \n\n93 \n\nZugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch bean-\n\nstandet, dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungs-\n\nleistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten \n\nführte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahl-\n\nreicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation \n\nbedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung ins-\n\ngesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls \n\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende \n\nNeuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicher-\n\nten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des \n\n§ 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfer-\n\ntigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben \n\nRechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich ho-\n\nhen Zusatzrente der Betroffenen führen. \n\n94 \n\nEs kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d \n\nBetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsrege-\n\nlung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den \n\nvollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, \n\ndass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstel-\n\nlung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthalte-\n\nnen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauens-\n\ntatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren \n\n§ 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht \n\nmehr anzuwenden war (BGH aaO). \n\n95 \n\nUnverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am \n\nStichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neu-\n\nen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die \n\nÜbergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt. \n\n96 \n\n3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der \n\ngesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrech-\n\nnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen \n\nEingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt \n\nkeine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen. \n\n97 \n\na) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte \n\nnach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Be-\n\nrechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, \n\nauf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch \n\nkeine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. \n\noben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halban-\n\nrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag \n\nnur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken \n\nkönnen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach \n\nwurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigen-\n\ntumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. \n\n98 \n\nAuch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten \n\nVertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die \n\nrentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn \n\ndieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschütz-\n\nten, unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Aus-\n\nscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS \n\na.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine \n\nRolle. \n\n99 \n\nb) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halb-\n\nanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerecht-\n\nfertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienst-\n\nzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war. \n\n100 \n\nDie hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger An-\n\nrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 \n\n(VersR 2000, \n\n835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung \n\nund Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen \n\nwerden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen \n\nder darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr \n\naufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundes-\n\nverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration \n\nabgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV \n\nZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass ledig-\n\nlich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die \n\nHalbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen \n\nTypisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist \n\n(vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versi-\n\ncherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, \n\ndass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrech-\n\nnung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungs-\n\ngericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrech-\n\nnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfas-\n\nsungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften inso-\n\nweit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung \n\nübernehmen. \n\n101 \n\nc) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei \n\nder Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter \n\nnach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch be-\n\nrücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleich-\n\nheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, \n\nden älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden \n\nVertrauensschutz einzuräumen. \n\n102 \n\n4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermitt-\n\nlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende \n\nvoraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, \n\n79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG \n\nnach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zu-\n\nlässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln \n\nist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n103 \n\nDas Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg \n\ndie Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öf-\n\nfentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zu-\n\nsatzversorgungseinrichtungen. \n\n104 \n\na) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich \n\neine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung \n\nauf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die \n\nVeränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 \n\nVBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 \n\nSatz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers \n\naus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse \n\nwerden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere \n\nÄnderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unter-\n\nstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG \n\nVersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tat-\n\nsächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die indi-\n\nviduelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die fes-\n\nte Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzu-\n\nnehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende so-\n\nzialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt \n\ndie Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der \n\nZusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Ein-\n\nzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik-\n\ntiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern \n\nmitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen er-\n\ngänzt, korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993, \n\n63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht \n\nzu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungs-\n\nrente. \n\n105 \n\nb) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungs-\n\nvereinfachung, die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 \n\nNr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung \n\nist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine \n\nhoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfa-\n\nchungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine \n\nsachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senats-\n\nurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter \n\n3). \n\n106 \n\nc) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für \n\ndie Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und \n\nsich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finan-\n\nzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Nähe-\n\nrungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erar-\n\nbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversor-\n\ngung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministe-\n\nrium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75). \n\n107 \n\nd) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu \n\nSchreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember \n\n1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk-\n\nte Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 \n\nAbs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende \n\nFormel lautet wie folgt: \n\n108 \n\nMaßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezü-\n\ngeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangs-\n\nfaktor = Sozialversicherungsrente. \n\n109 \n\naa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung \n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die \n\ndortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze. \n\n110 \n\nbb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr \n\nnach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeri-\n\nums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober \n\n2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren \n\nergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (ein-\n\nschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies \n\nsteht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ste-\n\nhenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten be-\n\nruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2 \n\nRdn. 3386). \n\n111 \n\ncc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei \n\nrelativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein \n\nungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem \n\nAktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso ge-\n\nringer, je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End-\n\neinkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer \n\nmit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und \n\nBerufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endein-\n\nkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt ren-\n\ntensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 \n\n§ 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige \n\nSteigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge \n\nsind. Er beträgt 1,09% der \"maßgebenden Bezüge\", sofern sie 70% der \n\njeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je \n\n0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das \n\nVerhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbe-\n\nmessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe \n\nder Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. \n\nSchreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember \n\n1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3). \n\n112 \n\nDas Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsver-\n\nläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen \n\nRechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren aus-\n\ngeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Bei-\n\ntragszeiten, sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbil-\n\ndungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtli-\n\nche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren \n\nSteigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden. \n\n113 \n\ndd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuel-\n\nlen Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist konti-\n\nnuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421). \n\n114 \n\nee) Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die \n\n§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich \n\nauf 1,0. \n\n115 \n\ne) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt \n\nder Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel \n\nzu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 \n\nAbs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des \n\neinzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf \n\neinen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es na-\n\nhe, bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im \n\nGrundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes \n\nanzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den \n\nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvor-\n\nschriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen, \n\nwobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen \n\nund insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft \n\nabweichen durfte. \n\n116 \n\nf) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zu-\n\nlässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche An-\n\nwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein \n\nMaß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen \n\nwerden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligun-\n\ngen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; \n\n111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurtei-\n\nlen. \n\n117 \n\naa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungs-\n\nverfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversi-\n\ncherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren \n\nsei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsren-\n\nte wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten \n\njeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilwei-\n\nse übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Indi-\n\nvidualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke \n\nsich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheb-\n\nlich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzli-\n\nchen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien \n\ninsbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa \n\ndurch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Nähe-\n\nrungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund \n\n45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Er-\n\nwerbsbiographie nicht erreichen könnten. \n\n118 \n\nDie Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger \n\nder verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht \n\nsubstantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung be-\n\nschränkt, das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die \n\nVersicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter ge-\n\nsetzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die \n\nnach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer indi-\n\nviduellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete \n\nRente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da \n\nsie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro-\n\nßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Des-\n\nhalb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die \n\nAnwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen \n\nAusnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen \n\nwesentlich schlechter stelle. \n\n119 \n\nbb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles da-\n\nfür, dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten \n\nauf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Gren-\n\nzen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht be-\n\nanstandet, hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit über-\n\nspannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren \n\nstelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der \n\nSozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverstän-\n\ndigenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren \n\nsei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbe-\n\nweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach \n\nden qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfah-\n\nrens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die be-\n\nsondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage \n\nwäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im \n\nRechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfah-\n\nren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht \n\nbei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen ange-\n\nstellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiter-\n\nhin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca. \n\n1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild \n\nzu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler-\n\nfrei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde \n\nlegen kann. \n\n120 \n\ng) Das nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ober-\n\nlandesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für ren-\n\ntenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 \n\nGG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht \n\nim Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten \n\ndie Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachver-\n\nhandlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen \n\ndes Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung erge-\n\nben, dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in \n\neiner nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz er-\n\nheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berech-\n\nnung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungs-\n\nwege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur \n\nBerechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber \n\nnur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen. \n\n121 \n\nh) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb \n\nnicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhalts-\n\npunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird \n\ner durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegen-\n\nden Berechnungen begünstigt. \n\n122 \n\n5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 \n\nAbs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 \n\nSatz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech-\n\nnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr \n\nder Pflichtversicherung. \n\n123 \n\na) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt \n\nund diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zu-\n\nnächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich. \n\n124 \n\naa) Der Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach \n\n§ 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden \n\ntatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelalters-\n\ngrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit hö-\n\nherem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor \n\nsteigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung \n\ndes Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemes-\n\nsen, zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare \n\nVollrente sinkt. \n\n125 \n\nbb) Beim Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfas-\n\nsung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung \n\nder Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Ent-\n\nscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversor-\n\ngungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im \n\nöffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen \n\nArbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwech-\n\nsel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung \n\nauswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszuge-\n\nhörigkeit, sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. da-\n\nzu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2 \n\nAbs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur un-\n\nzulänglich Rechnung. \n\n126 \n\ncc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversiche-\n\nrungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die \n\nmit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und \n\nentspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungs-\n\nsystems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die \n\nratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren \n\nund die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fort-\n\nbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjah-\n\nren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berech-\n\nnungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Be-\n\nrechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn \n\nzwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. \n\nFür die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes \n\npro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung \n\nnicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein \n\nund schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt \n\nworden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). \n\n127 \n\ndd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die \n\nTarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nach-\n\nvollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten. \n\n128 \n\nb) Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene \n\nProzentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 \n\nSatz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Start-\n\ngutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit \n\ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der \n\nGruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspiel-\n\nraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. \n\n129 \n\naa) Bei jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der \n\nPflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren. \n\n130 \n\nDer Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen \n\nAnteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst \n\nbetriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in \n\naller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die \n\nnach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den \n\nkonkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der \n\nStandardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug \n\nim Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher \n\nZeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 \n\nJahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversiche-\n\nrungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat \n\nder Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene \n\nNäherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteils-\n\nsatz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benach-\n\nteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjeni-\n\ngen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst \n\nverbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat \n\ndamit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden \n\nZeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeit-\n\nnehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen. \n\n131 \n\nbb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht \n\nund durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für \n\ndie Übergangsregelung nicht übernommen werden. \n\n132 \n\n(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarif-\n\nvertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im \n\nöffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den \n\nHöchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang \n\nist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2 \n\nNr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmögli-\n\nchen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versor-\n\ngungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es er-\n\nscheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition \n\ndes zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen. \n\n133 \n\n(2) Im Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG \n\nzugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre \n\nund dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen \n\ndes Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der In-\n\nkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des \n\n100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein \n\nausschließt. \n\n134 \n\nDer Gesetzgeber hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen \n\nBeobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz \n\nund die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten ver-\n\nsorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach \n\n§ 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich \n\ndie Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor-\n\ngungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach \n\nder gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähi-\n\ngen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversi-\n\ncherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 \n\nAbs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der ge-\n\nsetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien \n\nZeiten. \n\n135 \n\nDer die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Mul-\n\ntiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich je-\n\ndoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern \n\nlediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre. \n\n136 \n\nGesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre kön-\n\nnen indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur \n\ngesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten \n\nauch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fach-\n\nschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaß-\n\nnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wur-\n\nden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 \n\nAbs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die ge-\n\nnannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von \n\n§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbil-\n\ndungszeiten, wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungs-\n\njahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale \n\nAbschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer, \n\nder nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebens-\n\njahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das \n\n54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 \n\nAbs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 \n\nSatz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unver-\n\nfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. \n\nNeben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund \n\nbesonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, \n\netwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes \n\nin einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst \n\neintreten. \n\n137 \n\nWeder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdie-\n\nners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berech-\n\nnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 \n\nVBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende \n\nNäherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgebli-\n\nchen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl \n\nder erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese \n\nin aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige \n\nDienstzeit. \n\n138 \n\nDie Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält \n\nkeine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18 \n\nAbs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsver-\n\nfahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber \n\n- wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz \n\nzumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Fest-\n\nschreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entspre-\n\nchung findet. \n\n139 \n\ncc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des \n\nmaßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, \n\nund der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der \n\nÜbergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. We-\n\ngen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann \n\naber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des \n\nVersorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur \n\nStandardisierung nicht gerechtfertigt werden. \n\n140 \n\ndd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des \n\n§ 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 \n\nSatz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn \n\ner hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein \n\nder im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Rege-\n\nlung zu überprüfen. \n\n141 \n\nC. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-\n\nbende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom \n\n1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-\n\nsamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich \n\ndie in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 \n\nAbs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangs-\n\nregelung, was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift \n\neiner ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie \n\ndas Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den \n\nWert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwart-\n\nschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente \n\nnicht verbindlich fest. \n\n142 \n\nDas führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Par-\n\nteien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Weg-\n\nfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Sat-\n\nzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder \n\nzumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der \n\nStartgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 \n\nAbs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine \n\nsolche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht gebo-\n\nten. \n\n143 \n\nI. Zwar verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 \n\nAbs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizge-\n\nwährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher \n\nRegelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts \n\nunzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der \n\nSenat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertrags-\n\nparteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG ge-\n\nschützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grund-\n\nrechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich ge-\n\nbracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.). \n\n144 \n\nII. Bereits das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der \n\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die \n\nentstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und \n\nSatzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen be-\n\nwussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden \n\n(vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslü-\n\ncken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der \n\nRegel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, \n\n342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, \n\n1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn \n\nhinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausrei-\n\nchende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien \n\nbestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284). \n\n145 \n\nUnwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen \n\nzwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weite-\n\nres, dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik \n\nnicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifver-\n\ntragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung \n\nfür rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom \n\n12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften \n\nfür \n\nrechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe \n\ninsoweit nicht. \n\nZugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gericht-\n\nlicher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Nieder-\n\nschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; \n\nBergmann ZTR 2003, 478, 481). \n\n146 \n\nBei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einer-\n\nseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effek-\n\ntiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Über-\n\ngangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung \n\nbei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen \n\nVersicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass \n\ndie Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen \n\nRegelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarif-\n\nvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, \n\n163, 169 ff.). \n\n147 \n\nIII. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Verein-\n\nbarungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches \n\nEingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete \n\nRegelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem \n\nRegelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung \n\ngetragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhal-\n\ntenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1 \n\nBGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren \n\nRegelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder \n\numsetzen. \n\n148 \n\nSoweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom \n\n7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich \n\nein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt wor-\n\nden, wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen \n\nTarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen \n\ntrotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit \n\nim Übrigen aufrechtzuerhalten. \n\n149 \n\nHier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur \n\nErmittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versi-\n\ncherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsren-\n\ntensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungs-\n\nregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den \n\nTarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandun-\n\ngen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragspartei-\n\nen bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 \n\nBetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften \n\nentweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz \n\nin die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfall-\n\nbarkeits-)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf \n\ndas Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren \n\nPflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten \n\ngesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversor-\n\ngungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der ge-\n\nsamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) \n\nsteht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der aus-\n\nschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der \n\ngesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Ta-\n\nrifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B. \n\nIII. 4. g). \n\n150 \n\nMit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien \n\nvorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/iv-zr-74-06","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":39},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":16},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AltgAATV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/iv-zr-74-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__74-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:10:22.546857+00:00"}}