{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__59-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"IV ZR 59/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 59/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nam 17. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kam-\n\nmergerichts in Berlin vom 31. Januar 2006 wird zu-\n\nrückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-\n\ndung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erfordert (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 \n\nSatz 3 ZPO). \n\n Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der \n\nRechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Oktober \n\n2000 - IV ZR 100/99 - VersR 2001, 53 unter 2 a \n\nm.w.N.) zutreffend angenommen, dass im maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles \n\n(vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - IV ZR \n\n143/95 - VersR 1997, 570 unter 2 b) nach vertragsge-\n\nmäßer Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto \n\nund Gefahrübergang (§§ 2, 3 des Kaufvertrages) ein \n\nversichertes Sacherhaltungsinteresse der Verkäuferin \n\nnicht bestand und sie demgemäß keinen Anspruch auf \n\ndie Versicherungsleistung hatte. \n\n Zur Frage des Eigenbesitzes hat das Berufungsgericht \n\nzwar nicht hinreichend beachtet, dass der Käufer eines \n\nGrundstücks trotz fortbestehenden Eigentums des Ver-\n\nkäufers Eigenbesitzer sein kann (vgl. BGHZ 96, 61, 65; \n\n87, 296, 299). Das ändert am Ergebnis jedoch nichts, \n\nweil das Berufungsgericht mit dem Landgericht zu \n\nRecht Vortrag der - Eigenbesitz sogar bestreitenden - \n\nKlägerin (und der übrigen Prozessbeteiligten) dazu \n\nvermisst hat, dass die tatsächlichen Voraussetzungen \n\ndes Besitzerwerbs der Käufer nach § 854 Abs. 1 oder \n\nAbs. 2 BGB erfüllt waren. Darauf brauchte es schon \n\ndeshalb nicht hinzuweisen, weil die Frage des Eigen-\n\nbesitzes Gegenstand des Tatbestandsberichtigungs-\n\nverfahrens beim Landgericht und der Schriftsätze im \n\nBerufungsverfahren war. \n\n Davon abgesehen ist das Berufungsurteil im Ergebnis \n\nauch deshalb richtig, weil die Inanspruchnahme der \n\nVersicherungsleistung durch die Klägerin gegen § 242 \n\nBGB verstößt. Sie ist von der zwischen ihr und den \n\nKaufvertragsparteien abgesprochenen, im Treuhand-\n\nauftrag an den Notar geregelten Pfandfreigabe gegen \n\nZahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto er-\n\nklärtermaßen nur deshalb abgerückt, weil sie durch den \n\nZugriff auf die Brandentschädigung die Verluste durch \n\nihre Kreditgewährung an die (insolvente) Verkäuferin \n\nvermindern wollte, die vertragswidrig ihrer Verpflich-\n\ntung zur Lastenfreistellung nicht nachgekommen ist. \n\nEin solches Verhalten verstößt gegen Treu und Glau-\n\nben. \n\n Die Gehörsrügen greifen nicht durch. \n\n Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden \n\nAusführungen in der Beschwerdeerwiderung Bezug ge-\n\nnommen. \n\n2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens einschließlich der den Streithelfern der Beklagten \n\nentstandenen Kosten. Die Streithelferin der Klägerin \n\nträgt ihre Kosten selbst. \n\n3. Streitwert: 454.113,24 € \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2004 - 7 O 105/04 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 U 265/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__59-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/iv-zr-59-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__59-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__59-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/iv-zr-59-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__59-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:45.275459+00:00"}}