{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__58-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-11-18","aktenzeichen":"IV ZR 58/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 58/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. November 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. November 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Januar \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Versicherer einer Montageversicherung, Versi-\n\ncherungsnehmerin war die E. GmbH, deren Rechtsnach-\n\nfolgerin ist die B. GmbH. Die Versicherungsnehmerin beauftrag-\n\nte die Firma A. GmbH als Generalunternehmerin mit \n\ndem Bau eines Ethancrackerstrangs. Die Klägerin macht gegenüber der \n\nbetriebshaftpflichtversicherten Beklagten, einer Nachunternehmerin der \n\nFirma A. GmbH, im Wege des Regresses einen Scha-\n\ndenersatzanspruch geltend. \n\n2 \n\nDie Vertragsbedingungen (VB) der Montageversicherung lauten aus-\n\nzugsweise: \n\n\"2. Versicherte Sachen \n\n2.1 Objekt \n\ndie gesamten - auch provisorischen - Bau- und Erdarbei-\nten, Baulichkeiten und Fundamente, \nMontageleistungen, Maschinen, maschinelle und elektri-\nsche Einrichtungen einschließlich Zubehör, \nsowie das gesamte Material einschließlich aller Baustoffe \nund Hilfskonstruktionen, \nBetriebs- und Hilfsmittel, Katalysatoren, Chemikalien und \nFunktionsmittel, soweit in der Versicherungssumme ent-\nhalten. \n(…) \n\n6. Versicherte Interessen \n\nVersichert sind aus der Planung, Lieferung, Errichtung \nund Erprobung der Anlage und aus der Eigenschaft und \nTätigkeit als Bauherr \n(…) \n\n6.4 alle an der Erstellung der Anlage beteiligten Unter-\nnehmer und Subunternehmer, soweit ihre Lieferungen und \nLeistungen in der Versicherungssumme enthalten sind. \n\n7. Versicherte Gefahren und Schäden \nDer Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an und \nVerluste von versicherten Sachen, die während der Versi-\ncherungsdauer unvorhergesehen eintreten. \n\n8. Ausschlüsse \nDer Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende \nUrsachen keine Entschädigung für \n(…) \n\n8.4 Schäden, für die ein Zulieferant aufgrund seiner Ge-\nwährleistungsverpflichtung einzutreten hat, es sei denn, er \nist montierender Subunternehmer und daher mitversichert. \nBestreitet der Zulieferant seine Eintrittspflicht, so leistet \nder Versicherer Entschädigung, soweit er dazu bedin-\ngungsgemäß verpflichtet ist, unter Eintritt in die Rechte \ndes Versicherungsnehmers gegenüber dem Zulieferanten. \nBestreitet ein Zulieferant seine Eintrittspflicht oder wird er \nzahlungsunfähig (z. B. Vergleich/Konkurs), so leistet der \nVersicherer Entschädigung, soweit er dazu bedingungs-\ngemäss verpflichtet ist, unter Eintritt in die Rechte des \nVersicherungsnehmers gegenüber dem Zulieferanten. \n(…) \n\n14. Umfang der Entschädigung \n\n14.1 Entschädigung wird für beschädigte, zerstörte oder \nabhanden gekommene versicherte Sachen geleistet, Ver-\nmögensschäden, ausgenommen Aufräumungs-, Abbruch-, \nBergungs- und Abfuhrkosten als Folge eines ersatzpflich-\ntigen Schadens, werden nicht ersetzt, auch wenn sie in-\nfolge eines Sachschadens eintreten. \n(…) \n\n22. Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen und \nRückgriffsrecht \n\n22.1 Anderweitige Versicherungen des Versicherungs-\nnehmers gehen diesem Vertrag voran. Lehnt der ander-\nweitige Versicherer seine Haftung ganz oder teilweise ab \nund liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, leistet der Ver-\nsicherer dieses Vertrages unter Eintritt in die Rechte ge-\ngenüber dem Versicherer dieses anderweitigen Vertrages \nvor. \n(…) \n\n22.3 Der Versicherer verzichtet auf Regreßansprüche ge-\ngenüber dem Versicherungsnehmer und den Versicherten \nsowie deren Geschäftsführung, Angestellten und Arbeitern \nfür Schäden an versicherten Sachen, soweit eine Haft-\npflichtversicherung nicht einzutreten hat und sofern keine \n\nvorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung der Repräsen-\ntanten gemäß Ziffer 8.9 zugrunde lag. \nRegreßansprüche gegen diejenigen Firmen, die nicht als \nVersicherte gelten, bleiben jedoch bestehen.\" \n\n3 \n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagte sei mit der kompletten Mon-\n\ntage der Rohrleitungen für den Ethancrackerstrang beauftragt gewesen. \n\nIm Zusammenhang mit diesen Arbeiten sei es wegen eines Montagefeh-\n\nlers zu einem Schadensfall gekommen. Zur Behebung des entstandenen \n\nSchadens sei ein Betrag von 56.466 € angefallen, den sie der General-\n\nunternehmerin erstattet habe. Ein Versicherungsschutz durch die Kläge-\n\nrin bestehe für die Beklagte nur subsidiär. Dies folge aus Ziff. 22 VB, \n\nvorrangig eintrittspflichtig sei die Haftpflichtversicherung der Beklagten. \n\nDaher sei die Beklagte im Wege des Regresses nach § 67 Abs. 1 \n\nVVG a.F. zur Erstattung verpflichtet. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte bestreitet eine Verantwortlichkeit für den Schaden \n\nund meint weiter, als Subunternehmerin der Generalunternehmerin sei \n\nsie in den Schutz der Montageversicherung einbezogen gewesen, so \n\ndass ein Regress ausscheide. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 53.366 € verur-\n\nteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage \n\nabgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung \n\ndes landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Rückgriffsanspruch der Klägerin \n\nnach § 67 Abs. 1 VVG a.F. abgelehnt. Es liege eine Doppelversicherung \n\nvor, so dass sie auf einen Ausgleich gegenüber dem Betriebshaftpflicht-\n\nversicherer der Beklagten nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. angewiesen \n\nsei. Aufgrund der Bestimmungen der Versicherungsverträge sei eine \n\nIdentität des versicherten Interesses und der versicherten Gefahr zwi-\n\nschen der bei der Klägerin bestehenden Montageversicherung und der \n\nBetriebshaftpflichtversicherung der Beklagten anzunehmen. Insbesonde-\n\nre ergebe sich aus Ziff. 8.4 VB, dass für die mitversicherten Unterneh-\n\nmer, zu denen auch die Beklagte gemäß Ziff. 6.4 VB zähle, nicht nur de-\n\nren Sacherhaltungsinteresse an eigenen Gegenständen versichert sei. \n\nDer Versicherungsschutz erstrecke sich ausdrücklich auch auf Schäden, \n\nfür die ein Zulieferant aufgrund seiner Gewährleistungspflicht einzutreten \n\nhabe, soweit er montierender Subunternehmer und daher mitversichert \n\nsei. Dies treffe auf die Beklagte zu. Die gegen sie gerichteten Ansprüche \n\nhätten ihre Grundlage in § 635 BGB und seien daher dem Bereich der \n\nwerkvertraglichen Gewährleistung zuzuordnen. Der entstandene Scha-\n\nden beruhe auf einer mangelhaften Erfüllung der der Beklagten oblie-\n\ngenden Montagearbeiten. \n\n8 \n\nDasselbe versicherte Interesse und dieselbe versicherte Gefahr \n\nseien auch durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten ab-\n\ngedeckt. Diese erfasse ebenfalls die werkvertragliche Gewährleistungs-\n\npflicht der Beklagten gegenüber ihrer Auftraggeberin. Im Verhältnis der \n\nbeiden Versicherungen zueinander komme Ziff. 22.1 VB die Bedeutung \n\neiner Subsidiaritätsklausel zu. \n\n9 \n\nII. Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Der Klägerin ist der Re-\n\ngress gegen die Beklagte nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht wegen \n\nder bei Vorliegen einer Doppelversicherung vorrangigen Ausgleichsregel \n\ndes § 59 Abs. 2 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR \n\n143/87 - VersR 1989, 250 unter 3) verwehrt. \n\n10 \n\n1. Zu diesem Ergebnis hätte das Berufungsgericht bereits auf der \n\nGrundlage seiner Auslegung der Versicherungsverträge gelangen müs-\n\nsen. Selbst wenn das Sachersatzinteresse, also das Haftpflichtinteresse \n\nder Beklagten in der Montageversicherung mitversichert wäre, stünde die \n\nvom Berufungsgericht in Ziff. 22.1 VB gesehene Subsidiaritätsklausel ei-\n\nner Doppelversicherung entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs verhindert eine Subsidiaritätsklausel, dass es über-\n\nhaupt zu einer echten Doppelversicherung kommt (Senatsurteile vom \n\n21. April 2004 - IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994 unter II 1 a m.w.N. und \n\nBGHZ 169, 86 Tz. 24). \n\n11 \n\n2. Es trifft aber auch nicht zu, dass in der Montageversicherung \n\nneben dem Sacherhaltungsinteresse der Beklagten an eigenen Lieferun-\n\ngen und Leistungen auch ihr Interesse mitversichert ist, nicht mit Scha-\n\ndensersatzansprüchen belastet zu werden (Sachersatzinteresse), wie \n\ndies in ihrer Betriebshaftpflichtversicherung der Fall ist. Sie ist insoweit \n\nim Verhältnis zur mitversicherten Generalunternehmerin Dritte i.S. von \n\n§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., an die die Klägerin geleistet hat (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 2; \n\nBGH, Urteil vom 14. März 1985 - I ZR 168/82 - VersR 1985, 753 unter II \n\n1 a; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 67 Rdn. 11, 15, 16). \n\n12 \n\na) Eine Doppelversicherung setzt nach der Rechtsprechung des \n\nSenats (vgl. Urteile vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86 - NJW-RR \n\n1988, 727 und vom 31. März 1976 - IV ZR 29/75 - VersR 1976, 847 un-\n\nter 1) die Identität des mit mehreren Verträgen versicherten Interesses \n\nvoraus. Welches Interesse versichert ist, ist gegebenenfalls durch Aus-\n\nlegung des Versicherungsvertrags zu ermitteln. Dabei sind die Umstände \n\ndes Einzelfalls zu berücksichtigen. \n\n13 \n\nDanach ist es rechtlich möglich, in die Montageversicherung, die \n\nvom Typ her eine reine Sachversicherung ist (vgl. Voit/Knappmann in \n\nPrölss/Martin, VVG 27. Aufl. Technische Versicherungszweige Vorbem. \n\nRdn. 1; Martin, Montageversicherung 1972, Einleitung I Anm. 6.2, § 3 \n\nAnm. 2.2.2; Senatsurteil vom 28. April 1974 - IV ZR 56/74 - VersR 1976, \n\n676, 677), ein Sachersatzinteresse einzubeziehen (BGHZ 175, 374 \n\nTz. 17-21 m.w.N.). \n\n14 \n\n15 \n\nb) Das ist hier aber nicht der Fall. \n\naa) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig gesehen, \n\ndass nach Ziff. 6.4 VB die Interessen der Beklagten als an der Erstellung \n\nder Anlage beteiligte Subunternehmerin im Umfang der Ziff. 2.1 VB mit-\n\nversichert sind, soweit ihre Lieferungen und Leistungen in der Versiche-\n\nrungssumme enthalten sind. Daraus ist hinreichend deutlich zu entneh-\n\nmen, dass die Mitversicherung nur das eigene Sacherhaltungsinteresse \n\nder Beklagten umfasst, nicht dagegen ihr Sachersatzinteresse wegen \n\nBeschädigungen von Lieferungen und Leistungen, die andere mitversi-\n\ncherte Personen erbringen. \n\n16 \n\nbb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mitversicherung \n\ndes Sachersatzinteresses ergebe sich aus Ziff. 8.4 VB, verkennt den Re-\n\ngelungsgehalt der Klausel. Diese Ansicht führt dazu, dass der auf sein \n\nSacherhaltungsinteresse bezogene Versicherungsschutz des Subunter-\n\nnehmers nach Ziff. 6.4 um das Sachersatzinteresse, also um sein Haft-\n\npflichtinteresse wegen Beschädigung von Lieferungen und Leistungen \n\nanderer Subunternehmer und der Generalunternehmerin erweitert wird. \n\nDas ist schon vom Ansatz her verfehlt, weil Ziff. 8 VB gemäß ihrer Über-\n\nschrift nur Bestimmungen über Ausschlüsse enthält. Aus der insoweit \n\nmaßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten \n\nmitversicherten Subunternehmers dient Ziff. 8.4 VB daher von vornherein \n\nnicht dazu, seinen Versicherungsschutz auszudehnen, sondern lediglich \n\ndazu, Schäden aus der Versicherung auszuschließen, für die ein Zuliefe-\n\nrant, der nicht zugleich montierender Subunternehmer ist, aufgrund sei-\n\nner Gewährleistungspflicht einzutreten hat. Dessen Lieferungen und \n\nLeistungen sind demgemäß von der Versicherung nicht umfasst. Es ist \n\nrechtlich fehlerhaft, in eine solche Ausschlussklausel eine Erweiterung \n\ndes Versicherungsschutzes des in dieser Klausel gar nicht gemeinten, \n\nnach Ziff. 6.4 VB mitversicherten Subunternehmers für ein anderes, näm-\n\nlich das Haftpflichtrisiko hinein zu interpretieren (vgl. Senatsurteil vom \n\n30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR 2008, 816 Tz. 10 m.w.N. für die \n\nAbleitung einer Einschränkung des Versicherungsschutzes aus einer \n\nKlausel, durch die der Leistungsumfang erweitert werden sollte). \n\n17 \n\nGegen eine solche Auslegung spricht im Übrigen auch der in \n\nZiff. 22.3 VB ausdrücklich geregelte Regressverzicht gegenüber Versi-\n\ncherten. Das wäre bei einer Mitversicherung des Sachersatzinteresses \n\nüberflüssig. \n\n18 \n\n3. Soweit das Berufungsgericht ausführt, aus der Gegenüberstel-\n\nlung der Versicherungsbedingungen der Montageversicherung einerseits \n\nund der Betriebshaftpflichtversicherung andererseits ergebe sich, dass \n\nbeide Versicherungen dasselbe Sacherhaltungsinteresse abdeckten, der \n\nSchaden mithin von beiden Versicherungen erfasst werde, meint es of-\n\nfensichtlich das Sachersatzinteresse der Beklagten. Denn es leitet die \n\nIdentität von versichertem Interesse und versicherter Gefahr daraus ab, \n\ndass die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten (durch die Be-\n\nstimmungen in Ziff. 1.5 und 1.10 in Teil D der Bedingungen) den Versi-\n\ncherungsschutz für das werkvertragliche Haftpflichtrisiko gegenüber der \n\nAHB-Haftpflichtdeckung erweitert. Dass das Sacherhaltungsinteresse der \n\nGeneralunternehmerin in der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklag-\n\nten mitversichert sei, ist weder geltend gemacht noch auch nur ansatz-\n\nweise ersichtlich. Die hier vereinbarte Haftpflichtdeckung sieht, wie die \n\nHaftpflichtversicherung im Allgemeinen, keine Entschädigung des Dritten \n\nohne haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers \n\nvor. \n\n19 \n\nIII. Ob und in welchem Umfang der Regressverzicht einem etwai-\n\ngen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht \n\nentgegensteht und ob der Anspruch nach Grund und Höhe berechtigt ist, \n\nkann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht entschei-\n\nden. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2005 - 17 O 395/03 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 31.01.2006 - 9 U 158/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/iv-zr-58-06","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/iv-zr-58-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:00.189214+00:00"}}