{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__48-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"IV ZR 48/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 48/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 30. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 15. Februar 2006 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nStreitwert: 44.180,98 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die \n\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere \n\nliegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot oder Art. 103 Abs. 1 GG vor. \n\n2 \n\n1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe beruhen schon vom \n\nAnsatz her auf der verfehlten, außer vom Kläger und dem Landgericht \n\nsonst nicht vertretenen Rechtsansicht, der im Zuge der Nachprüfung des \n\nFortbestehens der Berufsunfähigkeit getroffene Entschluss des Versiche-\n\nrers, die Leistungen nicht einzustellen, stelle eine nach den Grundsätzen \n\ndes Leistungsanerkenntnisses (§ 7 der hier vereinbarten Bedingungen \n\nfür die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - BUZVB -, inhaltsgleich \n\nmit den Musterbedingungen § 5 BUZ, VerBAV 1990, 347, 349) zu beur-\n\nteilende positive Nachprüfungsentscheidung dar. Diese nehme dem Ver-\n\nsicherer das Recht, seine Leistungseinstellung später auf die im Zeit-\n\npunkt der \"positiven Nachprüfungsentscheidung\" bekannten Umstände \n\nzu stützen. \n\n3 \n\nDiese Ansicht verkennt Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfah-\n\nrens nach §§ 9, 10 BUZVB, die inhaltlich § 7 BUZ entsprechen. Bei der \n\nNachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit geht es anders als \n\nin § 7 BUZVB, § 5 BUZ nicht darum, ob der Versicherer eine Leistungs-\n\npflicht wegen eingetretener Berufsunfähigkeit anerkennt, sondern allein \n\ndarum, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit ein-\n\nstellen kann. Diese vom Versicherer zu treffende Entscheidung macht \n\nden Vergleich zweier Zustände und ihrer Auswirkungen notwendig \n\n(BGHZ 137, 178, 181 f.). Maßgebend ist der Vergleich des Zustandes, \n\nder dem Leistungsanerkenntnis nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ zugrunde liegt \n\n(oder zugrunde zu legen wäre, vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 \n\n- IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 1 a m.w.N.), mit dem Zustand \n\nzu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteil vom 28. April 1999 - IV ZR \n\n123/98 - VersR 1999, 958 unter II 1a m.w.N.; grundlegend BGHZ 121, \n\n284, 295, 297 f.). Geht es um die Leistungseinstellung wegen neu erwor-\n\nbener beruflicher Fähigkeiten, kommt es auf einen Vergleich der vor dem \n\nAnerkenntnis nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ zuletzt ausgeübten mit der an-\n\nderen Tätigkeit an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden \n\nsoll (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98 - VersR \n\n2000, 171 unter II 2 c, III und vom 11. Dezember 1996 aaO unter II 3 c). \n\n4 \n\nKommt es nicht zu einer Mitteilung über die Leistungseinstellung \n\nnach § 9 Abs. 1 BUZVB, § 7 Abs. 4 BUZ, bleibt es bei der nach § 7 \n\nBUZVB, § 5 BUZ anerkannten Leistungspflicht \n\n(vgl. BGHZ aaO \n\nS. 293 f.). Die Entscheidung des Versicherers, trotz nachträglich einge-\n\ntretener positiver Veränderungen die Leistungen (noch) nicht einzustel-\n\nlen, verschafft dem Versicherungsnehmer keine über das damalige An-\n\nerkenntnis hinausgehende Rechtsposition. Der diesem Anerkenntnis \n\nzugrunde liegende Zustand bleibt deshalb die Vergleichsbasis für eine \n\nspätere Prüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit und die Ent-\n\nscheidung über die Einstellung der Leistungen. \n\n5 \n\n2. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis auch richtig. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte mit ihrem \n\nSchreiben vom 23. September 2002 nicht dauerhaft auf die konkrete \n\nVerweisung des Klägers auf den neu erlernten Beruf des Bautechnikers \n\nverzichtet hat. Die Beklagte hat sich vielmehr daran orientiert, was sich \n\nbei der Verweisung auf freiwillig neu erworbene berufliche Fähigkeiten \n\naus dem Senatsurteil vom 3. November 1999 (aaO unter I 4) ergibt. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 26 O 416/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 15.02.2006 - 5 U 116/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/iv-zr-48-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/iv-zr-48-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:38.466617+00:00"}}