{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__46-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"IV ZR 46/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 5 Der Versicherer kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine mit dem Versiche- rungsnehmer geschlossene Vereinbarung berufen, durch die gegen befristete Leis- tungen der für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen maßgebliche Zeitpunkt hinausgeschoben wird, wenn es an einer Aufklärung des Versicherungsnehmers ü- ber die damit für ihn verbundenen Nachteile fehlt (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 46/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 5 \n\nDer Versicherer kann sich nach Treu und Glauben nicht auf eine mit dem Versiche-\nrungsnehmer geschlossene Vereinbarung berufen, durch die gegen befristete Leis-\ntungen der für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen maßgebliche Zeitpunkt \nhinausgeschoben wird, wenn es an einer Aufklärung des Versicherungsnehmers ü-\nber die damit für ihn verbundenen Nachteile fehlt (Fortführung des Senatsurteils vom \n7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - IV ZR 46/06 - Saarländisches OLG \n LG Saarbrücken \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom \n\n25. Januar 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zu-\n\nsatzversicherung geltend, die sie im Jahre 1995 mit der Beklagten abge-\n\nschlossen hat. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Be-\n\ndingungen (im Folgenden: B-BUZ) entsprechen, soweit hier von Interes-\n\nse, im Wesentlichen dem bei Prölss/Martin (VVG 27. Aufl. S. 1985 ff.) \n\nabgedruckten Text. \n\n2 \n\nIm September 1999 stellte die Klägerin, eine Versicherungsfach-\n\nwirtin, einen Leistungsantrag, der sich auf Zahlung der vereinbarten Mo-\n\nnatsrente, Überschussbeteiligung sowie Beitragsfreistellung seit Juli \n\n1999 richtete und mit chronischer Depression, Erschöpfung mit Angstzu-\n\nständen, Schlafstörungen, Magen- und Darmproblemen, Kopfschmerzen \n\nund Migräne begründet wurde. Sie sei seit 28. Juni 1999 arbeitsunfähig \n\nund könne ihre berufliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin und stellvertre-\n\ntende Abteilungsleiterin in einem Unternehmen mit dem Aufgabenbereich \n\nAltersversorgung von industriellen Führungskräften wegen ihrer Erkran-\n\nkung nicht mehr wahrnehmen. Im Mai 2000 teilte die Klägerin der Be-\n\nklagten mit, sie werde ab 30. Juli 2000 auf ihren Arbeitsplatz zurückkeh-\n\nren und wolle etwa halbtags arbeiten. Zur Vermeidung einer langwieri-\n\ngen, aufwendigen Begutachtung der Klägerin schlug die Beklagte den \n\nAbschluss einer von ihr formulierten, \"Außervertraglichen Vereinbarung\" \n\nzum Versicherungsvertrag vor. Darin erklärte sie sich bereit, ohne Aner-\n\nkennung einer Rechtspflicht die Berufsunfähigkeitsrenten für die Zeit von \n\nJanuar bis Juli 2000 als einmaligen Kapitalbetrag zu zahlen und in die-\n\nsem Zeitraum auf Beitragszahlungen zu verzichten. Weiter heißt es u.a.: \n\nDie [Beklagte] einerseits und [die Klägerin] andererseits \nsind sich einig, dass damit ein Leistungsanerkenntnis der \n[Beklagten] nicht gegeben ist. \n… \nSofern sich der Gesundheitszustand [der Klägerin] bis zum \n01.08.2000 nicht bessern wird, kann [die Klägerin] jederzeit \neinen neuen Antrag auf weitere Leistungen aus der Berufs-\nunfähigkeits-Zusatzversicherung einreichen. Die [Beklagte] \nwird dann ihre Leistungsprüfung unverzüglich wieder auf-\nnehmen. \n\n3 \n\nDie Klägerin stimmte dieser Vereinbarung im Juni 2000 zu. Sie üb-\n\nte ihre ursprüngliche berufliche Tätigkeit ab dem 30. Juli 2000 im zeitli-\n\nchen Umfang von vier Stunden täglich aus; vom 1. Oktober 2000 an ar-\n\nbeitete sie in vollem Umfang, ab 1. Januar 2001 schränkte sie die Arbeit \n\njedoch wieder auf eine Halbtagstätigkeit ein. Zum 30. September 2001 \n\nschied sie aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Klägerin beantragte im \n\nAnschluss an die erste Außervertragliche Vereinbarung eine Verlänge-\n\nrung des Leistungszeitraums und schloss mit der Beklagten entspre-\n\nchende weitere Vereinbarungen zunächst für die Zeit bis Oktober 2000 \n\nund dann bis Dezember 2001. \n\n4 \n\nIm September 2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihr Ge-\n\nsundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Beklagte nahm die Leis-\n\ntungsprüfung auf und erfuhr, dass die Bundesversicherungsanstalt für \n\nAngestellte (im Folgenden: BfA) eine stufenweise Wiedereingliederung \n\nder Klägerin in den Arbeitsprozess plante und dazu ein Gutachten ein-\n\nholte. Um die Kosten und den Zeitaufwand für ein weiteres Gutachten zu \n\nsparen, kamen die Parteien überein, eine vierte Außervertragliche Ver-\n\neinbarung nach dem Muster der drei vorhergehenden für die Zeit von Ja-\n\nnuar bis Juli 2002 zu schließen, die noch einmal für Juli und August 2002 \n\nverlängert wurde. In dieser letzten, fünften Vereinbarung finden sich u.a. \n\nnoch folgende Sätze: \n\nZwischen den betroffenen Parteien besteht außerdem Ei-\nnigkeit darüber, dass die Leistungsprüfung bislang noch \nnicht abgeschlossen ist. Die [Beklagte] behält sich in die-\nsem Zusammenhang sowohl die abschließende Prüfung ei-\nner bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit als auch die \nPrüfung einer Verweisung vor. \n\nHierzu sind jedoch noch weitere Informationen erforderlich. \nNach Erhalt dieser wird sich die [Beklagte] bezüglich wei-\ntergehender Leistungen, über den 01.09.2002, äußern. \n\n5 \n\nMit Schreiben vom 8. August 2002 lehnte die Beklagte unter Beru-\n\nfung auf das von der BfA eingeholte Gutachten Leistungen ab, da es an \n\neiner bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit von mindestens 50% fehle; \n\nsie verzichtete auf die Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen, zog \n\naber ab September 2002 wieder die fälligen Beiträge ein. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die vertraglich zugesagten \n\nLeistungen für die Zeit von Juli bis Dezember 1999, also vor Erhalt von \n\nZahlungen aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Außervertrag-\n\nlichen Vereinbarungen, sowie für die Zeit ab September 2002. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte wegen der für das Jahr 1999 be-\n\ngehrten Leistungen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die \n\nBerufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden; auf die Anschlussbe-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch in Höhe \n\ndes vom Landgericht zugesprochenen Teils abgewiesen. Mit der Revisi-\n\non verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin habe nicht bewie-\n\nsen, dass sie berufsunfähig sei. Nach dem überzeugenden Gutachten \n\ndes gerichtlichen Sachverständigen leide sie zwar phasenweise an einer \n\nStörung der Fähigkeit zur Anpassung an belastende Lebensereignisse. \n\nDas habe in den Jahren 1997 bis 2000 zu zahlreichen Beschwerden ge-\n\nführt, sich seither aber wesentlich gebessert. Es könne offen bleiben, ob \n\ndie Klägerin je infolge Krankheit außerstande gewesen sei, ihren zuletzt \n\nausgeübten beruflichen Verpflichtungen nicht zu wenigstens etwas mehr \n\nals der Hälfte nachzukommen. Da ihre Erkrankung in einzelnen Episoden \n\nverlaufe, könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sie je \"voraus-\n\nsichtlich dauernd\" oder länger als sechs Monate ununterbrochen außer-\n\nstande gewesen sei, mehr als halbschichtig in ihrem Beruf zu arbeiten. \n\n10 \n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin könne den Außervertraglichen \n\nVereinbarungen der Parteien keine Bindungswirkung wie einem Aner-\n\nkenntnis nach § 5 Abs. 1 B-BUZ mit der Folge beigemessen werden, \n\ndass die Beklagte zur Einstellung ihrer Rentenzahlungen erst aufgrund \n\neines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 7 B-BUZ berechtigt gewesen \n\nwäre. Vielmehr müssten die hier aufgrund der Vertragsfreiheit abwei-\n\nchend von der Regelungssystematik der Bedingungen vereinbarten Au-\n\nßervertraglichen Vereinbarungen von einem einseitig nach § 5 Abs. 1 \n\nB-BUZ erteilten Leistungsanerkenntnis, dessen Befristung unzulässig \n\nsei, unterschieden werden. Bei streitigen Diagnosen oder eingeleiteten \n\nBehandlungsmaßnahmen wie hier liege es im beiderseitigen Interesse, \n\nbis zu einer abschließenden Klärung zunächst nur zeitlich begrenzte, \n\nvorläufige Regelungen zu treffen. Solche Abreden könnten zwar im Ein-\n\nzelfall gegen § 138 BGB verstoßen; davon könne hier aber nicht die Re-\n\nde sein. Darüber hinaus dürfe der Versicherer seine überlegene Sach- \n\nund Rechtskenntnis wegen der existenziellen Bedeutung seiner Leistun-\n\ngen für den Versicherten und der für diesen schwer zu durchschauenden \n\nSystematik der Versicherungsbedingungen nicht zu dessen Nachteil nut-\n\nzen, sondern müsse gemäß § 242 BGB lauter und vertrauensvoll mit ihm \n\nzusammenarbeiten. \n\n11 \n\nDiesen Anforderungen würden die ersten drei der hier geschlosse-\n\nnen Außervertraglichen Vereinbarungen gerecht. Die Klägerin habe bis \n\nzum September 2001 Arbeitseinkünfte erzielt, sich bis zu diesem Zeit-\n\npunkt also nicht in einer wirtschaftlichen Notlage befunden. Aufgrund ih-\n\nrer Ausbildung und Berufstätigkeit sei sie versicherungstechnisch nicht \n\nunerfahren. Aus den Vereinbarungen sei klar zu erkennen, dass sich die \n\nBeklagte nur aus Kulanz zu zeitlich begrenzten Zahlungen verpflichtet \n\nhabe. Zugleich habe es dem rechtlich nicht zu beanstandenden Sinn und \n\nZweck der Außervertraglichen Vereinbarungen entsprochen, dass es für \n\ndie Prüfung, ob Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliege, \n\nauf die Zeit nach Ablauf der Außervertraglichen Vereinbarungen, also auf \n\nden Beginn des Jahres 2002, habe ankommen sollen. Auf eine Inan-\n\nspruchnahme der Beklagten wegen Berufsunfähigkeit für die nach An-\n\ntragstellung in Betracht kommenden wenigen Monate des Jahres 1999 \n\nhabe die Klägerin verzichtet. \n\n12 \n\nErst als die Klägerin im September 2001 die Verschlechterung ih-\n\nres Gesundheitszustands mitgeteilt habe, hätte es der vertraglich gebo-\n\ntenen Rücksicht auf die Interessen der Klägerin entsprochen, von einer \n\nFortsetzung der Außervertraglichen Vereinbarungen abzusehen. Nach \n\nrund zwei Jahren befristet gewährter Leistungen habe sich die Beklagte \n\nbewusst sein müssen, dass ungeachtet der von der BfA geplanten stu-\n\nfenweisen Wiedereingliederung der Klägerin in den Arbeitsprozess mit \n\neiner alsbaldigen Besserung ihres Gesundheitszustands nicht zu rech-\n\nnen sei. Außerdem habe die Klägerin nach Beendung ihres Arbeitsver-\n\nhältnisses um ihren Lebensunterhalt besorgt sein müssen. Für ein weite-\n\nres Aufschieben der abschließenden Leistungsprüfung hätten daher nur \n\nnoch die Interessen der Beklagten gesprochen. Deshalb könne sie sich \n\nauf die im Dezember 2001 und Juni 2002 geschlossenen letzten beiden \n\nAußervertraglichen Vereinbarungen nicht berufen. Dennoch könne nicht \n\nvon einem zeitlich unbegrenzten Anerkenntnis der Leistungspflicht durch \n\ndie Beklagte ausgegangen werden. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n13 \n\n14 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. \n\n1. Allerdings ist der Anspruch der Klägerin nicht schon - wie die \n\nRevision meint - aus einem den Außervertraglichen Vereinbarungen zu \n\nentnehmenden Anerkenntnis begründet. Aus deren insoweit unmissver-\n\nständlichem Wortlaut musste der Klägerin vielmehr deutlich werden, \n\ndass sich die Beklagte rechtlich hinsichtlich des Vorliegens von Berufs-\n\nunfähigkeit gerade nicht binden wollte, und zwar auch nicht in Gestalt ei-\n\nnes etwa unzulässig befristeten Anerkenntnisses (zu letzterem vgl. \n\nBGHZ 121, 284, 290; Senatsurteile vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95 - \n\nVersR 1996, 958 unter 2 a; vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - \n\nVersR 2004, 96 unter II 1 a). Dass die Klägerin gleichwohl die Zahlung \n\nder für den Fall der Berufsunfähigkeit vereinbarten Leistungen über ei-\n\nnen Zeitraum von insgesamt mehr als zweieinhalb Jahren hinweg nur da-\n\nhin habe verstehen können, dass die Beklagte auch ohne formelles An-\n\nerkenntnis tatsächlich von einer ihre vertragliche Leistungspflicht be-\n\ngründenden Berufsunfähigkeit der Klägerin ausgehe, lässt sich mit Wort-\n\nlaut und Sinn der den Zahlungen jeweils zugrunde liegenden Außerver-\n\ntraglichen Vereinbarungen nicht vereinbaren. Darin hat sich die Beklagte \n\neine abschließende Leistungsprüfung immer wieder vorbehalten. Der \n\nKlägerin konnte danach nicht verborgen bleiben, dass sie Leistungen von \n\nder Beklagten nur erhielt, wenn es zum Abschluss der jeweils für be-\n\nstimmte Zeitabschnitte geltenden, bezeichnenderweise ausdrücklich als \n\n\"außervertraglich\" charakterisierten Vereinbarungen kam. Sie wären \n\nüberflüssig gewesen, wenn ihr schon nach dem Versicherungsvertrag ein \n\nLeistungsanspruch zugestanden hätte. \n\n15 \n\n2. Dennoch ist dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung \n\nder Außervertraglichen Vereinbarungen zu folgen. Die Beklagte kann \n\nsich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass es für die Prü-\n\nfung des Eintritts von Berufsunfähigkeit auch nach den vom Berufungs-\n\ngericht nicht beanstandeten ersten drei der hier getroffenen Vereinba-\n\nrungen auf den Zeitpunkt eines \"neuen\", nach Ablauf der jeweiligen Ver-\n\neinbarung zu stellenden Antrags der Klägerin ankommen soll. \n\n16 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es den Parteien einer \n\nBerufsunfähigkeitsversicherung auf der Grundlage der Vertragsfreiheit \n\nnicht verwehrt, die Leistungspflicht einvernehmlich zu regeln. Über inso-\n\nweit bestehende Schranken des allgemeinen Zivilrechts hinaus ist der \n\nVersicherer aber wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähig-\n\nkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, \n\nseine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Ver-\n\nsicherungsnehmers auszunutzen. Für diesen hat die Berufsunfähigkeits-\n\nversicherung häufig existenzielle Bedeutung. Die dem Versicherer geläu-\n\nfige Regelung der §§ 5-7 B-BUZ über die Erklärung eines Leistungsaner-\n\nkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren ist für \n\nden durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer durchschaubar. \n\nDeshalb setzt eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die \n\nLeistungspflicht ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der \n\nVertragspartner voraus, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen \n\nund der Rechtslage entsprechen (Senatsurteil vom 12. November 2003 \n\naaO unter II 1 b). Ein starkes Indiz für einen Verstoß gegen Treu und \n\nGlauben ist regelmäßig anzunehmen, wenn die nach dem Vertrag beste-\n\nhende Rechtslage durch die Vereinbarung zum Nachteil des Versiche-\n\nrungsnehmers geändert und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht \n\nfallend verschlechtert wird. Der Versicherer handelt u.a. dann objektiv \n\ntreuwidrig, wenn er bei nahe liegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte \n\nPrüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Ku-\n\nlanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Aner-\n\nkenntnis unterläuft. Vereinbarungen, die derartige Nachteile für den Ver-\n\nsicherungsnehmer zur Folge haben, sind ohne Rechtsmissbrauch nur in \n\nengen Grenzen möglich: Sie setzen eine - aus verständiger Sicht - noch \n\nunklare Sach- und Rechtslage voraus. Sie erfordern vor ihrem Abschluss \n\nklare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers dar-\n\nauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers \n\ndarstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinba-\n\nrung verändert oder eingeschränkt wird (Senatsurteil vom 7. Februar \n\n2007 - IV ZR 244/03 - zur Veröffentlichung bestimmt - unter II 1). Daran \n\nhält der Senat fest. \n\n17 \n\nb) Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im September 1999 gel-\n\ntend gemacht, bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein, und Leistungen \n\nab Juli 1999 verlangt. Vertragsgemäßem Vorgehen der Beklagten hätte \n\nes danach entsprochen, den Eintritt eines Versicherungsfalles zu dem \n\nvon der Klägerin behaupteten Zeitpunkt zu prüfen und sich zu erklären, \n\nob und von welchem Zeitpunkt an sie eine Leistungspflicht anerkenne \n\n(§ 5 Abs. 1 B-BUZ). Die von der Beklagten verwendeten Bedingungen \n\nsehen - abgesehen von einer hier nicht in Rede stehenden Verweisung \n\n(§ 5 Abs. 2 B-BUZ) - nur die Möglichkeit vor, Berufsunfähigkeit zu ver-\n\nneinen oder zu bejahen. Liegt Berufsunfähigkeit vor, hat der Versicherer \n\nseine Leistungspflicht anzuerkennen; davon kann er sich nur im Wege \n\ndes Nachprüfungsverfahrens (§ 7 B-BUZ) wieder lösen. \n\n18 \n\nHier war bei Abschluss der Außervertraglichen Vereinbarungen \n\nzwischen den Parteien ungeklärt, ob Berufsunfähigkeit - wie von der Klä-\n\ngerin behauptet - eingetreten war. Der in den Bedingungen zugesagten \n\nEntscheidung dieser Frage hat sich die Beklagte durch den Abschluss \n\nder Außervertraglichen Vereinbarungen entzogen, die sie zur Prüfung \n\nder Gesundheitsverhältnisse erst auf einen neuen Antrag und auf der \n\nGrundlage der dann gegebenen Sachlage verpflichteten. Die Beklagte \n\nhat sich damit eine Rechtsposition wie bei einer Leistungsablehnung \n\nverschafft. Der Klägerin war damit verwehrt, sich auf das Vorliegen von \n\nBerufsunfähigkeit schon zu dem von ihr behaupteten Zeitpunkt im Sep-\n\ntember 1999 und den daraus folgenden Anspruch auf ein Anerkenntnis \n\nzu berufen, von dem sich die Beklagte erst bei Änderung der Gesund-\n\nheitsverhältnisse - nach bis dahin fortbestehender Leistungspflicht - im \n\nNachprüfungsverfahren hätte lösen können. \n\n19 \n\nDie vereinbarte Verschiebung der Prüfung des Eintritts eines Ver-\n\nsicherungsfalles auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der jeweils befristet ge-\n\nschlossenen Vereinbarungen stellt sich für die Klägerin - unabhängig von \n\nden ihr zwischenzeitlich zugute kommenden Kulanzleistungen der Be-\n\nklagten - für den Fall als nachteilig dar, dass sie den Eintritt des Versi-\n\ncherungsfalles gemäß § 2 Abs. 1 oder 3 B-BUZ zu dem von ihr behaup-\n\nteten Zeitpunkt hätte nachweisen können. Während es in einem solchen \n\nFall nach den Bedingungen Sache der Beklagten gewesen wäre, ihre \n\nLeistungspflicht anzuerkennen mit der Folge, dass sie eine zum Wegfall \n\nder Berufsunfähigkeit führende Veränderung der für ihr Anerkenntnis \n\nmaßgebenden Gesundheitsverhältnisse im Nachprüfungsverfahren hätte \n\nbeweisen müssen, wurde der Klägerin mit Hilfe der Außervertraglichen \n\nVereinbarungen das Risiko aufgebürdet, den vollen Beweis eines Ein-\n\ntritts des Versicherungsfalles für einen Zeitpunkt nach dem Ende der zu-\n\ngesagten Kulanzleistungen zu führen. Die mit den Außervertraglichen \n\nVereinbarungen bezweckten Abweichungen von der Rechtslage nach \n\nden Versicherungsbedingungen bringen mithin für die Klägerin erhebli-\n\nche Nachteile mit sich. \n\n20 \n\nc) Diese werden im Wortlaut der Außervertraglichen Vereinbarun-\n\ngen nicht aufgedeckt oder auch nur angesprochen. Es ist weder vorge-\n\ntragen noch ersichtlich, dass die Klägerin, mag sie auch über Kenntnisse \n\nund Erfahrungen im Versicherungsrecht verfügt haben, diese Auswirkun-\n\ngen durchschaut hätte oder sie ihr hinreichend erläutert worden wären. \n\nIm Gegenteil dürften Überlegungen in Richtung auf die weiteren Folgen \n\nder Außervertraglichen Vereinbarungen bei einem Fortbestehen der ge-\n\nsundheitlichen Störungen der Klägerin eher fern gelegen haben, weil die \n\neingeleiteten Therapien sie zu der Hoffnung ermutigten, sie werde ihre \n\npsychischen Probleme und Ängste gänzlich bewältigen können. \n\n21 \n\nHinzu kommt, dass im Sommer 2000, nachdem die Klägerin schon \n\netwa ein Jahr lang wegen ihrer Krankheit nicht hatte arbeiten können, ein \n\nEingreifen der Vermutung des § 2 Abs. 3 B-BUZ für die Dauerhaftigkeit \n\neiner Berufsunfähigkeit der Klägerin nahe lag. Zwar mögen im Hinblick \n\nauf die Art der gesundheitlichen Störungen und die halbschichtige Wie-\n\nderaufnahme der Berufstätigkeit ab August 2000 Zweifel bestanden ha-\n\nben, die eine Abklärung durch Einholung weiterer Gutachten erforderlich \n\nerscheinen lassen konnten. Die befristeten Zahlungen der Beklagten wie-\n\ngen aber den Nachteil nicht auf, der sich aus der Verlagerung des für die \n\nBeurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitraums \n\ndurch die Außervertraglichen Vereinbarungen für die Klägerin ergab. \n\nDenn sie trug das Risiko, dass aufgrund einer Besserung der aktuellen \n\nKrankheitssymptome eine Berufsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt \n\nnicht mehr nachweisbar war, obwohl die Ursachen ihrer Erkrankung un-\n\nverändert fortbestanden und daher mit einem erneuten Auftreten der \n\nSymptome gerechnet werden musste. \n\n22 \n\nd) Mithin kann sich die Beklagte hier nach Treu und Glauben auf \n\ndie Außervertraglichen Vereinbarungen insoweit nicht darauf berufen, als \n\nbei Prüfung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit die Gesundheitsver-\n\nhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt eines neuen Antrags maßgebend \n\nsein sollen. Ebenso wenig kann von einem Verzicht der Klägerin auf \n\nLeistungen für das Jahr 1999 ausgegangen werden. Die mit Hilfe schon \n\nder ersten Außervertraglichen Vereinbarungen mittelbar erstrebte Erledi-\n\ngung des Leistungsantrags der Klägerin vom September 1999 entsprach \n\nin ihrem Ergebnis nicht den Tatsachen und der Rechtslage, wie sie sich \n\nbei lauterer, die Interessen der kranken Versicherungsnehmerin nicht \n\nvernachlässigender Betrachtung darstellten. Nichts anderes gilt für die \n\nnachfolgenden Vereinbarungen, von denen das Berufungsgericht die \n\nletzten beiden mit Recht auch aus weiteren Gründen beanstandet hat. \n\nVielmehr bleibt der Leistungsanspruch der Klägerin nach den in der Zeit \n\nihrer ersten Antragstellung maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. \n\nDas ändert nichts daran, dass sie die von der Beklagten auf der Grund-\n\nlage der Außervertraglichen Vereinbarungen geleisteten Zahlungen be-\n\nhalten darf. \n\n23 \n\n3. Das Berufungsgericht hat ungeachtet seiner Auffassung, wegen \n\nder Wirksamkeit der drei ersten Außervertraglichen Vereinbarungen \n\nkomme es für die Prüfung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit auf die \n\nZeit vor dem Jahre 2002 nicht mehr an, auch im Hinblick auf die Zeit der \n\nAntragstellung im Jahr 1999 das Vorliegen von Berufsunfähigkeit geprüft. \n\nDabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin überhaupt infolge Krankheit \n\naußerstande war, ihren Beruf mehr als halbschichtig auszuüben; davon \n\nist im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin auszugehen. Das Be-\n\nrufungsgericht ist aber zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht fest-\n\nstellen, dass die Klägerin \"je\" voraussichtlich dauernd oder mehr als \n\nsechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen wäre, mehr als \n\nhalbschichtig in ihrem Beruf zu arbeiten. Das Berufungsgericht stützt \n\nsich insoweit auf den gerichtlichen Sachverständigen, der schon in sei-\n\nnem ersten Gutachten vom 13. November 2003 darauf hingewiesen ha-\n\nbe, dass die psychische Erkrankung der Klägerin in einzelnen Episoden \n\nverlaufe und die Klägerin \"phasenweise\" \"bis zu\" 50% berufsunfähig ge-\n\nwesen sei. Diese Einschätzung habe der Sachverständige in der mündli-\n\nchen Verhandlung, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, dahin erläu-\n\ntert, dass die Klägerin bei einem \"gesunden Mix\" ihrer Aufgaben an je-\n\ndem Tag die Hälfte der Arbeitszeit habe bewältigen können. \n\n24 \n\na) Diese Feststellungen des Berufungsgerichts werden von den \n\nschriftlichen Gutachten und den in den Gerichtsprotokollen festgehalte-\n\nnen mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen nicht getragen. Die \n\nRevision rügt mit Recht, dass in dem ersten schriftlichen Gutachten des \n\nSachverständigen an der vom Berufungsgericht zitierten Stelle nicht et-\n\nwa zu lesen ist, die Klägerin sei in der Zeit von 1997 bis ca. 2002 pha-\n\nsenweise bis zu 50% \"berufsunfähig\" gewesen, sondern vielmehr, sie sei \n\nauch während des akuten Beschwerdebildes ihrer Erkrankung sicherlich \n\nphasenweise bis zu 50% \"berufstätig\" gewesen. Es kann sich insoweit \n\nauch nicht um einen Schreibfehler handeln, wie die Beklagte meint. Denn \n\nder Sachverständige hat seine Einschätzung, die Klägerin sei in dem ge-\n\nnannten Zeitraum durchschnittlich zu 50% berufsunfähig gewesen, in \n\nseinen beiden schriftlichen Ergänzungsgutachten bestätigt. Vor dem \n\nLandgericht hat er bekundet, jedenfalls bis zum Jahre 2000 sei eine \n\nBesserung der \"Berufsfähigkeit\" über 50% hinaus nicht anzunehmen. \n\nDeshalb ist das Landgericht in seinem Urteil von einer Berufsunfähigkeit \n\nzu wenigstens 50% in der Zeit von Mitte 1997 bis höchstens Ende 2000 \n\nausgegangen, die sich erst danach auf 30% reduziert habe. Auch in sei-\n\nner Anhörung vor dem Berufungsgericht hat der Sachverständige ange-\n\ngeben, nach seiner Einschätzung sei die Klägerin in der Zeit von Mit-\n\nte/Ende 1997 bis 2000 zu 50% berufsunfähig gewesen, aber im Zeitpunkt \n\nseiner Untersuchung im Jahre 2003 nur noch zu allenfalls 20%. Soweit \n\nder Sachverständige von einer \"phasenweise auftretenden Anpassungs-\n\nstörung\" ausgegangen ist, hat er dies dahin erläutert, es könne sich um \n\nwenige Tage bis maximal mehrere Monate handeln. Auch wenn er die \n\nKlägerin bereits in den Jahren 1997/1998 untersucht hätte, würde er eine \n\nrelativ günstige Prognose gestellt haben, nämlich dass sie nach einem \n\nhalben Jahr oder längstens 9 Monaten wieder vollschichtig in ihrem Be-\n\nruf würde arbeiten können. Bei dieser Prognose setzte der Sachverstän-\n\ndige allerdings voraus, dass sich die Klägerin auf die von ihm für Erfolg \n\nversprechend gehaltene Art der Therapie eingelassen und in dieser Zeit \n\nlebenswichtige Entscheidungen (wie etwa die Heirat im Jahre 1998) ver-\n\nmieden hätte. \n\n25 \n\nb) Danach \n\nist bisher nicht \n\nfestzustellen, dass die Klägerin \n\n- abweichend von den Feststellungen des Landgerichts - seit der krank-\n\nheitsbedingten Einstellung ihrer Berufstätigkeit ab 28. Juni 1999 etwa \n\nnicht ununterbrochen zumindest sechs Monate lang zu wenigstens 50% \n\nberufsunfähig gewesen sei, und zwar ohne dass dieser Zustand Ende \n\n1999 schon beendet gewesen wäre. Er dauerte vielmehr trotz längerer \n\nBehandlungen der Klägerin im Jahr 2000 an. Auch die halbschichtige Tä-\n\ntigkeit, die die Klägerin ab August 2000 aufgenommen hat, belegt nicht, \n\ndass sie etwa zu mehr als 50% berufsfähig und damit nicht mehr zu min-\n\ndestens 50% berufsunfähig gewesen wäre. Dass sich gleichwohl für eine \n\nfernere Zukunft, d.h. eine Zeit, die über den Zeitraum einer sechs Mona-\n\nte ununterbrochen bestehenden und danach für absehbare Zeit weiter \n\nfortdauernden Berufsunfähigkeit hinausgeht, möglicherweise eine güns-\n\ntige Prognose hätte ergeben können, wie sie der gerichtliche Sachver-\n\nständige annimmt, steht der Annahme von Berufsunfähigkeit gemäß § 2 \n\nAbs. 3 B-BUZ nicht entgegen. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein \n\nSachverständiger wie hier nachträglich die Meinung vertritt, die bisheri-\n\ngen Behandlungsansätze hätten die Auslösesituation verkannt und des-\n\nhalb ihr Ziel verfehlt; mit anderer Therapie hätte es schon gar nicht zu \n\neiner mehr als sechs Monate dauernden Berufsunfähigkeit in der Zeit ab \n\nJuli 1999 kommen müssen. Die Fiktion des § 2 Abs. 3 B-BUZ soll den \n\nVersicherungsnehmer gerade vor Nachteilen schützen, die daraus ent-\n\nstehen, dass sich die für § 2 Abs. 1 B-BUZ erforderliche Prognose einer \n\nvoraussichtlichen Dauerhaftigkeit in angemessener Zeit nach Antragstel-\n\nlung noch nicht stellen lässt; deshalb hat der Versicherer mit § 2 Abs. 3 \n\nB-BUZ zugesagt, dass von einer ungünstigen Prognose schon dann aus-\n\nzugehen ist, wenn lediglich feststeht, dass die versicherte Person seit \n\nsechs Monaten gesundheitsbedingt ganz oder teilweise außerstande ist, \n\ndie in § 2 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben, und dieser Zu-\n\nstand andauert (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - \n\nVersR 1989, 903 unter 3 c; vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 66/05 - r+s \n\n2007, 31 unter II 1 b). \n\n26 \n\nDie Revisionserwiderung meint, aus den Hinweisen des Sachver-\n\nständigen auf das nur \"phasenweise\" Auftreten der Anpassungsstörung \n\nund den daraus \"durchschnittlich\" abzuleitenden Grad der Berufsunfä-\n\nhigkeit von 50% sei zu entnehmen, dass die Beeinträchtigung der Kläge-\n\nrin nie ununterbrochen bestanden habe. Dem steht jedoch entgegen, \n\ndass der Sachverständige vor dem Berufungsgericht bekundet hat, wenn \n\ner von \"Phasen\" spreche, könne es sich auch um Zeiträume von maximal \n\nmehreren Monaten handeln. Selbst wenn es nur um kurzfristige Phasen \n\nvon jeweils wenigen Tagen gegangen sein sollte, können solche krank-\n\nheitsbedingten Beeinträchtigungen, insbesondere wenn sie häufiger und \n\nunvorhersehbar auftreten, die Berufsfähigkeit mangels Verlässlichkeit \n\ndauerhaft in Frage stellen. \n\n27 \n\nc) Da das Berufungsgericht eigene Sachkunde nicht darlegt (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - NJW 1995, 1619 un-\n\nter II), kann sein Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache ist zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. \n\n28 \n\n4. Sollte sich das Berufungsgericht dabei hinsichtlich der schon im \n\nJahre 1999 bestehenden gesundheitlichen Störungen nicht mehr die für \n\nden Beweis der Berufsunfähigkeit erforderliche Gewissheit verschaffen \n\nkönnen, ist in Betracht zu ziehen, ob dies auf Beweisschwierigkeiten be-\n\nruht, zu denen es nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte nicht wegen \n\ndes Aufwands und der Kosten von der ihr bereits nach Antragstellung \n\nbedingungsgemäß obliegende Aufklärung (§ 4 Abs. 2 B-BUZ) abgesehen \n\nund die Klägerin mit Hilfe der Außervertraglichen Vereinbarungen davon \n\nabgehalten hätte, den erhobenen Anspruch zu einem früheren Zeitpunkt \n\ngerichtlich geltend zu machen. Ist der Klägerin dadurch der Beweis der \n\nBerufsunfähigkeit unmöglich gemacht oder erschwert worden, kann dies \n\nzu Lasten der Beklagten gehen (vgl. BGH, Urteile vom 23. November \n\n2005 - VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434 unter II 1 b bb; vom 23. Septem-\n\nber 2003 - XI ZR 380/00 - NJW 2004, 222 unter II 1 a, jeweils m.w.N.). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.12.2004 - 12 O 47/03 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.01.2006 - 5 U 28/05-3 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__46-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/iv-zr-46-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__46-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__46-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/iv-zr-46-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__46-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:43.440138+00:00"}}