{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__45-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"IV ZR 45/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 45/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 27. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die \n\nRevision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. Januar 2006 \n\nzugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 35.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. 1. Der Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand \n\nwegen Dienstunfähigkeit als beamteter Postzusteller tätig war, begehrt \n\nVersicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufs-\n\nunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er macht geltend, wegen eines Wirbel-\n\nsäulenleidens bedingungsgemäß zu mindestens 50% berufsunfähig zu \n\nsein. Der vom Landgericht bestellte medizinische Sachverständige, der \n\nFacharzt für Orthopädie Dr. S. , kam nach Untersuchung des Klä-\n\ngers zu der Einschätzung, dieser sei in seiner Tätigkeit als Postzusteller \n\nlediglich zu 30% berufsunfähig. Das Landgericht hat die Klage daraufhin \n\nabgewiesen. \n\n2 \n\n2. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Nach dem \n\nErgebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, so das Berufungsge-\n\nricht, seien dem Kläger ganztägig leichte bis mittelschwere Belastungen \n\nzumutbar. Zwar seien für den Berufsalltag des Klägers typische Bewe-\n\ngungsabläufe aufgrund der Erkrankung seiner Wirbelsäule mit Rücken-\n\nschmerzen verbunden, so beispielsweise Körperbewegungen mit endgra-\n\ndiger Rotation, Aufrichten des Körpers nach Vorneigen mit gestreckten \n\nKniegelenken und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von über 5 Kilo-\n\ngramm. Der Sachverständige Dr. S. habe jedoch überzeugend dar-\n\ngelegt, dass sich die meisten dieser Bewegungsabläufe ebenso wie \n\nschmerzhafte Zwangshaltungen, etwa beim Einlegen von Postsendungen \n\nin tiefer liegende Briefschlitze, durch Umstellungen in den jeweiligen Be-\n\nwegungsabläufen vermeiden ließen. Tragen und Heben von Gegenstän-\n\nden mit einem Gewicht von über 5 Kilogramm kämen nur selten vor. \n\nDass solche Umstellungen mit einer Verlangsamung der Arbeitsabläufe \n\nverbunden sein können, sei in die Bewertung des Sachverständigen ein-\n\ngeflossen. Deshalb bedürfe es der Einholung eines weiteren Sachver-\n\nständigengutachtens insoweit nicht. \n\n3 \n\nII. Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass \n\ndas Berufungsgericht einen Antrag des Klägers auf Sachverständigen-\n\nbeweis übergangen hat. Damit hat es zugleich dessen Anspruch auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungser-\n\nheblicher Weise verletzt. \n\n4 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats erfordert die Beurteilung, ob \n\nder Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig ist, dass die konkrete \n\nAusgestaltung des von dem Versicherten zum Zeitpunkt des Versiche-\n\nrungsfalles ausgeübten Berufes und die sich aus dieser Berufsausübung \n\nergebenden Anforderungen festgestellt werden; diese Feststellungen \n\nzum unverrückbaren außermedizinischen Sachverhalt sind einem medizi-\n\nnischen Sachverständigen als Grundlage seiner Gutachtenerstattung \n\nvorzugeben (BGHZ 119, 263, 266 und ständig). Kommt es darauf an, wie \n\nsich bestimmte medizinisch festgestellte Beeinträchtigungen der Leis-\n\ntungsfähigkeit auf die zuletzt konkret ausgeübte Berufstätigkeit des Ver-\n\nsicherten auswirken, sind hierzu gegebenenfalls Zeugen und ein berufs-\n\nkundlicher Sachverständiger zu hören (Senatsurteil vom 11. Oktober \n\n2000 - IV ZR 208/99 - VersR 2001, 89 unter III). Der Kläger hatte schon \n\nim ersten Rechtszug unter Beweisantritt vorgetragen, dass das Tragen \n\nund Bewegen von Gewichten über 5 Kilogramm eine wesentliche, unver-\n\nzichtbare und damit prägende Einzelverrichtung seiner zuletzt ausgeüb-\n\nten Tätigkeit als Postzusteller darstelle. Er habe regelmäßig Ablagebeu-\n\ntel und Behälter sowie Zustelltaschen zu tragen, die bis zu 20 Kilogramm \n\nschwer sein könnten. Er hat ferner eine Tätigkeitsbeschreibung vorge-\n\nlegt, in der ausdrücklich die Rede davon ist, dass die Tätigkeit als Post-\n\nzusteller ein hohes Maß an körperlicher Belastbarkeit voraussetze, weil \n\nGewichte bis zu 20 Kilogramm und im Zusammenhang mit dem Ladungs-\n\naustausch in Einzelfällen auch bis zu 30 Kilogramm ohne die Möglichkeit \n\ndes Einsatzes von Hilfsmitteln zu heben und zu tragen seien. Im Beru-\n\nfungsrechtszug hat der Kläger diesen Vortrag wiederholt und erneut die \n\nEinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens bean-\n\ntragt. Über diesen Beweisantritt hätte das Berufungsgericht nicht hin-\n\nweggehen dürfen. Zwar hat der medizinische Sachverständige bei der \n\nBewertung des Gewichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des \n\nKlägers berücksichtigt, dass bestimmte, für die Berufsausübung notwen-\n\ndige Bewegungsabläufe für diesen mit Schmerzen verbunden sein könn-\n\nten. Der Vortrag des Klägers war jedoch insoweit ersichtlich darauf ge-\n\nrichtet, die zum außermedizinischen Sachverhalt - den prägenden Tätig-\n\nkeitsmerkmalen seines zuletzt ausgeübten Berufs als Postzusteller - vom \n\nSachverständigen zu Grunde gelegten Anknüpfungstatsachen zu er-\n\nschüttern, auf denen die Bewertung seiner Berufsunfähigkeit - lediglich \n\n30% - entscheidend beruhte. Dass das Berufungsgericht für die Beurtei-\n\nlung dieser Fragen selbst über die erforderliche Sachkunde verfügte, er-\n\ngibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Deshalb hätte es zunächst durch \n\nVernehmung der vom Kläger als Zeugin benannten Filialleiterin der \n\nDeutschen Post AG dessen Beweisbehauptungen nachgehen müssen. \n\nSodann hätte es erwägen müssen, ob die vom Kläger ebenfalls bean-\n\ntragte Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens \n\ngeboten war. Der Sachverständige hätte, wie die Beschwerde zu Recht \n\nherausstellt, die dem Kläger in seinem Beruf konkret abverlangten Ver-\n\nrichtungen nicht nur einzeln, sondern auch im Zusammenhang mit den-\n\njenigen bewerten müssen, mit denen sie einen einheitlichen Lebensvor-\n\ngang bilden (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR \n\n238/01 - VersR 2003, 631 unter II 2 a). Nur so kann bei der Beurteilung \n\nder Berufsunfähigkeit zutreffend eingeschätzt werden, ob nicht die Unfä-\n\nhigkeit zur Ausführung einzelner Arbeitsschritte dergestalt Auswirkungen \n\nauf die gesamte Arbeitsleistung hat, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis \n\nnicht mehr zu erzielen ist. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 01.09.2005 - 6 O 1832/03 b - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 U 54/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/iv-zr-45-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/iv-zr-45-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__45-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:19.093616+00:00"}}