{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__42-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"IV ZR 42/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 42/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die \n\nRichterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer \n\nOberlandesgerichts in Jena vom 25. Januar 2006 wird zu-\n\nrückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht \n\nhat nicht verkannt, dass der Zeuge I. vom Kläger zu-\n\nnächst beauftragt worden war, einen Versicherer zu finden, \n\nder keine Gesundheitsfragen stellt. Das ändert nichts daran, \n\ndass der Zeuge, jedenfalls als dieser Versicherer mit der \n\nBeklagten gefunden zu sein schien, von dieser zur Entge-\n\ngennahme des Versicherungsantrags sowie der zugehöri-\n\ngen Erklärungen des Klägers bevollmächtigt und damit \n\nAgent der Beklagten war. Den Vortrag des Klägers, der \n\nZeuge I. sei Abschlussvertreter der Beklagten gewesen, \n\nhat diese nicht bestritten. \n\nSoweit die Beschwerde in dem Auftrag des Klägers, einen \n\nVersicherer zu finden, der keine Gesundheitsfragen stellt, \n\nein vom Berufungsgericht übergangenes Indiz dafür sehen \n\nwill, dass der Kläger seine Gesundheitsprobleme der Be-\n\nklagten habe verheimlichen wollen, ist diese Würdigung mit \n\nden nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht \n\nvereinbar. Nach Aussagen der Zeugen I. und G. soll-\n\nten die Gesundheitsprobleme nicht etwa verschwiegen, \n\nsondern vielmehr ein Versicherer gesucht werden, dem es \n\ndarauf nicht ankam; nachdem der Agent insoweit bei sei-\n\nnem Chef nachgefragt hatte, sei dem Kläger erklärt worden, \n\ndass die Beklagte ihn - bei hohen Prämien - \"trotz der be-\n\nstehenden Gesundheitsprobleme nehme\". Deshalb habe der \n\nKläger davon ausgehen können, dass das Erforderliche in \n\ndas Antragsformular der Beklagten aufgenommen worden \n\nsei und darüber hinaus keinerlei Angaben zum Gesund-\n\nheitszustand zu machen seien (so BU 9 oben, vgl. auch BU \n\n6 unten, 7 oben). Das Berufungsgericht hat weiter (von der \n\nBeschwerde unangegriffen) festgestellt, die Beklagte habe \n\nkeine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass der Kläger die \n\nUnrichtigkeit dieser Auskünfte durchschaut hätte oder hätte \n\ndurchschauen können (BU 8 unten, vgl. schon BU 6 Mitte \n\ndes dritten Absatzes). Dafür genügte der Umstand, dass es \n\nmit anderen Versicherern wegen der Gesundheitsprobleme \n\ndes Klägers nicht zum Vertragsschluss gekommen war, \n\nnicht. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob den \n\nZeugen Glauben geschenkt werden kann, und seine Ent-\n\nscheidung darauf gestützt, jedenfalls habe die Beklagte den \n\nihr obliegenden Beweis einer Anzeigepflichtverletzung nicht \n\ngeführt. Das ist nicht zu beanstanden. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 25.355 € \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 3 (6) O 89/04 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4 U 512/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/iv-zr-42-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/iv-zr-42-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__42-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:50.950562+00:00"}}