{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__40-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"IV ZR 40/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 40/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 12. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird sei-\n\nne Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2006 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 35.316,12 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. 1. Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der \n\nBeklagten genommenen Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-\n\nHandel und -Handwerk. Am 5. Februar 2004 meldete der Kläger der Po-\n\nlizei den Diebstahl eines von ihm kurz zuvor erworbenen Personenkraft-\n\nwagens. Nach seiner Darstellung hatte er den PKW am Abend zuvor vor \n\nseinem Privathaus abgestellt und tags darauf nicht mehr dort vorgefun-\n\nden. \n\nIn der schriftlichen Schadensmeldung an die Beklagte vom \n\n6. Februar 2004 beantwortete der Kläger die Frage nach möglichen Zeu-\n\ngen für das Abstellen des Fahrzeugs mit \"meine Frau\". Nachdem die Be-\n\nklagte mit Schreiben vom 23. März 2004 mitgeteilt hatte, ein bedin-\n\ngungsgemäßer Teilkaskoschadensfall werde bestritten und eine Regulie-\n\nrung deshalb nicht vorgenommen, erhob der Kläger Zahlungsklage vor \n\ndem Landgericht. Auf die Ausführungen der Beklagten in der Klagerwide-\n\nrung reagierte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 2004, indem er \n\nunter anderem neben seiner Ehefrau eine Frau S. G. als Zeugin \n\ndafür benannte, dass er, der Kläger, am Abend des 4. Februar 2004 mit \n\ndem als gestohlen gemeldeten Fahrzeug nach Hause gekommen war \n\nund dieses vor seinem Haus abgestellt hatte. Daraufhin berief sich die \n\nBeklagte auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger die Zeugin G. nicht \n\nschon in der schriftlichen Schadensmeldung benannt hatte; damit habe \n\ner seine aus § 7 (I) Nr. 2 Satz 3, (V) Nr. 4 AKB folgende Obliegenheit \n\nverletzt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Min-\n\nderung des Schadens dienlich sein könne. \n\n2 \n\n2. Das Landgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Ob-\n\nliegenheitsverletzung angenommen und die Klage abgewiesen. Zur Be-\n\ngründung seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe die Zeu-\n\ngin G. bei seiner Rückkehr mit dem als gestohlen gemeldeten PKW am \n\nAbend des 4. Februar 2004 nicht wahrgenommen. Erst nachdem die Be-\n\nklagte die Entschädigung abgelehnt und sich in ihrer Klagerwiderung auf \n\nfalsche Angaben in der Schadensanzeige berufen habe, sei er von sei-\n\nner Ehefrau darauf hingewiesen worden, dass auch die Zeugin G. , mit \n\nder sie sich an jenem Nachmittag vor der Haustür unterhalten habe, sei-\n\nne Rückkehr und das Abstellen des PKW beobachtet hätte. Das Ober-\n\nlandesgericht hat diesen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO \n\nals verspätet zurückgewiesen und der Berufung des Klägers den Erfolg \n\nversagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe in erster In-\n\nstanz nicht vorgetragen, die Zeugin G. nicht bemerkt und erst später \n\nvon ihrer Anwesenheit und von ihren Beobachtungen erfahren zu haben, \n\nobwohl die Beklagte sich bereits mit Schriftsatz vom 24. September 2004 \n\nausdrücklich auf eine Obliegenheitsverletzung durch Verschweigen die-\n\nser Zeugin berufen habe. \n\n3 \n\nII. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft angenommen, \n\nder Kläger sei mit seinem unter Beweis gestellten Vortrag dazu, er habe \n\nerst nach Beantwortung der Fragen in dem Schadensmeldeformular der \n\nBeklagten von seiner Ehefrau davon erfahren, dass auch die Zeugin G. \n\ndas Abstellen des als gestohlen gemeldeten Kraftfahrzeugs am Abend \n\nvor dem behaupteten Diebstahl beobachtet hatte, gemäß § 531 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Damit hat es zugleich in entschei-\n\ndungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\n4 \n\n1. Wie die Beschwerde zutreffend beanstandet, betrifft die Frage, \n\nob der Kläger im Zeitpunkt des Ausfüllens seiner Schadensmeldung \n\nwusste, dass auch die Zeugin G. das Abstellen des Fahrzeugs am \n\nAbend des 4. Februar 2004 wahrgenommen hatte, nicht die Widerlegung \n\nder Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG, sondern das Vorliegen der \n\nVoraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung als solcher. Nach der \n\nRechtsprechung des Senats gehört die Kenntnis der nach Eintritt des \n\nVersicherungsfalles mitzuteilenden Umstände zum objektiven Tatbestand \n\nder Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 \n\nAKB, den der Versicherer zu beweisen hat (Senatsurteil vom 13. De-\n\nzember 2006 - IV ZR 252/05 - VersR 2007, 389 Tz. 13 f.). Diese Oblie-\n\ngenheit kann der Versicherungsnehmer bei Unkenntnis schon objektiv \n\nnicht verletzen, denn es gibt nichts, worüber er nach seinem Kenntnis-\n\nstand den Versicherer aufklären könnte (Senatsurteil vom 13. Dezember \n\n2006 aaO Tz. 14). \n\n5 \n\n2. Der Kläger hat erstinstanzlich lediglich vorgetragen, dass die \n\nZeugin G. das Abstellen des Fahrzeugs beobachtet hätte und dafür \n\ndurch Benennung der Zeugin Beweis angetreten. Dieser Vortrag im Pro-\n\nzess belegt aber für sich genommen noch nicht, dass der Kläger Kennt-\n\nnis von den Beobachtungen der Zeugin schon bei Abfassung der Scha-\n\ndensanzeige hatte; er gab dafür nichts her. Es wäre vielmehr Sache der \n\nBeklagten gewesen, solche Kenntnis zu behaupten und gegebenenfalls \n\nzu beweisen. Auch daran fehlt es; die Beklagte hat zur Kenntnis des \n\nKlägers vielmehr überhaupt nichts vorgetragen, sich vielmehr auf die \n\nBemerkung beschränkt, aus der Nichtangabe der Zeugin in der Scha-\n\ndensanzeige ergebe sich bereits eine leistungsbefreiende Obliegenheits-\n\nverletzung. \n\n6 \n\nDas erstinstanzliche Urteil legt aber ein Verständnis dahin nahe, \n\ndie Kenntnis des Versicherungsnehmers von den mitzuteilenden Um-\n\nständen gehöre als subjektives Element zur Schuldseite, für die die Be-\n\nweislastverteilung des § 6 Abs. 3 VVG gelte. Damit hat sich das Landge-\n\nricht den Blick darauf verstellt, dass es nicht Sache des Klägers, sondern \n\nder Beklagten war, zur Kenntnis des Klägers bei Abfassung der Scha-\n\ndensanzeige vorzutragen und Beweis anzutreten. Selbst wenn das \n\nLandgericht den Vortrag des Klägers dahin verstehen wollte, dieser habe \n\nseine Kenntnis zum maßgeblichen Zeitpunkt eingeräumt, hätte es ihn \n\ngemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen. Denn aus seiner fehlerhaf-\n\nten Sicht stand damit zugleich der subjektive Tatbestand der Obliegen-\n\nheitsverletzung fest. Dass dem Kläger ein solcher Hinweis erteilt worden \n\nist, ergibt sich aus dem insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokoll nicht. \n\nEs kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei \n\nrechtzeitiger Erteilung des Hinweises schon in erster Instanz vorgetragen \n\nhätte, dass er von den Wahrnehmungen der Zeugin G. erst nach Ab-\n\nfassung der Schadensanzeige durch seine Ehefrau in Kenntnis gesetzt \n\nworden war. Schon danach kam die Zurückweisung dieser nunmehr erst \n\nin zweiter Instanz vorgetragenen und unter Beweis gestellten Behaup-\n\ntungen des Klägers nicht in Betracht (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n7 \n\nIII. Für den Fall, dass es das Berufungsgericht in der neuen Ver-\n\nhandlung unter Beachtung der zutreffenden Verteilung der Darlegungs- \n\nund Beweislast als erwiesen ansehen sollte, dass der Kläger seine nach \n\ndem Versicherungsvertrag bestehende Obliegenheit im Sinne von § 7 (I) \n\nNr. 2 Satz 3 AKB objektiv verletzt hat, ist es Sache des Klägers, die nach \n\n§ 6 Abs. 3 VVG bestehende Vermutung des Vorsatzes zu widerlegen. Im \n\nAnsatz zutreffend hat das Berufungsgericht die Grundsätze der soge-\n\nnannten Relevanzrechtsprechung herangezogen (vgl. Senatsurteile vom \n\n7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - RuS 2004, 368 unter II 3 und vom \n\n21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 b). Die bislang \n\ndazu getroffenen Feststellungen legen die Annahme nahe, dass der Be-\n\nklagten bei der Feststellung des Versicherungsfalles bzw. des Scha-\n\ndensumfangs noch keine Nachteile entstanden sind, eine mögliche Ob-\n\nliegenheitsverletzung des Klägers mithin folgenlos geblieben ist. Zur \n\nFrage des erheblichen Verschuldens verweist der Senat auf die Ausfüh-\n\nrungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 10.02.2005 - 24 O 215/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2006 - 9 U 60/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/iv-zr-40-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/iv-zr-40-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__40-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:21.700538+00:00"}}