{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__37-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"IV ZR 37/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 37/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne mündliche Verhandlung \n\nnach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 24. September 2007 \n\nam 10. Oktober 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: Bis 1.200 €. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Ehemann der Klägerin hält beim Beklagten eine private Krank-\n\nheitskostenversicherung, der Musterbedingungen für die Krankheitskos-\n\ntenversicherung (MB/KK) zugrunde liegen und in die die Klägerin als mit-\n\nversicherte Person einbezogen ist. Sie begehrt im eigenen Namen die \n\nErstattung des nach Leistungen der Beihilfestelle ihres Ehemannes noch \n\noffenen Restbetrages von 615,40 € für eine vom behandelnden Arzt am \n\n11. November 2003 in Rechnung gestellte Heilbehandlung. Des Weiteren \n\nhatte sie ursprünglich die Feststellung begehrt, dass die so genannte \n\nSchulmedizinklausel des § 4 Abs. 6 MB/KK 94 nicht Bestandteil des \n\nKrankenversicherungsvertrages geworden sei. Nachdem der Beklagte \n\ndies gegenüber dem Ehemann der Klägerin schriftlich bestätigt hat, hat \n\ndie Klägerin den Feststellungsantrag für erledigt erklärt. \n\nDem hat der Beklagte widersprochen und beantragt, die Klage ins-\n\ngesamt abzuweisen. Er meint, die Klägerin könne Rechte aus dem Kran-\n\nkenversicherungsvertrag nicht im eigenen Namen geltend machen, und \n\nbestreitet hilfsweise die Notwendigkeit der durchgeführten Heilbehand-\n\nlung. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nicht \n\naktivlegitimiert, weil ihr die gegenüber dem Beklagten geltend gemachten \n\nRechte aus dem Krankenversicherungsvertrag nicht selbst zustünden. \n\nAuch eine Abtretung der Rechte ihres Ehemannes an sie sei nicht er-\n\nfolgt. Die Klägerin sei lediglich als mitversicherte Person im Rahmen der \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nFamilienversicherung anzusehen, und habe, weil sie über kein eigenes \n\nEinkommen verfüge, als reine Gefahrperson keine eigenen Rechte aus \n\ndem Versicherungsvertrag. Denn dieser sei zwar mit Blick auf die Kläge-\n\nrin als Fremdversicherung im Sinne des § 74 Abs. 1 VVG anzusehen, der \n\nEhemann als Versicherungsnehmer habe aber allein sein eigenes Inte-\n\nresse versichert, vor finanziellen Einbußen geschützt zu sein, die ihm \n\naus Heilbehandlungen der Klägerin entweder über § 1357 BGB oder auf-\n\ngrund seiner Unterhaltspflicht drohten. \n\n6 \n\nSelbst wenn man die Klägerin nicht als bloße Gefahrperson ansä-\n\nhe, scheitere die Klage auch an § 75 Abs. 2 VVG, denn die dort voraus-\n\ngesetzte Zustimmung des Versicherungsnehmers verstoße - unabhängig \n\ndavon, ob die Klägerin im Besitz des Versicherungsscheins sei oder \n\nnicht - gegen das Abtretungsverbot aus § 6 Abs. 6 MB/KK 94. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Wie der Senat in seinem - erst nach Erlass des hier angefochte-\n\nnen Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 8. Februar 2006 (IV ZR \n\n205/04 - VersR 2006, 686 unter 1 b) im Einzelnen dargelegt hat, ist die \n\nAnwendung der §§ 74 bis 80 VVG in der privaten Krankheitskostenversi-\n\ncherung durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Wird der Ehepartner \n\ndes Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178a Abs. 1 VVG) und ent-\n\nhalten die Versicherungsbedingungen - wie hier - keine besonderen Be-\n\nstimmungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, ist er \n\nnicht lediglich als bloße Gefahrperson eines allein im Eigeninteresse des \n\nVersicherungsnehmers abgeschlossenen Versicherungsvertrages anzu-\n\nsehen, sondern es liegt eine Krankheitskostenversicherung für fremde \n\nRechnung vor, die wegen der Unanwendbarkeit der §§ 74 bis 80 VVG \n\nuneingeschränkt den Regelungen über den Vertrag zugunsten Dritter \n\n(vgl. insbesondere §§ 328 Abs. 1, 335 BGB) unterliegt. Darauf, ob der \n\nmitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht \n\noder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt \n\nes für die Frage, welches Interesse versichert ist, nicht an (Senat aaO \n\nunter 1 c und 2 a). \n\n9 \n\n2. Der mitversicherte Ehepartner kann deshalb nach § 328 Abs. 1 \n\nBGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung gegenüber dem Versi-\n\ncherer in eigenem Namen - auch gerichtlich - geltend machen (Senat \n\naaO unter 2 b). Weiter gibt § 328 Abs. 1 BGB ihm die Befugnis, das Be-\n\nstehen grundlegender Anspruchsvoraussetzungen gerichtlich feststellen \n\nzu lassen (Senat aaO unter 2 c). Darin liegt keine Vertragsgestaltung, \n\nsolange ein Feststellungsantrag nicht auf eine Veränderung des beste-\n\nhenden Vertrages gerichtet ist, sondern nur darauf, dessen Inhalt als \n\nVoraussetzung für einen Leistungsanspruch festzustellen. Dazu gehört \n\nunter anderem auch das Begehren, die Wirksamkeit von Vertragsklau-\n\nseln anhand der §§ 9 AGBG/307 BGB gerichtlich überprüfen zu lassen. \n\nDemgemäß konnte die Klägerin hier im eigenen Namen auf Feststellung \n\nklagen, dass die Schulmedizinklausel des § 4 Abs. 6 MB/KK 94, auf die \n\nder Beklagte vorgerichtlich seine Leistungsablehnung gestützt hatte, \n\nnicht Vertragsbestandteil geworden war. \n\n10 \n\n3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil \n\nder Tatrichter die weiteren Voraussetzungen des Klagebegehrens bisher \n\nnoch nicht geprüft hat. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lampertheim, Entscheidung vom 19.08.2005 - 3 C 107/05 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 18.01.2006 - 7 S 130/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/iv-zr-37-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/iv-zr-37-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:11.991208+00:00"}}