{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__32-06B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"IV ZR 32/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2352, 2351 Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszu- stand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wieder- herstellen könnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 32/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Februar 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nBGB §§ 2352, 2351 \n\nEin Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag \nmit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszu-\nstand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wieder-\nherstellen könnte. \n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - IV ZR 32/06 - OLG Celle \n LG Hannover \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 20. Februar 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers und die Anschlussrevisionen \n\nder Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 29. Dezember 2005 wer-\n\nden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kosten \n\ndes Berufungsverfahrens wie folgt verteilt werden: \n\nVon den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ha-\n\nben der Kläger 30%, die Beklagten zu 1a und 1b je 25% \n\nund der Beklagten zu 2 20% zu tragen. Von den außer-\n\ngerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfah-\n\nren haben die Beklagten zu 1a und 1b je 25% und der \n\nBeklagte zu 2 20% zu tragen. Von den außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren trägt \n\nder Kläger je 30%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre \n\naußergerichtlichen Kosten selbst. \n\nVon den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt \n\njede Partei 25%. Von den außergerichtlichen Kosten \n\ndes Klägers im Revisionsverfahren trägt jeder Beklagte \n\nje 25%. Von den außergerichtlichen Kosten jedes Be-\n\nklagten im Revisionsverfahren trägt der Kläger je 25%. \n\nIm Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen \n\nKosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über die Erbfolge nach der am 4. März 1998 \n\nin H. , ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen Großmutter des Klä-\n\ngers. Sie war - ebenso wie ihr am 6. März 1980 vorverstorbener Ehe-\n\nmann - amerikanische Staatsangehörige, \n\nlebte aber seit 1947 \n\nin \n\nDeutschland. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Ge-\n\nschäfts- und Bürohaus in H. sowie Kontenguthaben. Der Kläger, \n\nseine am 15. März 2001 nachverstorbene Mutter und seine beiden Brü-\n\nder, die Beklagten zu 1a und 1b, sind ebenfalls amerikanische Staatsan-\n\ngehörige; wie ihre Mutter leben die Parteien in Großbritannien. Der Be-\n\nklagte zu 2 ist mit Beschränkung auf das in H. belegene Haus \n\nzum Testamentsvollstrecker ernannt. \n\n2 \n\nAm 5. Oktober 1979 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann \n\nvor dem in H. als Notar ansässigen Beklagten zu 2 ein gemein-\n\nschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben \n\nein und bestimmten, dass die gemeinsame Tochter alleinige Erbin des \n\nzuletzt Versterbenden sein sollte. Nach deren Tod sollte der dann noch \n\nvorhandene Nachlass auf den am 28. Januar 1960 geborenen Kläger \n\nübergehen, ersatzweise an dessen Abkömmlinge, weiter ersatzweise an \n\ndessen am 26. April 1962 und am 3. Juni 1968 geborene jüngere Brüder, \n\ndie Beklagten zu 1a und 1b. Diese Regelung sollte im Fall eines Vorver-\n\nsterbens der Tochter entsprechend gelten. Der Kläger wurde im Wege \n\neines Vermächtnisses verpflichtet, seinen Brüdern einen monatlichen Be-\n\ntrag aus den Erträgen des Hauses in H. zu zahlen. \n\n3 \n\nDie Mutter des Klägers verzichtete in notarieller Urkunde vom \n\n30. Juni 1994 auf die Zuwendung aus dem notariellen Testament vom \n\n5. Oktober 1979 sowie auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprü-\n\nche am Nachlass ihrer Eltern. Die Erblasserin nahm diesen Verzicht an; \n\nder Kläger stimmte ihm zu und verpflichtete sich, nach dem Tod der \n\nErblasserin an seine Mutter eine lebenslange monatliche Rente von \n\n20.000 DM zu zahlen, die auf dem Hausgrundstück in H. grund-\n\nbuchlich abzusichern war. Die Erblasserin ließ sich zu diesem Vertrag \n\ndurch den Hinweis ihrer Tochter sowie des Klägers bewegen, der dama-\n\nlige Ehemann der Tochter dürfe im Fall einer Scheidung keinen Zugriff \n\nauf das Haus in H. erhalten. Bereits am 24. März 1995 erklärten \n\ndie Erblasserin und ihre Tochter ohne Mitwirkung oder Wissen des Klä-\n\ngers zu notariellem Protokoll des Beklagten zu 2 die Aufhebung des Ver-\n\nzichtsvertrages vom 30. Juni 1994 mit der Maßgabe, dass die Erbfolge \n\nnach dem Testament vom 5. Oktober 1979 wiederhergestellt werde. \n\n4 \n\nSpätestens ab der zweiten Hälfte des Jahres 1995 wurde die Erb-\n\nlasserin über verschiedene familiäre Streitigkeiten unterrichtet. Daraufhin \n\nerklärte die inzwischen 92-jährige Erblasserin am 22. April 1996 zu Pro-\n\ntokoll eines anderen Notars die Anfechtung des Testaments vom \n\n5. Oktober 1979, soweit der Kläger oder seine Abkömmlinge darin als \n\nErben oder Ersatzerben berufen sind. In der Urkunde heißt es, bei der \n\nErbeinsetzung des Klägers seien die Erblasserin und ihr Ehemann \"von \n\nder Erwartung seiner bis dahin einwandfreien Lebensführung\" ausge-\n\ngangen, die sich nicht erfüllt habe. Der Kläger habe seine Mutter über-\n\nvorteilt und dadurch deren wirtschaftliche Existenz ruiniert. Gewissheit \n\nhabe die Erblasserin darüber erst im März 1996 aus ihr vorgelegten \n\nSchriftstücken erlangt. Außerdem habe der Kläger auch seine Brüder in \n\neine bedrohliche finanzielle Lage gebracht, weil er sie zu hohen Darle-\n\nhen veranlasst habe und deren Rückzahlung verweigere. Der Kläger ha-\n\nbe das seit jeher bestehende enge persönliche Verhältnis zur Erblasserin \n\nvor etwa einem halben Jahr beendet, ohne dass sie ihm einen Grund da-\n\nfür gegeben habe. Insgesamt sei das harmonische Leben der Familie \n\ndurch das Verhalten des Klägers zerstört worden. Ihr Ehemann hätte die \n\nErbeinsetzung ebenso wie die Erblasserin selbst bei Kenntnis dieser \n\nSachlage nicht vorgenommen. \n\n5 \n\nAuf einen Hilfsantrag des Klägers hat das Landgericht festgestellt, \n\ndass er nach dem Tod der Vorerbin, seiner Mutter, alleiniger Nacherbe \n\ngeworden sei. Den weitergehenden Antrag des Klägers auf Feststellung, \n\ndass er bereits mit dem Erbfall Alleinerbe geworden sei, hat das Landge-\n\nricht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung auch \n\ngegenüber dem Beklagten zu 2 bestätigt und die weitergehenden Beru-\n\nfungsanträge aller Parteien zurückgewiesen. \n\n6 \n\nDagegen wenden sich der Kläger mit der Revision und die Beklag-\n\nten mit ihren Anschlussrevisionen. Sie verfolgen mit ihren Rechtsmitteln \n\ninsoweit ihre Schlussanträge zweiter Instanz weiter. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. \n\nA. I. Was zunächst die Erbfolge angeht, ist nicht streitig, dass sie \n\nsich aufgrund Rückverweisung für zum Nachlass gehörende Mobilien auf \n\ndas Wohnsitzrecht und für Immobilien auf das Belegenheitsrecht insge-\n\nsamt nach deutschem Recht beurteilt (vgl. Odersky ZEV 2000, 492). \n\n9 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht aufgrund \n\ndes Zuwendungsverzichtsvertrages vom 30. Juni 1994 bereits mit dem \n\nTod der Erblasserin deren Vollerbe geworden. Denn dieser Vertrag sei \n\ndurch den Vertrag vom 24. März 1995 wirksam wieder aufgehoben wor-\n\nden. Der Wortlaut des § 2352 BGB und die Gesetzessystematik sprä-\n\nchen nicht gegen eine analoge Anwendung von § 2351 BGB. Die Aufhe-\n\nbung des Zuwendungsverzichts bewirke hier, dass dieser so beseitigt \n\nwerde, als wäre er nie vereinbart worden. Die Erblasserin werde also \n\nnicht von ihren Bindungen aus dem wechselbezüglichen gemeinschaftli-\n\nchen Testament frei. Dass der Kläger die durch den Zuwendungsverzicht \n\nfür ihn begründete Aussicht, als Ersatzerbe seiner Mutter Vollerbe nach \n\ndem zuletzt versterbenden Großelternteil zu werden, wieder verliere, \n\nstehe nicht entgegen. Diese Aussicht sei für die Erblasserin - anders als \n\nein etwa nach dem Zuwendungsverzicht abgeschlossener Erbvertrag - \n\nnicht bindend gewesen. \n\n10 \n\n11 \n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision des Klägers grei-\n\nfen nicht durch. \n\n1. Nach ganz herrschender Meinung kann der Zuwendungsverzicht \n\n(§ 2352 BGB) grundsätzlich ebenso wie der Verzicht auf das gesetzliche \n\nErb- und Pflichtteilsrecht (§ 2346 BGB) durch Vertrag mit dem Erblasser \n\nwieder aufgehoben werden (vgl. etwa LG Kempten MittBayNot 1978, 63, \n\n64; Staudinger/Schotten, BGB [2004] § 2352 Rdn. 54; Soergel/Damrau, \n\nBGB 13. Aufl. § 2352 Rdn. 2; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2352 \n\nRdn. 27; MünchKomm-BGB/Strobel, \n\n4. Aufl. \n\n§ 2352 \n\nRdn. 17; \n\nAnwK-BGB/Beck/Ullrich, § 2352 Rdn. 20; Palandt/Edenhofer, BGB \n\n67. Aufl. § 2352 Rdn. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 7 III 2 a \n\nS. 180; im Ergebnis auch Mittenzwei ZEV 2004, 488 ff.; a.A. Kipp/Coing, \n\nErbrecht 14. Aufl. § 82 V 2; Kornexl, Der Zuwendungsverzicht 1998 \n\nRdn. 554 ff.). \n\n12 \n\nZwar verweist § 2352 Satz 3 BGB für den Zuwendungsverzicht le-\n\ndiglich auf die in §§ 2347 und 2348 BGB für den Erbverzicht geforderten \n\npersönlichen Anforderungen und Formvorschriften, nicht aber auf die in \n\n§ 2351 BGB geregelte Aufhebung des Erbverzichts. Das steht jedenfalls \n\neiner analogen Anwendung des § 2351 BGB aber nicht entgegen, soweit \n\ndie Interessenlage übereinstimmt. Anders als bei einem Verzicht auf das \n\ngesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht kann der Erblasser bei einem Zu-\n\nwendungsverzicht die Erbfolgeregelung, auf die der Begünstigte verzich-\n\ntet hat, durch eine neue Verfügung von Todes wegen wieder herstellen, \n\nso dass insofern für eine Aufhebung des Zuwendungsverzichts keine \n\nNotwendigkeit besteht. Anders liegt es aber, wenn der Erblasser nicht \n\nwirksam neu verfügen kann, etwa weil er durch einen vor dem Zuwen-\n\ndungsverzicht geschlossenen Erbvertrag oder ein wechselbezügliches \n\ngemeinschaftliches Testament gebunden ist. Jedenfalls in solchen Fällen \n\nkann § 2351 BGB entsprechend auf die Aufhebung eines Zuwendungs-\n\nverzichts angewandt werden. Ob die Verweisung auf § 2347 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB, wonach der Aufhebungsvertrag bei Geschäftsunfähigkeit \n\ndes Erblassers durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung \n\ndes Vormundschaftsgerichts geschlossen werden kann, auch auf die \n\nAufhebung eines Zuwendungsverzichts trotz der insoweit bestehenden \n\nBedenken im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Erblassers \n\n(§§ 2064, 2065 BGB) angewandt werden kann, bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung. \n\n13 \n\n2. Im vorliegenden Fall ist im gemeinschaftlichen Testament vom \n\n5. Oktober 1979 nach dem Tod des letzten Großelternteils die Mutter des \n\nKlägers als Vorerbin und der Kläger erst nach deren Tod als Nacherbe \n\nvorgesehen. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass diese \n\nBestimmungen wechselbezüglich und damit für die länger lebende \n\nErblasserin bindend sind (§§ 2270, 2271 BGB). Obwohl das Testament \n\n(anders als in BGHZ 149, 363, 366) keine Wiederverheiratungsklausel \n\nenthält, liegt nahe, dass der Ehemann die Erblasserin nur deshalb zu \n\nseiner Alleinerbin eingesetzt hat, weil auch sie die gemeinsame Tochter \n\nund den ältesten Enkel als Vor- und Nacherben für den Fall bestimmt \n\nhat, dass sie als letzte starb. Auch wenn die Begriffe Vor- und Nacherbe \n\nim Testament nicht verwendet werden, sprechen die Beschränkung der \n\nTochter durch die Anordnung, dass der bei ihrem Tode noch vorhandene \n\nNachlass der Großeltern auf den Enkel übergehen solle, sowie die Be-\n\nvorzugung des Klägers als des alleinigen (Nach-)Erben gegenüber sei-\n\nnen Brüdern dafür, dass die Großeltern die Schlusserbfolge gemeinsam \n\nerwogen und in allen Einzelheiten festgelegt haben; dass dem überle-\n\nbenden Großelternteil hätte freistehen sollen, insoweit Änderungen zu \n\nverfügen, ist dem Testament nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich nicht \n\netwa daraus, dass im Testament zwar ein Veräußerungsverbot bezüglich \n\ndes Grundstücks in H. während der Dauer der Testamentsvoll-\n\nstreckung angeordnet worden ist, der überlebende Ehegatte an einer \n\nVeräußerung aber nicht gehindert war. Das ändert an der bindenden \n\nWirkung der den Nachlass des letztversterbenden Großelternteils betref-\n\nfenden Anordnungen jedoch nichts. Es entspricht auch nicht der Lebens-\n\nerfahrung, dass der Erstversterbende dem überlebenden Ehegatten ganz \n\nallgemein das Recht einräumen wolle, die zugunsten von Angehörigen \n\nder übernächsten Generation getroffenen Anordnungen für den Fall einer \n\nVerschlechterung der persönlichen Beziehungen zu ändern. Davon kann \n\ninsbesondere in Fällen wie dem vorliegenden nicht ausgegangen wer-\n\nden, in denen nicht nur persönliche, sondern auch wirtschaftliche und \n\nunternehmerische Überlegungen eine Rolle für die Nachfolgeregelung \n\ngespielt haben. Im Übrigen greift hier die Regel des § 2270 Abs. 2 BGB \n\nein. \n\n14 \n\n3. Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, hätte die Erblas-\n\nserin trotz des Zuwendungsverzichts die im gemeinschaftlichen Testa-\n\nment vom 5. Oktober 1979 vorgesehene Schlusserbfolge zwar inhalts-\n\ngleich erneut anordnen können; eine solche einseitige, wiederholende \n\nVerfügung hätte aber nicht an der Bindungswirkung des gemeinschaftli-\n\nchen Testaments teilgenommen, sondern jederzeit von der Erblasserin \n\nwiderrufen werden können. Das berechtigte Interesse, das beim Erbver-\n\nzicht an Aufhebung nach § 2351 BGB besteht, nämlich die vor dem Ver-\n\nzicht bestehende Rechtslage wiederherzustellen, ist mithin hier auch für \n\ndie Aufhebung des Zuwendungsverzichts gegeben. \n\n15 \n\n4. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, ist \n\ndurch den Aufhebungsvertrag vom 24. März 1995 die im gemeinschaftli-\n\nchen Testament vom 5. Oktober 1979 vorgesehene Schlusserbfolge wie-\n\nder gültig geworden. Diese Rechtsfolge tritt jedenfalls vom Zeitpunkt der \n\nWirksamkeit des Aufhebungsvertrages an ein. Ob eine der ursprüngli-\n\nchen Zuwendung entgegenstehende erbrechtliche Bindung, die ein Erb-\n\nlasser in der Zeit zwischen dem Zuwendungsverzicht und seiner Aufhe-\n\nbung eingegangen ist, hinfällig würde, die Aufhebung also ex tunc wirken \n\nwürde, ist zweifelhaft (dagegen Staudinger/Schotten aaO; Bamberger/ \n\nRoth/J. Mayer aaO Fn. 54; Kornexl aaO Rdn. 563 ff.; Mittenzwei aaO \n\n491 f.; a.A. LG Kempten aaO). Die Frage bedarf hier aber keiner Ent-\n\nscheidung, weil die Erblasserin eine anderweite, vom gemeinschaftlichen \n\nTestament abweichende Verfügung nicht getroffen hat. \n\n16 \n\na) Dass der Zuwendungsverzicht der Mutter ein \"Nachrücken\" des \n\nKlägers in der im Testament vom 5. Oktober 1979 angeordneten Erbfol-\n\nge bewirkte, ließ keine neue, zusätzliche Bindung der Erblasserin in dem \n\nSinne entstehen, dass sie davon etwa nicht durch Aufhebung des Zu-\n\nwendungsverzichts wieder hätte abweichen können (anders Kornexl aaO \n\nRdn. 563, 565). Vielmehr wurde die testamentarische Regelung als sol-\n\nche nicht dadurch verändert, dass die Mutter des Klägers auf die ihr dar-\n\nin zugedachte Begünstigung verzichtet hat. Wäre dieser Verzicht beste-\n\nhen geblieben, wäre zugunsten des Klägers die Ersatzerbfolge zum Zuge \n\ngekommen, die im Testament ausdrücklich für den Fall des Vorverster-\n\nbens der Tochter vorgesehen war (vgl. §§ 2102, 2096 BGB). Die Aufhe-\n\nbung des Zuwendungsverzichts hat keine andere Wirkung als der Um-\n\nstand, dass die Mutter des Klägers den Erbfall erlebte. Folglich bedurfte \n\nes keines Zuwendungsverzichts des Klägers, um die ursprünglich im \n\nTestament vorgesehene Vor- und Nacherbfolge wirksam werden zu las-\n\nsen. \n\n17 \n\nb) Der Kläger hat durch den Vertrag vom 30. Juni 1994 auch keine \n\ndie Erblasserin bindende neue Rechtsposition erlangt. Er hat sich mit \n\ndem Zuwendungsverzicht seiner Mutter zwar einverstanden erklärt und \n\nihn angenommen. Das wird im Hinblick auf die Abfindung verständlich, \n\ndie er seiner Mutter für die Zeit nach dem Tod der Erblasserin im Vertrag \n\nvom 30. Juni 1994 versprochen hat. Für den Zuwendungsverzicht selbst \n\n(§ 2352 BGB) war seine Zustimmung dagegen ohne Bedeutung. Sie lässt \n\nsich auch nicht etwa als erbvertragliche Begünstigung des Klägers aus-\n\nlegen. Denn in dem der Zustimmung des Klägers unmittelbar vorange-\n\nhenden Vertragstext ist festgehalten, der Verzicht der Mutter des Klägers \n\nhabe \"die Wirkung\", dass der Kläger, der bisher im gemeinschaftlichen \n\nTestament vom 5. Oktober 1979 als Schlussnacherbe eingesetzt war, \n\nnunmehr testamentarischer Alleinerbe der Erblasserin werde. Damit ist \n\ndie erbrechtliche Rechtsstellung, die der Kläger aufgrund des Verzichts-\n\nvertrages zu erwarten hatte, nicht etwa als Inhalt der getroffenen rechts-\n\ngeschäftlichen Vereinbarung, sondern ausdrücklich als Wirkung des Ver-\n\nzichts beschrieben. Das genügte, um den Zweck des Vertrages zu errei-\n\nchen, nämlich einen Zugriff des zweiten Ehemannes der Mutter des Klä-\n\ngers auf den Nachlass der Großeltern zu verhindern. \n\n18 \n\nc) Ob dem Kläger im Hinblick auf die von ihm eingegangene Ver-\n\n19 \n\n20 \n\npflichtung zu einer Abfindung seiner Mutter Schadensersatzansprüche \n\nzustehen, kann offen bleiben. Der Kläger macht nicht geltend und es ist \n\nauch nicht ersichtlich, dass er nach dem Tod der Erblasserin Abfin-\n\ndungszahlungen an seine Mutter geleistet hätte oder ihm sonst ein zu \n\nersetzender Schaden entstanden sein könnte. Deshalb handeln die Be-\n\nklagten zu 1a und 1b auch nicht treuwidrig, wenn sie sich als Erben ihrer \n\nMutter auf die Aufhebung des Zuwendungsverzichts berufen. \n\nDamit erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. \n\nB. I. Das Berufungsgericht hält die Anfechtung des gemeinschaftli-\n\nchen Testaments vom 5. Oktober 1979 nicht für wirksam. Ein Anfech-\n\ntungsgrund (§ 2078 Abs. 2 BGB) sei nicht hinreichend dargelegt. Es \n\nkönne nicht festgestellt werden, welche näheren Vorstellungen die Groß-\n\neltern bei Testamentserrichtung mit der in der Anfechtungserklärung der \n\nErblasserin erwähnten Erwartung einer einwandfreien Lebensführung \n\ndes Klägers verbunden hätten. Die Erblasserin habe die Millionenforde-\n\nrungen Dritter gegen ihre Tochter schon seit 1991 gekannt, die Erbaus-\n\nsichten des Klägers aber gleichwohl durch Abschluss des Zuwendungs-\n\nverzichtsvertrages vom 30. Juni 1994 verbessert. Im Übrigen behaupte-\n\nten die Beklagten zu 1a und 1b auch keine finanzielle Schädigung der \n\nMutter durch den Kläger. Was den Kontaktabbruch des Klägers gegen-\n\nüber der Erblasserin betreffe, sei nicht mit der für eine Überzeugung er-\n\nforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die unveränderte Fortdauer \n\ndes bei Testamentserrichtung bestehenden guten Verhältnisses der \n\nmaßgebliche Beweggrund für die Erbeinsetzung des Klägers gewesen \n\nsei. Nähere Einzelheiten zur Häufigkeit und Ausgestaltung der Kontakte \n\nvor und nach der Testamentserrichtung seien nicht vorgetragen. Zwar sei \n\ndavon auszugehen, dass der Kläger bei Testamentserrichtung der Lieb-\n\nlingsenkel der Großeltern gewesen sei. Das müsse indessen nicht das \n\neinzige und für seine Bevorzugung gegenüber seinen Brüdern entschei-\n\ndende Motiv gewesen sein. Daneben kämen als Motive in Betracht, dass \n\ner der älteste Enkel war, nach dem Tod des ersten Ehemannes seiner \n\nMutter die Führung der finanziellen Belange und Geschäfte der Familie \n\nübernommen hatte und durch seine Einsetzung als alleiniger Nacherbe \n\ndas Vermögen in einer Hand zusammengehalten werden konnte. Selbst \n\nwenn die Großeltern bei Testamentserrichtung die spätere Entwicklung \n\nbis hin zu dem Abbruch des Kontakts zwischen dem Kläger und der \n\nErblasserin vorausgesehen hätten, sei fraglich, ob dies der Einsetzung \n\ndes Klägers als Nacherbe entgegengestanden hätte. Denn die Großel-\n\ntern hätten ersichtlich keine Vollerbschaft ihrer Tochter gewollt; neben \n\ndem Kläger seien daher nur noch seine Brüder in Betracht gekommen, \n\nfür die bei Testamentserrichtung aber erst recht nicht vorauszusehen \n\ngewesen sei, wie sich deren Beziehungen zum überlebenden Großeltern-\n\nteil künftig einmal entwickeln würden. \n\n21 \n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Anschlussrevisionen der \n\nBeklagten greifen nicht durch. \n\n22 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein zur \n\nAnfechtung berechtigender Motivirrtum in der enttäuschten Erwartung \n\ndes Erblassers liegen, seine persönlichen Beziehungen zum Bedachten \n\nwürden sich harmonisch, jedenfalls frei von tief greifenden Störungen \n\nentwickeln. Diese Erwartung muss dem Erblasser im Zeitpunkt der Zu-\n\nwendung nicht bewusst gewesen sein; es genügt, dass er sie als selbst-\n\nverständlich vorausgesetzt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom \n\n27. Mai 1987 - IVa ZR 30/86 - NJW-RR 1987, 1412 unter II 1; vom \n\n16. März 1983 - IVa ZR 216/81 - WM 1983, 567 unter 2 d). Um die An-\n\nfechtung zu rechtfertigen, muss ein Motivirrtum aber nicht nur ursächlich \n\nfür den letzten Willen gewesen sein, sondern für den Erblasser den letzt-\n\nlich entscheidenden, ihn bewegenden Grund darstellen. Dafür kommen \n\nnur besonders schwerwiegende Umstände in Betracht, die gerade diesen \n\nErblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren (Se-\n\nnatsurteil vom 27. Mai 1987 aaO unter II 2 a). Soweit es um enttäuschte \n\nErwartungen geht, kann deren Ursächlichkeit auch im Normalfall nicht \n\naufgrund von Erfahrungssätzen festgestellt werden; das wäre durch die \n\nLebenserfahrung nicht gedeckt und würde die Bindungswirkung eines \n\nTestaments praktisch weitgehend aufheben. Vielmehr muss der dem An-\n\nfechtenden obliegende Beweis der Ursächlichkeit durch die besonderen \n\nUmstände des Einzelfalls geführt werden (BGH, Urteil vom 31. Oktober \n\n1962 - V ZR 129/62 - NJW 1963, 246 unter 6). \n\n23 \n\n2. Die Anschlussrevisionen machen geltend, der Kläger bestreite \n\nnicht, dass er im Zeitpunkt der Testamentserrichtung der Lieblingsenkel \n\nseiner Großeltern gewesen sei. Das Berufungsgericht sei verfahrensfeh-\n\nlerhaft den Beweisantritten für die Behauptung der Beklagten nicht nach-\n\ngegangen, dass die Erbeinsetzung des Klägers auf dieser Stellung als \n\nLieblingsenkel der Großeltern beruht habe. Diese hätten dem das Tes-\n\ntament beurkundenden Beklagten zu 2 auf dessen Frage, warum sie den \n\nKläger bevorzugen wollten, erklärt, das besonders enge und vertrauens-\n\nvolle Verhältnis zum Kläger sei der Beweggrund für dessen Erbeinset-\n\nzung. Auch nahe Bekannte und Freunde der Großeltern könnten dies \n\naufgrund von vertraulichen Gesprächen bekunden. \n\n24 \n\nAuf die in das Wissen der Zeugen und des Beklagten zu 2 gestell-\n\nten Behauptungen kam es indessen nicht entscheidend an. Das Beru-\n\nfungsgericht konnte diese Behauptungen als wahr unterstellen, ohne \n\ndass seiner Würdigung dadurch die Grundlage entzogen wäre. Die be-\n\nhaupteten Äußerungen der Erblasser sind nur Indizien für ihren letzten \n\nWillen und insbesondere dafür, was für sie unter mehreren möglichen \n\nMotiven der letztlich entscheidende Beweggrund war. Auf diese Haupt-\n\ntatsachen hat der Tatrichter aus den vorgetragenen Indizien rechtsfehler-\n\nfrei nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse ziehen können (vgl. \n\nBGHZ 121, 266, 271). Deshalb bedurfte es insoweit keiner Beweisauf-\n\nnahme. \n\n25 \n\nDas Berufungsgericht hebt nämlich mit Recht hervor, dass den \n\nGroßeltern im Zeitpunkt der Testamentserrichtung kaum eine andere Al-\n\nternative als die Einsetzung des Klägers als alleinigem Nacherben blieb, \n\nwenn sie seine Mutter nicht als unbeschränkte Alleinerbin einsetzen, das \n\nwesentliche Vermögen aber in einer Hand zusammenhalten wollten, weil \n\ndie Entwicklung der Brüder des Klägers seinerzeit noch weniger voraus-\n\nzusehen war als die des Klägers. Im Hinblick auf den Umfang des Fami-\n\nlienvermögens und die wirtschaftliche Bedeutung, die seiner Erhaltung \n\nfür alle Beteiligten zukam, sind die Zweifel des Berufungsgerichts ver-\n\nständlich, ob die Fortdauer auch des bei Testamentserrichtung beste-\n\nhenden guten persönlichen Verhältnisses des Klägers zu seinen Großel-\n\ntern bis zum Tod des Längerlebenden nicht nur der Erwartung der Groß-\n\neltern entsprach, sondern auch der eigentliche Beweggrund für seine \n\nErbeinsetzung war. Soweit sie dem Beklagten zu 2 als Notar gesagt ha-\n\nben, der Beweggrund für die Bevorzugung des Klägers vor seinen Brü-\n\ndern sei ihr besonders enges und vertrauensvolles Verhältnis zu ihm, er-\n\ngibt sich daraus nicht, dass sie von einer Einsetzung des Klägers als al-\n\nleinigem Nacherben abgesehen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen \n\nwäre, dass Zweifel an einem unveränderten Fortbestehen gerade dieser \n\npersönlichen Beziehung bis zu dem möglicherweise fernen Ableben des \n\nletzten Großelternteils nicht zuverlässig auszuschließen waren. \n\n26 \n\nMithin waren die Anschlussrevisionen zurückzuweisen. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nLG Hannover, Entscheidung vom 15.12.2004 - 12 O 2556/00 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 29.12.2005 - 6 U 16/05 und 6 U 240/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__32-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/iv-zr-32-06-2","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2351","ref_norm":"2351","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2352","ref_norm":"2352","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2347","ref_norm":"2347","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2270","ref_norm":"2270","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2102","ref_norm":"2102","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2064","ref_norm":"2064","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2346","ref_norm":"2346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2348","ref_norm":"2348","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2271","ref_norm":"2271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2065","ref_norm":"2065","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2078","ref_norm":"2078","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2096","ref_norm":"2096","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__32-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__32-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/iv-zr-32-06-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__32-06B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:03.113907+00:00"}}