{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__31-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"IV ZR 31/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 12 Abs. 3 Zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG durch eine Feststellungsklage, die sich gegen die Wirksamkeit einer vom Versicherer erklärten Arglistanfechtung als alleini- gem Grund der Leistungsablehnung richtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 31/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Juli 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 12 Abs. 3 \n\nZur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG durch eine Feststellungsklage, die sich \ngegen die Wirksamkeit einer vom Versicherer erklärten Arglistanfechtung als alleini-\ngem Grund der Leistungsablehnung richtet. \n\nBGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - IV ZR 31/06 - OLG Hamm \n LG Münster \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Juli 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer zugunsten ihres \n\nSohnes beim Beklagten gehaltenen Risiko-Lebensversicherung mit ein-\n\ngeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Sie begehrt we-\n\ngen der behaupteten Berufsunfähigkeit des Versicherten sowohl aus ei-\n\ngenem Recht als auch hilfsweise aus abgetretenem Recht des Sohnes \n\nfür die Vergangenheit bis zum 31. August 2004 rückständige Rentenleis-\n\ntungen und die Rückzahlung von Beiträgen, ferner für die Zeit ab dem \n\n1. September 2004 bis längstens zum 1. September 2038 die Feststel-\n\nlung, dass der Beklagte verpflichtet sei, bedingungsgemäße Leistungen \n\naus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erbringen. \n\n2 \n\nDas vorgerichtliche Leistungsbegehren der Klägerin hatte der Be-\n\nklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 abgelehnt und sich dabei al-\n\nlein auf die Anfechtung seiner Annahmeerklärung wegen arglistiger Täu-\n\nschung gestützt, weil die Klägerin im Versicherungsantrag Gesundheits-\n\nfragen unvollständig beantwortet, nämlich eine frühere psychotherapeu-\n\ntische Behandlung des Sohnes verschwiegen habe. Die Leistungsableh-\n\nnung enthielt eine Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG und eine Beleh-\n\nrung über die Folgen der Fristversäumung. \n\n3 \n\nAnwaltlich vertreten durch ihre Streithelfer erhob die Klägerin ge-\n\ngen den Beklagten am 2. April 2003 zunächst lediglich eine Klage auf \n\nFeststellung, dass die Anfechtung unwirksam sei und der Versicherungs-\n\nvertrag fortbestehe. Diesem Feststellungsbegehren wurde in zweiter In-\n\nstanz stattgegeben. Das Berufungsurteil vom 13. Februar 2004 ist inzwi-\n\nschen rechtskräftig. \n\n4 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 5. März 2004 ließ die Klägerin den Be-\n\nklagten unter Hinweis auf das vorgenannte Berufungsurteil auffordern, \n\ndie bereits beantragten Versicherungsleistungen nunmehr unverzüglich \n\nzu erbringen. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10. März 2004 \n\nerneut ab und berief sich diesmal unter anderem auf den Ablauf der \n\nschon im Oktober 2002 gesetzten Frist nach § 12 Abs. 3 VVG. Er be-\n\nstreitet inzwischen auch, dass der Sohn der Klägerin berufsunfähig ist. \n\n5 \n\nIm Oktober 2004 hat die Klägerin erneut Klage erhoben, die in den \n\nVorinstanzen erfolglos geblieben ist und deren bereits eingangs be-\n\nschriebenes Begehren sie mit der Revision weiterverfolgt. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Nach dessen Auffassung scheitert die Klage - auch hinsichtlich \n\nkünftiger Versicherungsleistungen aus dem hier behaupteten Versiche-\n\nrungsfall - am Ablauf der bereits im Leistungsablehnungsschreiben vom \n\n15. Oktober 2002 gesetzten Frist des § 12 Abs. 3 VVG. Diese sei hier \n\nungeachtet einer rechtlich unzutreffenden Klausel der Versicherungsbe-\n\ndingungen, wonach die Frist nur durch eine Klageerhebung gewahrt wer-\n\nden könne, wirksam in Lauf gesetzt worden, weil jedenfalls die im Leis-\n\ntungsablehnungsschreiben enthaltene Belehrung den gesetzlichen An-\n\nforderungen entsprochen habe. Mit ihrer allein gegen die Wirksamkeit \n\nder Arglistanfechtung gerichteten Feststellungsklage habe die Klägerin \n\ndie Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt. Denn im Unterschied zu ei-\n\nner fristwahrenden Teilklage sei die im Vorprozess angestrebte Feststel-\n\nlung nicht Teil des nunmehr geltend gemachten Leistungsbegehrens ge-\n\nwesen. Im Übrigen sei es dem Beklagten weder aus verfassungsrechtli-\n\nchen Gesichtspunkten noch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf \n\nden Fristablauf zu berufen. Im Vorprozess habe die Klägerin nicht un-\n\nmissverständlich deutlich gemacht, dass es ihr letztlich um die gerichtli-\n\nche Durchsetzung ihres Leistungsbegehrens gegangen sei. Denn es sei-\n\nen dort gerade keine Leistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht \n\nworden. Auch der von der Klägerin seinerzeit angegebene Streitwert ha-\n\nbe darauf nicht hingedeutet. \n\nSoweit die Klägerin ihr Begehren erstmals in zweiter Instanz auch \n\nauf die Abtretung der Rechte ihres Sohnes gestützt hat, ist die darin lie-\n\ngende Klageänderung nicht zugelassen worden. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei ver-\n\nsäumt worden. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n1. Ob der Beklagte die Frist wirksam in Lauf gesetzt hat und die im \n\nSchreiben vom 15. Oktober 2002 erteilte Belehrung angesichts des irre-\n\nführenden Inhalts der Versicherungsbedingungen über die zulässige \n\nForm der gerichtlichen Geltendmachung ausreichend war, bedarf keiner \n\nEntscheidung. Denn jedenfalls hat die Klägerin die Frist mit ihrer im Vor-\n\nprozess erhobenen, gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung gerich-\n\nteten Feststellungsklage gewahrt. \n\n11 \n\n2. § 12 Abs. 3 VVG soll dem Zweck dienen, dem Versicherer mög-\n\nlichst schnell Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine von ihm erklärte \n\nLeistungsablehnung Bestand haben wird oder der Versicherungsnehmer \n\nsich dagegen zur Wehr setzen will. Insoweit soll sowohl das Interesse \n\ndes Versicherers an zeitnaher Sachaufklärung der für den Versiche-\n\nrungsfall maßgeblichen Tatsachen wie auch am Überblick über den wah-\n\nren Stand seines Vermögens geschützt werden (vgl. Römer in Römer/ \n\nLangheid VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 32). Weil dem Versicherer damit ein \n\nPrivileg eröffnet ist, das andere Schuldner nach der Rechtsordnung nicht \n\nhaben (vgl. dazu Römer aaO), sieht die Rechtsprechung in § 12 Abs. 3 \n\nVVG seit langem eine allein im Interesse des Versicherers geschaffene \n\nAusnahmevorschrift, die wegen dieses Ausnahmecharakters keiner aus-\n\ndehnenden Auslegung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 30. April 1981 \n\n- IVa ZR 92/80 - VersR 1981, 828 unter I 2). Ihr Zweck ist regelmäßig \n\nschon dann erfüllt, wenn der Versicherer aus einer Anrufung des Ge-\n\nrichts vor Fristablauf erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer sich \n\nnicht mit der Leistungsablehnung abfinden, sondern auf seiner Forde-\n\nrung nach Versicherungsleistungen beharren will. \n\n12 \n\nDer Senat hat es deshalb zur Fristwahrung ausreichen lassen, \n\ndass der Versicherungsnehmer erkennbar zunächst lediglich einen Teil \n\nseiner Forderung gerichtlich geltend macht. Dazu bedarf es nicht einmal \n\neiner ausdrücklichen Kennzeichnung des Klagebegehrens als Teilklage, \n\nsondern es genügt, wenn sich dies für den Versicherer aus den Gesamt-\n\numständen ergibt (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 19. September 2001 - IV \n\nZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 3; 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - \n\nVersR 2001, 1013 unter II 1; 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR \n\n2001, 326 unter II 1; Beschluss vom 22. September 2004 - IV ZR \n\n274/03 - ZfS 2005, 82). Entscheidend ist demnach, was sich dem Versi-\n\ncherer aus dem prozessualen Vorgehen des Versicherungsnehmers hin-\n\nsichtlich des abgelehnten Leistungsbegehrens erschließt. \n\n13 \n\n3. Diese Grundsätze sind entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Zwar trifft es zu, \n\ndass die von der Klägerin im Vorprozess erreichte Feststellung der Un-\n\nwirksamkeit der Arglistanfechtung keinen Leistungsausspruch enthält \n\nund damit - formal gesehen - auch keinen Teil der nunmehr geforderten \n\nVersicherungsleistungen bilden kann. Auf diese rein prozessuale Be-\n\ntrachtung kommt es aber nicht entscheidend an. Ausschlaggebend ist \n\nvielmehr, dass der Beklagte - ebenso wie bei Erhebung einer Teilklage - \n\naus der im Vorprozess erhobenen Feststellungsklage bereits ausrei-\n\nchend sicher erkennen konnte, dass sich die Klägerin nicht allein gegen \n\ndie Wirksamkeit der Arglistanfechtung und die daraus folgende Nichtig-\n\nkeit des Versicherungsvertrages, sondern letztlich auch gegen die Leis-\n\ntungsablehnung des Beklagten zur Wehr setzen wollte. \n\n14 \n\nDas ergibt sich daraus, dass die schriftliche Leistungsablehnung \n\nhier allein auf die zugleich erklärte Arglistanfechtung gestützt war. Ande-\n\nre Gründe für eine Leistungsfreiheit des Beklagten waren danach für die \n\nKlägerin nicht ersichtlich. Wenn sie sich in dieser Situation innerhalb der \n\nihr gesetzten Frist dazu entschloss, gerichtlich gegen die Wirksamkeit \n\nder Anfechtungserklärung vorzugehen, so war dies für den Beklagten be-\n\nreits ein ausreichender Hinweis darauf, dass sie sich auch mit der Leis-\n\ntungsablehnung als Folge der Anfechtung nicht abfinden, also die An-\n\nfechtungswirkungen auch mit Blick auf ihr ursprüngliches Leistungsbe-\n\ngehren aus der Welt schaffen wollte. Zwar kann es im Einzelfall Sinn \n\nmachen, dass ein Versicherungsnehmer lediglich sein Interesse am Fort-\n\nbestehen des Versicherungsvertrages gerichtlich verfolgt und zugleich \n\nbereit ist, ein vom Versicherer abgelehntes Leistungsbegehren auf-\n\nzugeben. Das wird man aber allenfalls dann annehmen können, wenn die \n\nErfolgsaussichten des Leistungsbegehrens auch aus weiteren Gründen, \n\nvom Versicherer bereits geltend gemachten Gründen, fraglich erschei-\n\nnen. Hängt hingegen die Leistungsablehnung des Versicherers nach \n\ndessen schriftlicher Erklärung allein von der Auseinandersetzung um den \n\nBestand des Versicherungsvertrages ab, so kann der Versicherer aus ei-\n\nner auf den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses zielenden Fest-\n\nstellungsklage des Versicherungsnehmers ebenso wie aus einer Klage \n\nauf lediglich einen Teil der beanspruchten Versicherungsleistungen er-\n\nkennen, dass der Versicherungsnehmer nicht nur auf dem Vertrag, son-\n\ndern auch seiner Erfüllung, also auch auf seinem Leistungsanspruch be-\n\nharrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine vernünftigen \n\nGründe dafür erkennbar sind, weshalb der Versicherungsnehmer die \n\nArglistanfechtung unter gleichzeitigem Verzicht auf sein Leistungsbegeh-\n\nren lediglich isoliert hätte bekämpfen wollen, und es stattdessen sehr \n\nnahe liegt, dass der Angriff auf die Anfechtung als rechtlichem Kern der \n\nLeistungsablehnung zugleich den Erhalt der Leistungsansprüche be-\n\nzweckt. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \nLG Münster, Entscheidung vom 20.01.2005 - 15 O 535/04 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 20 U 54/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__31-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/iv-zr-31-06","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__31-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__31-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/iv-zr-31-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__31-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:56.904518+00:00"}}