{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__30-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"IV ZR 30/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 30/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Oktober 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom \n\n24. Oktober 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. Januar \n\n2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu \n\ndessen Nachteil erkannt worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt bei dem Beklagten Rückgriff nach einem von \n\ndiesem verursachten Verkehrsunfallschaden. \n\nAm 17. Mai 1998 kam der Beklagte während einer unter Alkohol-\n\neinfluss durchgeführten Fahrt (Blutalkoholkonzentration: 0,99 Promille) \n\nmit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW von der Fahrbahn \n\nab und stieß gegen zwei Linden. Dadurch entstand an den Bäumen ein \n\nSachschaden, den die für die Straßenbaulast zuständige Behörde mit \n\n8.242,82 DM bezifferte und der Klägerin unter dem 5. August 1998 in \n\nRechnung stellte, die diesen Betrag bezahlte. Unter Hinweis auf § 2 b \n\nAbs. 1 Satz 1 e der dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin \n\nund der Halterin zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die \n\nKraftfahrtversicherung 1997 (im Folgenden: AKB 97) nahm die Klägerin \n\nden Beklagten als Fahrer des PKW in Regress. Sie forderte den Aus-\n\ngleich des von ihr für den Schaden an den Bäumen gezahlten Betrages \n\nund die Erstattung von Auslagen in Höhe von 181,49 DM, insgesamt \n\n4.307,29 €. \n\n3 \n\nMit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. April 2001 erklärte \n\nder Beklagte gegenüber der Klägerin sinngemäß, dass er dem Grunde \n\nnach regresspflichtig sei, die Höhe der Forderung jedoch noch geprüft \n\nwerden müsse. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2001 erkann-\n\nte er die Forderung in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Betrages \n\nan und bat um Ratenzahlung. Obwohl er diese Erklärung mit Schreiben \n\nseines Bevollmächtigten vom 21. Juni 2001 wegen Irrtums angefochten \n\nhatte, zahlte er in der Folgezeit 511,30 € in zehn Raten zu je 51,13 €, \n\nletztmalig am 14. März 2002. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung der von \n\nihm geleisteten Teilbeträge zur Zahlung von 3.795,99 € nebst Zinsen \n\nverurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat mit Aus-\n\nnahme eines Teilbetrages in Höhe von 92,79 € für die Erstattung von \n\nAuslagen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte \n\nseinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat als Anspruchsgrundlage für die mit der \n\nKlage geltend gemachte Regressforderung den Aufwendungsersatzan-\n\nspruch nach § 670 BGB und einen Bereicherungsanspruch nach § 812 \n\nAbs. 1 BGB herangezogen, jeweils in Verbindung mit § 2 b Abs. 1 \n\nSatz 1 e AKB 97. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Verpflichtung aus \n\ndem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des \n\nPflichtversicherungsgesetzes im Interesse des Beklagten eine Regulie-\n\nrung vorgenommen, ohne im Verhältnis zum Beklagten hierfür die Auf-\n\nwendungen tragen zu müssen, und diesen zugleich ohne Rechtsgrund \n\nvon einer Verbindlichkeit befreit. Gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e, Abs. 2 \n\nSatz 1 AKB 97 sei die Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen eines \n\ndie Klageforderung übersteigenden Betrages von ihrer Leistungspflicht \n\nfrei geworden, weil dieser den Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht \n\nhabe. Der Regressanspruch sei unter beiden in Betracht kommenden \n\nrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht verjährt. Sowohl als bereiche-\n\nrungsrechtlicher wie auch als auftragsrechtlicher Anspruch verjähre er \n\naufgrund der Überleitungsvorschriften bei \n\nInkrafttreten des Schuld-\n\nrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 in drei Jahren, so \n\ndass der Ablauf der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbeschei-\n\ndes am 26. Juni 2003 rechtzeitig gehemmt worden sei. Die kurze Verjäh-\n\nrungsfrist des § 12 VVG finde nur auf versicherungsvertragliche Ansprü-\n\nche Anwendung; um solche gehe es hier jedoch nicht. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist, im Ansatz zunächst zutreffend, davon \n\nausgegangen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Zahlung an den Straßen-\n\nbaulastträger zur Regulierung des vom Beklagten an den Straßenbäu-\n\nmen verursachten Unfallschadens ein Rückgriffsanspruch zusteht. Denn \n\nsie war wegen der Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Beklagten \n\ngemäß § 2 b Abs. 1 Satz 1 e AKB 97 leistungsfrei geworden, wobei die \n\nLeistungsfreiheit allerdings auf den Betrag von 10.000 DM beschränkt \n\nwar (§ 2 b Abs. 2 Satz 1 AKB 97). \n\n9 \n\n2. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die-\n\nser Rückgriffsanspruch aber nicht auf den Vorschriften des Auftrags- \n\noder Bereicherungsrechts, sondern ergibt sich aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 \n\nPflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB. § 3 Nr. 9, 10 PflVG stellt eine abschlie-\n\nßende Regelung \n\nfür den Rückgriff des Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\n\nversicherers dar (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 - IV ZR \n\n35/73 - VersR 1974, 125, 126). Danach kann der Versicherer nicht nur \n\nbeim Versicherungsnehmer als Halter des PKW Rückgriff nehmen, son-\n\ndern auch bei dem nach § 10 Abs. 2 c AKB 97 in das Haftpflichtversiche-\n\nrungsverhältnis einbezogenen Fahrer, sofern dieser die Obliegenheit \n\n- hier durch Führen des PKW in alkoholisiertem Zustand - verletzt hat \n\n(vgl. BGHZ 55, 281, 287; Senatsurteil vom 14. September 2005 - IV ZR \n\n216/04 - VersR 2005, 1720 unter II 1). \n\n10 \n\nb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der der Klägerin gegen \n\nden Beklagten zustehende Regressanspruch sei nicht verjährt, wird je-\n\ndoch von den bisher dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen. \n\n11 \n\naa) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass auf den Regress-\n\nanspruch des Haftpflichtversicherers aus § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG die \n\nBestimmung des § 3 Nr. 11 PflVG Anwendung findet, die Verjährungsfrist \n\nalso wie in § 12 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VVG zwei Jahre beträgt, wobei al-\n\nlerdings gemäß § 3 Nr. 11 Satz 2 PflVG die Verjährungsfrist mit dem \n\nSchluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. \n\nMit dieser Vorschrift ist die Verjährung des Regressanspruchs des Haft-\n\npflichtversicherers abweichend von den allgemeinen Verjährungsbe-\n\nstimmungen geregelt, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherer \n\nden originären Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB oder den An-\n\nspruch aus übergegangenem Recht nach § 426 Abs. 2 BGB geltend \n\nmacht (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1973 aaO unter I; Stiefel/Hof-\n\nmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 3 PflVG Rdn. 11; Knappmann in \n\nPrölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 3 Nr. 10, 11 PflVG Rdn. 4). \n\n12 \n\nbb) Der Regressanspruch wäre daher nur unter der - von der Revi-\n\nsion angenommenen - Voraussetzung verjährt, dass die Klägerin den \n\nvom Straßenbaulastträger geltend gemachten Betrag noch im Jahre \n\n1998 an diesen überwiesen hat. Denn dann lief die Verjährungsfrist be-\n\nreits mit dem 31. Dezember 2000 ab, ohne dass es auf die erst im Jahre \n\n2001 abgegebenen Erklärungen des Beklagten ankommt. Das vom Be-\n\nklagten erklärte Anerkenntnis dem Grunde nach am 9. April 2001 und \n\ndessen Teilanerkenntnis hinsichtlich der Höhe mit Anwaltsschriftsatz \n\nvom 4. Mai 2001 hätten dann ebenso wenig den Neubeginn der Verjäh-\n\nrung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt wie seine Ratenzahlungen bis \n\neinschließlich 14. März 2002. \n\n13 \n\ncc) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht \n\nmöglich, weil das Berufungsgericht den Zeitpunkt der unstreitig erfolgten \n\nZahlung durch die Klägerin nicht festgestellt hat. Für den Fall, dass die \n\nneue Verhandlung ergeben sollte, dass die Klägerin die Zahlung an den \n\nTräger der Straßenbaulast erst im Jahre 1999 geleistet hat, weist der \n\nSenat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraus-\n\nsetzungen eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses hin \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 208/82 - VersR 1984, \n\n441 insbes. unter 2 c), das auch in der Zahlung einer Rate gesehen wer-\n\nden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 10/71 - VersR \n\n1972, 398 unter I 2; vgl. aber auch OLG Oldenburg NJW-RR 1998, \n\n1283). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bremerhaven, Entscheidung vom 04.08.2005 - 56 C 1897/03 - \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 6 S 285/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-zr-30-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":3},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-zr-30-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:07.784119+00:00"}}