{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__26-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"IV ZR 26/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG a.F. § 16 Dem Versicherer ist das Wissen des mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller im Rahmen der \"Erklärung vor dem Arzt\" erlangt hat (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620). Eine weitergehende Zurech- nung von Wissen, das sich für den Arzt aus früheren Untersuchungen oder Behand- lungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 26/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Februar 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG a.F. § 16 \n\nDem Versicherer ist das Wissen des mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses \nbeauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller \nim Rahmen der \"Erklärung vor dem Arzt\" erlangt hat (Fortführung des Senatsurteils \nvom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620). Eine weitergehende Zurech-\nnung von Wissen, das sich für den Arzt aus früheren Untersuchungen oder Behand-\nlungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht. \n\nBGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - IV ZR 26/06 - OLG Oldenburg \n LG Osnabrück \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2006 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass sein mit der Beklagten \n\ngeschlossener Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeits-Zu-\n\nsatzversicherung trotz Rücktrittserklärung der Beklagten fortbesteht. \n\nAm 26. Oktober 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten den \n\nAbschluss einer Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer Be-\n\nrufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zu der im Antragsformular gestell-\n\nten Frage nach Gesundheitsstörungen und Behandlungen in den zurück-\n\nliegenden fünf Jahren war die Antwort \"ja\" angekreuzt und \"Magenspie-\n\ngelung 03.1999 wegen nervöser Magenbeschwerden\" hinzugesetzt; als \n\nbehandelnder Arzt war der Hausarzt des Klägers, Dr. H. , genannt. \n\nDie Beklagte holte bei Dr. H. ein ärztliches Zeugnis über den Ge-\n\nsundheitszustand des Klägers ein. In Abschnitt I dieses Zeugnisses unter \n\nder Überschrift \"Erklärungen vor dem Arzt\" - die Erklärung bestand ferner \n\naus dem - für den ärztlichen Befund bestimmten - Abschnitt II mit der \n\nÜberschrift \"Untersuchungsbefund\" - wurde die Frage, ob in den letzten \n\nzehn Jahren Krankheiten, Störungen oder Beschwerden bestehen oder \n\nbestanden, bejaht und durch den Zusatz \"chronische Gastritis, Zustand \n\nnach Ulcus ventriculi 3/99\" näher erläutert. Die Frage, ob andere als die \n\nbereits benannten Ärzte den Antragsteller in den letzten fünf Jahren un-\n\ntersucht oder behandelt hätten, wurde ebenso verneint wie die Frage \n\nnach Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlungen bzw. Kuren. Die Erklä-\n\nrung in Abschnitt I wurde vom Kläger unterzeichnet. Die Beklagte nahm \n\nden Antrag am 13. Dezember 2001 an. Am 2. März 2004 beantragte der \n\nKläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen \n\nschwerer Kniegelenksarthrose sowie Arthrose der Lendenwirbelsäule. \n\nBei der Bearbeitung dieses Antrages erfuhr die Beklagte, dass der Klä-\n\nger vom 9. bis zum 30. Mai 2001 unter anderem wegen eines psycho-\n\nphysischen Erschöpfungszustandes mit vegetativer Dysregulation eine \n\nKur in einer Rehabilitationsklinik absolviert hatte; Grundlage der Bewilli-\n\ngung dieser Kur war ein Befundbericht des Hausarztes Dr. H. . Dieser \n\nhatte in seinem Bericht folgende Diagnose gestellt: \"1. Psychovegetati-\n\nver Erschöpfungszustand mit veget. Dysregulation 2. chronische Gastri-\n\ntes, Zustand nach Ulcera ventriculi 3. chronisch-obstruktive Lungener-\n\nkrankung 4. Adipositas.\" Die Beklagte erklärte daraufhin den Rücktritt \n\nvom Vertrag und focht ihn außerdem an. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Feststellung des Fortbestehens \n\ndes gesamten Versicherungsvertrages stattgegeben. \n\nIm Berufungs-\n\nrechtszug hat die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag, dem das Ober-\n\nlandesgericht antragsgemäß stattgegeben hat, nur noch auf die Erklä-\n\n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nrung des Rücktritts vom Vertrag gestützt. Mit der Revision erstrebt der \n\nKläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nA. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei we-\n\ngen der Verletzung einer Anzeigeobliegenheit durch den Kläger gemäß \n\n§ 16 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag be-\n\nrechtigt gewesen. Mit der für den Kläger als Versicherungsnehmer er-\n\nkennbar weit gefassten Formularfrage nach \"Gesundheitsstörungen\" ha-\n\nbe die Beklagte nach jeder nicht offenkundig belanglosen gesundheitli-\n\nchen Beeinträchtigung gefragt, so dass der Kläger auch den bei ihm di-\n\nagnostizierten psychovegetativen Erschöpfungszustand mit vegetativer \n\nDysregulation hätte angeben müssen. Über die Obliegenheit zur Anzeige \n\nder dreiwöchigen Kurmaßnahme hätte beim Kläger angesichts der unter \n\nPunkt 12 b der \"Erklärungen vor dem Arzt\" gestellten Frage nach Kran-\n\nkenhaus- oder Heilstättenbehandlungen bzw. Kuren keine Unklarheit be-\n\nstehen können. Die Gefahrerheblichkeit eines mehrwöchigen Kuraufent-\n\nhalts wegen eines Erschöpfungssyndroms bei einem zum Zeitpunkt der \n\nAntragsaufnahme 54 Jahre alten, im Berufsleben stehenden Versiche-\n\nrungsnehmer liege auf der Hand. Es habe sich auch nach Beurteilung \n\ndurch den Hausarzt Dr. H. nicht um eine Bagatelle gehandelt. Eine \n\neigene Bewertung der Gefahrerheblichkeit eines Umstandes, nach dem \n\nder Versicherer ausdrücklich frage, stehe dem Versicherungsnehmer \n\nnicht zu. Darauf, dass der Kläger die Kurmaßnahme nicht als gravierend \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nangesehen habe, komme es daher ebenso wenig an wie darauf, dass er \n\nan die Kur bei Aufnahme der Erklärung bei seinem Hausarzt nicht mehr \n\ngedacht habe. Er hätte sich den Kuraufenthalt ohne große Mühe ins Ge-\n\ndächtnis zurückrufen können und habe daher zumindest grob fahrlässig \n\ngehandelt. \n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Er-\n\nfolg. \n\n1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der verschwiegene \n\nKuraufenthalt des Klägers stelle einen gefahrerheblichen Umstand dar, \n\nberuht nicht auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. \n\na) Nach dem vegetativen Erschöpfungssyndrom, das (auch) An-\n\nlass für den Kuraufenthalt war, war der Kläger bereits durch die auch für \n\nihn erkennbar weit gefasste Frage zu Ziff. 2c der \"Erklärungen vor dem \n\nArzt\" nach Gesundheitsstörungen gefragt. Unmittelbar auf den Kurauf-\n\nenthalt zielte die ausdrückliche Frage zu Ziff. 12b nach Heilstättenbe-\n\nhandlungen und Kuren. Dem verschwiegenen Umstand der dreiwöchigen \n\nKur und der zugrunde liegenden Diagnose kommt daher die Vermutung \n\nder Gefahrerheblichkeit zu (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.). Zwar kann der \n\nVersicherungsnehmer, dem hinsichtlich der fehlenden Erheblichkeit er-\n\nfragter Umstände die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dieser nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst allein dadurch \n\ngenügen, dass er die Gefahrerheblichkeit pauschal bestreitet (Senatsur-\n\nteil vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 \n\nb bb). Der Versicherer muss aber seinerseits seine Grundsätze der Risi-\n\nkoprüfung nur dann substantiiert darlegen, wenn die Gefahrerheblichkeit \n\nnicht ohnehin auf der Hand liegt. Der Versicherer ist also nur dann \n\ngehalten, seine Risikoprüfungsgrundsätze offen zu legen, wenn es sich \n\num eine Gesundheitsstörung handelt, die offenkundig als leicht einzu-\n\nordnen, nicht wiederholt aufgetreten ist und deshalb von vornherein kei-\n\nnen Anhalt dafür bietet, dass sie für die Risikoeinschätzung des Versi-\n\ncherers hinsichtlich des auf Dauer angelegten Versicherungsvertrages \n\nvon Bedeutung sein könnte (Senatsurteil vom 20. September 2000 aaO). \n\n9 \n\nb) Danach liegt, anders als die Revision meint, die Gefahrerheb-\n\nlichkeit des dreiwöchigen Kuraufenthalts wegen eines psychovegetativen \n\nErschöpfungszustandes hier auf der Hand. Zwar hat das Berufungsge-\n\nricht nicht erörtert, ob Gefahrerheblichkeit nicht nur unter dem Gesichts-\n\npunkt der vom Kläger genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-\n\nrung bestand, sondern auch im Hinblick auf die Kapitallebensversiche-\n\nrung. Nach den dazu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \n\nist jedoch die Gefahrerheblichkeit für den Versicherungsvertrag insge-\n\nsamt zu bejahen. Schon die wegen eines Erschöpfungssyndroms absol-\n\nvierte dreiwöchige Kur in einer Rehabilitationseinrichtung ist - vor dem \n\nHintergrund der weiteren, unstreitig vorhandenen gesundheitlichen Stö-\n\nrungen - bei einem berufstätigen, erst 54 Jahre alten Arbeitnehmer er-\n\nsichtlich für die Übernahme beider Gefahren erheblich. Die gesundheitli-\n\nche Beeinträchtigung bestand nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts bereits seit Anfang Februar 2001. Danach handelte es sich um \n\neinen länger andauernden krankhaften Zustand, der auch von funktionel-\n\nlen körperlichen Störungen und Beschwerden begleitet wurde, wobei das \n\nBeschwerdebild in psychischer und physischer Hinsicht unstreitig seine \n\nUrsache in der hohen beruflichen Belastung des Klägers hatte. Das Vor-\n\nliegen einer leichten, nicht wiederholt auftretenden und deshalb für die \n\nRisikoprüfung von vornherein bedeutungslosen Störung ist daher zu ver-\n\nneinen. \n\n10 \n\n2. Bei der Beurteilung, ob es dem Versicherer obliegt, zu seinen \n\nRisikoprüfungsgrundsätzen vorzutragen oder ob von einer auf der Hand \n\nliegenden Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Umstandes auszuge-\n\nhen ist, kommt es weder auf die Einschätzung des den Versicherungs-\n\nnehmer damals behandelnden Arztes noch etwa darauf an, ob ein Sach-\n\nverständiger die von diesem seinerzeit gestellte Diagnose als auf einem \n\nbloßen Verdacht beruhend bezeichnen würde. Die Beurteilung der vom \n\nVersicherungsnehmer anzuzeigenden Umstände ist allein Sache des \n\nVersicherers. Demgemäß sind bei der Frage, ob Gefahrerheblichkeit auf \n\nder Hand liegt, die anzugebenden Umstände so zugrunde zu legen, wie \n\nsie dem Versicherer anzuzeigen waren. Auf eine nachträgliche ärztliche \n\nBewertung dieser Umstände kommt es nicht an (Senatsurteil vom \n\n20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb). \n\nDrängt sich danach auf, dass die verschwiegenen Umstände für einen \n\nLebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer bei der Entscheidung über \n\ndas Ob und Wie des Vertragsschlusses von Bedeutung sind, liegt die \n\nGefahrerheblichkeit auf der Hand. Davon konnte das Berufungsgericht \n\nim vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler ausgehen. \n\n11 \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, es könne den Kläger nicht entlasten, den \n\nKuraufenthalt und die zugrunde liegende Diagnose bei Abgabe der \"Er-\n\nklärungen vor dem Arzt\" vergessen zu haben. Zwar setzt die Anzeigeob-\n\nliegenheit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. positive Kenntnis von ei-\n\nnem gefahrerheblichen Umstand voraus. Danach verletzt ein Versiche-\n\nrungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht, wenn er einen Umstand nicht \n\nangibt, der ihm aufgrund von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (Se-\n\nnatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 1/83 - VersR 1984, 884 unter I 3; \n\nPrölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rdn. 20 m.w.N.). Nach \n\nden insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war \n\ndem Kläger die Anlassdiagnose für den Kuraufenthalt aber bekannt. \n\nDemgegenüber kann er sich nicht darauf berufen, einen Umstand ver-\n\ngessen zu haben, an den er sich bei zumutbarer Anstrengung seines \n\nGedächtnisses - die Kur lag erst wenige Monate zurück - hätte erinnern \n\nkönnen (Prölss aaO; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. §§ 16, \n\n17 Rdn. 15). \n\n12 \n\nB. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagten \n\ndas sonstige Wissen des Hausarztes über den Gesundheitszustand des \n\nKlägers und über frühere Behandlungen nicht zugerechnet werden kön-\n\nne. Zwar spreche für eine solche Zurechnung, dass der Hausarzt gerade \n\nwegen seiner Kenntnisse über den Gesundheitszustand des Versiche-\n\nrungsnehmers vom Versicherer beauftragt werde. Der beauftragte Arzt \n\nstehe jedoch nur bei Aufnahme der \"Erklärungen vor dem Arzt\" einem \n\nVersicherungsagenten gleich. Für diesen sei anerkannt, dass eine Zu-\n\nrechnung nur für Kenntnisse in Betracht komme, die im Zusammenhang \n\nmit der Aufnahme und Bearbeitung des Antrags für die jeweilige Versi-\n\ncherung stünden. Würde die Zurechnung für den vom Versicherer einge-\n\nschalteten Hausarzt auf alle jemals beruflich erlangten Informationen er-\n\nweitert, führte dies im Vergleich zum Versicherungsagenten zu einer Er-\n\nweiterung der Zurechnung, für die umso weniger Anlass bestehe, als der \n\nvom Hausarzt im Zusammenhang mit der Aufnahme der entsprechenden \n\nErklärungen wahrzunehmende Pflichtenkreis enger gezogen sei als der \n\ndes Agenten. Zwar sei er bei Entgegennahme der Antworten des künfti-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\ngen Versicherungsnehmers passiver Stellvertreter des Versicherers, \n\naber nicht berechtigt oder verpflichtet, weitergehende Vertragspflichten \n\ndes Versicherers, wie etwa Beratungspflichten gegenüber dem An-\n\ntragsteller wahrzunehmen. \n\nII. Auch das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bislang ge-\n\nklärt: \n\nKommt es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der Verhand-\n\nlungen über den Abschluss einer Lebens- und Berufunfähigkeitszusatz-\n\nversicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses auf einem vom \n\nVersicherer vorgegebenen Formblatt und hat der Antragsteller dabei im \n\nRahmen der \"Erklärung vor dem Arzt\" gegenüber dem Arzt vom Versi-\n\ncherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so stehen die vom Arzt in \n\nErfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fragen des Versicherers \n\n(§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.), die erteilten Antworten den Erklärungen \n\ngegenüber dem Versicherer (§ 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) gleich. Der \n\nvom Versicherer eingeschaltete Arzt ist insoweit dessen passiver Stell-\n\nvertreter, nämlich zur Entgegennahme der Antworten des Antragstellers \n\nbeauftragt. Bei der Aufnahme der \"Erklärung vor dem Arzt\" steht der Arzt \n\ndamit insoweit einem Versicherungsagenten bei Aufnahme des Versiche-\n\nrungsantrags gleich. Was dem Arzt zur Beantwortung der vom Versiche-\n\nrer vorformulierten Fragen gesagt ist, ist dem Versicherer gesagt, selbst \n\nwenn der Arzt die ihm erteilten Antworten nicht in die Erklärung aufnimmt \n\n(Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter \n\n2 b m.w.N.). \n\n16 \n\nOb sich der Versicherer dagegen auch solche Kenntnisse zurech-\n\nnen lassen muss, die der mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses \n\nbetraute Arzt zwar nicht vom Antragsteller im Rahmen von dessen Erklä-\n\nrung erlangt hat, die sich für ihn aber aus früheren Behandlungen des \n\nVersicherungsnehmers ergeben haben, hat der Senat - abgesehen von \n\ndem Fall, dass den Antragsteller der Vorwurf trifft, den Versicherer mit \n\nseinen Erklärungen vor Abschluss des Vertrages arglistig getäuscht zu \n\nhaben - bisher offen gelassen (Senatsurteil vom 7. März 2001 aaO) Eine \n\nsolche - umfassende - Wissenszurechnung kommt nicht in Betracht. \n\n17 \n\n2. Der dem Arzt erteilte und von diesem angenommene Auftrag \n\nschafft dafür keine Grundlage. Es ist nichts dafür dargetan oder sonst \n\nersichtlich, dass der ihm erteilte Auftrag, der sich regelmäßig in dem Er-\n\nsuchen erschöpft, das zweiteilige Formular für das aufzunehmende Ge-\n\nsundheitszeugnis auszufüllen, gleichzeitig die Aufforderung beinhaltet, \n\ndem Versicherer auch das bei sonstigen Anlässen gewonnene ärztliche \n\nWissen über durchgeführte Behandlungen und den Gesundheitszustand \n\ndes zukünftigen Versicherungsnehmers mitzuteilen. Soweit es die unter \n\nAbschnitt I des Gesundheitszeugnisses aufgeführten \"Erklärungen vor \n\ndem Arzt\" betrifft, beschränkt sich der Auftrag des behandelnden Arztes \n\nohnehin auf die Entgegennahme der Antworten und Mitteilungen des zu-\n\nkünftigen Versicherungsnehmers auf die dort gestellten Fragen. Ab-\n\nschnitt II des Gesundheitszeugnisses betrifft die aktuelle, vom beauftrag-\n\nten Arzt durchzuführende Untersuchung und enthält ebenfalls keine Fra-\n\ngen, die auf die Bekanntgabe früherer Erkrankungen oder Erkenntnisse \n\nüber Behandlungen abzielen könnten. Die Erfüllung des dem Arzt vom \n\nVersicherer erteilten Auftrages beschränkt sich insoweit auf die bloße \n\nUntersuchung des zukünftigen Versicherungsnehmers sowie die Mittei-\n\nlung der dabei gewonnenen Befunde. Eine weitergehende - umfassen-\n\nde - Informationspflicht des Arztes gegenüber dem Versicherer besteht \n\nnicht. Ob und in welchem Umfang die ärztliche Schweigepflicht einer Mit-\n\nteilung sonstigen ärztlichen Wissens an den Versicherer entgegensteht, \n\nkann daher auf sich beruhen. \n\n18 \n\nAus der Stellung des vom Versicherer beauftragten Arztes als des-\n\nsen passiver Stellvertreter ergibt sich für eine solche umfassende Wis-\n\nsenszurechnung ebenfalls keine rechtliche Grundlage. Wie bereits dar-\n\ngelegt, ist der vom Versicherer beauftragte Arzt nur insoweit als dessen \n\npassiver Stellvertreter anzusehen, als es um die Entgegennahme der \n\nAntworten geht, die der Versicherungsnehmer selbst zu den Gesund-\n\nheitsfragen in dem Formular des ärztlichen Zeugnisses angeben muss \n\n(vgl. dazu Senatsurteil vom 21. November 1989 - IVa ZR 269/88 - VersR \n\n1990, 77 unter 2). Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des \n\nSenats Wissen eines Versicherungsagenten, das dieser nicht im Zu-\n\nsammenhang mit dem betroffenen Vertrag und mit der Antragstellung \n\nbzw. Aufnahme des Antrags erlangt hat, dem Versicherer nicht zuge-\n\nrechnet werden kann (vgl. dazu BGHZ 102, 194, 195 ff.; Senatsurteil \n\nvom 29. November 1989 - IVa ZR 273/88 - VersR 1990, 150, 151). Für \n\nden im Auftrag des Versicherers tätig werdenden Arzt muss dies erst \n\nrecht gelten. Auch der Versicherer hat ihm durch den erteilten Auftrag \n\nersichtlich und für den Versicherungsnehmer erkennbar keine weiterge-\n\nhende Stellung eingeräumt. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 06.07.2005 - 9 O 300/05 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 3 U 79/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__26-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/iv-zr-26-06","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__26-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__26-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/iv-zr-26-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__26-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:38.632723+00:00"}}