{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__25-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"IV ZR 25/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 25/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 7. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird \n\nihre Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2006 \n\nzugelassen. \n\n2. Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 102.319,52 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Berufungsgericht, welches den beklagten Feuerversicherer für \n\nleistungsfrei hält, weil es sich davon überzeugt hat, dass der Brand, auf \n\nden die Klägerin ihr Begehren stützt, mit ihrem Wissen und Wollen gelegt \n\nworden sei, hat es abgelehnt, den in der Berufungsinstanz benannten \n\nZeugen B. zu vernehmen. Das verletzt in entscheidungserheblicher \n\nWeise das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils nach § 544 \n\nAbs. 7 ZPO. \n\n2 \n\nDer Zeuge sollte bekunden, der frühere Ehemann der Klägerin ha-\n\nbe ihm gegenüber zugegeben, im Lokal der Klägerin Feuer gelegt zu ha-\n\nben, um sich so für das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren und die \n\nEntziehung des Sorgerechts für die gemeinsame Tochter zu rächen. Wä-\n\nre diese Äußerung durch die Zeugenaussage erwiesen, so hätte sich \n\nschon angesichts der übrigen Beweislage, bei der viele Fragen der kon-\n\nkreten Tatausführung ungeklärt geblieben waren, für den Tatrichter die \n\nFrage gestellt, ob sich daraus ein besonders gewichtiges Indiz gegen die \n\nAnnahme einer mit Billigung der Klägerin erfolgten Brandstiftung ergeben \n\nhätte, für die die Beklagte nach § 61 VVG die Beweislast trägt. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat dieses Indiz im Ergebnis als nicht aus-\n\nreichend angesehen, um entscheidungserhebliche Zweifel an einer im \n\nEinvernehmen mit der Klägerin verübten Brandstiftung zu wecken. Die \n\nBeweiswürdigungserwägungen, aufgrund derer es den Schluss von der \n\nunter Beweis gestellten Äußerung auf eine aus Rache verübte Brandstif-\n\ntung nicht ziehen will, erweisen sich indes als zum Teil lücken- und denk-\n\nfehlerhaft, zum Teil verfahrensfehlerhaft. Sie bilden deshalb nicht nur \n\nkeine ausreichende rechtlich tragfähige Grundlage dafür, von der bean-\n\ntragten Zeugenvernehmung abzusehen, sondern wecken in der Gesamt-\n\nschau die Besorgnis, die beantragte Beweisaufnahme sei letztlich zur \n\nVermeidung der mit einer Vernehmung des im Ausland lebenden Zeugen \n\nverbundenen Schwierigkeiten unterblieben. Die Nichtberücksichtigung \n\neines entscheidungserheblichen Beweisangebots verstößt aber gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet \n\n(vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144). \n\n4 \n\n1. Soweit der Tatrichter meint, die Behauptung einer Brandstiftung \n\naus Rache mache schon deshalb keinen Sinn, weil sich die Klägerin, die \n\nseinerzeit noch nichts von den Problemen einer möglichen Unterversi-\n\ncherung geahnt habe, aus dem Brandschaden einen Vorteil habe ver-\n\nsprechen können, der ihr infolge ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage \n\nauch gelegen gekommen sei, enthält dies einen Denkfehler. Es kommt \n\nfür die Beweisfrage, ob der frühere Ehemann der Klägerin den Brand aus \n\nden vorgenannten Motiven gelegt haben kann, zunächst nicht darauf an, \n\nwie die Klägerin ihre wirtschaftliche Situation und die Möglichkeit, im \n\nVersicherungsfalle Leistungen aus der Feuerversicherung zu erhalten, \n\neinschätzte, sondern allein darauf, ob der der Tat verdächtigte frühere \n\nEhemann diese Umstände kannte und zutreffend einschätzte. Dazu ver-\n\nhält sich das Berufungsurteil nicht. Es befasst sich schon nicht mit der \n\nMöglichkeit, dass der Tatverdächtige seit der Scheidung keinen Einblick \n\nin die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mehr hatte und es als \n\ninsoweit Außenstehender allein darauf anlegte, sie an dem Versuch, sich \n\nnach der Scheidung eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zu \n\nhindern. Das Berufungsgericht stellt auch nicht fest, dass er überhaupt \n\nvon der bei der Beklagten gehaltenen Versicherung wusste. Schließlich \n\nbleibt unerörtert, ob die vorgefundene Spurenlage - das Lokal war nach \n\nder Brandstiftung ordnungsgemäß abgeschlossen und wies keinerlei \n\nEinbruchsspuren auf - gerade von dem Bestreben des mutmaßlichen \n\nBrandstifters getragen sein könnte, den Tatverdacht auf die Klägerin zu \n\nlenken, um auf diese Weise Versicherungsleistungen zu vereiteln. \n\n5 \n\nDen vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zu den erwar-\n\nteten wirtschaftlichen Folgen der Brandstiftung liegt erkennbar die An-\n\nnahme zugrunde, der Tatverdächtige habe von vorn herein dieselben \n\nUmstände erwogen, die auch die Klägerin bei Planung einer Eigenbrand-\n\nstiftung bedacht hätte. Ob dies so war, sollte indes durch die Beweis-\n\nwürdigung erst geklärt werden. \n\n6 \n\n2. Weiter hat das Berufungsgericht eine Brandstiftung aus Rache \n\n7 \n\n8 \n\ndeshalb ausgeschlossen, weil der frühere Ehemann der Klägerin nicht \n\nüber einen Schlüssel zum Lokal verfügt habe und deshalb nicht gegen \n\nihren Willen hineingekommen sein könne. Dabei hat es den in zweiter In-\n\nstanz neu gehaltenen Vortrag der Klägerin, ihr früherer Ehemann sei \n\nzwei Tage vor dem Brand für zwei Stunden im Besitz ihres Schlüssels \n\ngewesen und habe so die Möglichkeit gehabt, eine Schlüsselkopie anzu-\n\nfertigen, nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungs-\n\ngericht die Anforderungen an den Ausschluss einer Nachlässigkeit im \n\nSinne der genannten Vorschrift überspannt hat. \n\na) Es meint, die Klägerin habe angesichts der behaupteten Vor-\n\nstrafe ihres früheren Ehemannes wegen Brandstiftung, ferner wegen des \n\nscheidungsbedingten Zerwürfnisses von vorn herein den Tatverdacht \n\ngegen ihn richten und deshalb den Vorfall mit dem Schlüssel schon in \n\nerster Instanz vortragen müssen. Das überzeugt nicht. Zu Recht hat \n\nnämlich das Berufungsgericht den Vortrag, der frühere Ehemann habe \n\nden Brand gelegt, nicht als verspätet angesehen; denn insoweit hatte die \n\nKlägerin - gestützt auf den beantragten Zeugenbeweis - Umstände vor-\n\ngetragen, die es erklärbar machten, warum der Verdacht erst nach der \n\nBegegnung der Klägerin mit dem oben genannten Zeugen vorgetragen \n\nworden ist. Bevor sich der Tatverdacht wegen des behaupteten Geständ-\n\nnisses konkretisiert hat, hatte die Klägerin keinen ausreichenden An-\n\nhaltspunkt dafür, ihren früheren Ehemann der schweren Brandstiftung zu \n\nbeschuldigen. Ein solcher Vortrag wäre deshalb ins Blaue hinein erfolgt. \n\nDass der Ehemann einschlägig vorbestraft war und sich mit der Klägerin \n\nwegen der Scheidung überworfen hatte, reichte noch nicht aus, um sie \n\n- zumal im Rahmen einer lediglich sekundären Darlegungslast - dazu zu \n\nzwingen, einen nicht beweisbaren, schwerwiegenden Verdacht im Rah-\n\nmen ihres Vortrages auszusprechen. \n\n9 \n\nb) Hatte sie in erster Instanz aber noch keinen ausreichenden An-\n\nlass, ihren früheren Ehemann zu verdächtigen, so stellt es keine Nach-\n\nlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO dar, \n\nwenn sie dem behaupteten Umstand, dass er zwei Tage vor dem Brand \n\nihr Auto für zwei Stunden benutzt hatte, in Bezug auf den Brand des Lo-\n\nkals zunächst keine Bedeutung beimaß oder sich möglicherweise nicht \n\nbewusst machte, dass er mit dem Autoschlüsselbund für zwei Stunden \n\nauch im Besitz des Lokalschlüssels gewesen war. Insoweit ist der neue \n\nVortrag der Klägerin nicht so teilbar, wie das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat. Solange kein ausreichender Anhaltspunkt für einen konkre-\n\nten Tatverdacht gegeben war, stellte die Anfertigung einer Schlüsselko-\n\npie durch den früheren Ehemann sich als bloße theoretische Möglichkeit \n\ndar, vergleichbar der Möglichkeit, dass die Freundin der Klägerin oder \n\nMitarbeiter des Automatenaufstellers mit den \n\nihnen überlassenen \n\nSchlüsseln Missbrauch getrieben hätten, wovon das Berufungsurteil \n\nmangels ausreichender Anhaltspunkte zu Recht nicht ausgeht. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 05.10.2004 - 3 O 372/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2006 - I-4 U 191/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/iv-zr-25-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/iv-zr-25-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__25-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:48.713110+00:00"}}