{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__24-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"IV ZR 24/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 24/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 23. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 18. Januar 2006 zugelassen. \n\nDas Berufungsurteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufge-\n\nhoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 28.790 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Klägerin macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht \n\ndie Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO offenkundig \n\nunrichtig angewandt und dadurch das Recht auf Gehör vor Gericht \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage auf Erstattung von Reparatur-\n\nkosten nach einem Verkehrsunfall aufgrund der bei der Beklagten ge-\n\nnommenen Kfz-Kaskoversicherung abgewiesen, weil die Versicherungs-\n\nnehmerin das Fahrzeug unter Verstoß gegen ihre Obliegenheit aus § 2b \n\n(1) Satz 1 Buchst. c in Verbindung mit Satz 2 AKB einem Fahrer ohne \n\nFahrerlaubnis überlassen hatte. Aus diesem Gesichtspunkt kann sich die \n\nBeklagte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG auf Leistungsfreiheit aber nur \n\nberufen, wenn sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats kün-\n\ndigt. Eine solche Kündigung hat das Berufungsgericht zutreffend einem \n\nSchreiben der Beklagten vom 27. Mai 2003 entnommen, das an die Ver-\n\nsicherungsnehmerin gerichtet war. \n\n3 \n\nAuf dieses Schreiben hatte sich die Beklagte bereits in ihrer Kla-\n\ngeerwiderung berufen. Die Klägerin hat noch in erster Instanz erwidert, \n\nnach ihren Unterlagen sei das Vertragsverhältnis nicht durch die Beklag-\n\nte gekündigt worden. Das Landgericht hat die Klage aus anderen Grün-\n\nden abgewiesen und ausdrücklich offen gelassen, ob der Fahrer, dem \n\ndie Versicherungsnehmerin das Fahrzeug überlassen hatte, Inhaber ei-\n\nner Fahrerlaubnis gewesen sei. In der Berufungsbegründung hat die Klä-\n\ngerin allein die zur Klagabweisung führende Argumentation des Landge-\n\nricht angegriffen. Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungserwiderung zu-\n\nsätzlich wiederum auf die Verletzung einer Obliegenheit nach §§ 2b (1) \n\nSatz 1 Buchst. c in Verbindung mit Satz 2 AKB, 6 Abs. 1 VVG berufen \n\nund die Ansicht vertreten, die insoweit erforderliche Kündigung sei un-\n\nstreitig. Darauf hat die Klägerin (mit einem nachgehefteten Schriftsatz \n\nvom 4. Mai 2005, GA 243 III) bestritten, dass das erstinstanzlich vorge-\n\nlegte Schreiben vom 27. Mai 2003 der Versicherungsnehmerin, an die es \n\nadressiert ist, zugegangen sei. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls \n\nhat das Berufungsgericht abschließend die Obliegenheitsverletzung aus \n\n§ 2b AKB erörtert; die zu anderen Themen als Zeugin vernommene Ver-\n\nsicherungsnehmerin ist aber nicht zum Zugang des Kündigungsschrei-\n\nbens befragt worden. \n\n4 \n\nDanach hat die Klägerin zwar erst in zweiter Instanz ausdrücklich \n\nden Zugang des Kündigungsschreibens bestritten. Sie macht aber mit \n\nRecht geltend, dass sie schon in erster Instanz die Kündigung überhaupt \n\nbestritten habe und dies seinem erkennbaren Sinne nach zumindest \n\nauch dahin zu verstehen sei, dass sie jedenfalls den Zugang eines Kün-\n\ndigungsschreibens bei der Versicherungsnehmerin bestreite. In der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Vor-\n\nbringen zweiter Instanz nicht neu ist, wenn damit ein bereits in erster In-\n\nstanz ausreichender Vortrag lediglich durch weitere Tatsachenbehaup-\n\ntungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (st. Rspr. \n\nvgl. BGHZ 159, 245, 251; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR \n\n279/05 - BGH-Report 2007, 358 Tz. 7). Eine Zurückweisung des zwei-\n\ntinstanzlichen Vorbringens der Klägerin nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \n\nZPO kam danach nicht in Betracht. \n\n5 \n\nZweifelhaft ist zwar, ob das Berufungsurteil auf dieser Verletzung \n\ndes rechtlichen Gehörs beruht. Die Versicherungsnehmerin hat die Frage \n\nim Schadensmeldeformular der Beklagten, wer das Fahrzeug zum Scha-\n\ndenszeitpunkt gelenkt habe, objektiv unrichtig beantwortet. Sie hat dort \n\ndie Zeugin S. angegeben; unstreitig war aber W. der Fahrer. In \n\nseiner von der Beschwerde nicht angegriffenen Beweiswürdigung kommt \n\ndas Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Behauptung der Klägerin, die \n\nVersicherungsnehmerin habe das Fahrzeug der Zeugin S. und \n\nnicht dem W. überlassen, treffe nicht zu. Danach ist nicht ersichtlich, \n\nweshalb die Versicherungsnehmerin ihre falsche Angabe im Schadens-\n\nmeldeformular etwa subjektiv für richtig gehalten haben sollte. Mangels \n\nweiterer tatrichterlicher Feststellungen ist aber nicht auszuschließen, \n\ndass das Berufungsurteil auf der Gehörsverletzung beruht. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2004 - 2/7 O 144/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2006 - 7 U 213/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/iv-zr-24-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/iv-zr-24-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:35.538179+00:00"}}