{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__20-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"IV ZR 20/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 20/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Dezember 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, \n\nDr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Dezember 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. De-\n\nzember 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten aus einer bei ihr genomme-\n\nnen Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedin-\n\ngungen 1994 (im Folgenden: AUB 94) zugrunde liegen, eine Invaliditäts-\n\nentschädigung sowie die Zahlung von Krankenhaustage- und Gene-\n\nsungsgeld. \n\nDer Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt schon seit längerem an \n\nDiabetes mellitus litt, trat während der Ostertage 1999 bei Holzarbeiten \n\nauf seinem Grundstück mit der linken Ferse in einen rostigen Nagel. Auf \n\nVeranlassung eines vom Kläger erst einige Tage später herbeigerufenen \n\nNotarztes, der bereits eine Verfärbung des Fußes bei beginnender Gang-\n\nrän diagnostizierte, begab er sich in stationäre Behandlung. Der Krank-\n\nheitsverlauf machte mehrere operative Eingriffe, unter anderem eine \n\nGewebetransplantation erforderlich. Nach Abschluss der Krankenhaus-\n\nbehandlung begab sich der Kläger in eine Rehabilitationsklinik. Dort kam \n\nes zu Störungen in der Wundheilung, die im Juni 1999 einen erneuten \n\nKrankenhausaufenthalt notwendig machten. Während dieser stationären \n\nBehandlung wurde unter anderem eine Infektion mit dem multiresistenten \n\nStaphylococcus aureus (MRSA) diagnostiziert. Ende September 1999 \n\nentschlossen sich die behandelnden Ärzte zur Amputation des linken Un-\n\nterschenkels; schließlich musste Mitte Oktober 1999 auch der Ober-\n\nschenkel amputiert werden. \n\nDie Beklagte lehnte die begehrten Versicherungsleistungen unter \n\nanderem mit der Begründung ab, ein Kausalzusammenhang zwischen \n\ndem behaupteten Unfallereignis und der Beinamputation sei nicht gege-\n\nben. Vielmehr sei die Amputation ausschließlich auf die Diabetes-\n\nErkrankung zurückzuführen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte - im Wesentlichen antragsge-\n\nmäß - zur Zahlung einer \n\nInvaliditätsentschädigung \n\nin Höhe von \n\n36.813,02 € sowie von Krankenhaustage- und Genesungsgeld in Höhe \n\nvon 15.890,95 € verurteilt. Dabei ist es nach sachverständiger Beratung \n\nvon einem nach § 8 AUB 94 unerheblichen Mitverursachungsanteil von \n\n20% ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-\n\ngericht gestützt auf das Gutachten eines anderen Sachverständigen dem \n\nKläger unter Berücksichtigung eines Mitwirkungsanteils der Diabetes-\n\nVorerkrankung von 90% lediglich eine Invaliditätsentschädigung in Höhe \n\nvon 3.681,30 € sowie Krankenhaustage- und Genesungsgeld in Höhe \n\n3 \n\n4 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nvon 1.589,10 € zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. \n\nMit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Tritt in den Nagel \n\nzwar als Unfallereignis für die eingetretene Invalidität des Klägers ur-\n\nsächlich geworden. Die von der Beklagten zu erbringende Versiche-\n\nrungsleistung sei jedoch gemäß § 8 AUB 94 zu kürzen, da der Verlust \n\ndes Beines zu 90% auf eine unfallunabhängige Erkrankung des Klägers, \n\nden Diabetes mellitus, zurückzuführen sei. Dies ergebe sich aus den \n\nüberzeugenden Ausführungen des im Berufungsrechtszug vom Gericht \n\nbestellten gefäßchirurgischen Sachverständigen Dr. K. in seinem \n\nschriftlichen Gutachten sowie aus Anlass seiner persönlichen Anhörung. \n\nDanach wäre ohne diese Vorerkrankung mit einer relativ schnellen Hei-\n\nlung der Verletzung und einer geringen Wahrscheinlichkeit einer MRSA-\n\nInfektion zu rechnen gewesen. Von entscheidender Bedeutung sei, so \n\ndas Berufungsgericht, dass nach den Ausführungen des Sachverständi-\n\ngen die vom Kläger erlittene Verletzung bei einem Gesunden folgenlos \n\nabgeklungen wäre, und zwar auch bei einer - in diesem Fall beherrsch-\n\nbaren - Besiedelung mit MRSA-Bakterien. Zwar habe der in erster In-\n\nstanz beauftragte Sachverständige Dr. Kl. , Internist und Diabe-\n\ntologe, in seinem Gutachten einen Mitwirkungsanteil von höchstens 20% \n\nangenommen, die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen \n\nDr. K. sprächen jedoch für eine Bewertung des Mitwirkungsan-\n\nteils mit 90%. Dieser Sachverständige gehe in seinem Gutachten von zu-\n\ntreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und verfüge erkennbar \n\nauch über die notwendige Sachkunde. Es sei weder vorgetragen noch \n\nersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene For-\n\nschungsmittel oder Erfahrungen verfüge. Bei der Bewertung des Verur-\n\nsachungsanteils der Vorerkrankung Diabetes habe der Sachverständige \n\nauch berücksichtigt, dass im Zeitraum der stationären Behandlung des \n\nKlägers möglicherweise bei einer größeren Anzahl von Mitpatienten \n\nMRSA-Infektionen aufgetreten seien. Konkrete Tatsachen für Behand-\n\nlungsfehler während der beiden Krankenhausaufenthalte habe der Kläger \n\nnicht vorgetragen; solche seien auch sonst nicht erkennbar. \n\n7 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden \n\nPunkt nicht stand. Die auf das Gutachten des medizinischen Sachver-\n\nständigen Dr. K. gestützte Annahme des Berufungsgerichts, der \n\nMitwirkungsanteil der Vorerkrankung nach § 8 AUB 94 sei mit 90% zu \n\nbewerten, beruht nicht auf einer verfahrensfehlerfrei festgestellten Tat-\n\nsachengrundlage. Das rügt die Revision mit Recht. \n\n8 \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nmuss der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch \n\nauf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesonde-\n\nre auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb \n\nder Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äuße-\n\nrungen mehrerer Sachverständiger ergeben (BGH, Urteil vom 4. März \n\n1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b). Dies gilt insbeson-\n\ndere bei der Beurteilung besonders schwieriger wissenschaftlicher Fra-\n\ngen (vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 - \n\nNJW 1962, 676 unter 1). Gerade in solchen Fällen müssen vorhandene \n\nweitere Aufklärungsmöglichkeiten genutzt werden, wenn sie sich anbie-\n\nten und Erfolg versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR \n\n6/79 - VersR 1980, 533 unter II 1 m.w.N.). Gleichermaßen ist im Beru-\n\nfungsrechtszug auf erkennbare Unterschiede zwischen einem erst- und \n\neinem zweitinstanzlichen Sachverständigengutachten einzugehen; ent-\n\nscheidungserheblichen Widersprüchen muss bereits von Amts wegen \n\nnachgegangen werden (BGH, Urteile vom 4. März 1980 aaO und vom \n\n9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - NJW 1992, 2291 unter II 2 c; Musie-\n\nlak/Foerste, ZPO 6. Aufl. § 286 Rdn. 11). Erst wenn solche Aufklärungs-\n\nbemühungen erfolglos geblieben sind, dürfen Diskrepanzen vom Tatrich-\n\nter frei gewürdigt werden, indem einem Gutachten mit logisch nachvoll-\n\nziehbarer Begründung der Vorzug gegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom \n\n27. März 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859 unter II). In einem sol-\n\nchen Fall muss die Beweiswürdigung jedoch erkennen lassen, dass die \n\neinander widersprechenden Ansichten der Sachverständigen gegenein-\n\nander abgewogen worden sind und dass sich nach Herausarbeitung der \n\nabweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten er-\n\ngeben haben (BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - \n\nNJW 1987, 442 unter II 2 a). \n\n9 \n\n10 \n\n2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. \n\na) Das Berufungsgericht ist vorschnell zu der Ansicht gelangt, we-\n\ngen des mit 90% anzusetzenden Mitwirkungsanteils der Diabetes-\n\nVorerkrankung des Klägers stehe § 8 AUB 94 der Gewährung einer hö-\n\nheren Invaliditätsentschädigung entgegen. Nach dieser Klausel wird, \n\nwenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis her-\n\nvorgerufenen Gesundheitsbeschädigung oder deren Folgen mitgewirkt \n\nhaben, die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des \n\nGebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25% beträgt. Die Ur-\n\nteilsgründe belegen die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung \n\nder Widersprüche zwischen den Gutachten der in erster und zweiter In-\n\nstanz zu dieser Frage gehörten Sachverständigen nicht. \n\n11 \n\naa) Beide Sachverständigengutachten weichen bei der prozentua-\n\nlen Bewertung des Mitverursachungsanteils der Diabetes-Erkrankung für \n\nden Eintritt der Invalidität gravierend voneinander ab. Während der erst-\n\ninstanzlich beauftragte Sachverständige Dr. Kl. von einem Anteil \n\nvon höchstens 20% und damit von einem Grad der Mitverursachung un-\n\nterhalb der Bagatellgrenze des § 8 Halbs. 2 AUB 94 ausgegangen ist, \n\nhat der zweitinstanzliche Sachverständige Dr. K. diesen Anteil \n\nmit 90% angesetzt, was eine Kürzung der vom Kläger begehrten Ent-\n\nschädigung bis auf einen Minimalbetrag zur Folge hätte. Dabei ist zu be-\n\nrücksichtigen, dass die quantitative Bewertung des Mitwirkungsanteils \n\neiner Vorerkrankung im Rahmen der Bemessung einer Invaliditätsent-\n\nschädigung schon generell die Beantwortung schwieriger medizinischer \n\nFragen voraussetzt. Es bedarf dazu regelmäßig der Bewertung eines \n\nkomplexen Ursachenzusammenhangs und, wie von § 8 AUB 94 verlangt, \n\neines nach Prozenten bezifferten Ergebnisses. Im medizinischen Schrift-\n\ntum werden deshalb insoweit nur Schätzungen mit groben Abstufungen \n\nfür wissenschaftlich begründbar gehalten, auch im Hinblick auf die Beur-\n\nteilung von Diabetes mellitus als mitwirkenden Faktor (vgl. Lehmann in \n\nHierholzer/Ludolph, Das ärztliche Gutachten in der privaten Unfallversi-\n\ncherung - Gutachtenkolloquium 7, 1992 S. 51). Vor diesem Hintergrund \n\nhätte schon wegen der weit auseinander liegenden quantitativen Ein-\n\nschätzungen der beiden medizinischen Sachverständigen Anlass be-\n\nstanden, den Gründen für diese unterschiedliche Bewertung von Amts \n\nwegen weiter nachzugehen, etwa durch eine Erörterung mit beiden \n\nSachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wie sie auch der Klä-\n\nger beantragt hatte; falls auch dadurch keine Klarheit geschaffen werden \n\nkann, durch Einholung eines Obergutachtens. \n\n12 \n\nbb) Es kommt hinzu: Im vorliegenden Fall lagen Umstände vor, die \n\ndie Beantwortung der den Sachverständigen vorgelegten Beweisfragen \n\nzusätzlich erschwert haben. Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts zog sich der Kläger zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt \n\nwährend seiner beiden Krankenhausaufenthalte eine MRSA-Infektion zu. \n\nGerade auch in der Beurteilung dieser Infektion für den Eintritt der Inva-\n\nlidität weichen beide Gutachten aber voneinander ab. Das erstinstanzli-\n\nche Gutachten führt den negativen Heilungsverlauf in erster Linie auf \n\ndiese Infektion zurück; in dem vom Berufungsgericht eingeholten schrift-\n\nlichen Gutachten findet diese Erkrankung indessen gar keine Berücksich-\n\ntigung. Bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht sah sich der Gut-\n\nachter Dr. K. nicht in der Lage, einen gesonderten Verursa-\n\nchungsquotienten für die MRSA-Infektion anzugeben, hielt es jedoch für \n\ndenkbar, dass es ohne diese Infektion zu einem rascheren Heilungspro-\n\nzess gekommen wäre. Auch über diesen Widerspruch hätte das Beru-\n\nfungsgericht nicht ohne weitere Aufklärung hinweggehen dürfen. \n\n13 \n\nb) Das Berufungsgericht durfte daher dem Gutachten des Sach-\n\nverständigen Dr. K. nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf \n\ndessen vollständige, widerspruchsfreie und überzeugende Ausführungen \n\nden Vorzug vor dem des Sachverständigen Dr. Kl. geben. Der \n\nallgemeine Hinweis auf die erkennbar vorhandene Sachkunde be-\n\nschränkt sich auf die Wiedergabe der an einen Sachverständigen und \n\ndessen Gutachten allgemein zu stellenden Anforderungen und ist ohne \n\nnähere Begründung nicht tragfähig. Ob das Berufungsgericht eine über-\n\nlegene Sachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen schon \n\ndaraus herleitet, dass er sich kritisch mit den Ausführungen des erstin-\n\nstanzlichen Gutachters zur Häufigkeit von Oberschenkelamputationen \n\nbei einem diabetischen Fußsyndrom auseinandersetzt, ergeben die Ur-\n\nteilsgründe nicht. Eine tatsachenfundierte Aussage darüber, ob der zwei-\n\ntinstanzliche Sachverständige als Gefäßchirurg zur Beurteilung des Mit-\n\nwirkungsanteils der Diabetes-Erkrankung grundsätzlich eher in der Lage \n\nwar als ein Internist und Diabetologe, wird in den Urteilsgründen eben-\n\nfalls nicht erkennbar. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die \n\nknappen und formelhaften Ausführungen zur Sachkunde des zwei-\n\ntinstanzlichen Gutachters eine ausreichende fächerübergreifende Sach-\n\nkunde des Berufungsgerichts, die zur Klärung der Widersprüche zwi-\n\nschen den Gutachten führen könnte, gleichfalls nicht belegen. \n\n14 \n\nIn der neuen Verhandlung werden die Widersprüche zwischen den \n\nbeiden Gutachten insgesamt näher aufzuklären sein. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01.04.2004 - 1 O 263/01 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 U 67/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__20-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-20-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__20-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__20-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-20-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__20-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:29.595989+00:00"}}