{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__19-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"IV ZR 19/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 19/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 23. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Beklagten zu 1 wird die Revision \n\ngegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 8. Dezember 2005 insoweit zugelassen, als die \n\nBerufung der Beklagten zu 1 gegen das Teilurteil des Land-\n\ngerichts Arnsberg bezüglich des Tenors I 2 und 3 (Verurtei-\n\nlung zu 104.400 DM und zu 290.044,95 €) zurückgewiesen \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Zulassung sowie bezüglich der Kostenent-\n\nscheidung wird das Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 \n\nZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens beim \n\nBundesgerichtshof (Streitwert: 343.423,82 €), an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit \n\nhat die Beklagte zu 1 die Gerichtskosten nach einem Wert \n\nvon 5.000 € sowie von den außergerichtlichen Kosten (nach \n\neinem Wert von 348.423,82 €) 1,5% zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Die Klägerin, die neben vier Schwestern zusammen mit ihrer \n\nMutter, der Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagten), einer noch nicht \n\nendgültig auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach dem 1999 ver-\n\nstorbenen Vater angehört, verlangt u.a. Zahlung eines Betrages von \n\n104.400 DM = 53.378,87 € an die Erbengemeinschaft. Denn die Beklagte \n\nhat am 25. August 1999 einen Betrag von 46.400 DM und am 9. Mai \n\n2000 einen Betrag von 58.000 DM vom Nachlasskonto zugunsten eines \n\nRechtsanwalts überwiesen, der von ihr persönlich zur Beratung in Erb-\n\nschaftsangelegenheiten beauftragt worden war. Streitig ist, ob die Miter-\n\nbinnen ihr Einverständnis zu diesen Verfügungen erteilt haben. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat vorgetragen, die Erbengemeinschaft habe auf An-\n\nregung einer Miterbin beschlossen, dass die Aufwendungen für das Be-\n\nratungshonorar des Rechtsanwalts zu Lasten des Nachlasskontos gehen \n\nsollten, weil letztendlich alle Miterben von dessen Tätigkeit profitiert hät-\n\nten. Für die Richtigkeit dieses Vortrags hat sich die Beklagte auf eine \n\nMiterbin als Zeugin bezogen. Nachdem die Beklagte zu 2, eine weitere \n\nMiterbin, durch das insoweit rechtskräftig gewordene Teilurteil des Land-\n\ngerichts aus dem Rechtsstreit ausgeschieden war, hat sich die Beklagte \n\nin ihrer Berufungsbegründung auch auf sie als weitere Zeugin bezogen. \n\nDie Klägerin hat den Vortrag der Beklagten bestritten; die behauptete \n\nAnregung zu einer Kostenübernahme und einen entsprechenden Be-\n\nschluss habe es nie gegeben. Die Beklagte hat erwidert, die Miterbinnen \n\nhätten in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 1999 zahlreiche Be-\n\nschlüsse gefasst, aber nicht immer protokolliert; Weiteres könne sie dazu \n\nnicht vortragen. Die Vorinstanzen haben die von der Beklagten benann-\n\nten Zeuginnen nicht vernommen mit der Begründung, der Vortrag der \n\nBeklagten sei insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Einverständ-\n\nniserklärung nicht hinreichend substantiiert und der Beweisantritt daher \n\nauf Ausforschung gerichtet. \n\n3 \n\nDie Beschwerde macht mit Recht geltend, dass die Nichtverneh-\n\nmung der Zeuginnen im Verfahrensrecht keine Stütze findet und daher \n\ndas Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. \n\nBVerfG NJW 2004, 3551 f.). Ein Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsa-\n\nchen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz ge-\n\neignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen; \n\ndie Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, \n\nwenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Wie konkret die \n\nTatsachenbehauptungen sein müssen, ist unter Berücksichtigung der \n\nWahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der \n\nUmstände des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die Einlassung \n\ndes Gegners, zu beurteilen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar \n\n1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859 unter II 2 a; vom 15. Januar \n\n2004 - I ZR 196/01 - NJW-RR 2004, 1362 unter III 2 c aa; vom 25. Juli \n\n2005 - II ZR 199/03 - WM 2005, 1847 unter II 2 b). Hier ist unstreitig, \n\ndass die Beklagte über das Nachlasskonto zur Erfüllung einer nicht die \n\nErbengemeinschaft, sondern die Beklagte persönlich betreffenden \n\nSchuld nicht verfügen durfte; die Verfügung konnte nur durch Zustim-\n\nmung der Miterbinnen gerechtfertigt werden (§ 185 BGB). Die für diesen \n\nrechtlichen Gesichtspunkt erforderlichen Tatsachen hat die Beklagte hin-\n\nreichend vorgetragen; von einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen \"ins \n\nBlaue hinein\" kann hier nicht die Rede sein. Der Vortrag der Beklagten \n\nist durch die Einlassung der Klägerin nicht unschlüssig geworden. Der \n\nUmstand, dass die Klägerin mangels genauer Zeit- und Ortsangaben zu \n\neiner detaillierten Erwiderung nicht in der Lage ist, ist kein Grund, den \n\nVortrag als unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n21. Januar 1999 aaO unter II 2 b). \n\n4 \n\nAuch die Klägerin hat Beweis für ihre Behauptung angetreten, eine \n\nAbsprache darüber, das Honorar des Rechtsanwalts vom Nachlasskonto \n\nzu Lasten der Erbengemeinschaft zu bezahlen, sei nie getroffen worden. \n\nMithin wird das Berufungsgericht die Beweisaufnahme durchführen müs-\n\nsen. Erst im Rahmen der Beweiswürdigung könnte eine Rolle spielen, ob \n\ndie von der Beklagten behauptete Zustimmung weiter konkretisiert wer-\n\nden kann. \n\n5 \n\n2. Mit notariellem Vertrag vom 24. Januar 2000 haben die Miter-\n\nbinnen eine Teilauseinandersetzung über das Immobilienvermögen vor-\n\ngenommen. Die Klägerin hat kein Grundstück erhalten und nimmt die \n\nBeklagte, der das wertvollste Grundstück übertragen worden ist, in Höhe \n\nvon 290.044,95 € in Anspruch. Dem haben die Vorinstanzen im Hinblick \n\nauf folgende, unter Nr. 2 des notariellen Vertrages getroffene Vereinba-\n\nrung stattgegeben: \n\n\"Den nachfolgenden Auflassungserklärungen liegen unsere \neinstimmig gefassten Erbengemeinschaftsversammlungsbe-\nschlüsse zugrunde, die den Erschienenen [allen Mitgliedern \nder Erbengemeinschaft], ohne Verpflichtung dazu, die Mög-\nlichkeit einräumen, den nachfolgenden Grundbesitz zu er-\nwerben, wovon die Erschienenen zu 1), 2), 3), 4) und 6) \nhiermit gegen Wertausgleich untereinander und gegenüber \nder Erschienenen zu 5) [der Klägerin] nach Eigentumsum-\nschreibung Gebrauch machen.\" \n\n6 \n\na) Unstreitig hatte die Erbengemeinschaft am 26. November 1999 \n\neinvernehmlich beschlossen, das Haus, das der Beklagten im notariellen \n\nVertrag vom 24. Januar 2000 übertragen worden ist, der Mutter ohne An-\n\nrechnung zu überlassen; die anfallende Schenkungssteuer sollte die Er-\n\nbengemeinschaft übernehmen. Die Beklagte hat vorgetragen, dieser Be-\n\nschluss habe auch am 24. Januar 2000 noch gegolten. Der Grund dafür, \n\ndass sie als Erschienene zu 1) in Nr. 2 des notariellen Vertrages gleich-\n\nwohl im Zusammenhang mit dem Wertausgleich erwähnt worden sei, ha-\n\nbe darin bestanden, dass auch ihr Ausgleichsansprüche zugestanden \n\nhätten, weil das ihr übertragene Grundstück wegen der vereinbarten Un-\n\nentgeltlichkeit aus dem im Übrigen durchzuführenden Wertausgleich \n\nauszuklammern gewesen sei. Dafür hat sich die Beklagte auf zwei Miter-\n\nbinnen als Zeuginnen bezogen. Diese Darstellung hat die Klägerin unter \n\nBeweisantritt bestritten. Das Berufungsgericht meint, aus dem Wortlaut \n\nder Nr. 2 des notariellen Vertrages vom 24. Januar 2000 gehe eindeutig \n\nhervor, dass auch die Beklagte ausgleichspflichtig habe sein sollen; der \n\nBeschluss vom 26. November 1999 sei mithin geändert worden. Soweit \n\ndie Beklagte anderes behaupte, fehle es an der erforderlichen notariellen \n\nBeurkundung. Zeugen sind dazu nicht vernommen worden. \n\n7 \n\nDie Beschwerde macht mit Recht geltend, dass die Nichtberück-\n\nsichtigung des Vortrags und der Beweisantritte der Beklagten keine \n\nGrundlage im materiellen Recht findet und daher auch insoweit eine Ver-\n\nletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Die Formvorschriften des sach-\n\nlichen Rechts schränken bei den Rechtsgeschäften, für die sie gelten, \n\nden Kreis der für die Auslegung relevanten Tatsachen nicht ein; der da-\n\nnach ermittelte Parteiwille muss sich allerdings, um rechtlich Bestand zu \n\nhaben, daran messen lassen, ob er auch in der vorgeschriebenen Form \n\nzum Ausdruck gekommen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli \n\n1996 - V ZR 202/95 - NJW 1996, 2792 unter III 1; vom 5. Januar 1995 \n\n- IX ZR 101/94 - NJW 1995, 959 unter 1; vom 30. März 1995 - IX ZR \n\n98/94 - NJW 1995, 1886 unter I 2 b). Neben dem Wortlaut und der Vor-\n\ngeschichte ist insbesondere die beiderseitige Interessenlage der Betei-\n\nligten von Bedeutung (BGH, Urteile vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - \n\nNJW 2002, 747 f.; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). Das Berufungsgericht wird daher die angetretenen Be-\n\nweise zu erheben haben. Die Beweislast für außerhalb der Urkunde lie-\n\ngende Umstände trifft diejenige Partei, die sich darauf beruft (BGH, Ur-\n\nteile vom 5. Februar 1999 - V ZR 353/97 - NJW 1999, 1702 unter II 1 b; \n\nvom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144 unter II 2 a). \n\n8 \n\nb) Die Beschwerde rügt, selbst wenn die Beklagte im Hinblick auf \n\ndie ihr übertragenen Grundstücke ausgleichspflichtig wäre, schulde sie \n\nden der Klägerin zustehenden Ausgleichsbetrag nicht allein, sondern an-\n\nteilig neben den beiden weiteren, ebenfalls ausgleichspflichtigen Miter-\n\nbinnen. Der Umstand, dass die Beklagte nicht allein ausgleichspflichtig \n\nist, hat aber nicht notwendig zur Folge, dass sie der Klägerin gegenüber \n\nnur anteilig haftet. Es könnte auch eine gesamtschuldnerische Haftung \n\nder ausgleichspflichtigen Miterbinnen vereinbart worden sein etwa nach \n\ndem Vorbild von § 2058 BGB. Für eine dahin gehende Auslegung könnte \n\nvon Bedeutung sein, ob der Ausgleichsbetrag letzten Endes aus dem \n\nNachlass oder aus dem Privatvermögen der ausgleichspflichtigen Miter-\n\nbinnen aufgebracht werden sollte. Ferner könnte von Bedeutung sein, ob \n\nder Klägerin, die bei der Aufteilung des Immobiliarvermögens leer aus-\n\nging, eine Verfolgung ihrer Ausgleichsansprüche gegenüber mehreren \n\nMiterbinnen jeweils zu bestimmten Anteilen nach der dem Vertrag vom \n\n24. Januar 2000 zugrunde liegenden Interessenlage zugemutet werden \n\nkonnte. Das wird vom Berufungsgericht nach Zurückverweisung aufzu-\n\nklären sein. \n\n9 \n\n3. Der Beklagten sind durch einstimmigen Beschluss der Miterbin-\n\nnen verschiedene Vollmachten zur Vertretung der Erbengemeinschaft \n\n(insbesondere Bankvollmachten sowie eine Vollmacht betreffend eine \n\nzum Nachlass gehörende Darlehensforderung) erteilt worden. Die Kläge-\n\nrin und zwei weitere Miterbinnen haben diese Vollmachten durch An-\n\nwaltsschreiben vom 6. Juni 2000 widerrufen und gefordert, dass die Er-\n\nbengemeinschaft nur noch von allen Miterbinnen gemeinschaftlich vertre-\n\nten werde. Die Beklagte ist in den Vorinstanzen zur Vorlage der Voll-\n\nmachtsurkunden verurteilt worden, damit der Widerruf darauf vermerkt \n\nwerden könne. Das Berufungsgericht meint, der Widerruf sei wirksam, \n\nweil die Beklagte als Betroffene an der Ausübung ihres Stimmrechts ge-\n\nhindert gewesen sei und daher die Mehrheit der Miterbinnen für den Wi-\n\nderruf gestimmt habe; ein wichtiger Grund für die Kündigung ergebe sich \n\naus der gerichtsbekannten, tief greifenden Zerstörung des Vertrauens-\n\nverhältnisses unter den Miterbinnen. \n\n10 \n\na) Insoweit ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Beklagte, die auch die Ab-\n\nweisung dieses Klageantrags erstrebt, nach der von beiden Parteien \n\nzugrunde gelegten Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nur in Höhe \n\nvon 5.000 € beschwert ist. Der Senat hat sich der Auffassung ange-\n\nschlossen, dass die Werte selbstständiger Streitgegenstände, hinsicht-\n\nlich derer jeweils Zulassungsgründe dargelegt werden, zusammenzu-\n\nrechnen sind (BGHZ 166, 327, 328; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 \n\n- VII ZR 131/05 - BGH-Report 2006, 1118 Tz. 8). \n\n11 \n\nb) In der Sache macht die Beschwerde geltend, für den Widerruf \n\nder Vollmachten habe ebenso wie für die Kündigung der ihnen zugrunde \n\nliegenden Verwaltungsvereinbarung zu gelten, dass der betroffene Mit-\n\nerbe nur dann nicht mit abstimmen dürfe, wenn die zur Abstimmung ste-\n\nhenden Beschlüsse mit einem Fehlverhalten des Bevollmächtigten be-\n\ngründet würden; denn niemand könne Richter in eigener Sache sein (vgl. \n\n§§ 34 BGB, 47 Abs. 4 GmbHG, 136 Abs. 1 AktG, 43 Abs. 6 GenG). Gehe \n\nes dagegen nur um die innere Organisation der Miterbengemeinschaft, \n\nkönne sich auch der Betroffene mangels Interessenwiderstreits an der \n\nAbstimmung beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 9/90 - \n\nNJW 1991, 172 unter II; Muscheler, ZEV 1997, 169, 175 m.w.N.). Der \n\nhier erklärte Widerruf vom 6. Juni 2000 stehe in keinerlei Zusammen-\n\nhang mit dem Vorwurf eines Fehlverhaltens der Beklagten. Es fehle auch \n\nein wichtiger Grund für die Kündigung der Verwaltungsbefugnisse, auf \n\nden in anderen Entscheidungen zum Stimmrechtsausschluss abgehoben \n\nwerde (vgl. BGHZ 34, 367, 370 f.; 152, 46, 59 f.). Dafür genüge eine tief \n\ngreifende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht. Denn die Ver-\n\nwaltung der Erbengemeinschaft setze anders als gesellschaftsrechtliche \n\noder dienstvertragliche Beziehungen kein persönliches Vertrauensver-\n\nhältnis der Teilhaber in der Zusammenarbeit voraus; ein wichtiger Grund \n\nsei vielmehr erst gegeben, wenn die Verwaltung nicht mehr ordnungs-\n\ngemäß ausgeübt werde (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 130/81 - \n\nNJW 1983, 449 unter IV; vom 5. Dezember 1994 - II ZR 268/93 - \n\nNJW-RR 1995, 334 unter 2). \n\n12 \n\nAuf die von der Beschwerde geforderte grundsätzliche Klärung der \n\nFrage, unter welchen Voraussetzungen ein Miterbe vom Stimmrecht \n\nausgeschlossen sei, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Anders als \n\ndie Beschwerde meint, stützt sich das Anwaltsschreiben vom 6. Juni \n\n2000 durchaus auf Vorwürfe einer nicht ordnungsmäßigen Verwaltung: \n\nHinsichtlich der Vollmacht bezüglich der Darlehensforderung des Nach-\n\nlasses wird der Beklagten vorgehalten, sie sei nur zur Geltendmachung \n\nund Abwicklung, aber nicht dazu berechtigt gewesen, das Darlehen dem \n\nSchuldner gegenüber zu verlängern. Aus diesem Grund wird sie in dem \n\nSchreiben zur Auskunft und Rechnungslegung darüber aufgefordert, in-\n\nwieweit sie von dieser und den anderen Vollmachten Gebrauch gemacht \n\nhabe. Ferner wird der Beklagten vorgeworfen, sie habe die Miterbinnen \n\narglistig über den Wert einer von ihr treuhänderisch für alle Miterbinnen \n\ngehaltenen Gesellschaftsbeteiligung getäuscht. Mit diesen, zur Begrün-\n\ndung des Widerrufs und der Kündigung angeführten Gesichtspunkten \n\nstand die Ordnungsmäßigkeit der von der Beklagten ausgeübten Verwal-\n\ntung in Frage. Sie hätte, wenn ihr insoweit ein Stimmrecht zugebilligt \n\nwürde, in eigener Sache richten können. Die Annahme eines Stimm-\n\nrechtsausschlusses erweist sich mithin im Ergebnis nicht als rechtsfeh-\n\nlerhaft. \n\n13 \n\nHinzu kommt, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit \n\nder - hier nicht angegriffenen - Verurteilung der Beklagten zur Auskunft \n\nund Rechnungslegung feststellt, es stehe der Vorwurf im Raum, dass die \n\nBeklagte vom Nachlasskonto private Ausgaben finanziert habe. Dazu \n\nhatte die Klägerin in der Berufungsinstanz näher vorgetragen (GA III \n\n569 ff., IV 785 ff.). Außerdem hat das Berufungsgericht angenommen, \n\ndass sich die Beklagte gegenüber der Forderung der Erbengemeinschaft \n\nauf Rückzahlung der aus dem Nachlass entnommenen Honorare für den \n\nvon der Beklagten persönlich beauftragten Rechtsanwalt zu Unrecht auf \n\nein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen berufen habe, die ihr ge-\n\ngen einzelne Miterbinnen, aber nicht gegen die Erbengemeinschaft zu-\n\nstehen. Das wird von der Beschwerde nicht angegriffen, belegt aber e-\n\nbenfalls die Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der von der Beklag-\n\nten ausgeübten Verwaltung. Danach war die Beschwerde, soweit sie sich \n\ngegen die Verurteilung zur Vorlage der Vollmachtsurkunden richtet, zu-\n\nrückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht \n\ngegeben ist. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 11.03.2005 - 1 O 541/00 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.2005 - 10 U 52/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/iv-zr-19-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/iv-zr-19-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:15.557996+00:00"}}