{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__17-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"IV ZR 17/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 17/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2009 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen \n\nVerfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 30. No-\n\nvember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, \n\nWendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom \n\n2. Dezember 2005 aufgehoben, soweit darin zum Nach-\n\nteil der Beklagten entschieden worden ist, und das Ur-\n\nteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2005 ge-\n\nändert. Die Klage wird abgewiesen. \n\nDie Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil \n\ndes Landgerichts wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nStreitwert: 3.696 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n1. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-\n\nsatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-\n\nlungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-\n\nparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-\n\nsorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-\n\nde - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und \n\ndurch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-\n\nendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-\n\nsatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-\n\nrungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen \n\nkann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten \n\nwerden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-\n\ngen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-\n\nsicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, \n\n33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit \n\n§ 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih-\n\nrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-\n\ngang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre \n\npflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr \n\nder Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 \n\nVersorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul-\n\ntiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe-\n\nschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). \n\n3 \n\n2. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-\n\nlung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicher-\n\nte, die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten, die Höhe der der Klä-\n\ngerin erteilten Startgutschrift von 50,93 Versorgungspunkten (das ent-\n\nspricht einem Wert von monatlich 203,71 €) und die Höhe der der Kläge-\n\nrin mittlerweile gezahlten Betriebsrente. \n\n4 \n\nDie am 25. Juli 1942 geborene und somit einem rentennahen Jahr-\n\ngang zugehörige Klägerin hat als Beschäftigte im öffentlichen Dienst bis \n\nzum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) 232 Umlagemonate und \n\nbis zum Rentenbeginn am 1. August 2002 weitere sieben Umlagemonate \n\nbei der Beklagten zurückgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nhat sie darüber hinaus weitere 114 Umlagemonate vorzuweisen, wäh-\n\nrend derer sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt war (so genannte \n\nVordienstzeiten). Sie nimmt seit Vollendung des 60. Lebensjahres Ren-\n\ntenleistungen in Anspruch. Dabei bezieht sie seit dem 1. August 2002 \n\nvom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine monatliche Alters-\n\nrente in Höhe von 414,46 € netto und von der Beklagten eine monatliche \n\nBetriebsrente in Höhe von zunächst 171,39 € netto, seit 1. Januar 2003 \n\n170,93 € netto (vgl. Rentenmitteilung der Beklagten vom 23. Januar \n\n2003). Deren Höhe wurde auf der Grundlage der neuen Satzung der Be-\n\nklagten in der Weise errechnet, dass zunächst nach den vorgenannten \n\nÜbergangsbestimmungen für rentennahe Versicherte die Startgutschrift \n\n(50,93 Versorgungspunkte) für den 31. Dezember 2001 ermittelt und so-\n\ndann die seit dem 1. Januar 2002 bis zum Rentenbeginn nach dem neu-\n\nen Punktemodell erworbenen Versorgungspunkte (0,59 Versorgungs-\n\npunkte) hinzugerechnet wurden. In der Rentenberechnung ist die so ge-\n\nnannte Mindestgesamtversorgung (§ 79 Abs. 2 VBLS i.V. mit § 41 Abs. 4 \n\nVBLS a.F.) mit berücksichtigt, zur Hälfte berücksichtigt sind die Vor-\n\ndienstzeiten der Klägerin. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Ren-\n\nte ist ein Abschlag von 9,3% vorgenommen worden (vgl. § 35 Abs. 3 \n\nVBLS). \n\n5 \n\n3. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Betriebsrente müsse nach \n\nden früheren, vor der Systemumstellung gültigen Satzungsbestimmungen \n\nermittelt werden. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Be-\n\nklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiede-\n\nnen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde \n\nzu legen und ihre Vordienstzeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen. \n\n6 \n\nDie Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem \n\ndarauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentennahe Versi-\n\ncherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertrags-\n\nparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht \n\nauf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin ein-\n\ngeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die \n\nerteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand \n\nder Klägerin. \n\n7 \n\n4. Das Amtsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen fest-\n\ngestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Rentenberechnung denjenigen \n\nBetrag zugrunde zu legen, der sich aus einer nach der früheren Satzung \n\nder Beklagten (in der Fassung der 41. Satzungsänderung) fiktiv für den \n\nZeitpunkt des Versicherungsfalles zu ermittelnden Versorgungsrente zu-\n\nzüglich der (seit dem Umstellungsstichtag eingetretenen) Steigerungen \n\nnach den neuen Satzungsbestimmungen ergebe. Auf die Berufung der \n\nBeklagten und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hat \n\ndas Landgericht festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, \n\nder Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindes-\ntens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren \nBetrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer \nfrüheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezem-\nber 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ent-\nspricht. \n\n8 \n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt \n\nweiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revisi-\n\non ihre bisherigen Anträge weiter. \n\n9 \n\n10 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Nur die Revision der Beklagten hat Erfolg. \n\n1. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirk-\n\nsam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR \n\n74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Be-\n\nklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer um-\n\nfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom \n\n24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies bestä-\n\ntigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von \n\nden rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie \n\nderen Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebil-\n\nligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestal-\n\ntungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon \n\naus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt \n\ninsbesondere auch für Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollendung \n\ndes 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente (BGHZ 178, 101 \n\nTz. 39-45), die Festschreibung der Rechengrößen, wie etwa des Ent-\n\ngelts, des Familienstandes und der Steuerklasse, zum Umstellungsstich-\n\ntag (BGHZ aaO Tz. 46 ff.). Weiter begegnet es keinen durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten lediglich im \n\nRahmen einer Besitzstandsregelung die Vorteile aus der Halbanrech-\n\nnung von Vordienstzeiten belassen werden, eine Vollanrechnung aber \n\nnicht stattfindet (BGHZ aaO Tz. 54-59). Im Einzelnen wird ergänzend auf \n\ndie Ausführungen in den genannten Senatsurteilen, die sich auch zu den \n\nweiteren Revisionsangriffen der Klägerin verhalten, verwiesen. \n\n11 \n\n2. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am \n\n3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte neue Satzung der Be-\n\nklagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des \n\n31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien \n\nhatten sich schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 \n\nim so genannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt \n\nund dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutz-\n\nwürdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten \n\nSatzung über den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr \n\nbegründet. \n\n12 \n\n3. Anders als die Revision meint, verstoßen die Übergangsrege-\n\nlungen für rentennahe Versicherte in der neuen Satzung der Beklagten \n\nauch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip \n\nder Normenklarheit oder das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom \n\n22. März 2000 (1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 unter II 2 c, cc) ange-\n\nmerkt, dass das frühere Satzungswerk der Beklagten eine Komplexität \n\nerreicht habe, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche, \n\nzu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich \n\nberufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe \n\nder Leistungen auswirkten. Eine weitere Zunahme dieser Komplexität \n\nkönne an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen, sei es weil die Arbeit-\n\nnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 \n\nGG) in unzumutbarer Weise behindert würden, sei es weil sich die sach-\n\nliche Rechtfertigung für Ausdifferenzierungen im Normengeflecht nicht \n\nmehr nachvollziehen lasse und somit die Beachtung des allgemeinen \n\nGleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr gewährleistet werden \n\nkönne. Das Bundesverfassungsgericht hat die frühere Satzung der Be-\n\nklagten aber trotz dieser Bedenken als gerade noch rechtlich hinnehmbar \n\nbewertet. Soweit die Übergangsregelungen der §§ 78 und 79 VBLS dar-\n\nauf zurückgreifen, kann insoweit nichts anderes gelten. Im Übrigen ist \n\ndas seit der Systemumstellung gültige Punktesystem dadurch gekenn-\n\nzeichnet, dass es die Rentenentwicklung im Gegensatz zum früheren \n\nGesamtversorgungssystem weitgehend von externen Faktoren abgekop-\n\npelt und damit eine insgesamt überschaubarere Regelung getroffen hat. \n\nDass die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte dennoch auf \n\ndie komplizierten Bestimmungen der früheren Satzung der Beklagten zu-\n\nrückgreifen, dient allein dem Ziel, dieser Gruppe von Versicherten einen \n\nweitergehenden Besitzstandsschutz zu gewähren als der Gruppe der \n\nrentenfernen Versicherten. \n\n13 \n\n4. Der Klage ist auch nicht aus anderen Gründen stattzugeben. \n\nInsbesondere ergibt die Abwägung der gesamten Fallumstände nicht, \n\ndass zu Lasten der Klägerin von einer individuellen, unverhältnismäßigen \n\nHärte auszugehen wäre, der gegebenenfalls durch eine Korrektur im \n\nRahmen des § 242 BGB Rechnung zu tragen wäre. Der Senat verkennt \n\ndabei nicht, dass die Klägerin infolge der Übergangsregelung nicht uner-\n\nhebliche Einbußen hinnehmen muss und sie insgesamt über keine hohen \n\nRentenansprüche verfügt. Dies ist allerdings vorwiegend Folge des Um-\n\nstandes, dass sie bereits im Alter von 60 Jahren vorzeitig in den Ruhe-\n\nstand getreten ist. Hätte sie bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres \n\nweiter gearbeitet, so hätte sie keine erheblichen Einbußen bei der Zu-\n\nsatzrente erlitten. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, \n\ndass die Klägerin aus Gesundheits- oder gleich zu gewichtenden Grün-\n\nden gezwungen war, ihre Beschäftigung im öffentlichen Dienst vorzeitig \n\nzu beenden. \n\n14 \n\nII. Auf die Revision der Beklagten waren das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Kla-\n\nge insgesamt abzuweisen. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausfüh-\n\nrungen verwiesen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2005 - 2 C 522/03 - \nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 6 S 19/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__17-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/iv-zr-17-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__17-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__17-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/iv-zr-17-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__17-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:53.717407+00:00"}}