{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__11-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"IV ZR 11/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 11/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 18. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 8. November 2005 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 382.188,66 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die \n\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. \n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die ärztliche Invaliditäts-\n\nfeststellung - hier nach Ansicht des Klägers der Arztbrief des Dr. M. \n\nvom 8. Februar 2001 - müsse beim Versicherer innerhalb von 15 Mona-\n\nten nach dem Unfall eingegangen sein, trifft zwar nicht zu (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 7. März 2007 - IV ZR 137/06 - VersR 2007, 1114 Tz. 10 m.w.N. \n\nauf die ständige Rechtsprechung des Senats seit 1987). Das Berufungs-\n\ngericht hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass diesem Arztbrief \n\nkein Dauerschaden zu entnehmen ist. Die Ausführungen von Dr. M. \n\nlegen den Eintritt eines innerhalb eines Jahres nach dem Unfall dadurch \n\nverursachten Dauerschadens (vgl. zu den Anforderungen an die ärztliche \n\nInvaliditätsfeststellung Senatsurteile vom 7. März 2007 aaO Tz. 10-12 \n\nm.w.N. und vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 255/89 - NJW-RR 1991, 539 \n\nunter a und b) auch nicht nahe. Das Berufen der Beklagten auf den Ab-\n\nlauf der Frist zur ärztlichen Feststellung ist unter diesen Umständen nicht \n\nrechtsmissbräuchlich; eine generelle Pflicht des Versicherers zur Beleh-\n\nrung über die Fristen und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis besteht \n\nnicht (vgl. BGHZ 165, 167, 169 ff. und 162, 210, 218). \n\n3 \n\n2. Ob das Verhalten des Leiters der \"Geschäftsstelle\" der Beklag-\n\nten dieser unmittelbar nach § 13 I AUB 97 zuzurechnen ist, kann offen \n\nbleiben. Dessen angebliche Äußerung, der Kläger müsse erst etwas un-\n\nternehmen, wenn die Beklagte sich auf die Schadenanzeige gemeldet \n\nhabe, war für die Versäumung der Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststel-\n\nlung nicht ursächlich. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass trotz um-\n\nfangreicher ärztlicher Behandlungen der Versicherten und mehrerer Be-\n\ngutachtungen unfallbedingte Invalidität erst am 17. Dezember 2003 \n\ndurch Dr. E. festgestellt wurde, weil bis zu diesem Zeitpunkt in ei-\n\nnem Umschlag befindliche Aufnahmen der oberen Halswirbel unbeachtet \n\ngeblieben seien und die anderen Gutachter die darin dokumentierte \n\nSchadensfolge nicht hätten feststellen können. Davon abgesehen hätte \n\nder Kläger nach dem Gespräch mit Herrn W. am 14. April 2002 er-\n\nkennen müssen, dass die Angelegenheit bei der Beklagten nicht bearbei-\n\ntet worden ist. Das auf Nachfrage von Herrn W. an den Kläger ge-\n\nrichtete Schreiben der Beklagten vom 2. Mai 2002 betrifft nur Kranken-\n\nhaustagegeld und Genesungsgeld. Der Kläger hätte, wenn aus seiner \n\nSicht ein Dauerschaden vorgelegen hätte, nunmehr von sich aus unver-\n\nzüglich den Invaliditätsanspruch seiner Frau geltend machen (vgl. BGHZ \n\n130, 171, 175) sowie für eine ärztliche Feststellung sorgen müssen und \n\neinwenden können, die Beklagte könne sich wegen des Verhaltens von \n\nHerrn W. nach § 242 BGB nicht auf die Fristversäumung berufen. \n\n4 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 04.04.2005 - 10 VO 11/05 - \nOLG München, Entscheidung vom 08.11.2005 - 25 U 3051/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/iv-zr-11-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/iv-zr-11-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:28.354589+00:00"}}