{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_330-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"IV ZR 330/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 330/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Dr. Franke \n\nam 12. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom \n\n11. Januar 2006 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 45.897,64 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren früheren Prozessbe-\n\nvollmächtigten, wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadenser-\n\nsatz in Anspruch. \n\n1. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ohne das behaup-\n\ntete Fehlverhalten ihres Bevollmächtigten in einem gegen ihren Hausrat-\n\nversicherer wegen Entschädigungsleistungen geführten Rechtsstreit ob-\n\nsiegt hätte. Der Beklagte bestreitet sein Verschulden und macht geltend, \n\nder Klägerin sei mangels Deckungsanspruchs gegen ihren Versicherer \n\nkein Schaden entstanden. Dieser hatte sich im Ausgangsrechtsstreit un-\n\nter anderem damit verteidigt, dass ihm bei Antragstellung Vorschäden \n\nverschwiegen worden seien, weshalb er zur Anfechtung wegen arglisti-\n\nger Täuschung und zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt \n\ngewesen sei. \n\n3 \n\n2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht \n\nhat die Berufung der Klägerin durch unechtes Versäumnisurteil zurück-\n\ngewiesen. Die Klage gegen den Hausratversicherer hätte, so das Beru-\n\nfungsgericht, auch ohne die anwaltliche Pflichtverletzung keinen Erfolg \n\ngehabt. Obwohl das tatsächliche Vorbringen der Klägerin, wonach sie die \n\nbei Abschluss des Versicherungsvertrages eingeschaltete Vermittlerin \n\nvollständig über die Vorschäden unterrichtet habe, wegen der Säumnis \n\ndes Beklagten gemäß § 539 Abs. 2 ZPO als zugestanden anzusehen sei, \n\nrechtfertige dies den Berufungsantrag nicht. Zwar sei das Wissen, über \n\ndas ein mündlich vollständig informierter Versicherungsagent, im vorlie-\n\ngenden Fall die stellvertretend für den damaligen Versicherer tätig ge-\n\nwordene E. GmbH, im Hinblick auf gefahrerhebliche Umstän-\n\nde verfüge, dem Versicherer regelmäßig auch dann zuzurechnen, wenn \n\ndiese Umstände nicht in das Antragsformular aufgenommen worden sei-\n\nen. Darauf könne sich die Klägerin jedoch im vorliegenden Fall gemäß \n\n§ 242 BGB nicht berufen, da ein evidenter Missbrauch der Vollmacht des \n\nVersicherungsagenten anzunehmen sei. Die Klägerin habe die Unvoll-\n\nständigkeit der Eintragungen in dem Formular gekannt und auch keinen \n\nAnlass gehabt anzunehmen, Mitarbeiter der E. GmbH würden \n\ndiese vor Weitergabe an den Versicherer noch vervollständigen. \n\n4 \n\nII. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat ihren An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es oh-\n\nne einen Hinweis auf die Unschlüssigkeit ihres Vortrags ein unechtes \n\nVersäumnisurteil erlassen hat. \n\n5 \n\nDie Erteilung eines solchen rechtlichen Hinweises (§ 139 Abs. 2 \n\nZPO), die sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht \n\nergibt (vgl. dazu BGHZ 164, 166, 172 f.) vermisst die Beschwerde zu \n\nRecht. Dabei kann dahinstehen, ob das Gericht vor Erlass eines unech-\n\nten Versäumnisurteils regelmäßig verpflichtet ist, auf Bedenken gegen \n\ndie Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags hinzuweisen (so Zöller/Her-\n\nget, ZPO 26. Aufl. § 331 Rdn. 15; MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl. \n\n§ 331 Rdn. 50; Hk-Pukall, ZPO § 331 Rdn. 8). Im vorliegenden Fall hatte \n\ndie Klägerin zu den näheren Umständen der Offenlegung von Vorschä-\n\nden bei der Antragstellung bereits in erster Instanz vorgetragen. Diesen \n\nVortrag hatte sie, nachdem das Landgericht sie insoweit als beweisfällig \n\nangesehen hatte, im Berufungsrechtszug - unter erneutem Beweisan-\n\ntritt - ergänzt. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 539 Abs. 2 ZPO das zu-\n\nlässige tatsächliche Vorbringen der Klagepartei als zugestanden anzu-\n\nsehen, also der Entscheidung ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde \n\nzu legen ist, wenn der Berufungsbeklagte nicht erscheint und daraufhin \n\ngegen ihn der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt wird, konnte die \n\nKlägerin darauf vertrauen, das Berufungsgericht werde sie auf die feh-\n\nlende Schlüssigkeit ihres Vortrages vor Erlass des unechten Versäum-\n\nnisurteils hinweisen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nIII. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die E. GmbH \n\nsei als Versicherungsagent für die Beklagte des Ausgangsverfahrens tä-\n\ntig geworden, begegnet nach den dazu getroffenen Feststellungen \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Voraussetzung einer Stellung als \n\nAgent mit der Folge einer Wissenszurechnung nach den Grundsätzen \n\nder vom Senat entwickelten sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung ist, \n\ndass der Vermittler vom Versicherer zur Entgegennahme von Erklärun-\n\ngen bevollmächtigt, zumindest aber von ihm im Sinne von § 43 Nr. 1 \n\nVVG betraut ist (BGHZ 102, 194, 197 f. und ständig). Daran fehlt es in \n\nder Regel, wenn der Vermittler dem Versicherer als rechtsgeschäftlicher \n\nVertreter des Versicherungsinteressenten gegenübertritt, also im Lager \n\ndes Antragstellers und nicht in dem des Versicherers steht (Senatsurteil \n\nvom 19. September 2001 - IV ZR 235/00 - VersR 2001, 1498 unter II 2). \n\nGemessen daran wurde die E. GmbH hier als selbstständige \n\nVersicherungsmaklerin tätig. Sie war von der Klägerin beauftragt, einen \n\nneuen Hausratversicherer zu finden, ein möglichst günstiges Angebot für \n\neinen Versicherungsvertrag einzuholen und den Vertrag dann nach ihren \n\nWeisungen abzuschließen. Damit nahm sie ausschließlich Interessen der \n\nKlägerin wahr, die mit ihr zu diesem Zweck einen \"Versicherungsmakler-\n\nvertrag\" abgeschlossen hatte. Besondere Umstände, die es rechtfertigen \n\nkönnten, die E. GmbH der Sphäre des damaligen Versicherers \n\nzuzurechnen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. \n\nSolche Umstände ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Be-\n\nschäftigten der GmbH Antragsformulare des Versicherers zur Verfügung \n\nhatten und von ihnen bei der Vermittlung des Vertrages Gebrauch mach-\n\nten (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. September 1999 - IV ZR 15/99 - \n\nVersR 1999, 1481 unter 2 c). \n\n8 \n\n2. Ob der Versicherer berechtigt war, den mit der Klägerin ge-\n\nschlossenen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzu-\n\nfechten, bedarf daher unter Berücksichtigung der Maklereigenschaft der \n\nE. GmbH erneuter Prüfung. Diese Prüfung wird sich - nach \n\nergänzendem Parteivortrag - auf die genauen Umstände des Vertrags-\n\nschlusses und insbesondere darauf erstrecken müssen, was hinsichtlich \n\nder Angabe von Vorschäden im Versicherungsantrag zwischen der Klä-\n\ngerin und der von ihr eingeschalteten Maklerin abgesprochen war. Will \n\nder Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, \n\nder Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsver-\n\ntrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche \n\nAngaben vorliegen, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darle-\n\ngungslast (Senatsurteil vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06 - VersR \n\n2008, 242 Tz. 1 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Se-\n\nnats genügen jedoch falsche Angaben in einem Versicherungsantrag al-\n\nlein nicht, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtferti-\n\ngen. Die Annahme von Arglist setzt in subjektiver Hinsicht vielmehr zu-\n\nsätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass \n\nder Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar \n\nnicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. zuletzt Se-\n\nnatsurteil vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05 - VersR 2007, 785 unter \n\nII 1 a m.w.N.). Eine arglistige Täuschung des Versicherers allein durch \n\ndie Maklerin - die nicht Dritte i.S. von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB ist - wäre \n\nder Klägerin zuzurechnen (§ 166 Abs. 1 BGB). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2005 - 5 O 404/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2006 - 26 U 75/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_330-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/iv-zr-330-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_330-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_330-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/iv-zr-330-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_330-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:27.326324+00:00"}}