{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_328-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"IV ZR 328/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 328/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 28. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gewährt gegen die Versäumung der Fristen zur \n\nEinlegung und Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Bran-\n\ndenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. August \n\n2006. \n\n2. Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zuge-\n\nlassen. \n\n3. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das Urteil aufgehoben \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan den 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 68.432,51 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nIm November und Dezember 2000 verkaufte der Kläger Wertpapie-\n\nre und kündigte insgesamt vier Renten- und Lebensversicherungsverträ-\n\nge. Die Erlöse aus dem Wertpapierverkauf und den Rückkaufswerten, \n\ninsgesamt 133.856,36 DM, flossen zunächst dem Beklagten zu. Abzüg-\n\nlich eines Betrages von 14 DM fordert der Kläger mit der Klage \n\n133.842,36 DM (68.432,51 €) zurück. Gestützt auf drei vom Kläger un-\n\nterzeichnete Quittungen vom 18. November 2000 (über 55.000 DM), \n\n22. Dezember 2000 (über 48.800,06 DM) und 18. Februar 2001 (über \n\n30.042,30 DM) behauptet der Beklagte, den genannten Betrag in drei \n\nTeilbeträgen zurückgezahlt zu haben. Allerdings habe der Kläger ihm mit \n\nDarlehensvertrag vom 25. Dezember 2000 aus den zurückgezahlten Be-\n\nträgen 50.000 DM und mit Darlehensvertrag vom 15. Februar 2001 wei-\n\ntere 20.000 DM für die Dauer von jeweils zehn Jahren zinslos zur Verfü-\n\ngung gestellt. Der Kläger bestreitet die inhaltliche Richtigkeit der drei \n\nQuittungen und behauptet, die genannten beiden Darlehensverträge sei-\n\nen jeweils nur zum Schein abgeschlossen worden, um das Arbeitsamt \n\nüber seine Vermögensverhältnisse zu täuschen und damit eine befürch-\n\ntete Kürzung seines Arbeitslosengeldes zu verhindern. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise \n\ndas rechtliche Gehör des Klägers verletzt, weil es die zur Berufungsver-\n\nhandlung geladene Zeugin S. nicht gehört hat. \n\na) Es hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die drei Quittungen \n\nzunächst nur den Beweis dafür erbringen, dass der Kläger die in ihnen \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nenthaltenen Erklärungen abgegeben hat, was es aber nicht ausschließt, \n\nüber die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärungen Beweis zu erheben \n\n(vgl. dazu auch Senatsurteil vom 8. März 2006 - IV ZR 145/05 - NJW-RR \n\n2006, 847 unter 3 c). Der dem Kläger obliegende Gegenbeweis wäre \n\nschon dann geführt, wenn es gelungen wäre, die Überzeugung des Tat-\n\nrichters von der Rückzahlung des gesamten Betrages in drei Raten zu \n\nerschüttern (vgl. BGHZ 147, 203, 205). \n\n5 \n\nb) Der Kläger, der nach seiner Behauptung an einer Intelligenzmin-\n\nderung leidet, hatte dazu sowohl in erster Instanz als auch in der Beru-\n\nfungsbegründung vorgetragen, er werde in geschäftlichen Dingen von \n\nder Zeugin S. , die anderweitig auch als amtliche Betreuerin arbei-\n\nte, unterstützt. Die Zeugin habe mit dem Beklagten am Karfreitag \n\n(13. April) 2001 wegen der Rückzahlung sämtlicher ihm übertragener \n\nGelder gesprochen und in diesem Zusammenhang auch mit einer Straf-\n\nanzeige wegen Betruges gedroht. Der Beklagte habe ihr erklärt, er könne \n\nzwar das Geld zurückzahlen, wolle das aber wegen Differenzen mit dem \n\nKläger derzeit nicht. \n\n6 \n\nDas Landgericht war auf diesen in das Wissen der Zeugin gestellten \n\nVortrag nicht eingegangen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber im \n\nBeschluss über Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Kläger in \n\nzweiter Instanz diesen Vortrag ausdrücklich für entscheidungserheblich \n\nerklärt und im Weiteren die Zeugin zum Verhandlungstermin vom 2. Au-\n\ngust 2006 geladen. Danach konnte der Kläger davon ausgehen, die Zeu-\n\ngin werde gehört. \n\n7 \n\nStattdessen hat das Berufungsgericht die Parteien in der Beru-\n\nfungsverhandlung mit seiner auch im Berufungsurteil niedergelegten \n\nRechtsauffassung konfrontiert, dass es auf die Aussage der Zeugin nicht \n\nmehr ankomme, weil der Beklagte inzwischen behaupte, zwei Darlehen \n\nvom Kläger erhalten zu haben und sich deshalb die Erklärung des Be-\n\nklagten gegenüber der Zeugin S. allein darauf beziehen könne. \n\nDie Zeugin wurde nicht vernommen. Gelegenheit zur Stellungnahme wur-\n\nde nur im Termin gegeben; den tags darauf vom Prozessbevollmächtig-\n\nten des Klägers schriftlich erhobenen Protest gegen die Vorgehensweise \n\ndes Gerichts hat dieses im Berufungsurteil als nicht nachgelassen und \n\ndeshalb unbeachtlich bezeichnet. \n\n8 \n\nc) Das Verhalten des Berufungsgerichts verletzt das Recht des Klä-\n\ngers auf rechtliches Gehör. Wäre die in das Wissen der Zeugin S. \n\ngestellte Äußerung am Karfreitag 2001 gefallen, so hätte der Beklagte ihr \n\ngegenüber eingeräumt, noch im April 2001 über die gesamten nunmehr \n\nzurückgeforderten Gelder zu verfügen, was im Widerspruch zum Inhalt \n\nder drei Quittungen gestanden hätte. Mit seiner Auffassung, schon auf-\n\ngrund des Klägervortrages, wonach zwei Darlehensverträge unterschrie-\n\nben worden seien, könne ausgeschlossen werden, dass die Zeugin \n\nS. den Beklagten zur Rückzahlung des gesamten Geldes aufge-\n\nfordert habe, verkürzt das Berufungsgericht diesen Vortrag und das Be-\n\nweisangebot. Denn der Kläger hatte zwar eingeräumt, dass es zur Aus-\n\nstellung und Unterzeichnung der beiden Darlehensverträge gekommen \n\nsei, dazu jedoch immer auch behauptet, diese Darlehensverträge seien \n\nnur zum Schein ausgestellt worden. Dessen ungeachtet behandelt das \n\nBerufungsgericht den Vortrag so, als sei es inzwischen unstreitig, dass \n\nder Beklagte vom Kläger zwei Darlehen erhalten habe. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Aussage der Zeugin S. mithin allein im Hinblick auf \n\nden in Wahrheit bestrittenen Beklagtenvortrag zu den angeblichen zwei \n\nDarlehen für unerheblich erachtet und danach von der Vernehmung der \n\ngeladenen und erschienenen Zeugin Abstand genommen. Seine Annah-\n\nme, die Zeugin könne den Beklagten wegen der Darlehensverträge nicht \n\naufgefordert haben, das gesamte Geld zurückzuzahlen, stellt eine unzu-\n\nlässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses dar. Eine solche Vorge-\n\nhensweise findet im Prozessrecht keine Stütze (vgl. dazu BVerfG \n\nNJW-RR 2001, 1006). \n\n9 \n\nd) Ob das Berufungsgericht, soweit es die Ausführungen des Klä-\n\ngervertreters im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. August 2006 \n\nnicht mehr berücksichtigt hat, daneben auch die Grundsätze verletzt hat, \n\ndie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für erst in der mündlichen \n\nVerhandlung erteilte rechtliche Hinweise mit dem Beschluss vom \n\n18. September 2006 (II ZR 10/05 - WM 2006, 2328 = BGH-Report 2007, \n\n34, Tz. 3-5) aufgestellt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. \n\n10 \n\n2. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das \n\nBerufungsurteil weitere Rechtsfehler aufweist, insbesondere weil sich \n\naufdrängende Fragen des Falles bisher unerörtert geblieben sind. \n\n11 \n\na) Der Kläger hat vorgetragen - und sich insoweit auf die Einholung \n\neines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens berufen -, er sei \n\ninfolge einer angeborenen Intelligenzminderung, die sich mit den Schlüs-\n\nselnummern ICD-10-GM F 70 und F 71 der Internationalen statistischen \n\nKlassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme \n\n(10. Revision, German Modification, im Auftrage des Bundesministeriums \n\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben vom Deutschen \n\nInstitut für Medizinische Dokumentation und Information - DIMDI - Stand \n\n1. Oktober 2005) beschreiben lasse, in seiner Urteils- und Kritikfähigkeit \n\nerheblich eingeschränkt. Er sei vor allem nicht in der Lage, in psychisch \n\nangespannten Situationen vernünftige Entscheidungen zu treffen und \n\nkönne so leicht zu Unterschriftshandlungen gedrängt werden, ohne das \n\nvorgelegte Schriftstück zu prüfen. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht ist diesem Beweisangebot nicht nachgegan-\n\ngen, weil es angenommen hat, der Kläger mache damit jedenfalls nicht \n\ngeltend, er sei nicht in der Lage gewesen, geistig zu erfassen, ob ihm \n\nGeldbeträge zurückgezahlt worden seien oder nicht. Mit dieser Überle-\n\ngung lässt sich jedoch die Frage der Entscheidungserheblichkeit der un-\n\nter Beweis gestellten Tatsache, die nicht auf die Erkenntnismöglichkei-\n\nten, sondern auf die Beeinflussbarkeit des Klägers zielt, nicht beantwor-\n\nten. \n\n13 \n\nb) Die gesamte Darstellung des Beklagten erscheint in sich wider-\n\nsprüchlich, wirtschaftlich betrachtet ohne Sinn und - was die Zeitabläufe \n\nam 15. und 18. Februar 2001 (betreffend die dritte Quittung und das an-\n\ngebliche zweite Darlehen) angeht - nicht stimmig. Der zeitliche Ablauf im \n\nAnschluss an den Brief des Arbeitsamtes vom November 2000 spricht für \n\ndie Behauptung des Klägers, die rasche Auflösung all seiner Geldanla-\n\ngen habe allein bezweckt, Geld vor dem Arbeitsamt zu verbergen. Dem-\n\ngegenüber erscheint es wenig nachvollziehbar, dass - wie der Beklagte \n\nbehauptet - der Kläger allein wegen einer nicht näher konkretisierten Un-\n\nzufriedenheit mit seiner Bank und sämtlichen Versicherern alle Geldan-\n\nlagen aufgelöst und dabei beträchtliche Einbußen hingenommen haben \n\nsoll. Damit setzt sich das Berufungsurteil nicht auseinander. \n\n14 \n\nEs schenkt auch dem Umstand keine Beachtung, dass der Kläger, \n\nder gemeinsam mit der Zeugin S. am 18. April 2001 Strafanzeige \n\ngegen den Beklagten wegen Betruges erstattete, sich damit selbst be-\n\nlastet hat und demzufolge wegen Betruges zum Nachteil des Arbeitsam-\n\ntes zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, obwohl die Selbstbelastung \n\nund Inkaufnahme der strafrechtlichen Verfolgung ein gewichtiges Indiz \n\nfür den Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers darstellen kann. \n\n15 \n\nc) Das Berufungsgericht hat weitere, sich aufdrängende Möglichkei-\n\nten der Sachaufklärung ungenutzt gelassen. So hatte der Kläger einen \n\nUrkundsbeweis (Vorlage der Kontounterlagen des Beklagten) beantragt. \n\nDieser hätte Aufschluss darüber geben können, ob - wie der Kläger be-\n\nhauptet - der Beklagte das Geld aus dem Wertpapierverkauf des Klägers \n\n(55.000 DM) unmittelbar nach Auszahlung durch die Dresdner Bank auf \n\nsein Konto bei seiner Sparkasse eingezahlt hat. Träfe dies zu, wäre die \n\nBehauptung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin, man habe das \n\nGeld nur kurzeitig in bar verwahrt und dem Kläger sodann umgehend zu-\n\nrückgegeben, weil die Aufbewahrung eines so hohen Barbetrages zu \n\nHause zu riskant gewesen sei, erheblichen Zweifeln ausgesetzt. \n\n16 \n\nd) Der Beklagte hat keine plausible Erklärung dafür finden können, \n\nweshalb er einerseits auch die unstreitig auf sein Konto überwiesenen \n\nBeträge aus Versicherungskündigungen nicht für den Kläger verwahren \n\nwollte und sie deshalb regelmäßig binnen kurzer Zeit abgehoben und in \n\nbar zum Kläger getragen haben will, andererseits aber bereit war, das-\n\nselbe Geld als Darlehen postwendend wieder für lange Zeit anzuneh-\n\nmen. Auch dazu verhält sich das Berufungsurteil nicht. \n\nSeiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 01.11.2005 - 11 O 263/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 U 210/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_328-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/iv-zr-328-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_328-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_328-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/iv-zr-328-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_328-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:21.826431+00:00"}}