{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_319-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"IV ZR 319/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 319/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Dezember 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, \n\nDr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Dezember 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zi-\n\nvilsenats Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezem-\n\nber 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndie Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig verworfen \n\nworden sind. \n\nDie Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil \n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom \n\n3. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie weitergehende Revision der Beklagten sowie die Re-\n\nvision des Klägers werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein \n\nViertel und die Beklagte drei Viertel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nI. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-\n\nsatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-\n\nlungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-\n\nparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-\n\nsorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-\n\nde - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und \n\ndurch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet \n\nhatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des \n\nAbrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in \n\nder Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die \n\nAnwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach \n\ndem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2, \n\n79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der \n\nrentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78 \n\nAbs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS). \n\n3 \n\nSeit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom \n\n19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K \n\nvom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte \n\nVersicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet \n\nhatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine \n\nStartgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte gelten-\n\nden Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet: \n\nDie Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. De-\nzember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und \neine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspru-\nchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das \n60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der \nMaßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das \nentsprechende, für sie individuell frühestmögliche Ein-\ntrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinder-\nte Menschen maßgeblich ist. \n\n4 \n\nEin Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder-\n\nte Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-\n\nlungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer War-\n\ntezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-\n\nfenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-\n\nmögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit \n\nWirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für \n\nschulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf \n\nacht Jahre erhöht. \n\n5 \n\nII. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-\n\nlung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung sowie die Höhe der erteil-\n\nten Startgutschrift. \n\n6 \n\nDer am 22. Mai 1947 geborene und bei der Beklagten rentenbe-\n\nrechtigte Kläger ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwer-\n\nbehindert. Er erstrebt vorrangig die Fortschreibung seiner Rentenanwart-\n\nschaft nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht \n\nüber den Umstellungsstichtag hinaus. Hilfsweise begehrt er insbesonde-\n\nre die Erteilung einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS \n\nnach den Grundsätzen für rentennahe Versicherte anstatt der erteilten \n\nStartgutschrift, die nach den Grundsätzen für rentenferne Versicherte be-\n\nrechnet wurde. \n\n7 \n\nBis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kläger in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung 377 Monate an Beitragszeiten (§§ 54 \n\nAbs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) zurück. Zudem verwendete er nach Vollendung \n\nseines 17. Lebensjahres mindestens 74 Monate für schulische Ausbil-\n\ndung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenaus-\n\nkunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 31. De-\n\nzember 2001 wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer von \n\ndrei Jahren nur 36 Monate als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden. \n\nVon der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige \n\nNachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), machte der Kläger nach \n\ndem Umstellungsstichtag Gebrauch und zahlte für sieben Monate der \n\nschulischen Ausbildung zwischen Vollendung des 16. und des 17. Le-\n\nbensjahrs Beiträge nach. \n\n8 \n\nDer Kläger meint, die erteilte Startgutschrift bleibe erheblich hinter \n\ndem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag aufgebauten, als erdienter \n\nBesitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine \n\nNeuberechnung erstrebt er unter anderem die Verpflichtung der Beklag-\n\nten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Kla-\n\ngeanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu le-\n\ngen. \n\n9 \n\nHinsichtlich der Maßgeblichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ist \n\nder Kläger der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweite-\n\nrung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Nachzahlung \n\nerfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 \n\nVBLS wäre dieser unwirksam, soweit die Erfüllung der Voraussetzungen \n\neines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Men-\n\nschen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde. \n\n10 \n\nDie Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter ande-\n\nrem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für \n\nrentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von \n\nden Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe. \n\nDiese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Ta-\n\nrifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. \n\nInsbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich \n\ngeschützten Besitzstand des Klägers. \n\n11 \n\nDie Beklagte ist ferner der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 \n\nAbs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach \n\nder zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines \n\ngesetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten. \n\n12 \n\nDas Landgericht hat - unter Klageabweisung im Übrigen - festge-\n\nstellt, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechnung der Startgut-\n\nschrift § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden, die dabei anzurech-\n\nnende gesetzliche Rente statt nach einem Näherungsverfahren anhand \n\neiner konkreten Rentenauskunft zu bestimmen und dem Kläger bei Ein-\n\ntritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, \n\ndie dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der \n\n41. Änderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) \n\noder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente ent-\n\nspricht. \n\n13 \n\nDie Begründung zur umfassend eingelegten Berufung der Beklag-\n\nten enthält hinsichtlich des Ausspruchs zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS kei-\n\nne Ausführungen. Diese finden sich vielmehr erstmalig in einem Schrift-\n\nsatz vom 14. Februar 2006, der erst nach Ablauf der Begründungsfrist \n\nfür die Berufung der Beklagten, jedoch noch innerhalb der Frist zur Erwi-\n\nderung auf die Berufung des Klägers bei Gericht eingegangenen ist. Mit \n\nSchriftsatz vom 23. August 2006, der dann nach Ablauf auch der Erwide-\n\nrungsfrist bei Gericht eingegangen ist, hat die Beklagte Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt und hilfsweise - und erst-\n\nmals ausdrücklich - Anschlussberufung eingelegt. \n\n14 \n\nWährend die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat \n\ndas Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das landgerichtli-\n\nche Urteil geändert und unter Klageabweisung im Übrigen nur noch fest-\n\ngestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung der Start-\n\ngutschrift § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Die vom Berufungsge-\n\nricht festgestellte weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung \n\nder Beklagten hat es verworfen. \n\n15 \n\nDer Kläger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Anträge \n\nweiter, soweit er damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit \n\nihrer Revision insgesamt Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n16 \n\nDie Revision der Beklagten hat nur teilweise Erfolg und führt zur \n\nZurückweisung der Anschlussberufung an Stelle deren Verwerfung. Die \n\nRevision des Klägers hat keinen Erfolg. \n\n17 \n\nA. Beide Revisionen sind in der erhobenen Form zulässig. Insbe-\n\nsondere ist von einer unbeschränkten Zulassung der Revision durch das \n\nBerufungsgericht auszugehen. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision ohne Einschränkung in der \n\nUrteilsformel zugelassen. Auch der - formelhaften - Begründung für die \n\nZulassung, in der auf \"mehrere Rechtsfragen von Grundsatzbedeutung\" \n\nverwiesen wird, kann eine Beschränkung der Zulassung nicht entnom-\n\nmen werden. Hierfür reicht es nicht aus, dass das Berufungsgericht le-\n\ndiglich eine Begründung für die Zulassung der Revision gibt, ohne weiter \n\nerkennbar zu machen, dass es die Zulassung der Revision auf den durch \n\ndie Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes beschränken \n\nwill (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Urteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR \n\n675/80 - NJW 1982, 1940 unter A I). Da das Berufungsgericht schon \n\nnicht ausgeführt hat, wegen welcher Rechtsfragen die Zulassung erfolgt, \n\nist auch nicht unschwer oder eindeutig feststellbar, auf welchen Teil des \n\nRechtsstreits die Zulassung beschränkt hätte sein sollen (vgl. hierzu \n\nBGHZ 153, 358, 361 f.). \n\n19 \n\nB. Begründet ist jedoch nur die Revision der Beklagten, soweit sie \n\nsich gegen die Verwerfung von Berufung und Anschlussberufung wendet. \n\n20 \n\nI. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom \n\n24. November 2005 (12 U 102/04) ausgeführt, der Systemwechsel vom \n\nbisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem \n\nstelle als solcher noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der \n\nPflichtversicherten dar. \n\n21 \n\nSoweit die Beklagte in der Berufungsinstanz die Feststellung zu \n\n§ 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS angegriffen habe, seien Berufung und An-\n\nschlussberufung unzulässig. Die ursprüngliche Berufungsbegründung \n\nenthalte keine Ausführungen zur Feststellung hinsichtlich § 79 Abs. 2 \n\nSatz 4 VBLS, weshalb die Berufung insoweit nicht fristgemäß begründet \n\nworden sei (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO). Dies könne im \n\nWiedereinsetzungsverfahren nicht geheilt werden. Die später hilfsweise \n\nerhobene Anschlussberufung vom 23. August 2006 sei erst nach Ablauf \n\nder Berufungserwiderungsfrist und damit ebenfalls verfristet erhoben \n\nworden (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Wiedereinsetzung sei insoweit \n\nmangels Notfristcharakter schon nicht statthaft, jedenfalls könne das \n\nVersäumnis nicht als unverschuldet angesehen werden. Daher müsse es \n\nmit der vom Landgericht festgestellten Maßgeblichkeit der Übergangsre-\n\ngelungen für rentennahe Versicherte sein Bewenden haben. \n\n22 \n\nDie Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte seien wirk-\n\nsam, weshalb dem Kläger weitergehende Ansprüche nicht zustünden. \n\n23 \n\n24 \n\nII. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis zum über-\n\nwiegenden Teil Stand. \n\n1. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Verwerfung der \"weitergehen-\n\nden Berufung\" sowie der Anschlussberufung der Beklagten. Das Beru-\n\nfungsgericht hat dabei die gebotene Umdeutung der ursprünglich als \n\nselbständiges Rechtsmittel eingelegten Berufung, soweit sie sich gegen \n\nden Ausspruch zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS richtete, in eine unselbstän-\n\ndige Anschlussberufung versäumt. \n\n25 \n\na) Die Beklagte hat bereits in der Berufungsbegründung den An-\n\ntrag gestellt, die Klage insgesamt abzuweisen, und damit auch die Fest-\n\nstellung zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS angegriffen. Insoweit hat sie die Be-\n\nrufung jedoch nicht fristgerecht begründet. Eine Wiedereinsetzung in den \n\nvorherigen Stand hat das Berufungsgericht zu Recht nicht gewährt. \n\n26 \n\nJedoch sind auch im Verfahrensrecht analog § 140 BGB fehlerhaf-\n\nte Parteihandlungen in zulässige und wirksame umzudeuten, wenn deren \n\nVoraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen \n\nParteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners \n\nentgegensteht (BGH, Urteil vom 27. April 1995 - VII ZR 218/94 - NJW \n\n1995, 2362 unter I 2; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB \n\n83/86 - FamRZ 1987, 154 unter II 1). Ohne Prüfung der Möglichkeit der \n\nUmdeutung einer unzulässigen, weil nicht fristgerecht begründeten Beru-\n\nfung in eine zulässige Anschlussberufung darf die Berufung nicht als un-\n\nzulässig verworfen werden (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1986 aaO). \n\nDie Umdeutung setzt nicht voraus, dass die Prozesshandlung als An-\n\nschlussberufung bezeichnet wird; es genügt vielmehr das - auch still-\n\nschweigend zum Ausdruck gebrachte - Begehren auf Abänderung des \n\nUrteils erster Instanz (BGH, Urteile vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - \n\nNJW 1984, 2351 unter 4 c; vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW \n\n1954, 226 unter 2). Insoweit sind also keine strengen Anforderungen zu \n\nstellen (BGHZ 100, 383, 386). Nicht als Anschlussberufung gewertet \n\nwerden könnte dagegen eine Prozesserklärung, die sich in der Abwehr \n\ndes gegnerischen Berufungsantrags erschöpft (BGH, Urteil vom 9. Mai \n\n1984 aaO) oder aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass ausschließlich ein \n\nselbständiges Rechtsmittel gewollt ist (BGHZ 100, 383, 387 f.; BGH, Ur-\n\nteil vom 27. April 1995 aaO sowie Beschluss vom 1. Oktober 1986 aaO; \n\nMünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 524 Rdn. 37). Auch wenn der tat-\n\nsächliche Wille des Rechtsmittelführers ursprünglich auf die Durchfüh-\n\nrung einer selbständigen Berufung gerichtet war, kann in aller Regel zu-\n\nmindest ein - ausreichender - mutmaßlicher Wille angenommen werden, \n\ndie unzulässige Hauptberufung wenigstens als Anschlussberufung \"ret-\n\nten zu wollen\" (BGHZ 100, 383, 388; BGH, Urteil vom 27. April 1995 \n\naaO). \n\n27 \n\nb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht \n\ndie Berufung der Beklagten, soweit sie nicht fristgerecht begründet und \n\nsomit unzulässig war, in eine Anschlussberufung umdeuten müssen. In-\n\nsoweit hat die Beklagte ihren Angriff innerhalb der Frist zur Einlegung ei-\n\nner Anschlussberufung (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO) und in-\n\nhaltlich ausreichend begründet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die \n\nBeklagte in Abkehr von der Regel ihre insoweit unzulässige Berufung \n\nnicht zumindest als Anschlussberufung hätte retten wollen. Das Beru-\n\n \n \n \n \n \n \n\n28 \n\n29 \n\nfungsgericht musste daher die ursprünglich eingelegte Berufung zum ei-\n\nnen Teil - soweit innerhalb der Berufungsfrist begründet - als Hauptberu-\n\nfung und zum anderen Teil - soweit lediglich innerhalb der Anschlussbe-\n\nrufungsfrist begründet - als Anschlussberufung werten. Der erst nach Ab-\n\nlauf der Anschlussberufungsfrist eingegangene Schriftsatz, in welchem \n\ndie Beklagte nun ausdrücklich Anschlussberufung einlegte, war daher \n\nnicht als erstmalig erhobenes eigenes Begehren zu verstehen, sondern \n\nals Bestandteil der bereits vorher erhobenen Anschlussberufung (vgl. \n\nRimmelspacher aaO). \n\n2. In der Sache ist das Berufungsurteil jedoch - insbesondere hin-\n\nsichtlich des Ausspruchs zu § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS - richtig. \n\na) Bei zutreffender Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS sind \n\ndessen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum Umstellungs-\n\nstichtag das 52. Lebensjahr vollendet hatte und spätestens zu diesem \n\nZeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche \n\nRente für schwerbehinderte Menschen einseitig hätte schaffen können \n\n- unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie \n\nder Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur \n\nVeröffentlichung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Maßstab des \n\ndurchschnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das \n\nWartezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in \n\nein sachgerechtes Verhältnis zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vor-\n\nausgesetzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die \n\nVereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere \n\ndem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird \n\nauf die Ausführungen im genannten Senatsurteil verwiesen. \n\n30 \n\nDer Kläger hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende Nach-\n\nzahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für schulische \n\nAusbildung so zu erhöhen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die \n\nWartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Er hätte \n\ndaher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-\n\nlungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für \n\nschwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2 \n\nSatz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift gemäß \n\ndieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden \n\nGrundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu er-\n\nfolgen hat. \n\n31 \n\nb) Die weitergehenden Ansprüche des Klägers, insbesondere auf \n\neine Rentenberechnung nach dem vor der Systemumstellung geltenden \n\nSatzungsrecht, hält das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben. \n\n32 \n\naa) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 \n\n(BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Be-\n\nklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer um-\n\nfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom \n\n24. September 2008 (IV ZR 134/07 - zur Veröffentlichung vorgesehen) \n\nhat der Senat dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt \n\nder Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen \n\nRentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene \n\nBetriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im \n\nRahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist je-\n\ndenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in den \n\ngenannten Senatsurteilen verwiesen. \n\n33 \n\nbb) Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger bereits bei Sys-\n\ntemumstellung schwerbehindert war. Die Übergangsregelungen sind in \n\ndiesem Fall gegenüber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicher-\n\nten zwar insofern abgewandelt, als bei der vorzunehmenden Hochre-\n\nchung nicht pauschal auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs, sondern \n\nim Regelfall auf das für den jeweiligen Versicherten frühestmögliche Ein-\n\ntrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen \n\nabzustellen ist. Nur wenn der einzelne schwerbehinderte Versicherte die \n\nVoraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS \n\na.F.) erst zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch bis Vollendung des \n\n63. Lebensjahrs erfüllt, ist nach § 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS auf diesen spä-\n\nteren Zeitpunkt hochzurechnen. \n\n34 \n\nDer Kläger hat im Streitfall schon nicht substantiiert vorgetragen, \n\ndass ihm hieraus konkrete Nachteile entstünden. Dessen ungeachtet be-\n\nruht die unterschiedliche Behandlung von schwerbehinderten und nicht \n\nschwerbehinderten Versicherten jedenfalls auf einem sachlichen Grund. \n\nFür nicht schwerbehinderte Versicherte mussten die Tarifvertragspartei-\n\nen der Ungewissheit, in welchem Lebensalter diese Versicherten jeweils \n\ntatsächlich in die gesetzliche Altersrente eintreten werden, durch eine \n\npauschalierende Annahme begegnen. Insoweit wurde vertretbar die \n\nVollendung des 63. Lebensjahrs festgelegt. Für schwerbehinderte Versi-\n\ncherte steht jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Versicherte \n\nfrühestmöglich in eine abschlagsfreie gesetzliche Altersrente eintreten \n\nkann, ein konkreterer Anknüpfungspunkt zur Verfügung, der in der Ge-\n\nsamtheit der Fälle den tatsächlichen Verhältnissen näher kommen wird \n\nals der Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs. Die bei einer pau-\n\nschalierenden Hochrechnung unvermeidbaren Abweichungen von den \n\ntatsächlichen Entwicklungen im Einzelfall, die zum Nachteil aber auch \n\nzum Vorteil des Versicherten ausschlagen können, werden durch das \n\nAbstellen auf diesen konkreten Zeitpunkt minimiert (vgl. Clemens/Scheu-\n\nring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.3. \n\nS. 273). Durch § 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS wird zudem sichergestellt, dass \n\nder Versicherte durch den im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Ver-\n\nsicherten vorverlagerten Hochrechnungszeitpunkt nicht den Schutz durch \n\ndie Mindestgesamtversorgung nach bisherigem Satzungsrecht verliert \n\n(vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Alterversorgung im öffentlichen \n\nDienst Stand März 2007 § 33 ATV A 1.2 Erl. 6 S. 22; Langenbrinck/ \n\nMühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, \n\n2. Aufl. Rdn. 140). \n\n35 \n\n3. Das Berufungsurteil hat daher keinen Bestand, soweit mit ihm \n\nBerufung und Anschlussberufung der Beklagten verworfen worden sind. \n\nInfolge der insoweit vorzunehmenden Umdeutung der ursprünglich ein-\n\ngelegten Berufung scheidet die Verwerfung einer \"weitergehenden Beru-\n\nfung\" aus. Die Zurückweisung der Anschlussberufung als unbegründet, \n\ndie an Stelle deren Verwerfung als unzulässig geboten war, konnte der \n\nSenat selbst aussprechen, da der Fall auch im Übrigen zur Entscheidung \n\nreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO; vgl. Wenzel in: MünchKomm-ZPO 3. Aufl. \n\n§ 561 Rdn. 7). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2005 - 6 O 178/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 183/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_319-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-319-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 236a","ref_norm":"236a","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_319-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_319-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-319-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_319-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:04:54.861435+00:00"}}