{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_313-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"IV ZR 313/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB Kfz-Haftpflichtversicherung, hier AKB § 11 Nr. 2 Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versiche- rer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehen- den Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schä- den durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 313/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Juni 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nAVB Kfz-Haftpflichtversicherung, hier AKB § 11 Nr. 2 \n\nDer Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versiche-\nrer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehen-\nden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schä-\nden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat. \n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06 - LG Stade \n AG Stade \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Juni 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Stade vom 5. Dezember 2006 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge, für die er als Versiche-\n\nrungsnehmer Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge bei der Beklagten \n\nhält. Eines der Fahrzeuge, ein VW Golf, steht im Eigentum seiner Ehe-\n\nfrau. Als Führerin ihres Fahrzeugs stieß diese auf der Hofeinfahrt des \n\nehelichen Anwesens gegen den anderen vom Kläger gehaltenen, in sei-\n\nnem Eigentum stehenden Pkw Mini Cooper und verursachte daran einen \n\nSchaden in Höhe von 1.442,23 €. \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Zahlung des genannten Betrages und \n\nmeint, die Beklagte müsse ihm diesen Schaden wie einem geschädigten \n\nDritten erstatten. Die Beklagte beruft sich auf den Haftungsausschluss \n\naus § 11 Nr. 2 ihrer den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden All-\n\ngemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach \n\nsind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Ei-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\ngentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermö-\n\ngensschäden von der Versicherung ausgeschlossen. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, mit der Revision \n\nverfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Direkt-\n\nanspruch gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus § 3 PflVG \n\na.F., weil im Deckungsverhältnis der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 \n\nAKB greife. Diese Klausel sei die Konsequenz dessen, dass sich der \n\nVersicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf mitver-\n\nsicherte Personen erstrecke. Sie habe zur Folge, dass der Versiche-\n\nrungsnehmer keinen Leistungsanspruch gegen den Versicherer erwerbe, \n\nwenn eine mitversicherte Fahrerin ein anderes Kraftfahrzeug des Versi-\n\ncherungsnehmers beschädige. Weil der Leistungsausschluss sich nicht \n\nauf das versicherte Fahrzeug als Schadensobjekt beschränke, sondern \n\nauf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers erstrecke, kom-\n\nme es nicht darauf an, dass für das beschädigte Fahrzeug ein anderwei-\n\ntiger Versicherungsvertrag bestehe. Soweit die Risikoausschlussklausel \n\neine Lücke im Versicherungsschutz schaffe, hätte sich der Kläger durch \n\nden Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung für das später geschädigte \n\nFahrzeug ausreichend schützen können. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Der Kläger könnte nur dann einen Direktanspruch gegen seinen \n\nKfz-Haftpflichtversicherer aus dem Vertrag über das den Schaden verur-\n\nsachende Fahrzeug (den VW Golf der Ehefrau) nach dem hier noch an-\n\nwendbaren § 3 Nr. 1 PflVG (in der Fassung vom 5. April 1965 - BGBl. I \n\nS. 213) haben (zur Fortgeltung früherer schuldrechtlicher Bestimmungen \n\nfür Schuldverhältnisse, die bereits unter ihrer Geltung entstanden sind, \n\nvgl. BGHZ 44, 192 ff. und Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR \n\n233/01 - VersR 2003, 635 unter III 1 m.w.N.), wenn er als \"Dritter\" im \n\nSinne der Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleis-\n\ntung darüber hinaus \"im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers \n\naus dem Versicherungsverhältnis\" bewegte. \n\nBeide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. \n\na) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die Geltendmachung eines \n\nPersonenschadens durch den geschädigten Versicherungsnehmer ange-\n\nnommen, auch dieser könne insoweit \"Dritter\" im Sinne von § 3 Nr. 1 \n\nPflVG a.F. sein (BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85 - VersR \n\n1986, 1010 unter II 2 a m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat dies aber auf \n\ndie Fälle beschränkt, in denen dem Versicherungsnehmer ein vom Versi-\n\ncherungsvertrag gedeckter Schadensersatzanspruch gegen seinen Haft-\n\npflichtversicherer zusteht. Nur dort ist es geboten, den Versicherungs-\n\nnehmer in den mit dem Direktanspruch gewährleisteten Schutz der Un-\n\nfallgeschädigten einzubeziehen (BGH aaO). Das betrifft allein den Ersatz \n\nvon Personenschäden des Versicherungsnehmers, denn nur diese sind \n\nseit einer zum 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Änderung des früheren \n\n§ 11 Nr. 3 AKB vom Leistungsausschluss für durch mitversicherte Perso-\n\nnen (§ 10 Abs. 2 AKB) verursachte Schäden des Versicherungsnehmers \n\nnicht mehr erfasst (vgl. dazu Bauer in der Anm. zum vorgenannten Urteil \n\ndes BGH aaO S. 1011). \n\n10 \n\nb) Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Vermö-\n\ngensschäden ist der Versicherungsnehmer als Partei des Versicherungs-\n\nvertrages nicht zugleich \"Dritter\" im Sinne von § 3 Nr. 1 PflVG a.F. Denn \n\ninsoweit greift der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB, weshalb \n\ndem Versicherungsnehmer keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag \n\nzustehen, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Di-\n\nrektanspruchs zu gewähren. Zugleich verhindert der Leistungsaus-\n\nschluss, dass sich die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung \n\nnoch im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versi-\n\ncherungsverhältnis hält. \n\n11 \n\n2. Das ergibt die Auslegung der Klausel aus der maßgeblichen \n\nSicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versiche-\n\nrungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85). \n\n12 \n\na) Gerade der Wortlaut des § 11 Nr. 2 AKB verdeutlicht dem Versi-\n\ncherungsnehmer, dass jegliche ihm von (nach § 10 Abs. 2 AKB) mitver-\n\nsicherten Personen zugefügten Sach- oder Vermögensschäden von dem \n\nLeistungsausschluss erfasst werden. Damit ist der Klausel eine Be-\n\nschränkung auf Schäden am versicherten Fahrzeug nicht zu entnehmen. \n\nIn diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer weiter dadurch be-\n\nstärkt, dass die sich unmittelbar anschließende Bestimmung des § 11 \n\nNr. 3 AKB Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs, auf \n\nwelches sich die Versicherung bezieht, vom Versicherungsschutz aus-\n\nnimmt. Das verdeutlicht, dass der Regelungsgehalt der Nummern 2 \n\nund 3 des § 11 AKB unterschiedliche Schädigungsobjekte erfasst, denn \n\ndie Regelung in Nr. 3 wäre überflüssig, wenn sich bereits der vorange-\n\nhende Leistungsausschluss in Nr. 2 auf Schäden am versicherten Fahr-\n\nzeug beschränkte. \n\n13 \n\nb) Dieser Auslegung des § 11 Nr. 2 AKB wird in Rechtsprechung \n\nund Schrifttum nahezu einhellig zugestimmt (OLG Saarbrücken MDR \n\n2007, 1130; OLG Jena VersR 2004, 1168; OLG Hamm VersR 1989, \n\n1081; 1981, 825 - zu § 11 Nr. 3 AKB a.F. ; OLG Celle ZfS 1988, 50; OLG \n\nStuttgart NJW-RR 1986, 904; KG VersR 1963, 525 - zu § 11 Nr. 3 AKB \n\na.F.; Schütz VersR 1968, 29, 30; Knappmann in Prölss/Martin, VVG \n\n27. Aufl. § 11 AKB Rdn. 4; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversiche-\n\nrung 2. Aufl. § 11 AKB Rdn. 7 ff.). Danach erstreckt sich der Haftungs-\n\nausschluss auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers, oh-\n\nne dass es dabei von Belang ist, ob einzelne geschädigte Gegenstände \n\n- hier der Pkw Mini Cooper des Klägers - ihrerseits Objekt einer ander-\n\nweitigen Haftpflichtversicherung sind. Ebenso wenig ist es von Bedeu-\n\ntung, ob die geschädigte Sache ein Fahrzeug oder irgendein anderer \n\nGegenstand ist (vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 1989, 1081, 1082). \n\n14 \n\nc) Allerdings meint die Revision angelehnt an die von Stie-\n\nfel/Hofmann (AKB 17. Aufl. § 11 AKB Rdn. 12) und möglicherweise auch \n\nLemcke (r+s 1997, 59, 60) vertretene Auffassung, der durchschnittliche \n\nVersicherungsnehmer verstehe die von § 11 Nr. 2 AKB aufgestellte Vor-\n\naussetzung, dass der vom Deckungsschutz ausgeschlossene Schaden \n\nvon einer mitversicherten Person herbeigeführt sein müsse, dahin, dass \n\nsich der Ausschluss nur auf Schäden an Fahrzeugen beschränke, hin-\n\nsichtlich derer der Schädiger mitversicherte Person sei. Denn die Frage, \n\nob ein anderer mitversichert sei, könne sich immer nur im Rahmen eines \n\nHaftpflichtversicherungsvertrages stellen und bleibe auch in seinen \n\nRechtsfolgen auf dieses Versicherungsverhältnis beschränkt. \n\n15 \n\nd) Ein solches Verständnis der Klausel liegt indes fern. Der durch-\n\nschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Zweck einer Haft-\n\npflichtversicherung im Kern darin besteht, ihn selbst vor Schadenser-\n\nsatzansprüchen Dritter zu schützen. Der Versicherungsnehmer erkennt \n\ndeshalb auch, dass der Haftpflichtversicherer im Grundsatz nur dann ein-\n\ntreten muss, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen Schä-\n\nden zufügt, und die Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht eintritt, \n\nwenn er sich selbst schädigt. Diese Kenntnis ist vor allem im Bereich der \n\nKraftfahrtversicherung weit verbreitet, weil gerade darin ein wesentlicher \n\nUnterschied zur (zusätzliche Prämienzahlungen erfordernden) Kfz-Kas-\n\nkoversicherung besteht, die über den Haftpflichtschutz hinaus auch Ei-\n\ngenschäden des Versicherungsnehmers abdeckt. \n\n16 \n\nDass der Versicherungsnehmer selbst Geschädigter sein und sich \n\ndennoch die Frage der Eintrittspflicht seines Kfz-Haftpflichtversicherers \n\nstellen kann, folgt allein daraus, dass § 10 Abs. 2 AKB den Haftpflicht-\n\nversicherungsschutz auf Schädigungshandlungen der dort genannten \n\nmitversicherten Personen erweitert. Der durchschnittliche Versiche-\n\nrungsnehmer ist in der Lage zu erkennen, dass damit zunächst offen und \n\nklärungsbedürftig ist, ob eine ihn selbst treffende Schädigungshandlung \n\neiner mitversicherten Person nach dem Leistungsversprechen des Haft-\n\npflichtversicherers als eine vom Versicherungsschutz ausgenommene \n\n(erweiterte) Eigenschädigung oder eine Quasi-Fremdschädigung ver-\n\nstanden werden soll, bei der der Versicherungsnehmer einem geschädig-\n\nten Dritten gleichgestellt wäre. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich \n\nvon Bedeutung, ob ein Schaden von einer mitversicherten Person verur-\n\nsacht wird. Soweit deshalb die Klausel des § 11 Nr. 2 AKB eine solche \n\nSchadensverursachung durch eine mitversicherte Person voraussetzt, \n\ngeht es erkennbar nicht darum, den Leistungsausschluss auf den Ge-\n\ngenstand des Haftpflichtversicherungsvertrages zu begrenzen. Vielmehr \n\nsoll gerade die oben aufgezeigte Frage angesprochen werden, ob der \n\nVersicherungsnehmer selbst Versicherungsschutz genießt, wenn er \n\ndurch das Verhalten einer mitversicherten Person Sach- oder Vermö-\n\ngensschäden erleidet. Die Klausel des § 11 Nr. 2 AKB führt dem Versi-\n\ncherungsnehmer diese Problematik vor Augen und macht ihm zugleich \n\ndeutlich, dass insoweit jeglicher Sach- oder Vermögensschaden vom \n\nVersicherungsschutz ausgenommen bleiben soll. \n\n17 \n\n3. Der vorstehenden Auslegung steht auch nicht entgegen, dass \n\nVersicherungsbedingungen nach Möglichkeit so auszulegen sind, dass \n\nkeine dem Versicherungsnehmer nicht erkennbaren Lücken im Versiche-\n\nrungsschutz entstehen. Das ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall. Zum \n\nanderen wären Lücken im Versicherungsschutz jedenfalls nicht in unzu-\n\nmutbarem Umfang zu erwarten (vgl. dazu auch OLG Hamm aaO). Der \n\nVersicherungsnehmer selbst ist, soweit es um eigene Personenschäden \n\ngeht, ohnehin geschützt, weil der Leistungsausschluss diese nicht er-\n\nfasst. Soweit es um das Risiko eigener Sach- und Vermögensschäden \n\ngeht, kann dieses jedenfalls für andere Fahrzeuge des Versicherungs-\n\nnehmers durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt werden. Der Ver-\n\nsicherungsschutz wird durch die Ausschlussklausel deshalb auch nicht \n\nunzumutbar ausgehöhlt (im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). \n\n18 \n\n4. Anders als die Revisionsbegründung hält der Senat die Klausel \n\nauch nicht für überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Als Aus-\n\nschlussklausel ist sie durch die Überschrift des § 11 AKB (\"Ausschlüs-\n\nse\") deutlich gekennzeichnet. Sie ist - wie die oben unter II 2 d angestell-\n\nten Erwägungen zeigen - auch nicht so ungewöhnlich, daß ein Versiche-\n\nrungsnehmer keinesfalls mit ihr zu rechnen brauchte. Vielmehr betrifft \n\ndie Klausel eine nach Einbeziehung mitversicherter Personen in den \n\nHaftpflichtversicherungsschutz klärungsbedürftige Frage des Leistungs-\n\numfangs (vgl. dazu auch OLG Hamm aaO). Deshalb kann ein Versiche-\n\nrungsnehmer auch nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Schä-\n\ndigung eigener Sachen oder Vermögenswerte durch einen Mitversicher-\n\nten als erstattungsfähiger Fremdschaden behandelt wird, er kann und \n\nmuss vielmehr auch damit rechnen, dass ein solcher Schaden vom Ver-\n\nsicherungsschutz ebenso ausgenommen wird, wie ein von ihm selbst \n\nverursachter. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \nAG Stade, Entscheidung vom 27.07.2006 - 66 C 425/06 - \nLG Stade, Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 S 58/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_313-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/iv-zr-313-06","cited_norms":[{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_313-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_313-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/iv-zr-313-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_313-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:41.222607+00:00"}}