{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_305-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"IV ZR 305/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 305/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 5. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zi-\n\nvilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 2006 wird \n\nzugelassen, \n\nsoweit \n\nder Klägerin \n\n4% Zinsen \n\naus \n\n2.383.021,81 € für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis \n\nzum 17. März 2005 zugesprochen worden sind. \n\nIm Umfang der Revisionszulassung wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon den Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-\n\nrens tragen die Klägerin 8% und die Beklagte 92%. Die \n\nBeklagte trägt 92% der den Streithelfern der Klägerin im \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen au-\n\nßergerichtlichen Auslagen. \n\nStreitwert der Nichtzulassungsbeschwerde: 2.383.021,81 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten da-\n\ngegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin die Versiche-\n\nrungsleistung in Höhe von 2.383.021,81 € nebst 8% Zinsen über dem \n\nBasissatz hierauf seit dem 28. Mai 2003 zugesprochen hat, bleibt das \n\nRechtsmittel erfolglos. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erachtet der Senat für \n\nnicht durchgreifend. Auch im Übrigen sind Zulassungsgründe nicht ge-\n\ngeben. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde sieht der Senat insoweit nach § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO ab. \n\n2. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin 4% Zinsen auf die \n\nHauptforderung für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März \n\n2005 zugesprochen hat, waren die Revision zuzulassen und das Beru-\n\nfungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Denn insoweit hat das \n\nBerufungsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen und zugleich den \n\nAnspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. \n\n4 \n\na) Lediglich in erster Instanz (vgl. dazu S. 2 der Klagschrift) hatte \n\ndie Klägerin unter anderem auch 4% Zinsen auf ihre Hauptforderung für \n\ndie Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 17. März 2005 neben weiteren \n\nZinsen von 8% über dem jeweiligen Basissatz seit dem 17. März 2005 \n\ngefordert. In der Berufungsinstanz haben sie und ihre Streithelfer neben \n\nder Hauptforderung nur noch deren Verzinsung mit einem Zinssatz von \n\n8% über dem Basissatz seit dem 28. Mai 2003 zur Entscheidung ge-\n\nstellt. \n\n5 \n\nb) Dass das Berufungsgericht der Klägerin somit Zinsen zugespro-\n\nchen hat, die die Klägerin in zweiter Instanz nicht mehr beantragt hatte, \n\nverletzt das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 \n\nAbs. 1 GG deshalb, weil das Berufungsgericht über einen in Wahrheit \n\nnicht (mehr) gestellten Klagantrag verhandelt und entschieden hat, ohne \n\ndass dies für die Beklagte bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nerkennbar war. Mithin war es der Beklagten auch verwehrt, zu diesem \n\nAntrag im Berufungsrechtszug Stellung zu nehmen (vgl. dazu BVerfG, \n\nKammerbeschluss vom 27. November 1989 - 1 BvR 297/88 - veröffent-\n\nlicht in juris und AP Nr. 24a zu § 77 BetrVG 1972; Vollkommer in Zöller, \n\nZPO 26. Aufl. § 308 Rdn. 6; Musielak, ZPO 5. Aufl. § 308 Rdn. 22; BAG \n\nNJW 1971, 1332). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2005 - 7 O 197/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2006 - 6 U 25/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_305-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/iv-zr-305-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_305-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_305-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/iv-zr-305-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_305-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:24.178819+00:00"}}