{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_298-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"IV ZR 298/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 298/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 18. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-\n\ndesgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2006 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 390.332 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die \n\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. \n\n1. a) Das Berufungsgericht (vgl. dazu auch dessen in TransportR \n\n2007, 258 veröffentlichte Parallelentscheidung) nimmt an, zwar gehöre \n\ndie Frachtführerhaftpflichtversicherung nach Nr. 10 Buchst. b der Anla-\n\nge A zum VAG zu den Großrisiken i.S. von § 187 VVG a.F. i.V. mit \n\nArt. 10 Abs. 1 EGVVG a.F., nicht jedoch die in der Anlage nicht erwähnte \n\nHaftpflicht des Spediteurs und des Lagerhalters. Die Beschwerde ist an-\n\nderer Auffassung und sieht darin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage \n\nvon grundsätzlicher Bedeutung. \n\n3 \n\nb) Das trifft nicht zu. Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung \n\nmüsste insbesondere aufgezeigt werden, aus welchen Gründen, in wel-\n\nchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist, ob \n\ndie Haftpflicht aus Speditions- und Lagerverträgen zu den Großrisiken \n\ngehört (vgl. BGHZ 159, 135, 137 f. m.w.N.). Daran fehlt es in der Be-\n\nschwerdebegründung. \n\n4 \n\nNach der vom Berufungsgericht und auch sonst vertretenen An-\n\nsicht gehört dem Wortlaut von Nr. 10 b der Anlage A zum VAG entspre-\n\nchend, wie die Beschwerde richtig sieht, nur die Haftpflicht des Land-\n\nfrachtführers zu den Großrisiken, nicht die der Spediteure und Lagerhal-\n\nter. Dem Berufungsurteil entgegenstehende Rechtsprechung ist weder \n\naufgezeigt noch ersichtlich. Die Literatur sieht dies ebenso (Schwintows-\n\nki/Brömmelmeyer/Klär, PK-VersR § 210 Rdn. 13; Möhrle, Laufende Ver-\n\nsicherung S. 158, 164; Ehlers, TransportR 2007, 5, 12 und 2006, 7, 8; \n\nFlach, TransportR 2008, 56, 61; Freitag, r+s 2008, 96, 100; Thume, \n\nTransportR 2006, 1, 5; Heuer, TransportR 2007, 55). Lediglich Heuer \n\n(aaO), einer der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eines vom Beru-\n\nfungsgericht entschiedenen Rechtsstreits mit gleich gelagerten Rechts-\n\nfragen (HansOLG Hamburg TransportR 2007, 258), befürwortet zwar ei-\n\nne analoge Anwendung des § 187 VVG auf die Haftpflichtversicherung \n\nder Spediteure und Lagerhalter (aaO S. 57 f.). Diese Auffassung lässt \n\nsich vertreten, belegt aber nicht, dass die Rechtsfrage im Sinne der Zu-\n\nlassungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs umstritten ist. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDavon abgesehen kommt es nach dem jetzt geltenden Recht für \n\ndie Leistungsfreiheit auf eine Kündigung nicht mehr an (vgl. Klär aaO). \n\n2. a) Einen die Zulassung rechtfertigenden symptomatischen \n\nRechtsfehler sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht die \n\nKlausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), in der das \n\nKündigungserfordernis abbedungen ist (Ziff. 9 Satz 2 AVB), gemäß § 307 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 15a VVG a.F. als unwirk-\n\nsam angesehen hat. Rechtsfolge einer dem Versicherungsnehmer \n\nnachteiligen, von einer halbzwingenden Norm abweichenden Vereinba-\n\nrung sei vielmehr nur, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen \n\nkönne, nicht aber deren Nichtigkeit. Entscheidend sei, ob im konkreten \n\nSchadenfall eine Versicherung über ein Großrisiko in Rede stehe. Habe \n\nder Versicherungsvertrag hier - wie behauptet - nur die Haftung der Ver-\n\nsicherungsnehmerin aus Frachtverträgen betroffen, könne sich die Be-\n\nklagte auf die Klausel berufen. Bei einer Prüfung des § 15a VVG a.F. \n\nscheide eine abstrakt-generelle Wirksamkeitskontrolle aus. \n\nb) Auch damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden. \n\n§ 15a VVG a.F. bezieht sich ebenso wie andere gleichartige Rege-\n\nlungen über halbzwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes \n\nauf nachteilige Abweichungen durch Individualvereinbarung und Allge-\n\nmeine Versicherungsbedingungen. Dem Versicherungsnehmer nachteili-\n\nge Abweichungen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen unterlie-\n\ngen nach der Rechtsprechung des Senats uneingeschränkt auch der \n\nKontrolle nach §§ 307 ff. BGB (früher §§ 9 ff. AGBG) und sind an der \n\nhalbzwingenden Norm zu messen (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1994 \n\n- IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549 ff. unter 2 und vom 26. September \n\n2007 - IV ZR 252/06 - VersR 2007, 1690 Tz. 15, 22 ff., insbesondere \n\n26 ff.; zur Literatur vgl. A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht \n\n10. Aufl. Vorb. v. § 307 BGB Rdn. 57; Wolf in Wolf/L./P. 5. Aufl. AGB-\n\nRecht § 307 Rdn. 14, 111; HK-VVG/Brömmelmeyer, Einleitung \n\nRdn. 12 f., § 18 Rdn. 5 f.). \n\n9 \n\nDa Ziffer 9 Satz 2 AVB generell Geltung auch für Speditions- und \n\nLagerverträge beansprucht, ist das Berufungsgericht mit Recht zur Un-\n\nwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelangt. An die Stelle der un-\n\nwirksamen Klausel tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 6 \n\nAbs. 1 Satz 3 VVG a.F.. Auf den konkreten Deckungsumfang im hier \n\nzugrunde liegenden Fall kommt es danach nicht an. Davon abgesehen \n\nhat das Berufungsgericht das gesamte Vertragswerk einzelfallbezogen \n\nohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass die Versicherung, falls sie nicht \n\nschon von Anfang an Risiken aus Spediteur- und Lagerhaltertätigkeit um-\n\nfasste, im Wege der Vorsorgeversicherung jederzeit darauf erweitert \n\nwerden konnte. \n\n10 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2005 - 415 O 190/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 U 120/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_298-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/iv-zr-298-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_298-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_298-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/iv-zr-298-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_298-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:27.340556+00:00"}}