{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_293-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"IV ZR 293/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 293/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 18. März 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-\n\ndesgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2006 wird auf Kos-\n\nten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 70.189 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die \n\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. \n\n1. a) Das Berufungsgericht (TransportR 2007, 258) nimmt an, zwar \n\ngehöre die Frachtführerhaftpflichtversicherung nach Nr. 10 Buchst. b der \n\nAnlage A zum VAG zu den Großrisiken i.S. von § 187 VVG a.F. i.V. mit \n\nArt. 10 Abs. 1 EGVVG a.F., nicht jedoch die in der Anlage nicht erwähnte \n\nHaftpflicht des Spediteurs und des Lagerhalters. Die Beschwerde ist an-\n\nderer Auffassung und sieht darin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage \n\nvon grundsätzlicher Bedeutung. \n\n3 \n\nb) Das trifft nicht zu. Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung \n\nmüsste insbesondere aufgezeigt werden, aus welchen Gründen, in wel-\n\nchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist, ob \n\ndie Haftpflicht aus Speditions- und Lagerverträgen zu den Großrisiken \n\ngehört (vgl. BGHZ 159, 135, 137 f. m.w.N.). Daran fehlt es in der Be-\n\nschwerdebegründung. \n\n4 \n\nNach der vom Berufungsgericht und auch sonst vertretenen An-\n\nsicht gehört dem Wortlaut von Nr. 10 b der Anlage A zum VAG entspre-\n\nchend, wie die Beschwerde richtig sieht, nur die Haftpflicht des Land-\n\nfrachtführers zu den Großrisiken, nicht die der Spediteure und Lagerhal-\n\nter. Dem Berufungsurteil entgegenstehende Rechtsprechung ist weder \n\naufgezeigt noch ersichtlich. Die Literatur sieht dies ebenso (Schwin-\n\ntowski/Brömmelmeyer/Klär, PK-VersR § 210 Rdn. 13; Möhrle, Laufende \n\nVersicherung S. 158, 164; Ehlers, TransportR 2007, 5, 12 und 2006, 7, \n\n8; Flach, TransportR 2008, 56, 61; Freitag, r+s 2008, 96, 100; Thume, \n\nTransportR 2006, 1, 5; Heuer, TransportR 2007, 55). Letzterer, einer der \n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten, befürwortet zwar eine analoge \n\nAnwendung des § 187 VVG auf die Haftpflichtversicherung der Spediteu-\n\nre und Lagerhalter (aaO S. 57 f.). Diese Auffassung lässt sich vertreten, \n\nbelegt aber nicht, dass die Rechtsfrage i.S. der Zulassungsrechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs umstritten ist. \n\n5 \n\nDavon abgesehen kommt es nach dem jetzt geltenden Recht für \n\ndie Leistungsfreiheit auf eine Kündigung nicht mehr an (vgl. Klär aaO). \n\n6 \n\n2. a) Einen die Zulassung rechtfertigenden symptomatischen \n\nRechtsfehler sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht die \n\nKlausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), in der das \n\nKündigungserfordernis abbedungen ist (Ziff. 8.3 Abs. 2 AVB), gemäß \n\n§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V. mit §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 15a VVG a.F. als \n\nunwirksam angesehen hat. Rechtsfolge einer dem Versicherungsnehmer \n\nnachteiligen, von einer halbzwingenden Norm abweichenden Vereinba-\n\nrung sei vielmehr nur, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen \n\nkönne, nicht aber deren Nichtigkeit. Habe der Versicherungsvertrag mit \n\nder Firma D. - wie behauptet - nur deren Haftung aus Frachtverträgen \n\ngedeckt, könne sich die Beklagte auf die Klausel berufen. Bei einer Prü-\n\nfung des § 15a VVG a.F. scheide eine abstrakt-generelle Wirksamkeits-\n\nkontrolle aus. \n\nb) Auch damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden. \n\n§ 15a VVG a.F. bezieht sich ebenso wie andere gleichartige Rege-\n\nlungen über halbzwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes \n\nauf nachteilige Abweichungen durch Individualvereinbarung und Allge-\n\nmeine Versicherungsbedingungen. Dem Versicherungsnehmer nachteili-\n\nge Abweichungen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen unterlie-\n\ngen nach der Rechtsprechung des Senats uneingeschränkt auch der \n\nKontrolle nach §§ 307 ff. BGB (früher §§ 9 ff. AGBG) und sind an der \n\nhalbzwingenden Norm zu messen (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1994 \n\n- IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549 ff. und vom 26. September 2007 - IV \n\nZR 252/06 - VersR 2007, 1690 Tz. 15, 22 ff., insbesondere 26 ff.; zur Li-\n\nteratur vgl. A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. \n\n7 \n\n8 \n\nVorb. v. § 307 BGB Rdn. 57; Wolf in Wolf/L./P. AGB-Recht 5. Aufl. § 307 \n\nRdn. 14, 111; HK-VVG/Brömmelmeyer, Einleitung Rdn. 12 f., § 18 \n\nRdn. 5 f.). \n\n9 \n\nDa Ziffer 8.3 Abs. 2 AVB generell Geltung auch für Speditions- und \n\nLagerverträge beansprucht, ist das Berufungsgericht mit Recht zur Un-\n\nwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelangt. An die Stelle der un-\n\nwirksamen Klausel tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die Vorschrift des § 6 \n\nAbs. 1 Satz 3 VVG a.F. Auf den konkreten Deckungsumfang der Firma \n\nD. kommt es danach nicht an. Davon abgesehen hat das Berufungs-\n\ngericht das gesamte Vertragswerk einzelfallbezogen ohne Rechtsfehler \n\ndahin ausgelegt, dass die Versicherung, falls sie nicht schon von Anfang \n\nan Risiken aus Spediteur- und Lagerhaltertätigkeit umfasste, im Wege \n\nder Vorsorgeversicherung jederzeit darauf erweitert werden konnte. \n\n10 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2005 - 419 O 69/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 U 208/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_293-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/iv-zr-293-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_293-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_293-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/iv-zr-293-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_293-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:55.073222+00:00"}}