{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_288-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"IV ZR 288/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 288/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seif-\n\nfert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Köln vom 7. November 2006 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 958.507,99 € \n\n1 \n\n2 \n\nGründe:\n\nEin Zulassungsgrund ist nicht gegeben. \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung nach § 597 Abs. 1 \n\nZPO getroffen und ein Sachurteil erlassen. Auf die besonderen Verfah-\n\nrensvoraussetzungen des § 597 Abs. 2 ZPO und die hierauf bezogenen \n\nRügen der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es mithin nicht an. \n\n3 \n\nEine Verletzung von Hinweispflichten durch das Berufungsgericht \n\nist nicht erkennbar. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein-\n\ngegangene Schriftsatz der Klägerin vom 29. September 2006 zeigt, dass \n\nseitens des Berufungsgerichts zutreffende Hinweise (§ 139 Abs. 1 ZPO) \n\ngegeben worden sind, auf die die Klägerin mit entsprechendem Vortrag \n\nreagiert hat, den das Berufungsgericht berücksichtigt, indes als nicht \n\nentscheidungserheblich angesehen hat. Die weiteren verfahrensrechtli-\n\nchen Beanstandungen hat der Senat - auch unter dem Gesichtspunkt \n\ndes Art. 103 Abs. 1 GG - geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. \n\n4 \n\nII. Auch im Übrigen erweist sich das Berufungsurteil jedenfalls im \n\nErgebnis als richtig. Die Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts ist durch die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bun-\n\ndesgerichtshofs geklärt. Die Gesellschafter der beschränkt rechtsfähigen \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts haften kraft Gesetzes für die Verbind-\n\nlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich und mit ihrem gesamten Pri-\n\nvatvermögen (BGHZ 142, 315, 318; 146, 341, 350). Ein einseitiger Aus-\n\nschluss oder eine einseitige Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung \n\ndurch eine dahingehende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ist - auch \n\nwenn damit eine entsprechende Beschränkung der Vertretungsmacht des \n\nGesellschafter-Geschäftsführers verbunden sein soll - grundsätzlich aus-\n\ngeschlossen; es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen individualvertragli-\n\nchen Vereinbarung mit dem Gläubiger (BGHZ 150, 1, 3; 142 aaO, \n\n319 ff.), an der es hier ersichtlich fehlt. Fragen der Anscheins- oder Dul-\n\ndungsvollmacht stellen sich somit nicht, da der Gesellschafter B. in \n\nAusübung seiner organschaftlichen (Allein-)Vertretungsmacht gehandelt \n\nhat, die auf die Gesellschaft zugeschnitten und zu der die Haftung der \n\nGesellschafter entsprechend § 128 HGB lediglich Annex ist. Jedoch sind \n\ndie Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht gegeben, \n\nderen Grundsätze auch für die organschaftliche Vertretung gelten (vgl. \n\nnur PWW/Frensch, BGB 2. Aufl. § 164 Rdn. 68). Da der für die Zedentin \n\nhandelnde Geschäftsführer unstreitig den Inhalt des Gesellschaftsvertra-\n\nges und insbesondere die Regelungen unter § 8 kannte, waren ihm \n\n- ebenso wie dem für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelnden \n\nGesellschafter B. - die für das Innenverhältnis geltenden Einschrän-\n\nkungen positiv bekannt, der Missbrauch der Vollmacht durch den Ab-\n\nschluss des Darlehensvertrages, ohne zugleich eine Beschränkung der \n\nHaftung auf das Gesellschaftsvermögen herbeizuführen, mithin evident. \n\n5 \n\nIII. Ein zustimmender Gesellschafterbeschluss, der die erforderli-\n\nche Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäftes (§ 177 \n\nAbs. 1 BGB; BGHZ 141, 357, 364) beinhalten könnte, ist nicht vorgetra-\n\ngen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vortrag der Klägerin, \n\nder Beklagte habe den Darlehensvertrag gekannt und - in Ersetzung ei-\n\nnes ausdrücklichen Gesellschafterbeschlusses - gebilligt, sei unsubstan-\n\ntiiert, ist nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang gerügte \n\nVerletzung von Hinweispflichten kann dahinstehen, weil kein erheblicher \n\nVortrag dargetan wird, den die Klägerin auf einen unterstellten gerichtli-\n\nchen Hinweis hin nachgeschoben hätte. Eine konkludente Billigung durch \n\nden Beklagten ist schließlich nicht in der Unterzeichnung der Jahresab-\n\nschlüsse der Gesellschaft zu sehen, in denen zwar Verbindlichkeiten der \n\nZedentin gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgewiesen sind, \n\naber nicht als (umgewandelte) Darlehensverbindlichkeiten erkennbar \n\nwerden. Die Klägerin kann auch nicht damit argumentieren, der Beklagte \n\nhabe die Geschäfte über Jahre \"laufen lassen\" und alles dem Gesell-\n\nschafter B. überantwortet. Das bedeutet zwar, dass der Beklagte sei-\n\nne Alleinvertretungsbefugnis, wie sie für ihn gemäß § 8 des Gesell-\n\nschaftsvertrages bestand, nicht ausgeübt hat, lässt aber nicht zugleich \n\nden Schluss zu, der Beklagte habe sich der in § 8 enthaltenen, für das \n\nInnenverhältnis geltenden Schutzmechanismen begeben wollen. \n\n6 \n\nWeiter ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass sich der Vor-\n\ntrag der Klägerin zu den umgewandelten Verbindlichkeiten nicht ansatz-\n\nweise nachvollziehen lässt. Er erlaubt keine Feststellungen darüber, der \n\nBeklagte habe dem Gesellschafter B. - in einer die Evidenz des Voll-\n\nmachtsmissbrauchs ausräumenden Weise - zugestanden, über die aus \n\n§ 8 des Gesellschaftsvertrages ersichtlichen Beschränkungen hinaus \n\nVerbindlichkeiten zu Lasten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und \n\n- vor allem - zu Lasten seines privaten Vermögens zu begründen. \n\n7 \n\nIV. Nicht zuzustimmen ist der Nichtzulassungsbeschwerde zudem \n\ndarin, das Berufungsgericht habe sich \"in unhaltbarer Weise\" einer Prü-\n\nfung bereicherungsrechtlicher Ansprüche entzogen. Das streitbefangene \n\nDarlehen ist der Klägerin zufolge das Ergebnis einer Umwandlung be-\n\nstehender Verbindlichkeiten gemäß den §§ 488 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB. \n\nIst die Umwandlung unwirksam, leben die umgewandelten Verbindlich-\n\nkeiten wieder auf. Das Vorbringen der Klägerin unterstellt, resultieren \n\ndiese aus \"Finanzspritzen\" und Ablösungen anderweit bestehender Ver-\n\nbindlichkeiten. Im Innenverhältnis der Zedentin zur Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts liegt dem ein Auftrag oder eine Geschäftsbesorgung zu-\n\ngrunde, denn die Klägerin behauptet nicht, die Zedentin habe sich unge-\n\nfragt in Angelegenheiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemischt. \n\nDie daraus folgenden Aufwendungsersatzansprüche könnten nur Erfolg \n\nhaben, wenn nachvollziehbarer Vortrag zu den \"Finanzspritzen\" bzw. den \n\nabgelösten Verbindlichkeiten vorläge. Davon ist jedoch - wie dargelegt - \n\nnicht auszugehen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 31.03.2006 - 16 O 772/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2006 - 15 U 70/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_288-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/iv-zr-288-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 597","ref_norm":"597","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_288-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_288-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/iv-zr-288-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_288-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:22.342932+00:00"}}