{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_286-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"IV ZR 286/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 286/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 19. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nim Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 3. November 2006 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 425.509,82 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat \n\ngeprüft; sie sind nicht begründet. \n\nNachdem sich die Beklagte, die Einsicht in die Unterlagen der Ge-\n\nsellschaft hatte, die Angaben des Streitverkündeten - ihres Mitgesell-\n\nschafters - im Vorprozess zu einer Darlehenstilgung durch Überweisung \n\nzu eigen gemacht und erklärt hatte, sie wisse nicht sicher, ob die in der \n\nGaststätte C. überreichten Schecks u.a. auch der Darlehenstil-\n\ngung gedient hätten, kam eine Vernehmung der Zeugin, die die Schecks \n\nausgefüllt und überreicht haben soll, nicht mehr in Betracht. Die Beklagte \n\nhat die in das Wissen dieser Zeugin gestellte Tatsache, dass mit den \n\nSchecks gerade auch die streitigen Darlehen getilgt worden sind, nicht \n\naufrechterhalten. Die Vernehmung hätte zu einer unzulässigen Ausfor-\n\nschung \"ins Blaue hinein\" geführt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September \n\n2002 - V ZR 170/01 - NJW-RR 2003, 69 unter II 2 b). \n\n3 \n\nDer Vortrag der Beklagten, bei Abschluss der notariellen Vereinba-\n\nrung vom 9. Mai 1996 sei allgemein mit einem zeitnahen Verkauf des \n\nGrundbesitzes der Gesellschaften gerechnet worden, rechtfertigt nicht \n\ndie Annahme, der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen sei bei inte-\n\nressengerechter Auslegung dieser Vereinbarung bereits vor Einführung \n\nder dreijährigen Regelverjährung am 1. Januar 2002 fällig geworden. \n\nDem Darlehensnehmer war in den Darlehensverträgen vorbehalten, die \n\nDarlehen jederzeit zu kündigen und zurückzuzahlen. Darauf hat die Be-\n\nklagte in ihrer Berufungserwiderung selbst hingewiesen (GA I 149). Dem \n\nInteresse der Beklagten, schon nach Verkauf des überwiegenden Teils \n\ndes Grundbesitzes die Darlehen zurückzuführen, hätte also Rechnung \n\ngetragen werden können. Das ändert nichts daran, dass die Kläger nach \n\nder Vereinbarung vom 9. Mai 1996 die Rückführung ihrer Darlehen erst \n\nverlangen konnten, nachdem im Jahre 2002 der gesamte Grundbesitz \n\nverkauft war. \n\n4 \n\nDas Berufungsurteil beruht auch nicht darauf, dass das von der \n\nBeklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegen-\n\nanspruchs auf Ausgleich von Kapitalkonten vom Berufungsgericht nicht \n\nausdrücklich geprüft worden ist. Aus der notariellen Vereinbarung vom \n\n9. Mai 1996 ergibt sich nämlich, dass aus den Verkaufserlösen \"vorab\" \n\nu.a. die Darlehen der Kläger zurückgeführt werden sollten; erst der nach \n\nAbzug dieser und anderer Verbindlichkeiten verbleibende Reinerlös sollte \n\ndann an die Gesellschafter nach ihrem Beteiligungsverhältnis ausgekehrt \n\nwerden. Außerdem erklärten sich die Erschienenen nach Durchführung \n\nder Erlösverteilung für vollständig abgefunden und verzichteten vorsorg-\n\nlich auf etwa weitergehende Ansprüche, wobei von diesem Verzicht aller-\n\ndings die Darlehensrückzahlungsansprüche der Kläger ausdrücklich aus-\n\ngenommen wurden. \n\n5 \n\nAuch im Übrigen gibt es keinen Anlass, die Revision zuzulassen. \n\nDer Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 O 213/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.2006 - I-7 U 8/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_286-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/iv-zr-286-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_286-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_286-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/iv-zr-286-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_286-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:59:12.346555+00:00"}}