{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_285-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"IV ZR 285/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Teilungsabkommen; SGB X § 116 Abs. 1; BGB §§ 133 (C), 157 (E) Zur Bedeutung des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips für die Auslegung eines Teilungsabkommens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 285/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Oktober 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nTeilungsabkommen; SGB X § 116 Abs. 1; BGB §§ 133 (C), 157 (E) \n\nZur Bedeutung des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips für \ndie Auslegung eines Teilungsabkommens. \n\nBGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06 - OLG Naumburg \n LG Magdeburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Oktober 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des \n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n18. Oktober 2006 aufgehoben und das Urteil der 10. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. April \n\n2006 geändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.130 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \n\nBasiszinssatz seit 11. März 2005 zu zahlen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte \n\nals Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem \n\nBundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlosse-\n\nnen Teilungsabkommen, dem die Klägerin beigetreten ist, auf Ersatz von \n\nKosten in Höhe von 24.130 € in Anspruch, die sie für die Heilbehandlung \n\nvon 16 in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversicherte \n\npflegebedürftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Teilungsab-\n\nkommen enthält unter anderem folgende Regelungen: \n\n\"§ 1 \n\n(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Kranken-\nkasse (\"K\") gegen eine natürliche oder juristische Per-\nson, die bei der \"H\" haftpflichtversichert ist, gemäß \n§ 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer \nVersicherten oder deren mitversicherten Familienange-\nhörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet \ndie \"H\" auf die Prüfung der Haftungsfrage. \n\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist \nin der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein adäquater \nKausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und \ndem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemei-\nnen Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzu-\nsammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver-\nsicherten Haftpflichtbereich. \n\n(3) Die Leistungspflicht der \"H\" entfällt, wenn schon auf-\ngrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und \noffensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des \nHaftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies \ngilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignis-\nses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden \ndurch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vor-\nsatz - des Geschädigten entstanden ist. \n\n(4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung \ndas Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un-\nstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen \nSorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. \n\n… \n\n(8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die \"H\" \nfür den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren \nhat. … \n\n(9) Die \"H\" ersetzt der \"K\" \n\n… \n\nb) in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflichtversiche-\nrung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im \nRahmen des § 4 dieses Abkommens. \n\n… \n\n§ 2 \n\n(1) Die verspätete Anzeige eines Schadens bei der \"H\" \nschließt die Anwendung dieses Teilungsabkommens \nnicht aus. \n\n(2) Die \"H\" ist auch dann zur abkommensgemäßen Leistung \nan die \"K\" verpflichtet, wenn der Haftpflichtversicherte \nes ablehnt, den Schaden der \"H\" zu melden und sie in \nAnspruch zu nehmen. \n\n… \n\n§ 3 \n\nDie \"K\" hat auf Verlangen der \"H\" im Zweifelsfalle die Ur-\nsächlichkeit des fraglichen Schadenfalles für den der Kos-\ntenanforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall nachzu-\nweisen. \n\n§ 7 \n\nDie \"H\" zahlt die abkommensgemäße Leistung an die \"K\" \ninnerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenrechnung, \njedoch nicht vor einwandfreier Klärung des Versicherungs-\nschutzes. Evtl. Einwendungen der \"H\" sollen innerhalb der \nvorgenannten Frist gegenüber der \"K\" dargelegt werden. \n\n…\" \n\n2 \n\nDie Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, \n\nweil es an dem nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA) \n\nerforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Scha-\n\ndenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fehle. Hierzu genüge es \n\nnicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1 \n\nSGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres stationären Heimauf-\n\nenthalts gestürzt seien. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin verfolgt den in den Vorinstanzen abgewiesenen An-\n\nspruch mit ihrer Revision weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklag-\n\nten. Die Klägerin hat nach § 1 Abs. 9b, § 4 TA Anspruch auf Ersatz der \n\nfür die Heilbehandlung der verletzten Heimbewohner aufgewendeten, im \n\nEinzelnen dargelegten und nicht bestrittenen Kosten. \n\nI. Das Oberlandesgericht meint - der Argumentation der Beklagten \n\nfolgend -, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an einem \n\nadäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Schadenfällen und dem \n\njeweils versicherten Haftpflichtbereich i.S. des § 1 Abs. 2 TA fehle. Zur \n\nAnnahme eines solchen inneren Zusammenhangs reiche ein rein örtli-\n\ncher Zusammenhang nicht aus. Bei einem Sturz in einem Pflegeheim \n\nkönne sich auch das allgemeine Lebensrisiko des Patienten verwirklicht \n\nhaben. Entscheidend sei, dass der Sturz mit einer Pflegemaßnahme \n\nbzw. einem Unterlassen des Pflegepersonals im Zusammenhang stehe, \n\ngegen deren Folgen die Beklagte die Pflegeheimbetreiber im Rahmen \n\nder Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert habe. Nach dem Urteil \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 28. April 2005 (BGHZ 163, 53) könne allein \n\naus dem Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheimes \n\ngestürzt sei, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegeper-\n\nsonals geschlossen werden. Denn daneben bestehe ein normaler alltäg-\n\nlicher Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen \n\nRisikosphäre der Geschädigten verbleibe. Der Vortrag der Klägerin rei-\n\nche nicht aus, um den erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang \n\nzwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich zu \n\nbejahen. Vielmehr müsse sie das Gericht mit ihrem Tatsachenvortrag in \n\ndie Lage versetzen zu beurteilen, ob in der konkreten Situation die Ver-\n\nwirklichung des Haftpflichtrisikos zumindest möglich erscheine. Es müs-\n\nse daher vorgetragen werden, unter welchen Umständen sich der Sturz \n\nereignet habe bzw. aufgrund welcher Tatsachen eine zur Abwendung ei-\n\nnes Sturzes gebotene Pflegemaßnahme unterlassen worden sei. Wollte \n\nman allein von der Tatsache eines Sturzes im Pflegeheim auf ein pflicht-\n\nwidriges Unterlassen schließen, würde man dem Heimbetreiber eine Ga-\n\nrantiehaftung auferlegen. Der Betreiber hätte dann die Pflicht, grundsätz-\n\nlich jeden Sturz zu verhindern. Dem Heimbewohner würde damit das all-\n\ngemeine Lebensrisiko abgenommen. Die Revision werde zugelassen, \n\nweil das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 3. August 2006 - 5 U 71/06) \n\ndie Auswirkungen der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs \n\nvom 28. April 2005 (aaO) anders als der erkennende Senat beurteile. \n\n6 \n\nII. Dem folgt der Senat nicht. Schon die Begründung für die Zulas-\n\nsung der Revision zeigt, dass das Berufungsgericht die rechtlichen \n\nGrundlagen der Haftpflichtversicherung, insbesondere das Trennungs-\n\nprinzip, nicht hinreichend beachtet und deshalb auch Sinn und Zweck \n\ndes Teilungsabkommens nicht zutreffend erfasst hat. \n\n7 \n\n1. In der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip. Das \n\nHaftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten Dritten und dem \n\nhaftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, ist von dem Deckungsver-\n\nhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu \n\ntrennen. Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und \n\nin welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. \n\nOb der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess \n\ngeklärt (BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 255/04 - VersR \n\n2006, 106 unter II 1 m.w.N.). Demgemäß setzt eine Zahlungspflicht des \n\nHaftpflichtversicherers an den geschädigten Dritten voraus, dass er sei-\n\nnem Versicherungsnehmer Deckung zu gewähren hat und dass dieser \n\ndem Dritten schadensersatzpflichtig ist. Beide Rechtsverhältnisse sind \n\nzu trennen. \n\nDas Trennungsprinzip liegt auch dem hier zu beurteilenden (wie \n\ngrundsätzlich auch vergleichbaren anderen) Teilungsabkommen zugrun-\n\nde. Es regelt zwar beide Rechtsverhältnisse und modifiziert sie, hält sie \n\naber rechtlich auseinander. \n\na) Die Haftungsfrage wird nicht streitig ausgetragen, vielmehr wird \n\nnach § 1 Abs. 1 TA auf ihre Prüfung verzichtet mit zwei - von der Beklag-\n\nten nicht geltend gemachten - Ausnahmen, den so genannten Groteskfäl-\n\nlen in § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 TA (vgl. zu solchen Fällen Se-\n\nnatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 171/82 - VersR 1984, 889 f. und \n\nvom 15. Juni 1983 - IVa ZR 209/81 - VersR 1983, 771 unter II). Diese \n\nbetreffen den Haftungsgrund. § 3 TA enthält eine weitere Ausnahme \n\n8 \n\n9 \n\n- um die es hier ebenfalls nicht geht - für die haftungsausfüllende Kausa-\n\nlität (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 110/06 - VersR \n\n2007, 1247 Tz. 13-15). Davon abgesehen verbleibt es beim Verzicht auf \n\ndie Prüfung der Haftungsfrage. Dieser Verzicht umfasst schon den objek-\n\ntiven Tatbestand einer Pflichtverletzung und erst recht das Verschulden \n\n(vgl. Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVa ZR 3/82 - VersR 1984, \n\n158 unter 2 m.w.N. und vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 78/81 - VersR 1982, \n\n774 unter 1 und 2). Selbst ein im Haftpflichtprozess ergangenes klagab-\n\nweisendes Urteil wäre ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni \n\n2007 aaO Tz. 15 a.E. und vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81 - VersR \n\n1983, 534 unter II 2 e). \n\n10 \n\nb) Während die Haftungsfrage grundsätzlich nicht geprüft wird, ist \n\nes bei der Frage der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers umge-\n\nkehrt. Sie ist gegebenenfalls wie in einem Deckungsprozess (mit der dort \n\ngeltenden Darlegungs- und Beweislast) zu klären. Das bedeutet, dass \n\nder Schadenfall seiner Art nach zum versicherten Wagnis gehören muss \n\nund der Versicherer im Einzelfall Versicherungsschutz zu gewähren hat \n\n(vgl. Schneider \n\nin Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 15. Aufl. Kap. 76 \n\nRdn. 10 ff.). \n\n11 \n\naa) Die erste Voraussetzung ist nach § 1 Abs. 2 TA bei der Allge-\n\nmeinen Haftpflichtversicherung erfüllt, wenn zwischen dem Schadenfall \n\nund dem versicherten Haftpflichtbereich ein adäquater Kausalzusam-\n\nmenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Scha-\n\ndenereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der \n\nHaftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (Senatsur-\n\nteile vom 26. Mai 1982 aaO vor 1 und vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR \n\n181/80 - VersR 1982, 333 f.). Versicherungsschutz hat der Haftpflicht-\n\nversicherer nicht nur zur Befriedigung begründeter, sondern auch zur \n\nAbwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche zu gewähren, die ge-\n\ngen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Deshalb ist der Anwen-\n\ndungsbereich des Teilungsabkommens bereits dann eröffnet, wenn der \n\nAnspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen \n\nwürde (OLG Hamm VersR 2003, 333 ff.; Wussow, Teilungsabkommen \n\nzwischen Sozialversicherern und Haftpflichtversicherern 4. Aufl. S. 39 f. \n\nunter III 5). Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungs-\n\nnehmer u.a. eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen \n\nunerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung \n\ndie Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem \n\nWortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 aaO Tz. 11, 12; Senatsurteile vom \n\n11. Juli 1984 - IVa ZR 171/82 - VersR 1984, 889; vom 23. November \n\n1983 aaO unter 1 und 2; vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 54/81 - VersR \n\n1983, 26 unter I und vom 26. Mai 1982 aaO vor 1, unter 1 und 2, jeweils \n\nm.w.N.). \n\n12 \n\nbb) Nach § 1 Abs. 8, § 7 TA müssen auch die weiteren Vorausset-\n\nzungen der Deckungspflicht im konkreten Fall gegeben sein (Schneider \n\naaO Rdn. 19 ff.). So besteht z.B. bei Leistungsfreiheit wegen eines Risi-\n\nkoausschlusses, Gefahrerhöhung oder einer Obliegenheitsverletzung \n\n(Ausnahmen in § 1 Abs. 8 Satz 4 TA für Leistungsfreiheit nach § 7 Abs. 5 \n\nAKB und in § 2 Abs. 1 und 2 TA für die Verletzung der Anzeigeobliegen-\n\nheit) gegen den Haftpflichtversicherer kein Anspruch aus dem Teilungs-\n\nabkommen (vgl. zu solchen Fällen Senatsurteile vom 8. Januar 1975 - IV \n\nZR 149/73 - VersR 1975, 245 f.; vom 30. Oktober 1970 - IV ZR 1109/68 - \n\nVersR 1971, 117 unter II und vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - NJW \n\n1970, 134 f.). \n\n13 \n\n14 \n\nUm solche Voraussetzungen des Versicherungsschutzes geht es \n\nim hier zu entscheidenden Fall nicht. \n\n2. Die Auslegung des Teilungsabkommens durch das Berufungs-\n\ngericht ist rechtsfehlerhaft, weil es die Frage der Haftung mit der Frage \n\nder versicherungsrechtlichen Deckungspflicht vermischt hat. Es hat seine \n\nEntscheidung maßgeblich darauf gestützt, nach dem Urteil des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 28. April 2005 aaO könne allein aus dem Umstand, \n\ndass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheimes gestürzt sei und \n\nsich dabei verletzt habe, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des \n\nPflegepersonals geschlossen werden, anderenfalls träfe den Heimbetrei-\n\nber eine Garantiehaftung. Damit hat das Berufungsgericht - anders als \n\ndas Oberlandesgericht Celle aaO - verkannt, dass die Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs in einem Haftpflichtprozess ergangen ist und dem-\n\ngemäß die Frage der Haftung des Heimbetreibers betrifft, auf deren Prü-\n\nfung die Vertragsparteien nach § 1 Abs. 1 TA verzichtet haben. Die An-\n\nsicht des Berufungsgerichts mit den daraus abgeleiteten Anforderungen \n\nan den Tatsachenvortrag der Klägerin läuft auf eine vertraglich ausge-\n\nschlossene Prüfung der Haftungsfrage mit entsprechenden prozessualen \n\nKonsequenzen hinaus (Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachver-\n\nständige zum Sturzgeschehen, zum Umfang der Pflegebedürftigkeit, zur \n\nOrganisation der Pflege usw.). \n\n15 \n\nDer allein die Deckungspflicht nach § 1 Abs. 2 TA betreffende \n\nadäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem \n\nversicherten Haftpflichtbereich liegt auf der Hand. Verletzt sich ein pfle-\n\ngebedürftiger Bewohner bei einem Sturz im Pflegeheim und nimmt er \n\noder sein gesetzlicher Krankenversicherer (wie im Fall BGHZ 163, 53) \n\nden Betreiber des Pflegeheimes auf Schadensersatz in Anspruch, han-\n\ndelt es sich um einen typischen, vom Versicherungsschutz umfassten \n\nVorgang. \n\n16 \n\nDer Auffassung des Berufungsgerichts steht auch nahezu die ge-\n\nsamte Rechtsprechung der Instanzgerichte entgegen. Zu dem hier maß-\n\ngeblichen Teilungsabkommen haben das Oberlandesgericht Rostock \n\n(OLG-Report 2007, 734), das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom \n\n31. Mai 2007 - 4 U 287/07) und das Brandenburgische Oberlandesge-\n\nricht (Urteil vom 18. April 2007 - 13 U 115/06) der Klage anderer Allge-\n\nmeiner Ortskrankenkassen gegen die Beklagte stattgegeben. Der Senat \n\nhat die dagegen eingelegten Revisionen durch Urteile vom heutigen Ta-\n\nge zurückgewiesen (IV ZR 133/07, IV ZR 157/07, IV ZR 114/07). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 04.04.2006 - 10 O 2276/05 (671) - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 18.10.2006 - 6 U 85/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_285-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/iv-zr-285-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_285-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_285-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/iv-zr-285-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_285-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:26.979014+00:00"}}