{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_284-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"IV ZR 284/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 284/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar \n\n2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, \n\nWendt, Felsch und Dr. Franke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Naumburg vom 19. Oktober 2006 wird zurück-\n\ngewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen und \n\nnicht angegriffenen Feststellungen ergeben einen für den \n\nKläger evidenten Vollmachtsmissbrauch (vgl. dazu Se-\n\nnatsurteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - VersR \n\n2002, 425) durch den Versicherungsagenten M. . \n\nDanach ist der Kläger für seine Behauptung, er habe auf \n\nder Rückseite der ersten Seite des Versicherungsantrags \n\nvom 29. Dezember 2002 seine gesundheitlichen Beein-\n\nträchtigungen vollständig, also unter Einschluss der \n\nSchulterbeschwerden, angegeben, beweisfällig geblieben. \n\nDas Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass die (in-\n\nhaltlich unzutreffenden) Ankreuzungen auf dem Antrags-\n\nformular nicht nach dem 29. Dezember 2002 von einem \n\nDritten vorgenommen wurden und dass bei der Beklagten \n\nvor dem 29. Dezember 2002 auch kein weiterer, mit voll-\n\nständigen Gesundheitsangaben versehener Antrag des \n\nKlägers einging. Den mit Kreuzen versehenen Antrag hat \n\nder Kläger unterschrieben, nachdem er - wie von ihm \n\nselbst vorgetragen und von dem Versicherungsagenten \n\nbestätigt - den Agenten über seine Schulterbeschwerden \n\nwahrheitsgemäß unterrichtet hatte und von diesem davon \n\nin Kenntnis gesetzt worden war, die Beklagte werde sei-\n\nnen Antrag deshalb möglicherweise nicht annehmen. Vor \n\ndiesem Hintergrund stellte die Weiterleitung des vom Klä-\n\nger unterschriebenen, unzutreffend ausgefüllten Antrags \n\nan die Beklagte einen auch für den Kläger offensichtlichen \n\nMissbrauch der Vollmacht des Versicherungsagenten dar. \n\nGemäß § 242 BGB kann sich der Kläger daher nicht dar-\n\nauf berufen, diesen als \"Auge und Ohr\" der Beklagten \n\n(vgl. dazu BGHZ 116, 387, 389 und ständig) mündlich zu-\n\ntreffend über seine Vorerkrankungen informiert zu haben. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 22.552,53 € \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 6 O 1597/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 U 26/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_284-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/iv-zr-284-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_284-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_284-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/iv-zr-284-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_284-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:27.310244+00:00"}}