{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_275-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-01-31","aktenzeichen":"IV ZR 275/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 275/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 31. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil des \n\nSenats vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tra-\n\ngen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie gemäß § 321a ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhö-\n\nrungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nDer Beklagte wirft dem Senat - wie schon zuvor dem Berufungsge-\n\nricht - vor, wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen und so bei der \n\nUrteilsfindung insbesondere sich nicht ausreichend mit dem Umstand \n\nauseinandergesetzt zu haben, dass die Dauertestamentsvollstreckung \n\nwegen \"faktischer Untätigkeit\" bzw. \"Amtsaufgabe\" der Testamentsvoll-\n\nstrecker im Jahr 1981 endgültig geendet habe. Die damit auch gerügte \n\n\"neue und endgültige\" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den \n\nBundesgerichtshof selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 \n\n- VI ZR 38/07 - in juris dokumentiert) ist jedoch nicht gegeben. \n\n3 \n\nDer Senat hat - wie auch die Anhörungsrüge nicht verkennt - diese \n\nUmstände insgesamt erwogen, sie aber - wie bereits das Berufungsge-\n\nricht - als unerheblich angesehen, weil sie nicht geeignet sind, die ange-\n\nordnete (Dauer-)Testamentsvollstreckung zu beseitigen oder zu verwir-\n\nken (Urteilsumdruck Tz. 31). Diese eigene Beurteilung des Senats \n\n- mithin die Berücksichtigung des Parteivorbringens - wird entgegen der \n\nAuffassung der Anhörungsrüge auch nicht über die Bezugnahme auf die \n\nentsprechenden Ausführungen in den Instanzurteilen in Frage gestellt. \n\nDer Vorwurf der Anhörungsrüge, das Landgericht habe sich mit den \n\nRechtsfolgen der von ihr herangezogenen genannten Umstände gerade \n\nnicht beschäftigt, trifft nicht zu. \n\n4 \n\nWie die Anhörungsrüge selbst zitiert, hat das Landgericht nur da-\n\nhingestellt sein lassen, ob einzelne Amtsinhaber ihre Stellung auch au-\n\nßerhalb einer förmlichen Abberufung nach § 2227 Abs. 1 BGB verwirken \n\nkönnen bzw. ob das Streitgericht dies in eigener Kompetenz feststellen \n\ndürfe (LGU 31). Es hat jedoch anschließend im Einzelnen zutreffend \n\nausgeführt, dass sich weder aus dem Verhalten einzelner Amtsinhaber \n\nnoch aus einer etwaigen Unwirksamkeit ihrer jeweiligen Ernennung ein \n\nEnde der angeordneten Dauervollstreckung ergebe. Deswegen sei der \n\nVerweis auf die \"faktische Untätigkeit\" bzw. \"die Amtsaufgabe\" der Klä-\n\nger bzw. ihrer Vorgänger im Testamentsvollstreckeramt in den Jahren \n\nvon 1981 bis 1994 unbehelflich. Der Senat hat durch seine Bezugnahme \n\nin Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ebenso zugrunde gelegt, dass \n\ndie geltend gemachten Umstände die Frage nicht berühren, ob der Nach-\n\nlass noch einer rechtlichen Sonderbindung unterliegt oder nicht (LGU \n\n32). \n\n5 \n\nEin Gehörsverstoß scheidet nach alledem aus. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2006 - 28 O 487/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2006 - 12 U 54/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_275-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-31/iv-zr-275-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2227","ref_norm":"2227","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_275-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_275-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-31/iv-zr-275-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_275-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:49.577238+00:00"}}