{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_275-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-12-05","aktenzeichen":"IV ZR 275/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2198, 2209, 2210 a) Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung. b) Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testa- mentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstre- ckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der in- nerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 275/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Dezember 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nBGB §§ 2198, 2209, 2210 \n\na) Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß \n\n§ 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung. \n\nb) Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses \nnach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testa-\nmentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstre-\nckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der in-\nnerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. \n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - IV ZR 275/06 - Kammergericht \n LG Berlin \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember \n\n2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Teilurteil des 12. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 28. September 2006 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens ein-\n\nschließlich der dem Kläger zu 3 entstandenen Kosten zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDas Verfahren betrifft die Testamentsvollstreckung über den Nach-\n\nlass des am 20. Juli 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm \n\nPrinz von Preußen (Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbe-\n\nnen ehemaligen Deutschen Kaisers Wilhelm II.. Der Beklagte ist der äl-\n\nteste Sohn des am 25. September 1994 verstorbenen Louis Ferdinand \n\nPrinz von Preußen, der wiederum zweitältester Sohn des Erblassers war. \n\nDie Kläger begehren unter Berufung auf ihr Amt als Testamentsvollstre-\n\ncker des Erblassers mit ihrer Klage die Herausgabe von Inventar einer \n\nvom Beklagten bewohnten Villa, das nach ihrer Behauptung zum Nach-\n\nlass gehört. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt wider-\n\nklagend festzustellen, dass die Anordnung der Dauertestamentsvollstre-\n\nckung des Erblassers über seinen Nachlass mit dem Tode seines zwei-\n\nten Sohnes unwirksam geworden sei. \n\n2 \n\nDem Streit der Parteien um die Dauer der Testamentsvollstreckung \n\nliegen zwei letztwillige Verfügungen des Erblassers aus den Jahren 1938 \n\nund 1950 zugrunde. 1938 schloss dieser mit seinem zweiten Sohn unter \n\nBeteiligung von Wilhelm II. einen Erbvertrag. Darin wurde Louis Ferdi-\n\nnand Prinz von Preußen zum alleinigen Erben eingesetzt (§ 1 Abs. 1 \n\nSatz 1) mit verschiedenen Vor- und Nacherbschaftsregelungen unter \n\nEinbeziehung der Grundsätze der \"alten Hausverfassung des Branden-\n\nburg-Preußischen Hauses\"; die Erbfolge nach dem Erblasser ist nach \n\nwie vor umstritten. Darüber hinaus ordnete der Erblasser zur Ausführung \n\nseines letzten Willens Testamentsvollstreckung an (§ 4). Er legte fest, \n\nwer als Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses berufen \n\nsein sollte (§§ 5, 8 Abs. 1 Nr. 3), und traf diesbezüglich in § 8 Abs. 2 fol-\n\ngende Bestimmung: \n\n\"Die Verwaltung der Testamentsvollstrecker soll solange \nbestehen, als es das Gesetz zuläßt (BGB § 2210), also \nmindestens dreißig Jahre nach dem Tode des Kronprin-\nzen, mindestens bis zum Tode des Erben (Nacherben) \nund mindestens bis zum Tode der Testamentsvollstrecker \noder ihrer Nachfolger.\" \n\n3 \n\nIn dem 1950 errichteten Testament hielt der Erblasser den Erbver-\n\ntrag von 1938 aufrecht. Unter Ziffer 6 des Testaments bestimmte er je-\n\ndoch Folgendes: \n\n\"In Abänderung des Paragraphen 5 des Erbvertrages von \n1938 werden als Testamentsvollstrecker für die Ausfüh-\nrung des Erbvertrages von 1938 und dieser letztwilligen \nVerfügung ernannt: \n\n1).C. H. Graf von H. , \n\n2).Dr. H. J. \n , \n\n3).Rechtsanwalt F. von S. . \n\nZu Ersatztestamentsvollstreckern ernenne ich: \n\nfür den Testamentsvollstrecker zu 1.): \nK. von S. , \nfür den Testamentsvollstrecker zu 2.): \nHerrn O. M. \n , \nfür den Testamentsvollstrecker zu 3.): \nRechtsanwalt R. Graf von G. . \n\nSind ein oder mehrere Testamentsvollstrecker oder Er-\nsatztestamentsvollstrecker fortgefallen oder erfolgt dies \nwährend der Dauer der Testamentsvollstreckerschaft, so \nsoll der Präsident des Deutschen Bundesgerichts auf Vor-\nschlag der noch vorhandenen Testamentsvollstrecker Er-\nsatztestamentsvollstrecker ernennen.\" \n\n4 \n\n5 \n\nDie vom Erblasser persönlich ernannten Testaments- und Ersatz-\n\ntestamentsvollstrecker sind inzwischen alle weggefallen. Die derzeit am-\n\ntierenden Testamentsvollstrecker - der Kläger zu 1 (Jahrgang 1940) seit \n\n2004, der Kläger zu 2 (Jahrgang 1948) seit 1975 - wurden vom Präsiden-\n\nten des Bundesgerichtshofes in ihr Amt berufen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage \n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil nur über die Wi-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nderklage entschieden und diese abgewiesen. Mit der hiergegen gerichte-\n\nten Revision erstrebt der Beklagte insoweit die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZEV 2007, 335 ff. abge-\n\ndruckt ist, hat ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei \n\ndie Dauertestamentsvollstreckung nach dem am 20. Mai 1951 (gemeint: \n\n20. Juli 1951) verstorbenen Erblasser nicht beendet. Der Erblasser habe \n\nwirksam die Fortdauer der Testamentsvollstreckung kumulativ bis zum \n\nTode des Testamentsvollstreckers oder des Erben angeordnet, und zwar \n\nje nachdem, welches dieser Ereignisse zuletzt eintrete. Die Testaments-\n\nvollstreckung solle so lange andauern, wie irgend möglich. Jedenfalls der \n\nBeendigungsgrund \"Tod des Testamentsvollstreckers\" sei bisher nicht \n\neingetreten. Bei ihm komme es auf das Ableben des letzten bei Ablauf \n\nder 30-Jahres-Frist des § 2210 Satz 1 BGB amtierenden Testamentsvoll-\n\nstreckers an. Da der Kläger zu 2 bereits im Jahre 1975 - und damit vor \n\nAblauf der 30-jährigen Frist am 20. Juli 1981 - durch Erklärung des Prä-\n\nsidenten des Bundesgerichtshofes zum Testamentsvollstrecker bestimmt \n\nworden sei, bestehe die Dauertestamentsvollstreckung fort. \n\n8 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht geht stillschweigend davon aus, dass ei-\n\nnen Streit darüber, ob eine Testamentsvollstreckung beendet ist, das \n\nProzessgericht und nicht das Nachlassgericht zu entscheiden hat. Damit \n\nbefindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes (BGHZ 41, 23, 28). \n\n10 \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die im Erbvertrag \n\nangeordnete Testamentsvollstreckung nach dem Willen des Erblassers \n\nso lange wie irgend möglich andauern solle, und die vom Berufungsge-\n\nricht in Bezug genommene Würdigung des Landgerichts, § 8 Abs. 2 des \n\nErbvertrages lasse keinen Zweifel daran, dass die Vertragschließenden \n\nund insbesondere der Erblasser angestrebt hätten, das \"Hausvermögen\" \n\nso lange wie irgend möglich als abgegrenzte Vermögensmasse rechtlich \n\nverselbständigt zu halten, stehen im Einklang mit der Auslegung des \n\nErbvertrages durch den Senat (vgl. BGHZ 140, 118, 129). \n\n11 \n\n3. Das weitere Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, nach \n\ndem der Erblasser in § 8 Abs. 2 des Erbvertrages die Fortdauer der \n\nDauertestamentsvollstreckung bis zum Tod des Erben oder der Testa-\n\nmentsvollstrecker angeordnet habe, und zwar je nachdem, welches die-\n\nser Ereignisse zuletzt eintrete, ist - entgegen der von der Revision ver-\n\ntretenen Ansicht - ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar kann ein Erblas-\n\nser letztwillig verfügen, dass die Testamentsvollstreckung endet, wenn \n\n- alternativ - entweder der \"Tod des Erben\" oder der \"Tod des Testa-\n\nmentsvollstreckers\" eingetreten ist (vgl. Crome, System des Deutschen \n\nBürgerlichen Rechts Bd. V Erbrecht [1912] S. 29 Fn. 61 i.V. mit S. 27 \n\nFn. 41). Zwingend ist dies jedoch nicht. Der Erblasser kann vielmehr das \n\nEnde der Testamentsvollstreckung nach § 2210 Satz 2 BGB ebenso gut \n\nvon einer Kombination der genannten Ereignisse abhängig machen, so \n\ndass ein Ende der Testamentsvollstreckung erst anzunehmen ist, wenn \n\nbeide Bedingungen erfüllt sind (vgl. Crome aaO). Wie vom Berufungsge-\n\nricht und von der Revisionserwiderung zutreffend gesehen, verlangt \n\n§ 2210 Satz 2 BGB einem Erblasser, der seinen Nachlass einer mög-\n\nlichst lange dauernden Testamentsvollstreckung unterwerfen will, zum \n\nZeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung nicht die Progno-\n\nse ab, ob der vorgesehene Erbe den vorgesehenen Testamentsvollstre-\n\ncker überlebt oder (eher) dem Testamentsvollstrecker das längere Leben \n\nbeschieden sein wird. \n\n12 \n\n4. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass das Ereig-\n\nnis \"Tod des Testamentsvollstreckers\" im Sinne des § 2210 Satz 2 BGB \n\nund somit das Ende der Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 \n\nSatz 1 BGB so lange nicht eingetreten sind, wie der Kläger zu 2 noch \n\nlebt, der vom Präsidenten des Bundesgerichtshofes im Jahre 1975 und \n\ndamit vor Ablauf der in § 2210 Satz 1 BGB normierten Frist von 30 Jah-\n\nren seit dem Erbfall am 20. Juli 1951 zum Testamentsvollstrecker er-\n\nnannt worden ist. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Fort-\n\ndauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus gemäß § 2210 \n\nBGB einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Das ist auch einhellige An-\n\nsicht in der Literatur. Zwar könnte man bei isolierter Betrachtung des \n\nWortlauts des § 2210 Satz 2 BGB, wonach der Erblasser anordnen kann, \n\ndass die Verwaltung des Nachlasses bis zum Tode des Testamentsvoll-\n\nstreckers fortdauern soll, in Verbindung mit den §§ 2198 Abs. 1 Satz 1, \n\n2199 Abs. 2, 2200 Abs. 1 BGB, die dem Erblasser die Möglichkeit geben, \n\ndurch einen Dritten, den jeweils amtierenden Testamentsvollstrecker \n\noder das Nachlassgericht Testamentsvollstrecker-Nachfolger ernennen \n\nzu \n\nlassen (vgl. Zimmermann \n\nin MünchKomm-BGB, 4. Aufl. § 2199 \n\nRdn. 1), zu der Ansicht gelangen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch ei-\n\nnem Erblasser erlaube, die Testamentsvollstreckung über seinen Nach-\n\nlass gleichsam zu verewigen. Das würde jedoch dem Zweck und der \n\nEntstehungsgeschichte des § 2210 BGB nicht gerecht, wie den Protokol-\n\nlen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen \n\nGesetzbuchs zu entnehmen ist. Denn dort ist festgehalten: \n\n\"Was dann die Frage angehe, ob eine Testamentsvollstre-\nckung, bei der die Verwaltung Selbstzweck sei, zeitlich \nbeschränkt werden müsse, so würde die zeitliche Unbe-\nschränktheit einer solchen Testamentsvollstreckung im \ngrellen Widerspruche zu den Gründen stehen, aus wel-\nchen man bei der Nacherbschaft und dem Nachvermächt-\nniß eine zeitliche Schranke für nothwendig erachtet habe, \nda alle diese Gründe auch hier zuträfen … Der Erblasser \nwürde … ohne zeitliche Schranke in der Lage sein, ohne \nlandesgesetzliche Genehmigung eine Stiftung oder, ohne \nden landesgesetzlichen Erfordernissen zu genügen, ein \ndeutschrechtliches Familienfideikommiß ins Leben zu ru-\nfen\" (vgl. Spahn in Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle \nder Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des \nBürgerlichen Gesetzbuchs Bd. V [1899] S. 308). \n\n14 \n\nZweck und Entstehungsgeschichte des § 2210 BGB gehen somit \n\neindeutig dahin, die Wirksamkeit der Anordnung einer Dauertestaments-\n\nvollstreckung zeitlich zu begrenzen. Bei Festlegung dieser Grenzen darf \n\nzwar der einem Erblasser gesetzlich an die Hand gegebene, von ihm \n\ngrundsätzlich voll ausschöpfbare Gestaltungsrahmen bei der Ernennung \n\nvon Testamentsvollstrecker-Nachfolgern nicht außer Acht gelassen wer-\n\nden. Es findet sich aber kein Hinweis, dass ihm ausnahmsweise auch die \n\nMöglichkeit eröffnet werden soll, eine auf unbegrenzte Dauer angestreb-\n\nte Testamentsvollstreckung umzusetzen. \n\n15 \n\nb) Wie diese Grenzziehung gemäß § 2210 BGB bei vom Erblasser \n\ngewünschten zeitlichen Ausdehnungen einer Testamentsvollstreckung \n\nunter Beachtung seiner ihm gesetzlich eingeräumten Gestaltungsfreiheit \n\nvorzunehmen ist, wird in der Literatur uneinheitlich beurteilt. \n\n16 \n\naa) Die h.M. stellt bei der Frage, wie lange eine Testamentsvoll-\n\nstreckung im Sinne des § 2209 Satz 1 BGB dauern könne, wenn sie nach \n\ndem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des (Er-\n\nsatz-)Testamentsvollstreckers dauern solle, in Anlehnung an § 2109 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (Nacherbschaft) und § 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB \n\n(Vermächtnis) darauf ab, ob der (Ersatz-)Testamentsvollstrecker zur Zeit \n\ndes Erbfalls bereits gelebt habe. Wenn dies der Fall sei, könne sich sei-\n\nne Verwaltung über den in § 2210 Satz 1 BGB genannten Zeitraum von \n\n30 Jahren hinaus bis zu seinem Tode erstrecken (§ 2210 Satz 2 BGB); \n\nwenn nicht, ende die Testamentsvollstreckung spätestens mit dem Ab-\n\nlauf von 30 Jahren nach dem Erbfall oder mit dem Tode des Erben oder \n\ndes Nacherben (sog. Generationentheorie, vgl. Kipp in Enneccerus/Kipp/ \n\nWolff, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 2. Band 3. Abteilung: Das \n\nErbrecht 1. und 2. Aufl. [1911] S. 320; Kipp/Coing, Erbrecht 14. Bearb. \n\n[1990] S. 396 f.; Frommhold, Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuchs [1900] Anm. zu § 2210; Ritgen in Planck, BGB 1. und 2. Aufl. \n\n[1902] § 2210 Anm. 2; Herzfelder in Staudinger, BGB [1902] §§ 2209, \n\n2210 Anm. 2; Dittmann in Staudinger, BGB 10./11. Aufl. [1960] § 2210 \n\nRdn. 3; Reimann in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2003 § 2210 \n\nRdn. 11; Holtz, Die verwaltende Testamentsvollstreckung der §§ 2209 \n\nund 2210 BGB [1907] S. 10 f.; von Maercken, Der Testamentsvollstre-\n\ncker mit selbständigem Verwaltungsrecht (§ 2209 BGB) [1920] S. 32 f.; \n\nHense in Erman, BGB 3. Aufl. [1962] Anm. zu § 2210; M. Schmidt in Er-\n\nman, BGB 11. Aufl. [2004] § 2210 Rdn. 3; Bund, JuS 1966, 60, 63 f.; \n\nLange, JuS 1970, 101, 102, 105; Müller in Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. \n\n[1974] § 2210 Rdn. 2; Damrau in Soergel, BGB 13. Aufl. [2002/2003] \n\n§ 2210 Rdn. 2; Brandner in MünchKomm-BGB 1. Aufl. [1982] § 2210 \n\nRdn. 6; Zimmermann in MünchKomm-BGB 4. Aufl. [2004] § 2210 Rdn. 6; \n\nOffergeld, Die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers \n\n[1995] \n\nS. 171; Mayer in Bamberger/Roth, BGB [2003] § 2210 Rdn. 4; Lenzen in \n\nDeutscher Erbrechtskommentar [2003] § 2210 Rdn. 1; Edenfeld DNotZ \n\n2003, 4, 8, 11; Edenhofer in Palandt, BGB 66. Aufl. [2007] § 2210 \n\nRdn. 3; Schiemann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 2. Aufl. [2007] \n\n§ 2210 Rdn. 1; Heilmann in jurisPK-BGB 3. Aufl. [2007] § 2210 Rdn. 3; \n\nHoeren in Schulze, BGB 5. Aufl. [2007] § 2210 Rdn. 4; Weidlich in \n\nAnwK-BGB 2. Aufl. [2007] § 2210 Rdn. 6; Lorz in Scherer, Münchener \n\nAnwaltshandbuch Erbrecht 2. Aufl. [2007] § 19 Rdn. 212). \n\n17 \n\nbb) Nach einer anderen in der Literatur vertretenen Auffassung \n\nmuss der (Ersatz-)Testamentsvollstrecker, wenn die Verwaltung des \n\nNachlasses bis zu seinem Tode dauern und eine Umgehung des Geset-\n\nzes verhütet werden sollen, vor Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall \n\nernannt sein (sog. Amtstheorie, vgl. Hoffmann in RGRK-BGB 1. Aufl. \n\n[1910] § 2210 Anm. 1; Seyffarth in RGRK-BGB 3. Aufl. [1921] § 2210 \n\nAnm. 1; Buchwald in RGRK-BGB 9. Aufl. [1940] § 2210 Anm. 1; Kregel in \n\nRGRK-BGB 12. Aufl. [1975] § 2210 Rdn. 2). \n\n18 \n\ncc) Nach einer weiteren im Schrifttum verbreiteten Ansicht müsse \n\nzur Verhinderung einer zeitlich unbegrenzten Testamentsvollstreckung \n\nverlangt werden, dass der (Ersatz-)Testamentsvollstrecker beim Erbfall \n\nbereits gelebt habe oder zumindest binnen 30 Jahren nach dem Erbfall \n\nzum Testamentsvollstrecker ernannt worden sei (sog. Kombinationstheo-\n\nrie, vgl. Rechenmacher in Palandt, BGB 17. Aufl. [1958] § 2210 Anm. 1; \n\nKeidel in Palandt, BGB 20. Aufl. [1961] § 2210 Anm. 1; Edenhofer in Pa-\n\nlandt, BGB 42. Aufl. [1983] § 2210 Anm. 1; Finger in AK-BGB [1990] \n\n§ 2210 Rdn. 4; Ebenroth, Erbrecht [1992] S. 430; Lauer, Der Testa-\n\nmentsvollstrecker \n\nin der Grauzone \n\nrechtlicher Befugnisse \n\n[1999] \n\nS. 143 f.; Reimann in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvoll-\n\nstreckung 3. Aufl. [2001] S. 374; Mayer in Mayer/Bonefeld/Wälzholz/ \n\nWeidlich, Testamentsvollstreckung 2. Aufl. [2005] S. 158; Stürner in Jau-\n\nernig, BGB 12. Aufl. [2007] § 2210 Rdn. 1; Winkler, Der Testamentsvoll-\n\nstrecker 18. Aufl. [2007] S. 84 f.). \n\n19 \n\ndd) Schließlich wird in der Literatur angenommen, dass zum Zweck \n\nder zeitlichen Begrenzung der Testamentsvollstreckung die in § 2210 \n\nSatz 2 BGB zugelassene Verlängerung der Frist \"bis zum Tode … des \n\nTestamentsvollstreckers\" nur für den ersten Testamentsvollstrecker gel-\n\nten könne (sog. Primattheorie, vgl. Peiser, Handbuch des Testaments-\n\nrechts [1902] S. 226 f. und 2. Aufl. [1907] S. 257 Fn. 91; Unzner in \n\nPlanck, BGB 3. Aufl. [1908] § 2210 Anm. 3; Flad in Planck, BGB 4. Aufl. \n\n[1930] § 2210 Anm. 3; Kretzschmar, Das Erbrecht des Deutschen Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuchs [1910] S. 194; Sasse, Grenzen der Vermögens-\n\nperpetuierung bei Verfügungen durch den Erblasser [1997] S. 57 f.; \n\nO. Schmidt ZEV 2000, 438, 439; Zimmermann, Die Testamentsvollstre-\n\nckung 2. Aufl. [2003] S. 69 f.; Semmler, Die Rechtsmacht des Testa-\n\nmentsvollstreckers [2006] S. 141 ff.). Vereinzelt wird darüber hinaus le-\n\ndiglich der vom Erblasser selbst namentlich bestimmte Ersatztesta-\n\nmentsvollstrecker (§ 2197 Abs. 2 BGB) noch in den Anwendungsbereich \n\ndes § 2210 Satz 2 BGB mit einbezogen (sog. Primatersatztheorie, vgl. \n\nZimmermann ZEV 2006, 508, 509; Reimann NJW 2007, 3034, 3037). \n\n20 \n\nc) Nach § 2224 Abs. 1 Satz 3 BGB kann ein Erblasser anordnen, \n\ndass bei Wegfall eines von mehreren Testamentsvollstreckern eine an-\n\ndere Person nach § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 2199 Abs. 2 BGB oder \n\n§ 2200 Abs. 1 BGB zum (Ersatz-)Testamentsvollstrecker ernannt werden \n\nsoll (Edenhofer in Palandt, BGB 66. Aufl. [2007] § 2224 Rdn. 5; Reimann \n\nin Staudinger, BGB Neubearbeitung 2003 § 2224 Rdn. 38; Zimmermann \n\nin MünchKomm-BGB 4. Aufl. [2004] § 2224 Rdn. 21). Indem das Beru-\n\nfungsgericht die Verewigung der Testamentsvollstreckung dadurch ver-\n\nhindert, dass es die Anwendung eines Testamentsvollstreckerergän-\n\nzungsverfahrens nach den genannten Vorschriften nur bis zum Tode des \n\nletzten Testamentsvollstreckers für möglich hält, der bei Ablauf der \n\n30-Jahres-Frist des § 2210 Satz 1 BGB im Amt war, schließt es sich der \n\nAmtstheorie an. \n\n21 \n\naa) Das überzeugt schon deshalb, weil die Amtstheorie nicht nur \n\ndem Zweck des § 2210 BGB, die Wirksamkeit der Anordnung einer Dau-\n\nertestamentsvollstreckung zeitlich zu begrenzen, gerecht wird, sondern \n\ndarüber hinaus die einzige Theorie ist, die sich zwanglos mit dem Wort-\n\nlaut des § 2210 Satz 2 BGB vereinbaren lässt. Soll danach bei entspre-\n\nchender Anordnung des Erblassers die Verwaltung des Nachlasses \"fort-\n\ndauern\", kann es nur um die Weiterführung der vom (letzten) Testa-\n\nmentsvollstrecker noch innerhalb der 30-Jahres-Frist des § 2210 Satz 1 \n\nBGB begonnenen Verwaltungstätigkeit gehen, welche dann mit dessen \n\nTod (ebenfalls) ihr Ende findet. Infolgedessen kommt es entscheidend \n\nauf den (oder die) bei Ablauf der 30-Jahres-Frist des § 2210 Satz 1 BGB \n\namtierenden Testamentsvollstrecker an. \n\n22 \n\nbb) Die von der h.M. vertretene Generationentheorie, die für die \n\nAnwendbarkeit des § 2210 Satz 2 BGB maßgeblich darauf abstellt, ob \n\nder (Ersatz-)Testamentsvollstrecker beim Tode des Erblassers schon ge-\n\nlebt hat, und sich dabei an den zur Nacherbschaft in § 2109 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 1 BGB und zum Vermächtnis in § 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB ge-\n\ntroffenen Regelungen (\"wenn … ein bestimmtes Ereignis eintritt, und der-\n\njenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls \n\nlebt\") orientiert, kann demgegenüber zwar die Gesetzesmaterialien inso-\n\nweit für sich in Anspruch nehmen, als dort zum Ausdruck gebracht ist, \n\ndass die zeitliche Unbeschränktheit einer Dauertestamentsvollstreckung \n\n\"im grellen Widerspruche zu den Gründen stehen [würde], aus welchen \n\nman bei der Nacherbschaft und dem Nachvermächtniß eine zeitliche \n\nSchranke für nothwendig erachtet habe\" und man einig sei, dass “die \n\nzeitliche Schranke in gleicher Weise zu bestimmen sei wie bei der Nach-\n\nerbschaft“ (vgl. Spahn aaO). Auch kann sie sich möglicherweise darauf \n\nstützen, dass die Gesetzgebungskommission bei der Aufstellung der \n\nNormen - gemeint sind jedenfalls die später als §§ 2109 Abs. 1, 2163 \n\nAbs. 1 BGB Gesetz gewordenen Vorschriften - \"ein einheitliches Prinzip\" \n\nim Auge gehabt habe, nach welchem nach Ablauf von 30 Jahren seit \n\ndem Erbfall nur Ereignisse berücksichtigt werden, \"welche in der zur Zeit \n\ndes Erbfalls lebenden Generation der Betheiligten eintreten\" (vgl. Spahn \n\naaO S. 237 ff., bes. S. 240). \n\n23 \n\nAllerdings darf - mit dem Berufungsgericht - nicht übersehen wer-\n\nden, dass § 2210 BGB in Wortlaut, Aufbau und Struktur deutlich von den \n\n§§ 2109, 2163 BGB abweicht. So kann dem Wortlaut des § 2210 Satz 2 \n\nBGB nicht entnommen werden, dass die Verwaltung des Nachlasses nur \n\ndann über die 30-Jahres-Frist des § 2210 Satz 1 BGB hinaus bis zum \n\nTode des Testamentsvollstreckers fortdauern kann, wenn dieser zur Zeit \n\ndes Erbfalls bereits gelebt hat. Systematisch kommt hinzu, dass § 2210 \n\nSatz 3 BGB - ausdrücklich nur - die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 BGB für \n\nentsprechend anwendbar erklärt; allein dieser Umstand schließt es aus, \n\nbei § 2210 BGB darüber hinaus zu einer entsprechenden Anwendbarkeit \n\nauch der §§ 2163 Abs. 1 Nr. 1, 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zu gelan-\n\ngen. \n\n24 \n\nSchließlich wurde der ursprüngliche Ansatz der Gesetzgebungs-\n\nkommission, die zeitliche Schranke bei der Dauertestamentsvollstre-\n\nckung in gleicher Weise zu bestimmen wie bei der Nacherbschaft, im \n\nweiteren Verlauf der Beratungen nur zum Teil verwirklicht. Denn bei der \n\nspäter nochmals im Zusammenhang erfolgten Erörterung der §§ 2109 \n\n(damals § 1813), 2163 (damals § 1847h) und 2210 (damals § 1910c) \n\nBGB wurde lediglich bestimmt, dass es - wie dann in den §§ 2109 \n\nAbs. 2, 2163 Abs. 2 und 2210 Satz 3 BGB auch Gesetz geworden - bei \n\njuristischen Personen jeweils bei der 30-jährigen Frist sein Bewenden \n\nhabe (vgl. Gebhard in Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle der Kommis-\n\nsion für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs \n\nBd. VI [1899] S. 91 f.). Damit hat die von der h.M. in der Literatur bei na-\n\ntürlichen Personen geforderte zeitliche Koexistenz von Testamentsvoll-\n\nstrecker(n) und Erblasser keinen Eingang in die Vorschrift des § 2210 \n\nBGB gefunden. \n\n25 \n\ncc) Dasselbe gilt für die von der Primattheorie aufgestellte Voraus-\n\nsetzung, eine Verlängerung der 30-Jahres-Frist des § 2210 Satz 1 BGB \n\nkönne es nur für den ersten Testamentsvollstrecker geben. Auch für sie \n\ngibt es weder im Wortlaut noch in der Systematik des § 2210 BGB einen \n\nAnhalt. Die gegenteilige Argumentation, nach welcher sich aus den in \n\n§ 2210 BGB enthaltenen Worten \"des Testamentsvollstreckers\" und der \n\nfehlenden Verweisung auf § 2199 Abs. 2 BGB ergebe, dass nur der erste \n\nTestamentsvollstrecker und nicht ein Nachfolger gemeint sein könne \n\n(Zimmermann ZEV 2006, 508, 509), vermag nicht zu überzeugen. Denn \n\nin den §§ 2201-2209, 2211-2223, 2225-2227 BGB ist ebenfalls nur vom \n\n\"Testamentsvollstrecker\" die Rede und eine Verweisung auf § 2199 \n\nAbs. 2 BGB nicht vorhanden; eine Verweisung auf die §§ 2197 Abs. 2, \n\n2198 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2200 Abs. 1 BGB existiert ebenfalls nicht. \n\nJeder Nachfolger eines Testamentsvollstreckers hätte also, folgte man \n\ndieser Argumentation, keinerlei Aufgaben und Befugnisse (vgl. §§ 2203-\n\n2209, 2212 BGB), keinerlei Pflichten (vgl. §§ 2215-2218, 2220 BGB), \n\nhaftete nicht (vgl. §§ 2219, 2220 BGB), könnte nicht kündigen (vgl. \n\n§ 2226 BGB) und auch nicht entlassen werden (vgl. § 2227 BGB). Be-\n\nreits das zeigt, dass trotz fehlender Verweisung auf die Vorschriften zur \n\nErsatztestamentsvollstreckerbestimmung mit dem Wort \"Testamentsvoll-\n\nstrecker\" nicht nur der erste Testamentsvollstrecker gemeint sein kann. \n\n26 \n\nDie Primattheorie beachtet darüber hinaus nicht hinreichend, dass \n\nmit den Nachfolgeregelungen der §§ 2198 ff. BGB eine \"Entpersonalisie-\n\nrung\" stattgefunden hat, indem die Möglichkeit der Nachfolgebestimmung \n\ndurch außenstehende Dritte geschaffen und diese insoweit von der Per-\n\nson des Erblassers gerade abgekoppelt wurde - ein Umstand, der bei der \n\nAuslegung des § 2210 Satz 2 BGB nicht unberücksichtigt bleiben kann. \n\n27 \n\nDer Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches lässt \n\nsich ein Beleg für die Richtigkeit der Primattheorie gleichfalls nicht ent-\n\nnehmen. In den Gesetzesmaterialien wird, soweit ersichtlich, nirgends \n\nausschließlich nur auf den ersten Testamentsvollstrecker abgestellt. \n\nSchließlich ist auch nach dem Zweck des § 2210 BGB keine derart radi-\n\nkale, über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Beschränkung der \n\nReichweite der mit ihm konfligierenden Normen der §§ 2198 Abs. 1 \n\nSatz 1, 2199 Abs. 2, 2200 Abs. 1 BGB geboten. \n\n28 \n\ndd) Aus denselben Gründen verdient auch die Primatersatztheorie \n\nkeine Zustimmung. Hinzu kommt, dass eine unterschiedliche Behandlung \n\nvon Ersatztestamentsvollstreckern - je nach dem, ob sie nach § 2197 \n\nAbs. 2 BGB, § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 2199 Abs. 2 BGB oder § 2200 \n\nAbs. 1 BGB in ihr Amt gelangt sind - im Bürgerlichen Gesetzbuch ersicht-\n\nlich nicht vorgesehen ist. Der Erblasser kann daher beispielsweise einer \n\nihm namentlich bekannten Person besonderes Vertrauen schenken und \n\nsie in einer letztwilligen Verfügung zum (Ersatz-)Testamentsvollstrecker \n\nernennen, er kann aber auch einem ihm bekannten Dritten besonderes \n\nVertrauen entgegenbringen und ihn durch letztwillige Verfügung zur Be-\n\nstimmung der Person des (Ersatz-)Testamentsvollstreckers ermächtigen. \n\nBeides ist in gleicher Weise schutzwürdig (a.A. Zimmermann aaO). \n\n29 \n\nd) Die Wirksamkeit der Anordnung einer Dauertestamentsvollstre-\n\nckung nach § 2209 Satz 1 BGB ist mithin, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre \n\nverstrichen sind und die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen \n\ndes Erblassers gemäß § 2210 Satz 2 BGB bis zum Tode des Testa-\n\nmentsvollstreckers fortdauern soll, nach der Amtstheorie zu beurteilen. \n\nDa der Kläger zu 2 noch innerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall zum \n\nTestamentsvollstrecker ernannt wurde, war somit auf Fortdauer der Tes-\n\ntamentsvollstreckung zu erkennen. \n\n30 \n\n5. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist darin entgegen der \n\nAnsicht der Revision auch mit Blick auf den von ihr geltend gemachten \n\nGrundrechtsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Zwar ent-\n\nspricht dem Recht des Erblassers zu vererben das Recht des Erben, \n\nkraft Erbfolge zu erwerben, so dass der begünstigte Erbe jedenfalls vom \n\nEintritt des Erbfalls an den Schutz des Grundrechts genießt (BVerfG \n\nNJW 2000, 2495 f. m.N.). Durch die Anordnung einer erbrechtlich gestat-\n\nteten zeitlichen Ausdehnung der Testamentsvollstreckung wird ihm je-\n\ndoch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition entzo-\n\ngen. Eine Anwartschaft darauf, ohne eine solche Beschränkung Erbe zu \n\nwerden, besteht nicht. Die Sicherung einer Mindestteilhabe am Nachlass \n\nsieht das Gesetz allein für Pflichtteilsberechtigte durch das Ausschla-\n\ngungsrecht gemäß § 2306 BGB vor. Für eine Absicherung anderer, nicht \n\npflichtteilsberechtigter Erbbegünstigter gibt es - auch aus verfassungs-\n\nrechtlicher Sicht - keine Grundlage. \n\n31 \n\n6. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision \n\nschließlich keinen wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen. Ins-\n\nbesondere hat es, wie seine Ausführungen auf Seite 18 des Berufungs-\n\nurteils und die dort in Bezug genommenen Ausführungen auf den Sei-\n\nten 30 ff. des landgerichtlichen Urteils zeigen, berücksichtigt, dass die \n\nTestamentsvollstrecker von 1981 bis zum Ableben des Vaters des Be-\n\nklagten im Jahre 1994 ihr Amt (faktisch) nicht ausgeübt haben. Es hat \n\ndiesen Umstand jedoch zu Recht als unerheblich bezeichnet, weil eine \n\nvom Erblasser angeordnete (Dauer-)Testamentsvollstreckung nicht da-\n\ndurch beseitigt oder \"verwirkt\" werden kann, dass eingesetzte Testa-\n\nmentsvollstrecker eine Zeit lang untätig bleiben. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2006 - 28 O 487/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2006 - 12 U 54/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_275-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-05/iv-zr-275-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2210","ref_norm":"2210","n":35},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2163","ref_norm":"2163","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2109","ref_norm":"2109","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2199","ref_norm":"2199","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2198","ref_norm":"2198","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2209","ref_norm":"2209","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2200","ref_norm":"2200","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2197","ref_norm":"2197","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2220","ref_norm":"2220","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2224","ref_norm":"2224","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2226","ref_norm":"2226","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2227","ref_norm":"2227","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2306","ref_norm":"2306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_275-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_275-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-05/iv-zr-275-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_275-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:32.813430+00:00"}}