{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_274-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"IV ZR 274/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MB/KT 94 § 1 (3) In der Krankentagegeldversicherung ist Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfä- higkeit der bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung. Daher kann der Versicherer den Versicherten nicht darauf verweisen, unter Kapitalein- satz eine Weiterführung seiner bisherigen Tätigkeit unter geänderten Bedingun- gen zu ermöglichen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 274/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Mai 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nMB/KT 94 § 1 (3) \n\nIn der Krankentagegeldversicherung ist Maßstab für die Prüfung der Arbeitsunfä-\nhigkeit der bisher ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung. Daher \nkann der Versicherer den Versicherten nicht darauf verweisen, unter Kapitalein-\nsatz eine Weiterführung seiner bisherigen Tätigkeit unter geänderten Bedingun-\ngen zu ermöglichen. \n\nBGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 274/06 - OLG Schleswig \n\n LG Itzehoe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-\n\nrin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zi-\n\nvilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts in Schleswig vom 12. Oktober 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag der Klä-\n\ngerin auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von \n\n102.679,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz aus 32.489,62 € seit \n\ndem 18. Juli 2003 und aus 70.190,22 € seit dem \n\n12. Dezember 2005 abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die als selbständige Werbekauffrau seit 1999 einen \n\nBeschaffungsservice für Werbemittel betreibt, hielt bei der Beklagten ei-\n\nne Krankentagegeldversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbe-\n\ndingungen für die Krankentagegeldversicherung in der Fassung der Mus-\n\nterbedingungen 1994 des Verbandes der Privaten Krankenversicherung \n\n(MB/KT 94) nebst Tarifbedingungen der Beklagten zugrunde lagen. Sie \n\nverlangt von der Beklagten für die Zeit vom 2. Dezember 2002 bis ein-\n\nschließlich 30. November 2004 Krankentagegeld in Höhe von insgesamt \n\n103.193,68 €, wobei sie noch offene Versicherungsbeiträge in Abzug \n\nbringt. \n\n2 \n\nSeit einem Treppensturz am 2. Februar 2002 leidet die Klägerin an \n\nSchmerzen im Bereich der rechten Schulter, vor allem beim Anheben \n\nund Tragen von schwereren Lasten; ärztlich diagnostiziert wurde ein Im-\n\npingementsyndrom (Schulterengpasssyndrom). Die Beklagte zahlte nach \n\nVorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen das vereinbarte \n\nKrankentagegeld von 171,28 € täglich bis einschließlich 1. Dezember \n\n2002 und stellte dann ihre Zahlungen ein. \n\n3 \n\nIm Juli 2003 beauftragte die Beklagte ein Detektivunternehmen mit \n\nder Überprüfung, ob die Klägerin trotz der ihr attestierten Arbeitsunfähig-\n\nkeit einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Zwei Mitarbeiter dieses Unter-\n\nnehmens nahmen Kontakt zu der Klägerin auf und gaben unter falschem \n\nNamen vor, als Kunden bzw. für Kunden Interesse an den von ihr ange-\n\nbotenen Werbemitteln zu haben. Die Klägerin präsentierte den Detekti-\n\nven bei drei verabredeten Treffen im August und September 2003 ihre \n\nWerbemittel. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Ok-\n\ntober 2003 und weiterem Schriftsatz vom 27. November 2003 die fristlo-\n\nse Kündigung der Krankentagegeldversicherung mit der Begründung, \n\ndass die Klägerin beruflich tätig geworden sei und gleichzeitig Kranken-\n\ntagegeld gefordert habe. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie sei ausschließlich im Außen-\n\ndienst ihres Betriebes tätig gewesen und habe Kunden mit zwei 25 kg \n\nschweren Musterkoffern und einer 15 kg schweren Reisetasche mit Mus-\n\ntern besucht, die Werbemittel präsentiert, zum Kauf angeboten und Be-\n\nstellungen entgegengenommen. Dazu sei sie aufgrund ihrer Schulterbe-\n\nschwerden nicht mehr in der Lage, weil sie die Koffer und die Tasche \n\nnicht mehr aus dem Kofferraum ihres Cabrios heben und zu den Kun-\n\ndenbesuchen tragen könne. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage unter anderem insoweit abgewie-\n\nsen, als die Klägerin einen Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von \n\n32.489,62 € für den Zeitraum vom 2. Dezember 2002 bis zum 30. Juni \n\n2004 geltend gemacht hat. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre \n\nForderung auf 103.193,68 € erhöht hat, ist erfolglos geblieben. Diesen \n\nZahlungsantrag verfolgt die Klägerin mit ihrer Revision weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat überwiegend Erfolg und führt zur \n\nweitgehenden Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht eine vollständige \n\nArbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht fest, auch wenn davon auszugehen \n\nsei, dass die Klägerin nahezu ausschließlich im Außendienst mit der Ak-\n\nquisition in der von ihr beschriebenen Art und Weise befasst gewesen \n\nsei. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum es der Klägerin nicht möglich \n\nund zumutbar gewesen sein solle, die konkrete Trage- und Hebelast \n\ndurch nahe liegende, einfache Maßnahmen zu verringern, etwa durch \n\nVerwendung von Trolleys. Problematisch sei bei einem Schultereng-\n\npasssyndrom nach den Ausführungen des Sachverständigen allerdings \n\ndas Anheben von Lasten von 10 bis 20 kg in der Armvorhaltebewegung, \n\nwie sie beim Heben der Musterkoffer aus dem Kofferraum oder dort hin-\n\nein vorkomme. Dem könne die Klägerin aber zumutbar dadurch begeg-\n\nnen, dass sie sich ein Fahrzeug ohne Ladekante, etwa einen Kombi, an-\n\nstelle ihres Cabrios mit hoher Ladekante anschaffe. Damit ließe sich die \n\nproblematische Armvorhaltebewegung vermeiden; zudem ließen sich die \n\nKoffer auch mit dem linken Arm leichter hinein- oder herausheben. \n\n8 \n\nFür den Zeitraum ab dem 1. November 2003 habe die Klägerin \n\nauch deshalb keine Krankentagegeldansprüche mehr, weil die Beklagte \n\nden Vertrag mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt wirksam fristlos gekündigt \n\nhabe. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ergebe sich dar-\n\naus, dass die Klägerin versucht habe, für die drei Tage, an denen sie die \n\nPräsentationstermine mit den Detektiven wahrgenommen habe, Kranken-\n\ntagegeldleistungen zu erlangen. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf \n\nKrankentagegeld zu Unrecht mit der Begründung versagt, sie hätte die \n\nTrage- und Hebelast durch Umgestaltung ihrer Musterkoffer verringern \n\nund das Anheben von Lasten in der Armvorhaltebewegung durch An-\n\nschaffung eines anderen Fahrzeugs ohne Ladekante vermeiden können. \n\nDamit hat das Berufungsgericht von der Klägerin eine dem Wesen der \n\nKrankentagegeldversicherung fremde Umorganisation der Arbeitsabläufe \n\nverlangt. \n\n11 \n\na) In der Krankentagegeldversicherung setzt der Eintritt eines Ver-\n\nsicherungsfalles neben der medizinisch notwendigen Heilbehandlung ei-\n\nne in deren Verlauf ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus (§ 1 \n\n(2) Satz 1 MB/KT 94). Arbeitsunfähigkeit liegt gemäß § 1 (3) MB/KT 94 \n\nvor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizini-\n\nschem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch \n\nnicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Defini-\n\ntion der Arbeitsunfähigkeit knüpft an die konkrete berufliche Tätigkeit der \n\nversicherten Person und nicht allgemein an ihre beruflichen Möglichkei-\n\nten an. Dementsprechend bemisst sich die Arbeitsunfähigkeit nach der \n\nbisherigen Art der Berufsausübung, selbst wenn der Versicherte noch \n\nandere Tätigkeiten ausüben kann (Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. \n\n§ 1 MB/KT 94 Rdn. 6 m.w.N.). Daher ist der Versicherer nicht berechtigt, \n\nden Versicherungsnehmer auf so genannte Vergleichsberufe oder gar \n\nsonstige, auf dem Arbeitsmarkt angebotene Erwerbstätigkeiten zu ver-\n\nweisen (Senatsurteile vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, \n\n1133 unter II 2 b; vom 25. November 1992 - IV ZR 187/91 - VersR 1993, \n\n297 unter II 1). Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte mindestens \n\n50 % der von seinem Berufsbild allgemein umfassten Tätigkeiten noch \n\nausüben kann; sofern ihm die bisherige Berufsausübung völlig unmöglich \n\ngeworden ist, muss er sich nicht darauf verweisen lassen, eine seinen \n\nverbliebenen beruflichen Fähigkeiten entsprechende andere Arbeit auf-\n\nzunehmen (Senatsurteil vom 25. November 1992 aaO; Prölss aaO \n\nm.w.N.). Hingegen ist der Versicherte nicht arbeitsunfähig, wenn er ge-\n\nsundheitlich zu einer - wenn auch nur eingeschränkten - Tätigkeit in sei-\n\nnem bisherigen Beruf imstande geblieben ist (Senatsurteil vom 25. No-\n\nvember 1992 aaO). Ob der Versicherte seinem Beruf nicht mehr in der \n\nbisherigen Ausgestaltung nachgehen kann, ist durch einen Vergleich der \n\nLeistungsfähigkeit, die für die bis zur Erkrankung konkret ausgeübte Tä-\n\ntigkeit erforderlich ist, mit der noch verbliebenen Leistungsfähigkeit fest-\n\nzustellen (Prölss aaO Rdn. 7 m.w.N.). \n\n12 \n\nb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Vergleichsbetrachtung zwar \n\nberücksichtigt, wie die Außendiensttätigkeit der Klägerin vor ihrem Unfall \n\ntatsächlich gestaltet war, ihr aber eine andere Arbeitsorganisation abver-\n\nlangt. Damit hat es außer Acht gelassen, dass Maßstab für die Prüfung \n\nder Arbeitsunfähigkeit der bisherige Beruf in seiner konkreten Ausprä-\n\ngung ist. Mit Blick darauf kann der Versicherer den Versicherten nicht \n\ndarauf verweisen, durch Umorganisation seiner Arbeitsabläufe, notfalls \n\nmit dem dazu erforderlichen Kapitaleinsatz, die Voraussetzungen für die \n\nWiederausübung seines Berufs zu schaffen. Ob und inwieweit der Versi-\n\ncherte nach Treu und Glauben gehalten ist, über die medizinische Be-\n\nhandlung hinaus an der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit aktiv \n\nmitzuwirken, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist er nicht ge-\n\nzwungen, seine berufliche Tätigkeit durch Austausch oder Veränderung \n\nder bislang eingesetzten Arbeitsmittel neu zu organisieren. Für die Be-\n\nrufsunfähigkeitsversicherung hat der Senat bereits entschieden, dass \n\nsich der Versicherte eine nachträglich entstandene Umorganisations-\n\nmöglichkeit nicht zu seinem Nachteil anrechnen lassen muss, wenn er \n\ndiese durch eine eigene Anstrengung geschaffen hat, zu der er dem Ver-\n\nsicherer gegenüber weder aufgrund einer vertraglich vereinbarten Oblie-\n\ngenheit noch aufgrund seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet \n\nwar. Eine solche überobligationsmäßige Anstrengung liegt z.B. vor, wenn \n\nder Versicherte durch Kapitaleinsatz sein Unternehmen erweitert (Se-\n\nnatsurteil vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999, 958 unter II 2 \n\nb). Dies gilt erst recht für die Krankentagegeldversicherung, die nur auf \n\ndie bisherige Berufstätigkeit des Versicherten abstellt und eine Verwei-\n\nsung auf andere Erwerbstätigkeiten nicht kennt. Auch bei der Krankenta-\n\ngegeldversicherung wäre es unbillig, dem Versicherer, der an dem un-\n\nternehmerischen Risiko des Versicherten nicht beteiligt ist, Leistungs-\n\nfreiheit zu gewähren, wenn der Versicherte seinen Betrieb nicht anders \n\ngestaltet. Ebenso wenig kann der Versicherer von der Verpflichtung zur \n\nZahlung von Krankentagegeld frei werden, wenn der Versicherte nicht \n\nseine Tätigkeit durch einen - unter Umständen mit erheblichem Kapital-\n\naufwand verbundenen - Austausch der Arbeitsmittel verändert. \n\n13 \n\nDemnach kann die Beklagte der Klägerin nicht anlasten, dass die-\n\nse nicht ihr Cabrio, mit dem sie zu den Präsentationsterminen fuhr, ge-\n\ngen einen anderen PKW mit niedrigerer Ladekante tauschte und die \n\nMusterkoffer nicht durch kleinere Koffer oder Trolleys ersetzte. Ob dem \n\nVersicherten im Einzelfall eine Veränderung seiner Arbeitsmittel zumut-\n\nbar ist, wenn der Versicherer die ihm dafür entstehenden Kosten über-\n\nnimmt, kann dahinstehen. Mit einem entsprechenden Angebot ist die Be-\n\nklagte weder vor noch nach der Leistungseinstellung an die Klägerin he-\n\nrangetreten. \n\n14 \n\n2. Unabhängig von der Frage der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin \n\ndurfte die Beklagte für den Zeitraum ab dem 1. November 2003 die Kran-\n\nkentagegeldzahlung nicht deshalb verweigern, weil sie die fristlose Kün-\n\ndigung des Vertrages erklärt hatte. Denn ein Kündigungsgrund lag nicht \n\nvor. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nden Parteien eines Versicherungsvertrages grundsätzlich ein Recht zur \n\nKündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. \n\nDiese Bestimmung, die das aus dem Gebot von Treu und Glauben entwi-\n\nckelte Kündigungsrecht aus wichtigem Grund abgelöst hat, gehört zu den \n\ngesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht, \n\nauf die § 14 (2) MB/KT 94 ausdrücklich verweist (Senatsurteil vom \n\n18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - VersR 2007, 1260 Tz. 13). \n\n16 \n\nb) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Beklagten \n\nein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Krankentagegeldversi-\n\ncherungsvertrages zugebilligt hat, können selbst im Rahmen der nur ein-\n\ngeschränkt möglichen revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 14 m.w.N.) nicht als tragfähig angesehen \n\nwerden. \n\n17 \n\naa) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt \n\ngemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus, dass Tatsachen vorliegen, die \n\ndem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls \n\nund unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des \n\nVertrages unzumutbar machen. Im Hinblick auf die soziale Funktion der \n\nprivaten Krankenversicherung ist anerkannt, dass ein wichtiger Grund \n\nzur außerordentlichen Kündigung erst dann gegeben ist, wenn der Versi-\n\ncherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des \n\nVersicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Das ist vor allem dann der \n\nFall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschlei-\n\nchen versucht (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 16; vom 3. Ok-\n\ntober 1984 - IVa ZR 76/83 - VersR 1985, 54 unter II 2, jeweils m.w.N.). \n\nWie der Senat in seinen genannten Entscheidungen ausgeführt hat, er-\n\nweckt derjenige, der Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt \n\nund dem Versicherer zwar die Arbeitsunfähigkeit mitteilt, nicht aber den \n\nUmstand, dass er seinen Beruf ungeachtet der Arbeitsunfähigkeit prak-\n\ntisch voll ausübt, den unzutreffenden Eindruck, er könne seine berufliche \n\nTätigkeit nicht ausüben und übe sie auch nicht aus. Damit täuscht der \n\nVersicherungsnehmer Umstände vor, die eine Leistungspflicht des Versi-\n\ncherers ergeben und erschleicht sich diese Versicherungsleistungen (Se-\n\nnatsurteile vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 17; vom 3. Oktober 1984 aaO un-\n\nter II 3). \n\n18 \n\nbb) Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Kläge-\n\nrin an den drei Tagen, an denen sie den von der Beklagten beauftragten \n\nDetektiven ihre Werbemittel präsentierte, beruflich tätig wurde und sich \n\nvertragswidrig verhielt, indem sie dennoch gegenüber der Beklagten Ar-\n\nbeitsunfähigkeit geltend machte. Bei der Bewertung, ob Tätigkeiten zur \n\nBerufsausübung gehören, kommt es auf das Berufsbild an, das sich aus \n\nder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübten Tätigkeit \n\nder versicherten Person ergibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO \n\nTz. 19 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Präsentation der Werbemit-\n\ntel zutreffend ihrer Außendiensttätigkeit zugerechnet. Dabei ist es uner-\n\nheblich, dass der erste Kontakt mit den von der Beklagten eingeschalte-\n\nten Detektiven durch diese, nicht von der Klägerin veranlasst wurde. \n\nEntscheidend ist, dass die Klägerin bei den fraglichen Präsentationster-\n\nminen ihre übliche berufliche Tätigkeit entfaltete. Der Annahme einer tat-\n\nsächlichen Berufsausübung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin \n\nnur geringfügig beruflich tätig wurde. Von der Regelung des § 1 (3) \n\nMB/KT 94 wird - wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 2007 (aaO \n\nTz. 24 ff.) entschieden hat - jede berufliche Tätigkeit erfasst. Eine ein-\n\nschränkende Auslegung des Merkmals der Nichtausübung des Berufs \n\ndahingehend, dass nur Tätigkeiten von bestimmter Art und gewissem \n\nUmfang den Krankentagegeldanspruch entfallen lassen können, hat der \n\nSenat ausdrücklich abgelehnt. Vielmehr genügen jedwede auch gering-\n\nfügige Tätigkeiten, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzu-\n\nordnen sind (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 26). \n\n19 \n\ncc) Auch wenn die Klägerin dadurch ihre vertraglichen Pflichten \n\nverletzte, dass sie der Beklagten ihre Berufstätigkeit im Rahmen der drei \n\nPräsentationstermine verschwieg, ist der Beklagten die Fortsetzung der \n\nKrankentagegeldversicherung bis zum 30. November 2004 jedenfalls \n\nnicht unzumutbar. Das Berufungsurteil lässt die gebotene wertende Be-\n\ntrachtung, bei der nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB alle Umstände des Ein-\n\nzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen abzuwä-\n\ngen sind, vermissen. \n\n20 \n\n(1) Aus welchen Gründen der Beklagten die Fortsetzung des Ver-\n\nsicherungsvertrages unzumutbar gewesen sein soll, hat das Berufungs-\n\ngericht nicht ausgeführt. Allein der Umstand, dass die Klägerin in einem \n\nZeitraum, für den sie von der Beklagten Krankentagegeld verlangt, ihrer \n\nberuflichen Tätigkeit an drei Tagen nachgegangen ist, genügt hierfür \n\nnicht. Zwar liegt ein erheblicher Vertrauensbruch nahe, wenn der Versi-\n\ncherte seinen Beruf nicht nur im Rahmen von - hier nicht anzunehmen-\n\nden - Arbeitsversuchen ausübt und sich nicht nur auf gelegentliche for-\n\nmelle Tätigkeiten wie das Unterzeichnen vorgefertigter Schriftstücke be-\n\nschränkt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 32). Allerdings hat das \n\nBerufungsgericht nicht berücksichtigt, dass nach den getroffenen Fest-\n\nstellungen die Klägerin lediglich an drei Tagen und jeweils nur für kurze \n\nZeit (90 Minuten, 45 Minuten, 30 Minuten) beruflich tätig wurde. Eine \n\nweitergehende Berufsausübung ist in den Tatsacheninstanzen nicht fest-\n\ngestellt worden. Der Klägerin kann daher nicht vorgeworfen werden, voll \n\nberufstätig gewesen zu sein und gleichwohl von der Beklagten Kranken-\n\ntagegeld gefordert zu haben. \n\n21 \n\n(2) Im Übrigen hat das Berufungsgericht fehlerhaft nicht berück-\n\nsichtigt, dass die Beklagte zu der Zeit, als die von ihr beauftragten De-\n\ntektive sich mit der Klägerin trafen, die Zahlungen von Krankentagegeld \n\nlängst eingestellt hatte. Auch wenn ein außerordentliches Kündigungs-\n\nrecht nicht zwingend ein vollendetes Erschleichen von Versicherungs-\n\nleistungen voraussetzt, sondern auch bei einem Versuch des Erschlei-\n\nchens begründet sein kann, ist die Leistungseinstellung bei der gebote-\n\nnen wertenden Betrachtung zu berücksichtigen. Mit der Leistungseinstel-\n\nlung trotz weiterhin bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bringt der Versiche-\n\nrer zum Ausdruck, er halte den Versicherten dennoch für arbeitsfähig. \n\nDeshalb kann er nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen, der Ver-\n\nsicherte werde seine Berufstätigkeit in keiner Weise ausüben. Der Weg-\n\nfall des Krankentagegeldes begründet - dem Versicherer erkennbar - für \n\nden Versicherten die Notwendigkeit, auf anderem Wege für seinen Le-\n\nbensunterhalt zu sorgen. Auch wenn der Versicherungsnehmer seinen \n\nAnspruch für berechtigt hält, kann der Versicherer von ihm nicht erwar-\n\nten, dass er sich bis zum Abschluss eines - im Ausgang ungewissen - \n\nRechtsstreits jeglicher Ausübung seiner Berufstätigkeit enthält. Hinzu \n\nkommt, dass die nachteiligen Auswirkungen einer Vertragsverletzung für \n\neinen Versicherer regelmäßig nicht eintreten, wenn Versicherungsleis-\n\ntungen - wie auch hier - nicht erbracht wurden (Senatsurteil vom 18. Juli \n\n2007 aaO Tz. 34). \n\n22 \n\n(3) Weiterhin hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass die \n\nBeklagte die Erkenntnisse zur tatsächlichen Berufsausübung der Kläge-\n\nrin durch unzulässigen Einsatz der von ihr beauftragten Detektive als \n\nTestkunden gewonnen und sich daher selbst unredlich verhalten hat. \n\nDass sie vor dem Einsatz der Detektive tatsächliche Anhaltspunkte für \n\neine Berufsausübung der Klägerin hatte, behauptet die Beklagte selbst \n\nnicht. Allein die von ihr vorgebrachten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit \n\nder Klägerin ließen nicht darauf schließen, dass die Klägerin ihren Beruf \n\nausübte. Mangels eines entsprechenden Verdachts ist die Beauftragung \n\nder Detektive, selbst wenn diese nicht mit verwerflichen Mitteln auf die \n\nKlägerin einwirkten, als auf die Verschaffung eines Kündigungsgrundes \n\ngerichtet und damit als unlauter anzusehen (vgl. Senatsurteil vom \n\n18. Juli 2007 aaO Tz. 36). \n\n23 \n\nIII. Soweit die Klägerin die Zahlung von Krankentagegeld in Höhe \n\nvon insgesamt 513,84 € für die drei Tage, an denen sie die fraglichen \n\nPräsentationstermine wahrnahm, begehrt, ist ihr Zahlungsantrag von den \n\nVorinstanzen zu Recht abgewiesen worden. Im Übrigen ist der Rechts-\n\nstreit bezüglich dieses Antrags noch nicht zur Endentscheidung reif. Das \n\nBerufungsgericht wird sich unter Berücksichtigung der unter II 1 darge-\n\nlegten Grundsätze erneut damit zu befassen haben, ob die Klägerin in \n\ndem streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend vollständig arbeitsun-\n\nfähig in dem Sinne war, dass sie ihrem Beruf in seiner bis zu ihrer Er-\n\nkrankung ausgeübten Weise nicht mehr nachgehen konnte. Dabei wird \n\nes wiederum - ggf. nach ergänzender sachverständiger Beratung - zu be-\n\nrücksichtigen haben, welche Gewichte die Klägerin nach ihrer Erkran-\n\nkung noch anheben und tragen konnte. Die in diesem Zusammenhang \n\nvon der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, dass der von ihr als sachver-\n\nständiger Zeuge benannte Dr. J. nicht gehört worden sei, hat der \n\nSenat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n24 \n\nWeiterhin hat das Berufungsgericht nicht geklärt, ob die Klägerin \n\n- wie die Beklagte geltend gemacht hat - seit dem 15. Juni 2003 berufs-\n\nunfähig i.S. von § 15 lit. b MB/KT 94 war. Schließlich hat es sich nicht \n\nmit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt, dass es sich bei \n\nder B. Klinik, in der die Klägerin für die Zeit vom 20. März bis \n\n30. April 2003 stationär behandelt wurde und aufgrund der Bewilligung \n\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte medizinische Leistungen \n\nzur Rehabilitation erhielt, um eine gemischte Anstalt handele und eine \n\ndeshalb erforderliche vorherige Leistungszusage i.S. von § 4 (9) Satz 1 \n\nMB/KT 94 fehle. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 18.10.2005 - 3 O 269/03 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 U 65/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_274-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/iv-zr-274-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_274-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_274-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/iv-zr-274-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_274-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:23.207597+00:00"}}