{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_272-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"IV ZR 272/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 272/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 29. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle \n\nvom 12. Oktober 2006 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 50.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Berufungsgericht hat dem Kläger Deckungsschutz aus der bei \n\nder Beklagten gehaltenen Privathaftpflichtversicherung nach § 4 II Nr. 1 \n\nSatz 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen \n\nHaftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und § 152 VVG a.F. versagt, \n\nweil er die dem Zeugen S. mittels zweier körperlicher Angriffe zuge-\n\nfügten Verletzungen (u.a. Schultereckgelenkssprengung mit Abriss meh-\n\nrerer Bänder, HWS-Distorsion, Becken- und Gesäßprellung) vorsätzlich \n\nherbeigeführt habe. Es hat dabei das Recht des Klägers auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit sich dieser unter Beweisan-\n\ntritt darauf berufen hat, er habe den Geschädigten im Vollrausch, mithin \n\nin einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhaf-\n\nter Störung der Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB angegriffen. \n\n2 \n\n1. Der Kläger hatte behauptet, am 19. April 2003 gegen 19.00 Uhr \n\n3 \n\n4 \n\ndas Osterfeuer in A. aufgesucht und fortan bis 23.30 Uhr stündlich \n\nfünf bis sechs, insgesamt ca. 25 Gläser Bier, ferner zahlreiche Schnäpse \n\ngetrunken zu haben. Zum Beweis für diese Behauptung hatte er sich auf \n\ndas Zeugnis seiner damaligen Begleiter, der Zeugen Wi. und W. \n\n , berufen. Er hatte weiter die Einholung eines Sachverständigengut-\n\nachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass der behauptete Alko-\n\nholkonsum bei ihm zu einem Vollrausch geführt habe. \n\nDie Vorinstanzen haben den beantragten Beweis nicht erhoben. \n\nDas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, da dem Kläger seiner-\n\nzeit keine Blutprobe entnommen worden sei, stehe seine Blutalkoholkon-\n\nzentration zur Tatzeit nicht fest. Die Rechtsprechung nehme eine alko-\n\nholbedingte Zurechnungsunfähigkeit etwa ab einem BAK-Wert von \n\n3,0 Promille an. Entscheidend seien letztlich aber immer die Umstände \n\ndes Einzelfalles. Gegen die Trinkmengenbehauptung oder aber für eine \n\nerhebliche Alkoholgewöhnung des Klägers spreche, dass er etwa einein-\n\nhalb Stunden vor den tätlichen Angriffen noch in der Lage gewesen sei, \n\nsich in einem Gespräch mit dem Geschädigten über seinen früheren Ar-\n\nbeitgeber zu unterhalten und sich dabei noch gut verständlich auszudrü-\n\ncken. Dass der Kläger nach diesem Gespräch noch besonders viel Alko-\n\nhol getrunken habe, habe er selbst nicht behauptet. Die Tatausführung \n\nspreche gegen eine Zurechnungsunfähigkeit des Klägers. Er habe den \n\nGeschädigten auf dem Nachhauseweg verfolgt und ihn - jeweils gezielt \n\nund mit erheblicher Wucht - zweimal hintereinander angegriffen. Zwar sei \n\ner nach dem ersten Angriff infolge seiner Alkoholisierung zunächst am \n\nBoden liegen geblieben und habe dort auch unkontrolliert um sich ge-\n\nschlagen, weil er stark betrunken gewesen sei; er sei aber immerhin \n\nnoch in der Lage gewesen, gegenüber dem Opfer den Satz \"ich reiß dich \n\nnieder\" zu äußern. Insgesamt könne das Verhalten des Klägers damit als \n\nwillensgesteuert und logisch nachvollziehbar eingestuft werden. \n\n5 \n\nFür eine sachverständige Begutachtung der Trunkenheit des Klä-\n\ngers fehle es an verlässlichen Anknüpfungstatsachen. Der Kläger selbst \n\nberufe sich auf eine Amnesie (einen \"Filmriss\"); dass die von ihm be-\n\nnannten beiden Zeugen sich die gesamte Zeit über bei ihm befunden und \n\nseinen gesamten Alkoholkonsum beobachtet hätten, sei nicht ersichtlich \n\nund in Anbetracht des Ablaufs solcher Feste lebensfremd. Mithin sei of-\n\nfen, welche Menge Bier mit welchem Alkoholgehalt der Kläger getrunken \n\nhabe, um welche Art Schnaps es sich gehandelt habe und in welcher ge-\n\nnauen zeitlichen Abfolge der Alkohol konsumiert worden sei. Ferner sei \n\nüber die körperliche Konstitution und eine mögliche Alkoholgewöhnung \n\ndes Klägers nichts bekannt. Unbekannt sei schließlich auch, ob und in-\n\nwieweit er am fraglichen Abend Nahrung zu sich genommen habe. Er-\n\ngänzenden Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren dazu, dass es \n\nsich jeweils um 0,3-Liter-Gläser Bier und beim fraglichen Schnaps um \n\nApfelkorn gehandelt habe, hat das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 \n\nZiff. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Das verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. \n\na) Die Vernehmung der beiden vom Kläger benannten Zeugen zu \n\nseinem Alkoholkonsum durfte nicht mit der Begründung verweigert wer-\n\nden, es sei nicht ersichtlich oder lebensfremd, dass die Zeugen die in ihr \n\nWissen gestellten Beobachtungen gemacht hätten (vgl. dazu Zöller/Gre-\n\nger, ZPO 26. Aufl. vor § 284 Rdn. 10a m.w.N.). Darin liegt eine vorweg-\n\ngenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet \n\nund Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Januar \n\n2008 - IV ZR 9/06 - VersR 2008, 659 unter Tz. 3; vom 21. November \n\n2007 - IV ZR 129/05 - VersR 2008, 382 unter Tz. 2; BVerfG NJW-RR \n\n2001, 1006, 1007). Dafür, dass der Beweisantritt \"ins Blaue hinein\" er-\n\nfolgt wäre, ist nichts ersichtlich. Vielmehr deuten zahlreiche Indizien, \n\ninsbesondere auch die Aussagen des Geschädigten und seiner Verlob-\n\nten, darauf hin, dass der Kläger am fraglichen Abend erheblich betrun-\n\nken war und deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt hat-\n\nte. Ob und inwieweit die vom Kläger benannten Zeugen in der Lage wa-\n\nren, Beobachtungen zu seinem Trinkverhalten zu machen und zu erin-\n\nnern, wäre erst durch die Vernehmung der Zeugen und die daran an-\n\nschließende Würdigung ihrer Aussagen zu klären gewesen. \n\n8 \n\nb) Der Beweisantritt war auch nicht deswegen unbeachtlich, weil \n\nder Kläger zunächst nicht ausreichend konkrete Tatsachenbehauptungen \n\naufgestellt hatte. Zwar hatte er weder die von ihm konsumierte Bier- und \n\nSchnapssorte oder wenigstens deren jeweiligen Alkoholgehalt noch die \n\nGröße der benutzten Gläser angegeben, so dass aufgrund der von ihm \n\nzunächst unter Beweis gestellten Behauptungen ein ausreichender \n\nÜberblick über die aufgenommene Alkoholmenge nicht ohne Weiteres zu \n\ngewinnen war. Andererseits wären aber diese offenen Fragen durch ei-\n\nnen entsprechenden gerichtlichen Hinweis oder auch eine Frage an die \n\nbenannten Zeugen einfach zu klären gewesen. \n\n9 \n\naa) Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wir-\n\nken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erhebli-\n\nchen Tatsachen erklären und insbesondere auch Angaben zu geltend \n\ngemachten Tatsachen ergänzen und die sachdienlichen Anträge stellen. \n\nBeantragt eine Partei - wie hier - die Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens und stellt sie dazu Anknüpfungstatsachen unter Zeugenbe-\n\nweis, so muss das Gericht jedenfalls dann durch einen Hinweis nach \n\n§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Ergänzung des Tatsachenvortrags hinwir-\n\nken, wenn es der Auffassung ist, die unter Beweis gestellten Anknüp-\n\nfungstatsachen seien zu unbestimmt (vgl. dazu Thomas/Putzo/Reichold, \n\nZPO 29. Aufl. § 139 Rdn. 8) und reichten deshalb für die Erstellung des \n\nGutachtens nicht aus. Einen solchen Hinweis hatten hier weder das \n\nLandgericht noch das Berufungsgericht erteilt. \n\n10 \n\nbb) Der Kläger wurde stattdessen erstmals durch die Berufungser-\n\nwiderung der Beklagten vom 25. Juli 2006 darauf aufmerksam gemacht, \n\ndass seine unter Beweis gestellten Trinkmengenangaben unvollständig \n\nwaren. Er hat daraufhin seinen Beweisantritt mit Schriftsatz seiner Pro-\n\nzessbevollmächtigten vom 4. September 2006 dahin ergänzt, dass er \n\ndas Bier aus 0,3-Liter-Gläsern und im Übrigen Apfelkorn getrunken habe. \n\n11 \n\nDiesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht - wie geschehen - \n\nnach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückweisen dürfen; das ist \n\ndann nicht zulässig, wenn die Verspätung des Vortrages auf einem Ver-\n\nfahrensfehler des Gerichts - hier dem sowohl vom Landgericht als auch \n\nvom Berufungsgericht unterlassenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO - beruht (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 14. Oktober 2004 - VII \n\nZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213 unter II; vom 15. März 1990 - VII ZR \n\n61/89 - NJW-RR 1990, 856 unter II 2 a). \n\n12 \n\ncc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsge-\n\nricht, hätte es den ergänzenden Vortrag des Klägers berücksichtigt, da-\n\nvon ausgegangen wäre, dass bei Erweis der unter Zeugenbeweis gestell-\n\nten Trinkmengenangaben ausreichende Anknüpfungstatsachen für das \n\nbeantragte Sachverständigengutachten vorgelegen hätten. Zwar hatte \n\nsich der Kläger weiterhin nicht zum Alkoholgehalt der von ihm konsu-\n\nmierten Getränke, zu seiner körperlichen Konstitution und Alkoholge-\n\nwöhnung geäußert, insoweit stehen aber Tatsachen in Rede, die ein \n\nSachverständiger für Blutalkoholbestimmung regelmäßig unschwer auf-\n\ngrund seiner Erfahrungswerte ermitteln kann. Das gilt insbesondere auch \n\nfür die Frage der Alkoholgewöhnung, weil sich hierzu besonders bei ho-\n\nhen Alkoholisierungsgraden aus dem verbliebenen psychischen und mo-\n\ntorischen Leistungsvermögen des Probanden Rückschlüsse ergeben. \n\n13 \n\n4. Die Ermittlung der vom Kläger erreichten Blutalkoholkonzentra-\n\ntion war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich anhand der Gesamt-\n\nschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände ein \n\nVollrausch des Klägers ohnehin sicher ausschließen ließe. Zwar ist die \n\nBlutalkoholkonzentration nicht das allein maßgebliche oder vorrangige \n\nBeweisanzeichen für das Vorliegen eines alkoholbedingten, die freie Wil-\n\nlensbetätigung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der \n\nGeistestätigkeit i.S. von § 827 BGB. Es gibt insbesondere keinen \n\nRechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der \n\nBlutalkoholkonzentration regelmäßig bestimmte Beeinträchtigungsgrade \n\nvorliegen (vgl. zu § 21 StGB: BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR \n\n248/04 - NStZ 2005, 329 unter 3 a). Vielmehr können aussagekräftige \n\npsychodiagnostische Beweisanzeichen im Einzelfall selbst bei hohen Al-\n\nkoholisierungsgraden der Annahme einer krankhaften Störung der Geis-\n\ntestätigkeit i.S. von § 827 BGB entgegenstehen. Umgekehrt gewinnt der \n\nBeweiswert der Blutalkoholkonzentration aber dort an Gewicht, wo sol-\n\nche anderweitigen Beweisanzeichen weitgehend fehlen. \n\n14 \n\nSo liegt der Fall hier. Anders als das Berufungsgericht meint, kann \n\nweder dem Umstand, dass der Kläger etwa eineinhalb Stunden vor den \n\nAngriffen auf den Geschädigten noch in der Lage war, mit diesem ein \n\nverständliches Gespräch zu führen und dabei gerade zu stehen, noch \n\nder eigentlichen Tatausführung und dem Umstand, dass er beim zweiten \n\nAngriff auf den Geschädigten den Satz \"ich reiß dich nieder\" hervor-\n\nbrachte, ausreichend sicher entnommen werden, dass der Kläger nicht \n\nim Vollrausch handelte. Die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts \n\nlässt wesentliche Fallumstände außer Acht und erscheint insgesamt lü-\n\nckenhaft. Sie begründet im Übrigen die Besorgnis, dass das Berufungs-\n\ngericht ohne sachverständige Hilfe und auch ausreichende eigene Sach-\n\nkunde einzelnen wenigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen eine \n\nzu große Aussagekraft beigemessen hat. \n\n15 \n\nSowohl der Geschädigte als auch dessen Verlobte haben überein-\n\nstimmend davon berichtet, dass der Kläger schon bei dem Gespräch ein-\n\neinhalb Stunden vor den Angriffen, welches sich in einer Beschimpfung \n\ndes früheren Arbeitgebers des Klägers erschöpfte, einen stark alkoholi-\n\nsierten Eindruck machte, mag er zu diesem Zeitpunkt auch noch gerade \n\ngestanden haben. Jedenfalls die Verlobte des Geschädigten will schon \n\nzu diesem Zeitpunkt bemerkt haben, dass der Kläger Sprachschwierig-\n\nkeiten zeigte (\"lallte\"). Diese vom Berufungsgericht nicht erwähnte Beob-\n\nachtung deutet bereits auf erhebliche alkoholbedingte Ausfallerschei-\n\nnungen hin und steht nicht notwendigerweise im Widerspruch dazu, dass \n\nder Geschädigte selbst den Kläger noch gut verstehen konnte. Die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, der Kläger selbst habe nicht behauptet, \n\nnach diesem Gespräch bis zum Angriff auf den Geschädigten noch be-\n\nsonders viel Alkohol getrunken zu haben, findet in den Akten keine Stüt-\n\nze. Nach der Behauptung des Klägers hat er stündlich bis zu sechs Glä-\n\nser Bier, ferner unbekannte Mengen an Apfelkorn getrunken. Das bedeu-\n\ntet, dass er in den verbleibenden ca. 90 Minuten seit dem Gespräch noch \n\nca. acht bis neun weitere Gläser Bier und auch Apfelkorn getrunken ha-\n\nben will. Für einen ohnehin schon stark alkoholisierten Menschen ist das \n\nein erheblicher weiterer Alkoholkonsum. \n\n16 \n\nDie Einschätzung des Berufungsgerichts, die Tatausführung selbst \n\nspreche gegen eine Zurechnungsunfähigkeit des Klägers, weil dieser \n\nden Geschädigten auf dem Nachhauseweg verfolgt und zweimal massiv \n\nund erfolgreich von hinten attackiert habe, vermag deshalb nicht zu \n\nüberzeugen, weil sie außer Acht lässt, dass ein nachvollziehbares Motiv \n\nfür das äußerst aggressive Verhalten des Klägers nicht ersichtlich ist und \n\ner - obwohl selbst unverletzt - nach beiden Angriffen zunächst am Boden \n\nliegen blieb, im ersten Falle dort wild und unmotiviert um sich schlagend, \n\nweil er - wie das Berufungsgericht selbst feststellt - stark betrunken war. \n\nDass das Berufungsgericht in alldem dennoch ein willensgesteuertes, \n\n\"logisch nachvollziehbares\" Verhalten erkennen will, erschließt sich auch \n\nnicht ohne Weiteres daraus, dass der Kläger noch imstande war, den \n\nSatz \"ich reiß dich nieder\" zu sprechen. \n\n17 \n\nEs kommt hinzu, dass das Berufungsgericht, wie seine Darlegun-\n\ngen zur Schwierigkeit der Ermittlung von Anknüpfungstatsachen für eine \n\nBegutachtung zeigen, dem Kläger offensichtlich geglaubt hat, dass er an \n\ndas Geschehen keine genaue Erinnerung mehr habe. Inwieweit diese \n\nAmnesie auch für das Vorliegen eines Vollrausches sprechen kann, hat \n\ndas Berufungsgericht aber nicht geprüft. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 O 292/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 130/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_272-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/iv-zr-272-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 827","ref_norm":"827","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_272-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_272-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/iv-zr-272-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_272-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:55.586252+00:00"}}