{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_271-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"IV ZR 271/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 271/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 16. Januar 2008 \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Es ist beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 28. September 2006 durch \n\nBeschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. \n\n2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme \n\nbinnen vier Wochen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger, der bei der Beklagten eine Unfallversicherung hält, \n\nwelcher Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (im \n\nFolgenden: AUB 94) zugrunde liegen, begehrt die Feststellung, dass die \n\nBeklagte verpflichtet sei, auf ihre Kosten die im Rahmen des Verfahrens \n\nzur Neufestsetzung einer Invalidität (§ 11 IV AUB 94) erforderlichen \n\nNachuntersuchungen zu veranlassen. \n\n2 \n\nDer Kläger erlitt bei einem Unfall am 14. Oktober 2004 Quetschun-\n\ngen des Unterbauches und des Steißbeines. Am 13. Oktober 2005 lehnte \n\ndie Beklagte die vom Kläger begehrten Invaliditätsleistungen ab, weil die \n\nzur Begründung von Invalidität behauptete Gebrauchsbeeinträchtigung \n\nseines rechten Beines nicht vorliege. Noch im Oktober 2005 verlangte \n\nder Kläger eine erneute ärztliche Bemessung der Invalidität. Hierzu sieht \n\nsich die Beklagte nicht verpflichtet, weil ihrer Rechtsauffassung nach ei-\n\nne Neubemessung der Invalidität ausscheidet, wenn es an einer voran-\n\ngegangenen Feststellung von Invalidität dem Grunde nach fehlt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat dem Feststellungsbegehren - abgesehen von \n\nder Frage der Kostentragung - im Wesentlichen stattgegeben. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit \n\nder vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO im Be-\n\nschlusswege zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zulas-\n\nsung der Revision nicht vorliegen und die Revision des Klägers auch \n\nkeine Aussicht auf Erfolg hat. \n\n1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob - wie \n\ndas Landgericht angenommen hat - die Neufestsetzung der Invalidität \n\nnach § 11 IV AUB 94 ausgeschlossen ist, solange es - wie hier - an einer \n\nErst-Feststellung der Invalidität durch Anerkenntniserklärung des Versi-\n\ncherers nach § 11 I AUB 94 oder durch gerichtliche Entscheidung fehlt. \n\nDas Landgericht meint, die Frage der Auslegung von § 11 IV AUB 94 sei \n\ninsoweit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO. \n\n6 \n\n2. Das trifft jedoch nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \n\nRechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klä-\n\nrungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den \n\nEinzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGHZ 152, 182, \n\n190 f.; 151, 221, 223; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - \n\nWM 2002, 1811 m.w.N.). An einer Klärungsbedürftigkeit fehlt es hier \n\naber deshalb, weil die genannte Rechtsfrage durch die Rechtsprechung \n\nbereits hinreichend geklärt erscheint und es umgekehrt - wie die Revisi-\n\nonsbegründung einräumt - nicht ersichtlich ist, dass die vom Kläger ge-\n\näußerte Rechtsauffassung, § 11 IV AUB 94 ermögliche auch bei Fehlen \n\neiner primären Invaliditätsfeststellung die Neufestsetzung der Invalidität, \n\nin Literatur oder Rechtsprechung vertreten wird. \n\n7 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine \n\nVersicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher \n\nVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer \n\nDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs \n\nverstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines \n\nVersicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse \n\nund damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und stän-\n\ndig). \n\nb) Der verständige Versicherungsnehmer geht regelmäßig zu-\n\nnächst vom Wortlaut der Klausel aus. \n\n§ 11 AUB 94 lautet auszugsweise: \n\n\"I. Sobald uns die Unterlagen zugegangen sind, die Sie \nzum Nachweis des Unfallherganges und der Unfallfolgen \nsowie über den Abschluß des für die Bemessung der Inva-\nlidität notwendigen Heilverfahrens beibringen müssen, \nsind wir verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invali-\nditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - zu erklären, \n\n8 \n\n9 \n\nob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. \n… \n\nIV. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität \njährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Un-\nfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. … Dieses \nRecht muss von uns mit Abgabe einer Erklärung entspre-\nchend I., von Ihnen innerhalb eines Monats nach Zugang \ndieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige \nBemessung eine höhere Invaliditätsleistung als wir sie be-\nreits erbracht haben, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent \njährlich zu verzinsen.\" \n\n10 \n\nDiesen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer entnehmen, \n\ndass zunächst der Versicherer verpflichtet ist, sich nach Eingang der er-\n\nforderlichen Nachweise innerhalb der in § 11 I AUB 94 genannten Drei-\n\nmonatsfrist verbindlich dazu zu äußern, ob er eine bedingungsgemäße \n\nInvalidität des Versicherungsnehmers anerkennt und mit welchem Grad \n\ner diese bemisst. Der Versicherungsnehmer erkennt weiter, dass die Er-\n\nklärung des Versicherers nach § 11 I AUB 94 dessen Leistungsverpflich-\n\ntung nicht unabänderlich festschreibt, sondern auf der Grundlage der \n\nanerkannten Invalidität die Möglichkeit besteht, den \"Grad der Invalidi-\n\ntät\", welcher sich ändern kann, binnen der in § 11 IV AUB 94 genannten \n\nFrist durch eine erneute ärztliche Prüfung neu bestimmen zu lassen. Ei-\n\nne solche erneute Bestimmung der Invalidität setzt aber schon begrifflich \n\nvoraus, dass bereits zuvor eine bedingungsgemäße, und das heißt auch: \n\nbinnen Jahresfrist eingetretene (§ 7 I AUB 94), Invalidität festgestellt \n\nworden ist, wie im Übrigen auch die Anknüpfung an die \"Erklärung ent-\n\nsprechend I\" hinreichend deutlich macht. Denn nur wenn der Versicherer \n\nbereits eine bedingungsgemäße Invalidität anerkannt hat oder dieses \n\nAnerkenntnis durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, \n\nkann die so dem Grunde nach feststehende Invalidität unter den Vorbe-\n\nhalt einer späteren Neubemessung gestellt werden. Anderenfalls fehlt für \n\neine Neubemessung jeder Anknüpfungspunkt. \n\n11 \n\nc) Wegen dieses Verständnisses der Klausel unterscheidet der \n\nSenat in ständiger Rechtsprechung zwischen der Erstfeststellung der In-\n\nvalidität und ihrer Neufestsetzung (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Mai 1994 \n\n- IV ZR 192/93 - VersR 1994, 971), ferner hat er mehrfach ausgespro-\n\nchen, dass in der Unfallversicherung die Neufestsetzung der Invalidität \n\nstets (lediglich) den Invaliditätsgrad betreffe (vgl. Senatsurteil vom \n\n20. April 2005 - IV ZR 237/03 - VersR 2005, 927 unter II 1). In der Recht-\n\nsprechung der Oberlandesgerichte ist zudem bereits entschieden wor-\n\nden, das Verfahren zur Neufestsetzung der Invalidität diene allein der \n\nÜberprüfung der Erstentscheidung des Versicherers über die Feststel-\n\nlung der Invalidität (OLG Saarbrücken VersR 2001, 1271, 1272) und der \n\nVersicherer dürfe das Verfahren zur Neubemessung der Invalidität nicht \n\nbetreiben, solange es an einer Ersterklärung über die Anerkennung der \n\nInvalidität fehle (OLG Hamm r+s 1998, 302, vgl. dazu auch Grimm, Un-\n\nfallversicherung 3. Aufl. § 11 Rdn. 25; Knappmann in Prölss/Martin, VVG \n\n27 Aufl. § 11 AUB 94 Rdn. 9, 10; Lehmann VersR 1995, 902 f.). Damit ist \n\n- da Gegenstimmen in Literatur und Rechtsprechung insoweit ersichtlich \n\nnicht erhoben werden - die vom Landgericht für grundsätzlich erachtete \n\nRechtsfrage hinreichend geklärt. \n\n12 \n\n3. Da dem Neufestsetzungsbegehren des Klägers unstreitig keine \n\nErstfeststellung bedingungsgemäßer Invalidität durch den Versicherer \n\nvorausgegangen ist, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen \n\nund die Revision des Klägers keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von \n\n§ 552a ZPO. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düren, Entscheidung vom 12.04.2006 - 45 C 579/05 - \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 28.09.2006 - 2 S 130/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_271-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/iv-zr-271-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_271-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_271-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/iv-zr-271-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_271-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:26.333479+00:00"}}