{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_270-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"IV ZR 270/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 43 Nr. 1; BGB §§ 164 Abs. 1, 242 Cd Zu den Anforderungen an die Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens zwi- schen Versicherungsagent und Versicherungsnehmer und an die Evidenz eines Missbrauchs der dem Agenten vom Versicherer eingeräumten Vollmacht bei Entge- gennahme eines Versicherungsantrags.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 270/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Februar 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 43 Nr. 1; BGB §§ 164 Abs. 1, 242 Cd \n\nZu den Anforderungen an die Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens zwi-\nschen Versicherungsagent und Versicherungsnehmer und an die Evidenz eines \nMissbrauchs der dem Agenten vom Versicherer eingeräumten Vollmacht bei Entge-\ngennahme eines Versicherungsantrags. \n\nBGH, Urteil vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06 - OLG Oldenburg \n LG Oldenburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. Februar 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Sep-\n\ntember 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr am 1. Juni 2001 \n\ngenommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch. \n\nIm Januar 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Ab-\n\nschluss einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähig-\n\nkeits-Zusatzversicherung, die einen anderweitig bestehenden vertragli-\n\nchen Berufsunfähigkeitsschutz ersetzen sollte. In dem vom Versiche-\n\nrungsagenten der Beklagten, dem Zeugen F. , ausgefüllten Versi-\n\ncherungsantrag vom 24. Januar 2001 sind die Fragen nach Krankheiten, \n\ngesundheitlichen Störungen oder Beschwerden verneint; die Frage nach \n\närztlichen Behandlungen in den zurückliegenden fünf Jahren ist unter \n\nHinweis auf einen grippalen Infekt im November 2000 bejaht. Im August \n\n2003 begehrte der Kläger Versicherungsleistungen mit der Begründung, \n\ner könne seinen bisherigen Beruf als Kfz-Mechaniker wegen eines Band-\n\nscheibenvorfalls nicht mehr ausüben. Die Beklagte erklärte daraufhin \n\nden Rücktritt vom Versicherungsvertrag und focht diesen wegen arglisti-\n\nger Täuschung an, weil der Kläger bei der Antragstellung mehrere Er-\n\nkrankungen verschwiegen habe. Demgegenüber macht der Kläger gel-\n\ntend, er habe die Gesundheitsfragen ordnungsgemäß beantwortet; der \n\nVersicherungsagent der Beklagten habe die geschilderten Beschwerden \n\njedoch als unerheblich für den Abschluss des Vertrages bezeichnet und \n\ndeshalb nicht in das Antragsformular aufgenommen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung einer monatlichen Be-\n\nrufsunfähigkeitsrente sowie auf rückständige Rentenleistungen im We-\n\nsentlichen stattgegeben, den Fortbestand des Versicherungsverhältnis-\n\nses festgestellt und die Beklagte zur Beitragsfreistellung sowie zur Er-\n\nstattung bereits geleisteter Beiträge verurteilt. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Re-\n\nvision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen \n\nUrteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht sieht es nach dem Ergebnis der landge-\n\nrichtlichen Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger den Versi-\n\ncherungsagenten der Beklagten bei Antragstellung auf seine Vorerkran-\n\nkungen, insbesondere auf eine frühere Rückenerkrankung hingewiesen \n\nund ihn auch von den zum Zeitpunkt der Antragstellung gegenwärtigen \n\nKniebeschwerden in Kenntnis gesetzt hat. Der Versicherungsagent habe, \n\nso das Berufungsgericht weiter, daraufhin erklärt, die Rücken- und die \n\nKniebeschwerden seien für den Abschluss des Versicherungsvertrages \n\nunerheblich; er habe dann lediglich einen grippalen Infekt in das An-\n\ntragsformular aufgenommen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, in ei-\n\nnem solchen Fall komme eine arglistige Täuschung des Versicherers \n\ndann in Betracht, wenn Versicherungsnehmer und Versicherungsagent \n\nzu Lasten des Versicherers zusammengewirkt haben oder wenn der \n\nAgent von seiner Vertretungsmacht dergestalt in verdächtigter Weise \n\nGebrauch macht, dass bei dem Versicherungsnehmer begründete Zwei-\n\nfel im Hinblick auf einen Treueverstoß des Agenten entstehen mussten. \n\nDass der Kläger das im vorliegenden Fall auf der Hand liegende treuwid-\n\nrige Handeln des Versicherungsagenten erkannt und gebilligt habe, er-\n\ngebe sich daraus, dass nicht nur eine frühere, zum Zeitpunkt der Antrag-\n\nstellung bereits abgeklungene Rückenerkrankung nicht in den Antrag \n\naufgenommen worden sei, sondern auch der vom Kläger selbst als \n\nkrankheitswertig empfundene Zustand des linken Knies. Auch angesichts \n\nder gegenteiligen Bekundungen des Agenten könne der Kläger nicht ge-\n\nglaubt haben, dass diese Vorerkrankungen für den Abschluss einer Be-\n\nrufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unerheblich gewesen seien. Dass \n\nzum Zeitpunkt der Antragstellung schon eine Berufsunfähigkeits-Zusatz-\n\nversicherung bestand und diese durch die bei der Beklagten beantragte \n\n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nVersicherung habe ersetzt werden sollen, vermöge ausreichende Zweifel \n\nan der Arglist des Klägers nicht zu begründen. \n\nII. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen \n\nNachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. \n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht für die \n\nFrage der Kenntniszurechnung bei Antragsaufnahme durch einen Versi-\n\ncherungsagenten von der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Senats \n\n(vgl. dazu BGHZ 102, 194; 116, 387 und ständig) ausgegangen, die \n\nnunmehr auch Eingang in das reformierte, am 1. Januar 2008 in Kraft ge-\n\ntretene Versicherungsvertragsgesetz gefunden hat (vgl. § 70 VVG n.F.). \n\nDanach kann der Versicherer allein mit dem Inhalt des von seinem Agen-\n\nten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, der Versiche-\n\nrungsnehmer habe hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben \n\ngemacht, sofern dieser seinerseits substantiiert behauptet, den Agenten \n\nmündlich zutreffend unterrichtet und damit seine vorvertragliche Anzei-\n\ngeobliegenheit erfüllt zu haben. Dem Versicherer obliegt es in einem sol-\n\nchen Fall darzulegen und gegebenenfalls - im Regelfall durch die Aussa-\n\nge seines Agenten - zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen \n\nauch mündlich unzutreffend unterrichtet hat (BGHZ 107, 322, 325). Denn \n\nwas dem Agenten in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt \n\nwird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden (§§ 43 Nr. 1 VVG \n\na.F., 166 Abs. 1 BGB), auch wenn der Versicherungsagent es nicht in \n\ndas Formular aufgenommen hat (BGHZ 116, 387, 389). \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision unangegrif-\n\nfen - festgestellt, dass der Kläger dem Versicherungsagenten der Be-\n\nklagten, dem Zeugen F. , seine Vorerkrankungen nicht verschwie-\n\ngen, sondern vielmehr seine zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr \n\nvorhandenen Rückenbeschwerden ebenso genannt hat wie die gegen-\n\nwärtigen Beschwerden im linken Knie und die in der Vergangenheit er-\n\nforderlich gewordene Kniespiegelung. Damit war der Kläger seiner An-\n\nzeigeobliegenheit nachgekommen. Zu weiteren Angaben musste sich der \n\nKläger nicht veranlasst sehen, zumal der Zeuge F. , wie vom Beru-\n\nfungsgericht ebenfalls festgestellt, die ihm geschilderten Beschwerden \n\nals für den Vertragsschluss unerheblich bezeichnet und sie - im Unter-\n\nschied zu einem grippalen Infekt - nicht in das Antragsformular aufge-\n\nnommen hat. \n\n9 \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Er-\n\nwägung im angefochtenen Urteil, die vollständige mündliche Unterrich-\n\ntung über die Vorerkrankungen habe ausnahmsweise nicht zu einer Wis-\n\nsenszurechnung geführt, weil der Versicherungsagent F. treuwidrig \n\ngehandelt und der Kläger dies erkannt und wenigstens billigend in Kauf \n\ngenommen, also arglistig mit dem Agenten zu Lasten der Beklagten zu-\n\nsammengewirkt habe. Das Berufungsgericht hat die für einen solchen \n\nAusnahmefall in der Rechtsprechung des Senats herausgearbeiteten An-\n\nforderungen nicht ausreichend in den Blick genommen und dabei, wie \n\ndie Revision zu Recht rügt, die Voraussetzungen fehlender Kenntniszu-\n\nrechnung wegen evidenten Vollmachtsmissbrauchs von denen einer arg-\n\nlistigen Täuschung des Versicherers wegen kollusiven Zusammenwir-\n\nkens zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsagent nicht aus-\n\nreichend unterschieden. \n\n10 \n\na) Die Wissenszurechnung auf dem Gebiet des Versicherungsver-\n\ntragsrechts dient, wie der in § 166 Abs. 1 BGB für das Zivilrecht allge-\n\nmein geltende Grundsatz der Kenntniszurechnung zum Ausdruck bringt, \n\ndem Schutz des redlichen Vertragspartners, hier des künftigen Versiche-\n\nrungsnehmers, dem der Versicherer für den beabsichtigten Vertrags-\n\nschluss einen zu seiner passiven Stellvertretung Bevollmächtigten und \n\ndamit zur Entgegennahme antragsbezogener Erklärungen ausschließlich \n\nzuständigen Versicherungsagenten gegenüberstellt (BGHZ 102, 194, \n\n198). Danach ist eine Wissenszurechnung nur dann nicht gerechtfertigt, \n\nwenn der künftige Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig ist (Senats-\n\nurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b bb). \n\nDas ist der Fall, wenn er mit dem Versicherungsagenten arglistig zum \n\nNachteil des Versicherers zusammenwirkt. Eine solche Kollusion - als \n\nbesonders schwerer Fall des Vollmachtsmissbrauchs (so zutreffend Fri-\n\ncke VersR 2007, 1614, 1615) - setzt dabei voraus, dass der Versiche-\n\nrungsnehmer auf die Auskunft des Agenten, eine erhebliche Vorerkran-\n\nkung sei nicht anzeigepflichtig, nicht vertraut, sondern im Bewusstsein \n\nder Anzeigeobliegenheit erkennt und billigt, dass der Versicherer durch \n\ndas Vorgehen des Agenten über seinen Gesundheitszustand getäuscht \n\nund dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versiche-\n\nrungsvertrages beeinflusst wird und er deshalb - im Einvernehmen mit \n\ndem Versicherungsagenten - will, dass die betreffende Erkrankung im \n\nAntragsformular unerwähnt bleibt (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR \n\n161/03 - VersR 2004, 1297 unter 3 m.w.N.; Langheid in Römer/Langheid, \n\nVVG 2. Aufl. § 43 Rdn. 54). \n\n11 \n\nGemessen daran rechtfertigen die im angefochtenen Urteil getrof-\n\nfenen Feststellungen die Annahme kollusiven Zusammenwirkens zwi-\n\nschen dem Kläger und dem Zeugen F. zum Nachteil der Beklagten \n\nnicht. Fraglich ist schon, ob die vom Berufungsgericht für die Begrün-\n\ndung arglistigen Verhaltens des Klägers in den Mittelpunkt gestellte Er-\n\nwägung tragfähig ist, wonach dieser nicht geglaubt haben könne, ein ge-\n\ngenwärtiger, also zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandener krank-\n\nhafter Zustand seines Kniegelenks sei - trotz gegenteiliger Bekundung \n\ndes ihn beratenden Agenten - für den Abschluss des Vertrages bedeu-\n\ntungslos, vielmehr sei für den Kläger das Gegenteil evident gewesen. \n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, dass das Berufungsgericht den \n\nihm unterbreiteten Tatsachenstoff nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die \n\nRevision beanstandet insoweit zu Recht, dass die in den Urteilsgründen \n\nfür diese Erwägung herangezogenen und auszugsweise wörtlich zitierten \n\nBekundungen der Ehefrau des Klägers aus der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Landgericht in einem entscheidenden Punkt unvollständig wie-\n\ndergegeben werden. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Ver-\n\nhandlung hat diese ausgesagt, sie und ihr Ehemann hätten (dem Versi-\n\ncherungsagenten) auch erklärt, dass schon eine Kniespiegelung ge-\n\nmacht wurde und dass \"zu dem Zeitpunkt\" das Knie auch nicht in Ord-\n\nnung gewesen sei. Die Wendung \"zu dem Zeitpunkt\", die sich dem Sinn-\n\nzusammenhang nach ersichtlich auf den Zeitpunkt der Kniespiegelung \n\nund nicht auf den der Antragstellung bezieht, fehlt in der wörtlichen Wie-\n\ndergabe der Aussage der Zeugin in den Entscheidungsgründen. Über \n\ndiesen Teil der Aussage der Zeugin, der gegen ein arglistiges Verhalten \n\ndes Klägers spricht, hätte das Berufungsgericht nicht ohne nähere Erör-\n\nterung hinweggehen dürfen. Dies gilt umso mehr, als es an weiteren, \n\ntragfähigen Feststellungen zur Arglist fehlt. Im angefochtenen Urteil ist \n\ninsoweit lediglich weiter festgestellt, dass der Zeuge F. die ihm ge-\n\ngebenen Informationen zu den Vorerkrankungen des Klägers nicht in das \n\nFormular aufgenommen hat. Dafür, dass der Kläger dies gewollt und ge-\n\nbilligt hätte, ist jedoch nichts ersichtlich. Dass er bei Antragstellung \n\nschon eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einem anderen \n\nVersicherer unterhielt, stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nvielmehr ein gewichtiges Indiz gegen ein arglistiges Verhalten dar. Gera-\n\nde weil es sich bei Arglist um eine innere Tatsache handelt, die regel-\n\nmäßig nur aus Indizien gefolgert werden kann, hätte es näherer Erörte-\n\nrung bedurft, warum der gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit bereits \n\nabgesicherte Kläger in dem Bewusstsein gehandelt haben sollte, auf das \n\nVorstellungsbild der Beklagten unlauter einzuwirken, um diese zu einem \n\nVertragsschluss zu bewegen. Hinzu kommt, dass, von der Beklagten \n\nnicht bestritten, die Initiative zum Vertragsschluss von dem Versiche-\n\nrungsagenten F. ausging, der den Kläger nach vorheriger telefoni-\n\nscher Kontaktaufnahme von sich aus zu Hause aufsuchte. \n\n12 \n\nb) Die Beklagte kann dem Kläger auch einen sonstigen Missbrauch \n\nder Vertretungsmacht - als besonderer Ausprägung des Grundsatzes von \n\nTreu und Glauben (§ 242 BGB) - nicht entgegenhalten. \n\n13 \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit längerem \n\nanerkannt, dass der Vertretene auch in Fällen eines Vollmachtsmiss-\n\nbrauchs unterhalb der Schwelle der Kollusion mit dem Vertragspartner im \n\nVerhältnis zu diesem geschützt sein kann. Voraussetzung ist dafür indes, \n\ndass der Missbrauch aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evi-\n\ndent ist (BGH, Urteile vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93 - NJW 1994, \n\n2082 unter II 2 a und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98 - WM 1999, 1617 \n\nunter I 2 a). Dementsprechend hat der Senat an die für § 242 BGB ge-\n\nforderte Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs durch einen Versiche-\n\nrungsagenten ebenfalls einen strengen Maßstab angelegt, der dessen \n\nbesonderer Stellung Rechnung trägt (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 \n\n- IV ZR 23/01 - VersR 2002, 425 unter II 3 c; vgl. auch Fricke aaO). Denn \n\nder Versicherer, der aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der \n\nVertragsverhandlungen dem künftigen Versicherungsnehmer gegenüber \n\nzur Auskunft und Beratung verpflichtet ist, soweit sie dieser benötigt, er-\n\nfüllt diese Pflicht durch Auskünfte seines Agenten. Dementsprechend \n\ndarf der Antragsteller davon ausgehen, dass der Agent zur Erteilung sol-\n\ncher Auskünfte regelmäßig auch befugt ist. Mit der Vorgabe von Fragen \n\nnach gefahrerheblichen Umständen im Antragsformular hat der Versiche-\n\nrer selbst die Anzeigeobliegenheit so ausgestaltet, dass der künftige \n\nVersicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der ihm gestellten \n\nFragen zu beantworten hat. Unterläuft das der Versicherungsagent da-\n\ndurch, dass er dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen \n\nverdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular \n\naufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu Lasten des \n\nkünftigen Versicherungsnehmers gehen (Senatsurteil vom 30. Januar \n\n2002 aaO, vgl. schon Senatsurteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - \n\nVersR 2001, 1541 unter II 1 d). Den Agenten hinsichtlich seiner Auskünf-\n\nte, was von den offenbarten Umständen in das Formular aufzunehmen \n\nist, zu kontrollieren, ist nicht Sache des künftigen Versicherungsnehmers \n\n(Senatsurteile jeweils aaO). \n\n14 \n\nGemessen daran tragen die getroffenen Feststellungen die An-\n\nnahme eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht im vorliegen-\n\nden Fall nicht. Aus den oben näher dargelegten Gründen legen sie viel-\n\nmehr die gegenteilige Annahme nahe. \n\n15 \n\nDie Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 O 108/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.09.2006 - 3 U 14/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_270-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/iv-zr-270-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_270-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_270-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/iv-zr-270-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_270-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:04.885396+00:00"}}