{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_266-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"IV ZR 266/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2350, 2346 Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts kann erst dann auf die Auslegungsregeln des § 2350 BGB gestützt werden, wenn die Ermittlung des Willens der Verzichtsparteien ohne Erfolg geblieben ist. Dabei liegt die Beweislast bei demjenigen, der entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 266/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Oktober 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nBGB §§ 2350, 2346 \n\nDie Unwirksamkeit eines Erbverzichts kann erst dann auf die Auslegungsregeln des \n§ 2350 BGB gestützt werden, wenn die Ermittlung des Willens der Verzichtsparteien \nohne Erfolg geblieben ist. \n\nDabei liegt die Beweislast bei demjenigen, der entgegen den Vermutungen des \n§ 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will. \n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 266/06 - OLG Düsseldorf \n LG Duisburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Sep-\n\ntember 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden \n\nPflichtteilsquote. \n\nDer Kläger war 1981 durch Testament zum Alleinerben seines Va-\n\nters, des am 29. Dezember 2002 verstorbenen Erblassers, eingesetzt \n\nworden. 1987 schloss dieser mit seinem zweiten Sohn, dem Bruder des \n\nKlägers, einen notariellen \"Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag\". \n\nMit notariellem Erbvertrag vom 11. September 2000 setzte der Erblasser \n\nden Beklagten, seinen Cousin, zum Alleinerben ein. \n\n3 \n\nDer Kläger will festgestellt wissen, dass ihm nach seinem Vater ein \n\nPflichtteilsanspruch von 50% zustehe. Der Beklagte ist hingegen der An-\n\nsicht, der Kläger sei nur zu 25% pflichtteilsberechtigt, da dessen Bruder \n\naufgrund der Unwirksamkeit seines Verzichts bei der Berechnung des \n\nPflichtteils zu berücksichtigen sei (§§ 2310, 2350 BGB). \n\n4 \n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das \n\nstattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Feststellungs-\n\nklage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gebührt dem Kläger nur \n\neine Pflichtteilsquote von 25%, da sein Bruder bei der Berechnung des \n\nPflichtteils nach § 2310 Satz 1 BGB mitzuzählen sei. Dessen Erbverzicht \n\nsei bereits wegen der Vermutung des § 2350 BGB unwirksam; dem Tat-\n\nsachenvortrag des Beklagten zur Unterstützung dieser Vermutung habe \n\ndaher nicht nachgegangen werden müssen. Der Tatsachenvortrag des \n\nKlägers gegen einen Erbverzicht unter der Bedingung seiner Erbeinset-\n\nzung sei unbeachtlich, weil es insofern auf den Willen beider Vertrags-\n\nparteien ankomme, ein entsprechender Wille des Erblassers jedoch nicht \n\nfestgestellt werden könne. Eine teleologische Reduktion des § 2350 BGB \n\nsei nicht geboten. Dessen Schutzzweck ziele darauf, eine ungewollte \n\nBegünstigung nachfolgender Erbordnungen oder Dritter durch deren ver-\n\nzichtsbedingtes Nachrücken in die Erbenstellung zu verhindern. Auf den \n\nPflichtteilsverzicht finde § 2350 BGB aber keine Anwendung, da er aus-\n\nschließlich die erbrechtliche Stellung der Beteiligten betreffe; er diene \n\ndeshalb nicht der Erhaltung oder Erhöhung von Pflichtteilsansprüchen. \n\nBei einer Pflichtteilsquote von 25% verbleibe es auch, wenn man mit \n\ndem Landgericht von einer Unwirksamkeit des Erb-, nicht aber des \n\nPflichtteilsverzichts des Bruders ausgehe. Dass dem Beklagten wirt-\n\nschaftlich 75% des Nachlasses verblieben, sei nicht Rechtsfolge des \n\nErb-, sondern des Pflichtteilsverzichts. \n\nII. Ob diesen Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 2350 BGB \n\nbeizutreten ist, kann offen bleiben; sie sind nicht entscheidungserheb-\n\nlich. Die von ihm gesehene Zulassungsfrage nach der Reichweite des \n\nSchutzzwecks dieser Norm stellt sich nicht. Gleichwohl ist der Senat an \n\ndie Revisionszulassung gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). \n\nDas Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das Beru-\n\nfungsgericht verfahrensfehlerhaft auch aus seiner Sicht entscheidungs-\n\nerheblichen Vortrag des Klägers zu einer Abtretung des Pflichtteilsan-\n\nspruchs seines Bruders nicht berücksichtigt hat bzw. daran anknüpfen-\n\nden Hinweispflichten (§ 139 ZPO) nicht nachgekommen ist. \n\n1. a) Der Kläger hat erst- und zweitinstanzlich unter Vorlage einer \n\nKopie eines Abtretungsvertrages vom 28. Juli 2004 vorgetragen, dass \n\nsein Bruder den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch an ihn abgetreten \n\nhabe. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit \n\ner eingewendet hat, dass die vorgelegte Abtretungsvereinbarung nicht \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nsämtliche zwischen dem Kläger und seinem Bruder getroffenen Abspra-\n\nchen wiedergebe und die Abtretung tatsächlich entgeltlich erfolgt sei, be-\n\nrührt dies die Wirksamkeit nicht. Damit ist die Abtretung als unstreitig \n\nzugrunde zu legen (§ 138 Abs. 3 ZPO). \n\n10 \n\nb) Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht in seinem auf \n\nden Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ergangenen Beschluss \n\nan, dass der Klageantrag (\"Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein \n\nPflichtteilsanspruch in Höhe von 50% … zusteht.\") den abgetretenen \n\nPflichtteilsanspruch nicht umfasst. Trotz Abtretung handelt es sich wei-\n\nterhin um einen Pflichtteilsanspruch des Zedenten. Er steht als geldwer-\n\nter Zahlungsanspruch mit der Abtretung zwar nunmehr dem Zessionar \n\nzu, gleichwohl hat er sich durch die Abtretung nicht in der Person des \n\nKlägers in dessen eigenen, originären Pflichtteilsanspruch verwandelt, \n\nauf den sich der Klageantrag nach seiner insoweit unmissverständlichen \n\nFormulierung allein bezieht. \n\n11 \n\nc) Unzutreffend legt das Berufungsgericht im Weiteren allerdings \n\nzugrunde, der Kläger habe \"deutlich gemacht, dass es aus seiner Sicht \n\nauf die Abtretung gerade nicht ankam\". Dass der Kläger fälschlich davon \n\nausging, mit dem gestellten Antrag auch den Pflichtteilsanspruch des \n\nBruders erfasst zu haben, kommt sowohl in seinen gerichtlichen als auch \n\naußergerichtlichen Schriftsätzen klar zum Ausdruck. Diesen lässt sich \n\nohne weiteres entnehmen, dass es dem Kläger zu keinem Zeitpunkt auf \n\ndie bloße Feststellung einer originären Beteiligungsquote am Nachlass, \n\nsondern stets auf das daraus resultierende wirtschaftliche Gesamtergeb-\n\nnis ankam, 50% vom Nachlass zugesprochen zu bekommen, sei es über \n\neine eigene oder eine abgeleitete Pflichtteilsberechtigung, auf die der \n\nKläger hilfsweise seinen Anspruch gestützt hat. \n\n12 \n\nd) Diese offenkundige und - je nach den noch zu treffenden Fest-\n\nstellungen - möglicherweise auch entscheidungserhebliche Diskrepanz \n\nzwischen Klageantrag und tatsächlichem Klageziel hätte für das Beru-\n\nfungsgericht Anlass zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nsein müssen (vgl. BGHZ 79, 76, 79; BGH, Urteile vom 12. Juni 1980 \n\n- IVa ZR 9/80 - NJW 1980, 2524 unter III; vom 6. Juni 1977 - III ZR \n\n53/75 - WM 1977, 1201 unter 5 b). Das gilt auch bei einer anwaltlich ver-\n\ntretenen Partei, wenn der Anwalt wie hier die Rechtslage ersichtlich \n\nfalsch beurteilt (BGHZ 163, 351, 361 f.). Bereits dieser Verfahrensfehler \n\nzwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils. \n\n13 \n\n2. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat mangels Ent-\n\nscheidungsreife verwehrt (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es bedarf zunächst weite-\n\nrer Tatsachenfeststellungen zu den - umstrittenen - beiderseitigen Vor-\n\nstellungen der Vertragsparteien über Umfang und Wirkung des Erbver-\n\nzichts insgesamt bzw. eines isolierten Pflichtteilsverzichts. Für das wei-\n\ntere Verfahren weist der Senat dazu auf Folgendes hin: \n\n14 \n\na) Bei einem unbeschränkten Verzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB \n\nteilt der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) grund-\n\nsätzlich das rechtliche Schicksal des Erbverzichts (vgl. Staudinger/ \n\nSchotten, BGB [2004] § 2350 Rdn. 16; offenbar auch Soergel/Damrau, \n\nBGB 13. Aufl. § 2350 Rdn. 2; Tschichoflos in Frieser, KK-Erbrecht \n\n§ 2350 Rdn. 12; Kretzschmar, Das Erbrecht des Deutschen Bürgerlichen \n\nGesetzbuchs 2. Aufl. \n\n[1913] S. 395 Fn. 22; BGB-RGRK/Johannsen, \n\n12. Aufl. § 2350 Rdn. 5). Die Unwirksamkeit des Erbverzichts hat das \n\nBerufungsgericht allerdings vorschnell mit § 2350 BGB begründet. Dieser \n\nenthält zwei Auslegungsregeln. § 2350 BGB kann danach erst zur An-\n\nwendung kommen, wenn erfolglos versucht wurde, den Willen der beiden \n\nParteien des Verzichtsvertrags zu ermitteln (Staudinger/Schotten, aaO \n\nRdn. 10, 25; Kuchinke in FS Kralik S. 452; MünchKomm-BGB/Strobel, \n\n4. Aufl. § 2350 Rdn. 10). Dabei liegt die Beweislast beim Kläger, da die-\n\nser entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten \n\nVerzicht Rechte herleiten will (vgl. RG LZ 1926, 1006; Erman/Schlüter, \n\nBGB 11. Aufl. § 2350 Rdn. 6; Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht 2. Aufl. \n\nRdn. 360). \n\n15 \n\nVom Kläger hierzu angebotene Beweise hat das Berufungsgericht \n\nmit unzutreffender Begründung nicht erhoben. Seine Annahme, der Klä-\n\nger habe lediglich behauptet, dass (nur) der Bruder von einem unbeding-\n\nten Verzicht ausgegangen sei, reißt in unzulässiger Weise eine einzelne \n\nAussage des Klägers aus ihrem Zusammenhang. Sein Gesamtvortrag im \n\nWechselspiel mit dem Vortrag des Beklagten lässt keinen Zweifel daran, \n\ndass er zum übereinstimmenden Willen beider Verzichtsvertragsparteien \n\nBeweis antreten wollte. Das Berufungsgericht wird deshalb den dazu an-\n\ngebotenen Beweisen nachzugehen haben. \n\n16 \n\nb) Sollte eine Überzeugungsbildung danach nicht möglich sein, \n\nstünde auch nach der vom Berufungsgericht nachvollziehbar erwogenen \n\nAnwendung des § 2350 BGB noch nicht fest, dass dem Bruder ein \n\nPflichtteilsanspruch zusteht. Vielmehr stellte sich dann im Rahmen des \n\n§ 139 BGB, der auf den Verzicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden \n\nAnwendung findet (Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 2346 Rdn. 2), die \n\nFrage, ob die Parteien des Verzichtsvertrags bei Unwirksamkeit eines \n\nGesamtverzichts nicht zumindest einen \n\nisolierten Pflichtteilsverzicht \n\n(§ 2346 Abs. 2 BGB) gewollt hätten (vgl. BGHZ 146, 37, 47; 107, 351, \n\n355 f.; 105, 213, 220 f.). Darüber eröffnete sich die Möglichkeit, einen \n\nunwirksamen Erbverzicht i.S. des § 2346 Abs. 1 als einen Pflichtteilsver-\n\nzicht i.S. des § 2346 Abs. 2 BGB aufrecht zu erhalten. Dies hängt davon \n\nab, welche Entscheidung die Parteien des Verzichtsvertrages bei Kennt-\n\nnis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung \n\ngetroffen hätten (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96 - WM \n\n1997, 625 unter B III 2 c m.w.N.). Beide Parteien haben hierzu bereits \n\nBeweis angetreten. Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich er-\n\ngibt, dass ein isolierter Pflichtteilsverzicht auch ohne den unwirksamen \n\nErbverzicht vorgenommen worden wäre, liegt dabei beim Beklagten (vgl. \n\nSenatsurteil vom 6. November 1985 - IVa ZR 266/83 - NJW-RR 1986, \n\n346 unter IV 3). In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsge-\n\nricht auch - ggf. nach ergänzendem Parteivortrag - mit der Wirkung einer \n\nfür den Pflichtteilsverzicht evtl. gezahlten Abfindung zu befassen haben \n\n(vgl. Kuchinke, aaO S. 453; jurisPK-BGB/Hau, 3. Aufl. § 2350 Rdn. 3; \n\nBamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2350 Rdn. 7; Soergel/Damrau, aaO \n\nRdn. 7; Staudinger/Schotten, aaO Rdn. 25). \n\n17 \n\nc) Eine solche Beweisaufnahme wäre auch außerhalb des vom Be-\n\nrufungsgericht gezogenen Anwendungsbereichs des § 2350 BGB not-\n\nwendig, um die Vereinbarung eines dann in Betracht kommenden ge-\n\nwöhnlichen bedingten Erbverzichts nachzuvollziehen (vgl. Staudinger/ \n\nSchotten, aaO Rdn. 5). Erst wenn auch insoweit keine Überzeugungsbil-\n\ndung möglich sein sollte, kann die Rechtsfrage nach einer teleologischen \n\nReduktion des § 2350 BGB, die das Berufungsgericht zur Revisionszu-\n\nlassung veranlasst hat, entscheidungserheblich werden. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 23.12.2005 - 2 O 275/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2006 - I-7 U 22/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_266-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/iv-zr-266-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2350","ref_norm":"2350","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2346","ref_norm":"2346","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2310","ref_norm":"2310","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_266-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_266-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/iv-zr-266-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_266-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:14.423585+00:00"}}