{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_265-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"IV ZR 265/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 265/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 22. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 27. September 2006 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nStreitwert der Rechtsmittelverfahren: 95.819,19 € \n\n(119.773,99 € abzüglich 20%) \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts erfordert. Die von den Vorinstanzen getroffene Fest-\n\nstellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihrer Versicherungsnehmerin \n\nim Rahmen der bei ihr abgeschlossenen Verkehrshaftungspolice bedin-\n\ngungsgemäß Deckung anlässlich der beiden Schadensfälle zu gewähren, \n\nist auch richtig. \n\n2 \n\nDie Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob dem \n\nGläubiger des Versicherungsnehmers im Verhältnis zu dem Versicherer \n\nweitergehende Rechte zustehen können als dem Versicherungsnehmer \n\nselbst. Auf diese Frage kommt es nicht an. In der Haftpflichtversicherung \n\nkann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger \n\nMeinung in der Literatur auch der Geschädigte ein eigenes, aus der So-\n\nzialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse \n\ni.S. von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versiche-\n\nrer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Senatsurteil vom \n\n15. November 2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 m.w.N.). In \n\ndem Urteil ist beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt, unter wel-\n\nchen Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse des Geschädigten an-\n\ngenommen werden kann. Es ist auch dann gegeben, wenn der Versiche-\n\nrer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, kei-\n\nne oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert (Spä-\n\nte, Haftpflichtversicherung § 1 Rdn. 199; BK/Baumann, § 149 VVG \n\nRdn. 149; zur Pflicht des Versicherers, sich gegenüber dem Versiche-\n\nrungsnehmer unmissverständlich über seine Leistungspflicht zu erklären \n\nvgl. BGHZ 171, 56, 62 ff.). \n\n3 \n\nDas ist nach den rechtsfehlerfreien und von der Beschwerde nicht \n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall. Es hat \n\ndem Verhalten der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhand-\n\nlung mit Recht entnommen, dass sie die Unsicherheit über ihr Eintreten \n\nfür den Fall der rechtskräftigen Titulierung der Haftpflichtansprüche auf-\n\nrecht erhalten hat und ungewiss geblieben sei, ob sie bisher nicht vorge-\n\nbrachte versicherungsrechtliche Einwände nachholen werde. Aus der \n\nGewährung von Rechtsschutz kann nicht auf ihren Willen geschlossen \n\nwerden, auch die Freistellungsverpflichtung nach § 154 Abs. 1 VVG a.F. \n\nzu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1963 - II ZR 38/61 - \n\nVersR 1964, 156 unter III 2). Zweifel daran bestehen auch deshalb, weil \n\ndie Beklagte geltend macht, die Verjährung des Deckungsanspruchs sei \n\nwegen § 12 Abs. 2 VVG a.F. gehemmt. Daraus folgt, dass sie ihrem Ver-\n\nsicherungsnehmer gegenüber noch keine abschließende Entscheidung \n\nüber ihre Deckungspflicht getroffen hat und sich eine Ablehnung noch \n\nvorbehält. Darauf deutet auch die Rüge in der Beschwerdebegründung \n\nhin, das Berufungsurteil enthalte unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG keine Ausführungen zur Begründetheit des Feststellungsantrags. \n\nDiese Rüge hat nur Sinn, wenn dem Deckungsanspruch mit versiche-\n\nrungsrechtlichen Einwendungen entgegengetreten werden soll. Da sol-\n\nche in den Vorinstanzen nicht erhoben wurden, ist die Gehörsrüge weder \n\nnachvollziehbar noch begründet. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2005 - 35 O 169/04 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.09.2006 - I-18 U 17/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_265-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/iv-zr-265-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_265-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_265-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/iv-zr-265-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_265-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:40.945220+00:00"}}