{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"IV ZR 252/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Bk; VVG §§ 16, 34a Die Klausel in einer Invaliditäts-Zusatzversicherung \"Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind\", ist unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 252/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. September 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nBGB § 307 Bk; VVG §§ 16, 34a \n\nDie Klausel in einer Invaliditäts-Zusatzversicherung \"Versicherungsschutz besteht \nnicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener \noder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind\", ist \nunwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06 - Kammergericht \n LG Berlin \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. September 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivil-\n\nsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. August \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen \n\naus einer im April 1998 für seinen im Januar 1996 geborenen Sohn ge-\n\nnommenen Invaliditäts-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsverhält-\n\nnis liegen unter anderem Allgemeine Versicherungsbedingungen für die \n\nInvaliditäts-Zusatzversorgung von Kindern zugrunde (im Folgenden: \n\nAVB 97), die in ihrem Abschnitt C auszugsweise wie folgt lauten: \n\nWer kann versichert werden? \n\n\"1 \nDie Versicherung kann für Kinder vom vollendeten ersten \nbis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgeschlossen wer-\nden. \n\n2 \n\nWas ist durch diesen Vertrag versichert? \n(Versicherungsfall) \n\n2.1 Wir bieten Versicherungsschutz für die während \nder Wirksamkeit des Vertrages durch schwere Krankheit \noder Unfall unfreiwillig eingetretene Invalidität. Als solche \ngilt in diesem Zusatzvertrag eine dauernde Beeinträchti-\ngung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, \ndie nach den Vorschriften des Schwerbehindertengeset-\nzes einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 \nerreicht. \n\n2.2 \nAls Zeitpunkt für den Eintritt der Invalidität gilt der \nZugang des Antrags auf Feststellung einer Behinderung \nbeim Versorgungsamt. \n\n… \n\n5 \n\nWelchen Einfluss haben Versicherungsunfähigkeit \nund Ausschlüsse auf den Vertrag? \n\n5.1 \nNicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht \nversichert sind Personen, bei denen bereits vor Vertrags-\nbeginn eine Invalidität bestand. \n\n5.2 Wird eine vor Vertragsbeginn bestehende Invalidi-\ntät erst während der Wirksamkeit des Vertrages durch Be-\nscheid festgestellt, erlischt der Vertrag rückwirkend ab \nBeginn; bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. \n\nDies gilt entsprechend, wenn wir nach 6.1 und 6.2 keine \nLeistung erbringen. \n\n6 \n\nIn welchen Fällen ist der Versicherungsschutz \nausgeschlossen? \n\nVersicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz \noder überwiegend eingetreten ist aufgrund \n\n6.1 \nten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind.\" \n\nangeborener oder solcher Krankheiten, die im ers-\n\n2 \n\nIm September 1998 wurde beim Sohn des Klägers anlässlich einer \n\nLippenbändchenblutung ein ererbter Blutgerinnungsdefekt (leichte Hä-\n\nmophilie A) diagnostiziert. Das zuständige Versorgungsamt setzte mit \n\nBescheid vom 24. August 2000 den Grad der Behinderung auf 20 fest. \n\nNachdem beim Sohn des Klägers verschiedentlich Gelenkblutungen auf-\n\ngetreten waren, gingen die behandelnden Ärzte von einer mittelschweren \n\nForm der Hämophilie A aus. Das Versorgungsamt erhöhte den Grad der \n\nBehinderung auf entsprechenden Antrag des Klägers mit Bescheid vom \n\n7. Mai 2004 zunächst auf 30; im Widerspruchsverfahren erging am \n\n12. November 2004 ein Abhilfebescheid, wonach der Grad der Behinde-\n\nrung mit Wirkung vom 1. Mai 2003 nunmehr 80 betrug. \n\n3 \n\nDer Kläger machte daraufhin bei der Beklagten zugunsten seines \n\nversicherten Sohnes Rentenansprüche ab Mai 2003 geltend. Die Beklag-\n\nte lehnte Versicherungsleistungen ab, weil gemäß Abschnitt C Ziff. 6.1 \n\nAVB 97 kein Versicherungsschutz für Invalidität bestehe, welche ganz \n\noder überwiegend aufgrund von angeborenen Krankheiten eingetreten \n\nsei. Nach Ziff. 5.2 AVB 97 erlösche der Vertrag deshalb rückwirkend ab \n\nBeginn; die vom Kläger bis dahin entrichteten Beiträge zahlte die Beklag-\n\nte zurück. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer lebenslangen \n\nmonatlichen Rente in Höhe von 282 € ab April 2005, der ab Juni 2003 bis \n\nMärz 2005 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 6.468 € nebst Zinsen \n\nund der außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsverfolgungskos-\n\nten in Höhe von 480,12 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Klage ledig-\n\nlich wegen des Rentenanspruches für den Monat Mai 2003 abgewiesen, \n\nweil nach Ziff. 4.2 AVB 97 die Rente erst ab dem Ersten des auf den Ein-\n\ntritt der Invalidität folgenden Monats zu zahlen sei. Die Berufung der Be-\n\nklagten hatte in vollem Umfang Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt der \n\nKläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angegriffenen Entschei-\n\ndung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Dieses hat ausgeführt: Der Sohn des Klägers leide unstreitig an \n\neiner angeborenen Krankheit. Daher bestehe kein Versicherungsschutz \n\nnach Ziff. 6.1 AVB 97. Die genannte Bestimmung sei kontrollfähig, da sie \n\ndas unter Ziff. 2 AVB 97 gegebene Hauptleistungsversprechen der Be-\n\nklagten einschränke. Sie sei jedoch weder unklar (§ 305c Abs. 2 BGB) \n\nnoch inhaltlich unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). \n\n7 \n\nDie Klausel in Ziff. 6.1 AVB 97 sei eindeutig gefasst. Sie könne \n\ninsbesondere nicht dahin ausgelegt werden, Versicherungsschutz bei \n\nangeborenen Erkrankungen sei lediglich dann ausgeschlossen, falls die-\n\nse im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten seien. Der in Ziff. 6.1 \n\nAVB 97 enthaltene Relativsatz beziehe sich nur auf die zweite Alternati-\n\nve, die dadurch inhaltlich näher umschrieben werde. Kein Versiche-\n\nrungsschutz bestehe danach für angeborene oder im ersten Lebensjahr \n\nin Erscheinung getretene Krankheiten. Der durchschnittliche Versiche-\n\nrungsnehmer werde den Begriff der \"angeborenen Krankheit\" als entwe-\n\nder genetisch bedingt oder während der Geburt entstanden verstehen. \n\nAuch wenn es keinen abschließenden Katalog angeborener Krankheiten \n\ngebe, seien die bei der Geburt entstandenen Krankheiten regelmäßig \n\nvon Anfang an bekannt, die genetisch bedingten zumindest in der Mehr-\n\nzahl der Fälle aufgrund ihrer Erscheinungsform - wie etwa beim Down-\n\nSyndrom - oder der durch Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen \n\ngewonnenen Erkenntnisse; bei der Bluterkrankheit sei jedenfalls der \n\nErbgang bekannt. Da eine Versicherbarkeit nach den Zusatzbedingungen \n\nder Beklagten erst nach vollendetem ersten Lebensjahr bestehe, werde \n\ndie angeborene Krankheit jedenfalls bei Stellung des Versicherungsan-\n\ntrages häufig bekannt sein. Vom Leistungsausschluss nicht erfasst seien \n\nhingegen die Erkrankungen, die erst nach der Geburt entstanden seien, \n\nauch wenn dabei genetische Dispositionen eine Rolle gespielt hätten. \n\nDie Abgrenzung einer bloßen genetischen Disposition von einer schon \n\nbestehenden genetisch bedingten Erkrankung möge im Einzelfall nicht \n\neinfach sein. Hier genüge es jedoch, den Ausschlusstatbestand eng aus-\n\nzulegen. Die Klausel sei somit hinreichend bestimmt; ein Verstoß gegen \n\ndas Transparenzgebot nicht gegeben. \n\n8 \n\nDie Klausel in Ziff. 6.1 AVB 97 weiche auch nicht von den Grund-\n\ngedanken der gesetzlichen Regelung in §§ 16 ff. VVG ab. Eine Konstel-\n\nlation, wonach der Versicherer von der Möglichkeit einer Risikoprüfung \n\nvor Vertragsschluss absehe, gleichwohl aber von seiner Leistungspflicht \n\nsolche Fälle ausnehmen wolle, die aufgrund nachträglicher Feststellung \n\nauf vor Vertragsschluss gegebene Gefahrumstände zurückzuführen sei-\n\nen, liege hier nicht vor. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 2. März 1994 \n\n- IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549) habe nicht entschieden, dass Leis-\n\ntungsausschlüsse generell eine unzulässige Aushöhlung des Versiche-\n\nrungsschutzes darstellten, wenn sie keine rein temporären nach ihrem \n\nEntstehungszeitpunkt eingegrenzten Risiken, sondern solche beträfen, \n\ndie bereits vor Vertragsschluss angelegt, dem Versicherungsnehmer in-\n\ndes nicht bekannt gewesen seien und daher auch bei wahrheitsgemäßen \n\nAngaben nicht hätten berücksichtigt werden können. Der vorliegende \n\nAusschluss beziehe sich auf einen bestimmten Ausschnitt von Erkran-\n\nkungen, die anlage- oder geburtsbedingt und mit einem besonders hohen \n\nRisiko dauerhafter Invalidität verbunden seien. Ein durchschnittlicher \n\nVersicherungsnehmer werde nicht ohne weiteres damit rechnen, dass \n\ndie Invalidität seines Kindes aufgrund einer angeborenen Erkrankung \n\nüberhaupt versicherbar sei; denn derartige Erkrankungen würden im All-\n\ngemeinen eher als schicksalhafte Fügung denn als versicherbares Risiko \n\nangesehen. Die Herausnahme bestimmter Erkrankungen im Wege des \n\nobjektiven Risikoausschlusses gefährde den Vertragszweck nicht, son-\n\ndern sei im Interesse der Begrenzung der Prämien sachgerecht und nicht \n\nvon vornherein unangemessen. Das Versicherungsvertragsgesetz sehe \n\nauch nicht vor, dass der Versicherer alle vorvertraglich bestehenden o-\n\nder angelegten Risiken übernehmen müsse, nach denen bei Antragstel-\n\nlung gefragt werde, die aber noch unbekannt seien und daher wahrheits-\n\ngemäß nicht angegeben werden könnten. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Zu folgen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, dass sich \n\nfür die Interpretation der streitbefangenen Klausel in Ziff. 6.1 AVB 97 \n\nZweifel nicht ergeben und die Regelung daher nicht unklar im Sinne von \n\n§ 305c Abs. 2 BGB ist. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass es zunächst ei-\n\nner Auslegung der betreffenden Bestimmung bedarf, weil nur so Klarheit \n\nüber ihren Inhalt gewonnen werden kann. Allgemeine Versicherungsbe-\n\ndingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungs-\n\nnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und \n\nBerücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss \n\n(vgl. BGHZ 123, 83, 85). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkei-\n\nten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezial-\n\nkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Unklar gemäß \n\n§ 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in \n\nBetracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel \n\nbleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ \n\n112, 65, 68 f.; Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - VersR 2003, \n\n1163 unter II 2 c). Davon ist bei Ziff. 6.1 AVB 97 nicht auszugehen. \n\n12 \n\nb) Vielmehr folgt aus Wortlaut und systematischem Zusammen-\n\nhang der Klausel, dass es um angeborene Krankheiten oder um solche \n\nKrankheiten geht, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind; \n\nder betreffende Relativsatz bezieht sich allein auf die zweite Klauselal-\n\nternative. Es müssen sich somit nicht auch die angeborenen Krankheiten \n\nschon im ersten Lebensjahr äußerlich manifestiert haben. Anderenfalls \n\n- und das wird der verständige Versicherungsnehmer ohne weiteres er-\n\nkennen - hätte die erste Alternative keine selbständige Bedeutung; sie \n\nwäre neben dem zweiten Klauselteil überflüssig. Es hätte genügt, allge-\n\nmein von Krankheiten zu sprechen, die - ob angeboren oder nicht - im \n\nersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind. Das Berufungsgericht \n\nformuliert den Klauselinhalt daher zutreffend als \"angeborene oder im \n\nersten Lebensjahr in Erscheinung getretene Krankheiten\". Danach er-\n\nweist sich die Klausel als eindeutig. \n\n13 \n\n2. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, dass die \n\nKlausel mit ihrem durch Auslegung gewonnenen Inhalt grundsätzlich \n\nkontrollfähig ist. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist lediglich die Leis-\n\ntungsbeschreibung, die den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten \n\nHauptleistung festlegt und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit \n\noder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer \n\nVertrag nicht mehr angenommen werden kann, einer Überprüfung entzo-\n\ngen. Die Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle hingegen \n\nnicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennba-\n\nren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen \n\nlediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert \n\n(BGHZ 141, 137, 141; 142, 103, 109 f.). So liegt es hier. \n\n14 \n\nDas Hauptleistungsversprechen der Beklagten wird in Ziff. 2.1 \n\nSatz 1 AVB 97 näher umschrieben. Die Beklagte bietet Versicherungs-\n\nschutz für während der Wirksamkeit des Vertrages durch schwere \n\nKrankheit oder Unfall unfreiwillig eingetretene Invalidität. Dieses Ver-\n\nsprechen wird durch die streitbefangene Klausel teilweise zurückge-\n\nnommen, indem aus dem Kreis der versicherten, auf schwerer Krankheit \n\noder Unfall beruhenden dauernden Beeinträchtigung der körperlichen \n\noder geistigen Leistungsfähigkeit solche Versicherungsfälle ausgenom-\n\nmen werden, bei denen sich die während der Wirksamkeit des Vertrages \n\neingetretene Invalidität auf angeborene oder solche Krankheiten zurück-\n\nführen lässt, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind. \n\n15 \n\n3. Eine inhaltliche Kontrolle von Ziff. 6.1 AVB 97 ergibt, dass die \n\nKlausel den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und \n\nGlauben unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. \n\n16 \n\na) Die Klausel entspricht bereits nicht den Erfordernissen, die sich \n\naus dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ergeben. Der Ver-\n\nwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist gehalten, Rechte und \n\nPflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dar-\n\nzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer \n\nFormulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständ-\n\nlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirt-\n\nschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies \n\nnach den Umständen gefordert werden kann. Ist der Verwender diesem \n\nGebot nicht gefolgt, liegt schon darin eine unangemessene Benachteili-\n\ngung des anderen Vertragspartners (BGHZ 136, 394, 401 f.; 141, 137, \n\n143; 147, 354, 361 f.). \n\n17 \n\n(1) Der Versicherungsnehmer wird anhand einer Gesamtschau der \n\nVersicherungsbedingungen zu dem Schluss kommen, dass darin unter-\n\nschieden wird zwischen dem Invaliditätseintritt, der Invaliditätsfeststel-\n\nlung und dem Nachweis bzw. der Geltendmachung der Invalidität. Als In-\n\nvalidität gilt nach Ziff. 2.1 AVB 97 eine dauernde Beeinträchtigung der \n\nkörperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, die nach den Vorschriften \n\ndes Schwerbehindertengesetzes einen Grad der Behinderung von we-\n\nnigstens 50 erreicht; für den Zeitpunkt ihres Eintritts ist nach Ziff. 2.2 \n\nAVB 97 auf den Zugang des Antrags auf Feststellung einer Behinderung \n\nbeim Versorgungsamt abzustellen. Die Invalidität wird ferner durch Be-\n\nscheid des Versorgungsamtes festgestellt und durch dessen Vorlage \n\nnachgewiesen und geltend gemacht (Ziff. 3.1 AVB 97). Diese Vorausset-\n\nzungen sind hier gegeben. \n\n18 \n\n(2) Der Versicherungsnehmer erkennt ebenso, dass Versiche-\n\nrungsschutz allein dann besteht, wenn die Invalidität (erst) während der \n\nWirksamkeit des Vertrages eingetreten ist. Das ergibt sich für ihn sowohl \n\naus Ziff. 2.1 AVB 97 (\"für die während der Wirksamkeit des Vertrages \n\ndurch schwere Krankheit oder Unfall unfreiwillig eingetretene Invalidität\") \n\nals auch aus Ziff. 5.1 und 5.2 AVB 97. Den Bestimmungen unter Ziff. 1 \n\nAVB 97 ist überdies zu entnehmen, dass die Versicherung überhaupt nur \n\nfür Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an abgeschlossen werden \n\nkann. Für eine Invalidität, die bereits im ersten Lebensjahr eingetreten \n\nist, kann von vornherein kein Versicherungsschutz begründet werden, \n\nweil bei Abschluss des Versicherungsvertrages kein versicherbares Inte-\n\nresse besteht. Wenn die versicherte Person bereits invalide ist, kann sie \n\nfür die Zukunft gegen dieses Risiko nicht (mehr) versichert werden (vgl. \n\nSenatsurteil vom 25. Januar 1989 - IVa ZR 189/87 - VersR 1989, 351 un-\n\nter 1). \n\n19 \n\n(3) Tritt aber die Invalidität während bestehenden Vertrages ein, so \n\nist grundsätzlich Versicherungsschutz gegeben. Die Regelung unter \n\nZiff. 6.1 AVB 97 enthält daher einen Ausschlusstatbestand, wenn es dort \n\nheißt, Versicherungsschutz bestehe nicht für Invalidität, die ganz oder \n\nüberwiegend eingetreten sei aufgrund angeborener oder solcher Krank-\n\nheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten seien. Es gel-\n\nten dann nach Ziff. 5.2 Satz 2 AVB 97 dieselben Rechtsfolgen, wie sie in \n\nZiff. 5.2 Satz 1 AVB 97 formuliert werden. Der Vertrag soll rückwirkend \n\nab Beginn erlöschen; bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. \n\n20 \n\n(4) Dadurch wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer \n\nzwar hinreichend transparent, dass der Versicherer unter anderem immer \n\ndann keine Leistungen erbringen will, wenn die während bestehenden \n\nVertrages eingetretene Invalidität auf einer angeborenen Krankheit be-\n\nruht, wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Sohn \n\ndes Klägers als Folge einer ererbten Blutgerinnungsstörung der Fall ist. \n\nDem Versicherungsnehmer erschließt sich aber nicht hinreichend, wann \n\nvon einer \"angeborenen Krankheit\" auszugehen ist, weil ihm dieser Be- \n\ngriff nicht näher erläutert wird. Die Klausel veranschaulicht ihm nicht, un-\n\nter welchen Voraussetzungen von einer \"angeborenen Krankheit\" auszu-\n\ngehen ist. Der bloße Hinweis in den Informationen und Erklärungen zum \n\nVersicherungsantrag auf angeborene und geburtsbedingte Krankheiten \n\n\"wie Mongolismus etc.\", reicht dafür nicht aus. Es ist für den Versiche-\n\nrungsnehmer - selbst bei enger Auslegung, wie sie für Ausschlussklau-\n\nseln geboten ist (BGHZ 88, 228, 231) - daher nicht ohne weiteres durch-\n\nschaubar, wann er Versicherungsschutz erwarten kann und wann dieser \n\nausgeschlossen sein soll. \n\n21 \n\n(5) Ohne Zweifel erfasst die Klausel solche Beeinträchtigungen der \n\nkörperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, die bei Abschluss des \n\nGeburtsvorgangs äußerlich erkennbar werden und sich als \"angeborene \n\nKrankheiten\" ohne weiteres feststellen lassen. Darin erschöpft sich der \n\nAnwendungsbereich der Klausel jedoch ersichtlich nicht, denn solche \n\nBeeinträchtigungen wären zugleich \"im ersten Lebensjahr in Erscheinung \n\ngetreten\". Dem Versicherungsnehmer wird dennoch nicht vor Augen ge-\n\nführt, was der Versicherer unter dem unscharfen Begriff der \"angebore-\n\nnen Krankheiten\" sonst verstehen möchte, ob also insbesondere auch \n\nsolche Erkrankungen unter den Ausschlusstatbestand fallen sollen, die \n\nauf einer bestimmten (\"angeborenen\") genetischen Disposition beruhen. \n\nDieser Umstand gewinnt vor dem Hintergrund an Bedeutung, dass im \n\nZuge des medizinischen Fortschritts immer mehr - bis dahin nicht als \n\n\"angeboren\" erkannte und eingeordnete - Erkrankungen auf eine geneti-\n\nsche Veranlagung zurückzuführen sind, die bereits bei Geburt bestanden \n\nhat, auch wenn die darauf beruhende Erkrankung erst zu einem wesent-\n\nlich späteren Zeitpunkt in Erscheinung tritt. Es bleibt allein dem Versi-\n\ncherungsnehmer überlassen, den Begriff der \"angeborenen Krankheiten\" \n\nzu interpretieren und die wirtschaftlichen Risiken abzuschätzen, die für \n\nihn mit der Klausel in Ziff. 6.1 AVB 97 verbunden sein können, obwohl es \n\nAufgabe des Versicherers wäre, ihm diese mit der gebotenen Transpa-\n\nrenz zu verdeutlichen. \n\n22 \n\nb) Zudem ist die von der Beklagten verwendete Klausel inhaltlich \n\nunangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-\n\nchen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, und \n\nauch wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Ver-\n\ntrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks \n\ngefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). \n\n23 \n\n(1) Die Klausel unterliegt zum einen durchgreifenden Bedenken, \n\nsoweit ausnahmslos alle angeborenen Krankheiten vom Leistungsaus-\n\nschluss erfasst werden; der Versicherer möchte auf diese Weise sämtli-\n\nche vor Beginn des Vertrages durch \"angeborene Krankheiten\" angeleg-\n\nte Versicherungsfälle von seiner Leistungspflicht ausnehmen. \n\n24 \n\nDurch einen derart weit reichenden Leistungsausschluss werden \n\nSinn und Zweck des hier genommenen Versicherungsvertrages verfehlt. \n\nDie vom Kläger für seinen Sohn abgeschlossene Zusatzversicherung ist \n\ndarauf gerichtet, die versicherte Person vom vollendeten ersten bis zum \n\nvollendeten 16. Lebensjahr gegen das Risiko einer Invalidität \"durch \n\nschwere Krankheit oder Unfall\" abzusichern. Gerade in dieser Lebens-\n\nspanne tritt krankheitsbedingte Invalidität typischerweise nicht dadurch \n\nein, dass sich eine \"schwere Krankheit\" neu entwickelt, sondern sie be-\n\nruht häufig darauf, dass sich eine \"angeborene Krankheit\" in einer dau-\n\nernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähig-\n\nkeit manifestiert. In einem Leistungsausschluss, der solche \"angebore-\n\nnen Krankheiten\" ohne jede Eingrenzung umfasst, liegt daher eine die \n\nErreichung des Vertragszweckes gefährdende Einschränkung der Haupt-\n\nleistungspflicht des Versicherers und des damit korrespondierenden An-\n\nspruchs auf Versicherungsschutz. \n\n25 \n\n(2) Nach Ziff. 6.1 AVB 97 sind zum anderen neben den angebore-\n\nnen auch alle sonstigen Krankheiten ausgenommen, die im ersten Le-\n\nbensjahr der versicherten Person \"in Erscheinung getreten\" sind. Diese \n\nFormulierung schließt jedenfalls ein Verständnis nicht aus, dass nicht nur \n\ndem späteren Versicherungsnehmer bei Antragstellung bereits bekannte \n\nund bewusste Erkrankungen gemeint sind, sondern der Leistungsaus-\n\nschluss auch zum Tragen kommen soll, wenn die Erkrankung bei ledig-\n\nlich objektiver Betrachtung hervorgetreten ist, unabhängig davon, ob der \n\nAntragsteller diese erkennt oder erkennen konnte. Dafür spricht gerade \n\ndie Wortwahl \"in Erscheinung getreten\", die weiter reicht als ein Abstel-\n\nlen auf solche Erkrankungen, von denen der Versicherungsnehmer \n\nKenntnis hat. Die Eintrittspflicht des Versicherers hängt damit auch da-\n\nvon ab, ob bei Betrachtung ex post davon auszugehen ist, dass die spä-\n\nter zur Invalidität führende Erkrankung - wenn nicht vom Versicherungs-\n\nnehmer selbst, so doch von vertragsfremden Personen - anhand be-\n\nstimmter Anzeichen hätte festgestellt und als solche eingeordnet werden \n\nkönnen. \n\n26 \n\nMit diesem Inhalt der Klausel weicht die Beklagte bei Erkrankun-\n\ngen, die im ersten Lebensjahr der versicherten Person in Erscheinung \n\ngetreten sind, zu Ungunsten des Versicherungsnehmers von den Grund-\n\ngedanken der §§ 16 ff. VVG ab (§ 34a VVG). \n\n27 \n\naa) Nach den Vorschriften der §§ 16 ff. VVG hat der Versiche-\n\nrungsnehmer bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Um-\n\nstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versiche-\n\nrer anzuzeigen; aufgrund der angezeigten Umstände hat der Versicherer \n\nsodann eine Risikoprüfung vorzunehmen und zu entscheiden, ob er den \n\nAntrag auf Versicherungsschutz annehmen möchte. Werden hinsichtlich \n\ndem Versicherungsnehmer bekannter Umstände unrichtige oder unvoll-\n\nständige Angaben gemacht, sehen die §§ 16 ff. VVG dafür entsprechen-\n\nde Sanktionen vor. \n\n28 \n\nDiese Regelungen sollen zwischen den Parteien des Versiche-\n\nrungsvertrages eine Ausgewogenheit der für beide Seiten wichtigen Ab-\n\nschätzung der jeweiligen Gefahrenlage vor Vertragsschluss gewährleis-\n\nten. Der Versicherungsnehmer soll gegen den Willen des Versicherers \n\nkeinen Wissensvorsprung bezüglich derjenigen Umstände behalten dür-\n\nfen, die für die Beurteilung von Bedeutung sind, ob sich im Laufe der \n\nVersicherung voraussichtlich ein Versicherungsfall ereignen wird oder \n\nnicht. Dementsprechend bezieht sich die gesetzliche Anzeigeobliegen-\n\nheit, bei deren Verletzung der Versicherer durch Rücktritt leistungsfrei \n\nwerden kann, auch nur auf Gefahrumstände, die dem Versicherungs-\n\nnehmer bekannt sind, nicht dagegen auf ihm unbekannt gebliebene. Ob \n\nder Versicherer von der ihm gesetzlich eingeräumten Risikoprüfungs-\n\nmöglichkeit mit vorangehenden Fragen zu Gefahrumständen Gebrauch \n\nmacht und damit gegebenenfalls im Versicherungsfall Leistungsfreiheit \n\nerlangen kann, steht allerdings grundsätzlich in seinem Belieben. Da \n\nsich Leistungsfreiheit aber nur aus einer (schuldhaft begangenen) Ver-\n\nletzung der Anzeigeobliegenheit herleiten lässt, kann er, wenn er die \n\nMöglichkeit zur Risikoprüfung genutzt hat, nur dann zurücktreten, wenn \n\nein dem Versicherungsnehmer bekannter Gefahrumstand ihm - gefragt \n\noder ungefragt - nicht mitgeteilt worden ist (vgl. Senatsurteile vom \n\n2. März 1994 - IV ZR 109/93 - VersR 1994, 549 unter 2 b; vom \n\n7. Februar 1996 - IV ZR 155/95 - VersR 1996, 486 unter 3). \n\n29 \n\nbb) Der Versicherer entzieht sich dieser vom Gesetz vorgesehenen \n\nRisikoverteilung dadurch, dass er formularmäßig Leistungsausschlüsse \n\nfür Vorerkrankungen vorsieht, selbst wenn diese dem Versicherungs-\n\nnehmer (schuldlos) unbekannt geblieben sind. Die Vereinbarung eines \n\nsolchen Leistungsausschlusses, der - wie hier - an die Stelle einer auf \n\nden Einzelfall bezogenen Risikoprüfung treten soll, wie sie vom Gesetz \n\ngefordert ist, läuft der dem Schutz des Versicherungsnehmers dienenden \n\nBestimmung des § 34a VVG und der im Rahmen der §§ 16 ff. VVG dem \n\nVersicherer obliegenden Gefahrtragung zuwider. Wenn die Leistungs-\n\npflicht des Versicherers nicht mehr davon abhängen soll, dass er nach \n\neigenverantwortlicher Abschätzung der ihm vom Versicherungsnehmer \n\noffenbarten Gefahrenlage die Absicherung gegen die wirtschaftlichen \n\nFolgen eines von beiden Parteien nur für möglich gehaltenen zukünftigen \n\nEreignisses (hier: Eintritt der Invalidität) übernommen hat, wäre zugleich \n\nseine Hauptleistungspflicht unzulässig ausgehöhlt (vgl. Senatsurteil vom \n\n2. März 1994 aaO unter 2 c); auch deshalb ist die Klausel unwirksam. \n\n30 \n\n4. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ihr Schreiben vom \n\n5. Januar 2005 sei - ebenso wie ihre daran anschließenden Schreiben - \n\nzumindest konkludent als Erklärung des Rücktritts im Sinne des § 20 \n\nVVG zu verstehen, kann dem nicht gefolgt werden. In diesen Schreiben \n\nlehnt die Beklagte Versicherungsschutz unter Hinweis auf Ziff. 6.1 AVB \n\n97 ab, nicht aber bezieht sie sich darauf, der Kläger habe die von ihr ge-\n\nstellten Gesundheitsfragen unrichtig beantwortet, insbesondere eine ihm \n\nbekannte Eigenschaft der Kindesmutter als Konduktorin der Bluterkrank-\n\nheit nicht offenbart. \n\n31 \n\nIII. Das Berufungsgericht wird daher zu klären haben, ob - wie von \n\nder Beklagten geltend gemacht - Invalidität bereits bei Abschluss des \n\nVertrages vorlag. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf RiBGH Dr. Franke ist \n durch Urlaub an der \n Unterschrift verhindert. \n\n Terno \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2005 - 7 O 121/05 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2006 - 6 U 175/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zr-252-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zr-252-06","retrieved":"2026-07-10 21:57:55.038056+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-26/iv-zr-252-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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