{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_251-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"IV ZR 251/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 251/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Dezember 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, \n\nDr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Dezember 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zi-\n\nvilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom \n\n21. September 2006 aufgehoben und das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. März \n\n2005 geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei \n\nder Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 \n\nAbs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Im Übrigen wird die \n\nKlage abgewiesen. \n\nDie Berufung des Klägers sowie die weitergehende Beru-\n\nfung der Beklagten werden zurückgewiesen. \n\nDie weitergehende Revision des Klägers sowie die Revi-\n\nsion der Beklagten werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein \n\nViertel und die Beklagte drei Viertel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nI. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-\n\nsatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-\n\nlungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-\n\nparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-\n\nsorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-\n\nde - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und \n\ndurch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet \n\nhatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des \n\nAbrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in \n\nder Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die \n\nAnwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach \n\ndem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2, \n\n79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der \n\nrentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78 \n\nAbs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS). \n\n3 \n\nSeit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom \n\n19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K \n\nvom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte \n\nVersicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet \n\nhatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine \n\nStartgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte gelten-\n\nden Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet: \n\nDie Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. De-\nzember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und \neine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspru-\nchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das \n60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der \nMaßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das \nentsprechende, für sie individuell frühestmögliche Ein-\ntrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinder-\nte Menschen maßgeblich ist. \n\n4 \n\nEin Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder-\n\nte Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-\n\nlungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer War-\n\ntezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-\n\nfenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-\n\nmögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit \n\nWirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für \n\nschulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf \n\nacht Jahre erhöht. \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-\n\nlung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung sowie die Höhe der erteil-\n\nten Startgutschrift. \n\nDer am 26. Januar 1948 geborene und bei der Beklagten rentenbe-\n\nrechtigte Kläger ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwer-\n\nbehindert. Er erstrebt vorrangig die Fortschreibung seiner Rentenanwart-\n\nschaft nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht \n\nüber den Umstellungsstichtag hinaus. Hilfsweise begehrt er insbesonde-\n\nre die Erteilung einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS \n\nnach den Grundsätzen für rentennahe Versicherte anstatt der erteilten \n\nStartgutschrift, die nach den Grundsätzen für rentenferne Versicherte be-\n\nrechnet wurde. \n\n7 \n\nBis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kläger in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung 382 Monate an Beitragszeiten (§§ 54 \n\nAbs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) zurück. Zudem verwendete er nach Vollendung \n\nseines 17. Lebensjahres mindestens 62 Monate für schulische Ausbil-\n\ndung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenaus-\n\nkunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 31. De-\n\nzember 2001 wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer von \n\ndrei Jahren nur 35 Monate als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden. \n\nVon der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige \n\nNachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), machte der Kläger nach \n\ndem Umstellungsstichtag Gebrauch und zahlte für die zwölf Monate der \n\nschulischen Ausbildung zwischen Vollendung des 16. und des 17. Le-\n\nbensjahrs Beiträge nach. \n\n8 \n\nDer Kläger meint, die erteilte Startgutschrift bleibe erheblich hinter \n\ndem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag aufgebauten, als erdienter \n\nBesitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine \n\nNeuberechnung erstrebt er unter anderem die Verpflichtung der Beklag-\n\nten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Kla-\n\ngeanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu le-\n\ngen. \n\n9 \n\nHinsichtlich der Maßgeblichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ist \n\nder Kläger der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweite-\n\nrung der Anrechungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Nachzahlung er-\n\nfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 \n\nVBLS wäre dieser unwirksam, soweit die Erfüllung der Voraussetzungen \n\neines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Men-\n\nschen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde. \n\n10 \n\nDie Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter ande-\n\nrem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für \n\nrentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von \n\nden Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe. \n\nDiese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Ta-\n\nrifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. \n\nInsbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich \n\ngeschützten Besitzstand des Klägers. \n\n11 \n\nDie Beklagte ist ferner der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 \n\nAbs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach \n\nder zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines \n\ngesetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten. \n\n12 \n\nDas Landgericht hat - unter Klageabweisung im Übrigen - festge-\n\nstellt, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechung der Startgutschrift \n\n§ 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden und dem Kläger bei Eintritt \n\ndes Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die \n\ndem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der \n\n41. Änderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) \n\noder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente ent-\n\nspricht. Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat \n\ndas Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das landgerichtli-\n\nche Urteil geändert und unter Klageabweisung im Übrigen nur noch fest-\n\ngestellt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der \n\nvom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft nicht \n\nverbindlich festlege. \n\n13 \n\nDer Kläger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Anträge \n\nweiter, soweit er damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit \n\nihrer Revision insgesamt Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n14 \n\nDie Revision des Klägers hat nur insoweit Erfolg, als sie die Fest-\n\nstellung der Maßgeblichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS begehrt. Die \n\nRevision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n15 \n\nI. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom \n\n24. November 2005 (12 U 102/04) ausgeführt, der Systemwechsel vom \n\nbisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem \n\nstelle als solcher noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der \n\nPflichtversicherten dar. \n\n16 \n\nDie Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS hält das Beru-\n\nfungsgericht für nicht erfüllt, da der Kläger am 31. Dezember 2001 in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung die Wartezeit von 420 Monaten tat-\n\nsächlich noch nicht erreicht gehabt habe. Eine Auslegung am Maßstab \n\ndes durchschnittlichen Versicherten ergebe, dass die Voraussetzungen \n\ndes § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Umstellungsstichtag selbst er-\n\nfüllt gewesen sein müssen. Daher komme es weder auf ein Erreichen der \n\nWartezeit zu einem späteren Zeitpunkt noch auf die erhöhte Anrechnung \n\nnach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht an. Auch die erst nach \n\ndem Umstellungsstichtag erfolgte Nachzahlung sei somit unbeachtlich. \n\nDa es nach Wortlaut und erkennbarem Sinn der Stichtagsregelung allein \n\nauf das tatsächliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen am Um-\n\nstellungsstichtag ankomme, könne sich der Kläger auch nicht erfolgreich \n\nauf die Nachzahlungsmöglichkeit nach § 207 SGB VI berufen. § 79 \n\nAbs. 2 Satz 4 VBLS, der auf einer Grundentscheidung der Tarifvertrags-\n\nparteien beruhe und deswegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB entzogen sei, verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\noder die Gebote von Treu und Glauben. \n\n17 \n\nDie deswegen anzuwendenden Übergangsregelungen für renten-\n\nferne Versicherte verstießen jedoch gegen höherrangiges Recht, wes-\n\nhalb sie für das Versicherungsverhältnis des Klägers unwirksam seien. \n\nDie auf dieser Grundlage erteilte Startgutschrift lege die Anwartschaft \n\ndes Klägers demzufolge nicht verbindlich fest. Weitergehende Ansprüche \n\ndes Klägers bestünden dagegen nicht. \n\n18 \n\n19 \n\nII. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. \n\n1. Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht die Maßgeblichkeit von \n\n§ 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS für die Berechnung der Startgutschrift des Klä-\n\ngers ab. \n\n20 \n\na) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon \n\naus, dass aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicher-\n\nten die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Um-\n\nstellungsstichtag erfüllt gewesen sein mussten. Es zieht jedoch daraus \n\nden nicht zwingenden Schluss, dass deswegen auch sämtliche Voraus-\n\nsetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente für schwerbehin-\n\nderte Menschen, soweit sie nicht in der Bestimmung selbst fingiert wer-\n\nden, am Umstellungsstichtag tatsächlich vorgelegen haben mussten. \n\n21 \n\nDadurch verkennt das Berufungsgericht, dass bei zutreffender \n\nAuslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS der Versicherte eine gesetzliche \n\nRente auch dann hätte beanspruchen können, wenn er zum Umstel-\n\nlungsstichtag deren Voraussetzungen einseitig hätte schaffen können \n\n- unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie \n\nder Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur \n\nVeröffentlichung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Maßstab des \n\ndurchschnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das \n\nWartezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in \n\nein sachgerechtes Verhältnis zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vor-\n\nausgesetzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die \n\nVereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere \n\ndem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird \n\nauf die Ausführungen im genannten Senatsurteil verwiesen. \n\n22 \n\nb) Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende \n\nNachzahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für schulische \n\nAusbildung so zu erhöhen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die \n\nWartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Er hätte \n\ndaher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-\n\nlungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für \n\nschwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2 \n\nSatz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift gemäß \n\ndieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden \n\nGrundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu er-\n\nfolgen hat. Die durch das Berufungsgericht getroffene Feststellung der \n\nUnverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift, die auf einer Behandlung \n\nnach den für rentenferne Versicherte geltenden Grundsätzen beruht, ist \n\ndamit gegenstandslos. \n\n23 \n\n2. Dagegen hält das Berufungsgericht die weitergehenden Ansprü-\n\nche des Klägers, insbesondere auf eine Rentenberechnung nach dem \n\nvor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht, zu Recht nicht für \n\ngegeben. \n\n24 \n\na) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ \n\n174, 127 Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Beklagten \n\nauch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassen-\n\nden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom \n\n24. September 2008 (IV ZR 134/07 - zur Veröffentlichung vorgesehen) \n\nhat der Senat dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt \n\nder Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen \n\nRentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene \n\nBetriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im \n\nRahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist je-\n\ndenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in den \n\ngenannten Senatsurteilen verwiesen. \n\n25 \n\nb) Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger bereits bei System-\n\numstellung schwerbehindert war. Die Übergangsregelungen sind in die-\n\nsem Fall gegenüber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicherten \n\nzwar insofern abgewandelt, als bei der vorzunehmenden Hochrechung \n\nnicht pauschal auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs, sondern im Re-\n\ngelfall auf das für den jeweiligen Versicherten frühestmögliche Eintrittsal-\n\nter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen abzustel-\n\nlen ist. Nur wenn der einzelne schwerbehinderte Versicherte die Voraus-\n\nsetzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) erst \n\nzu einem späteren Zeitpunkt, aber noch bis Vollendung des 63. Lebens-\n\njahrs erfüllt, ist nach § 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS auf diesen späteren Zeit-\n\npunkt hochzurechnen. \n\n26 \n\nDer Kläger hat im Streitfall schon nicht vorgetragen, dass ihm hier-\n\naus Nachteile entstünden. Dessen ungeachtet beruht die unterschiedli-\n\nche Behandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten \n\nVersicherten jedenfalls auf einem sachlichen Grund. Für nicht schwerbe-\n\nhinderte Versicherte mussten die Tarifvertragsparteien der Ungewissheit, \n\nin welchem Lebensalter diese Versicherten jeweils tatsächlich in die ge-\n\nsetzliche Altersrente eintreten werden, durch eine pauschalierende An-\n\nnahme begegnen. Insoweit wurde vertretbar die Vollendung des 63. Le-\n\nbensjahrs festgelegt. Für schwerbehinderte Versicherte steht jedoch mit \n\ndem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Versicherte frühestmöglich in eine \n\nabschlagsfreie gesetzliche Altersrente eintreten kann, ein konkreterer \n\nAnknüpfungspunkt zur Verfügung, der in der Gesamtheit der Fälle den \n\ntatsächlichen Verhältnissen näher kommen wird als der Zeitpunkt der \n\nVollendung des 63. Lebensjahrs. Die bei einer pauschalierenden Hoch-\n\nrechnung unvermeidbaren Abweichungen von den tatsächlichen Entwick-\n\nlungen im Einzelfall, die zum Nachteil aber auch zum Vorteil des Versi-\n\ncherten ausschlagen können, werden durch das Abstellen auf diesen \n\nkonkreten Zeitpunkt minimiert (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, \n\nBAT Teil VII - ATV [Stand Juni 2003] Erl. 33.3.3. S. 273). Durch § 79 \n\nAbs. 2 Satz 5 VBLS wird zudem sichergestellt, dass der Versicherte \n\ndurch den im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Versicherten vorver-\n\nlagerten Hochrechnungszeitpunkt nicht den Schutz durch die Mindestge-\n\nsamtversorgung nach bisherigem Satzungsrecht verliert (vgl. Kiefer/ \n\nLangenbrinck, Betriebliche Alterversorgung im öffentlichen Dienst [Stand \n\nMärz 2007] § 33 ATV A 1.2 Erl. 6 S. 22; Langenbrinck/Mühlstädt, Be-\n\ntriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. \n\nRdn. 140). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2005 - 6 O 356/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.09.2006 - 12 U 89/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-251-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 236a","ref_norm":"236a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-251-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:02.140645+00:00"}}