{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_250-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"IV ZR 250/06","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 250/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. September 2008, \nHeinekamp, \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. August \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, der früher als selbständiger Rechtsanwalt tätig war, \n\nfordert Rentenleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufs-\n\nunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er behauptet, seinen Beruf seit Anfang \n\n1998 aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben zu können, denn er \n\nleide seit 1997 an sich fortlaufend verschlimmerndem Bluthochdruck, seit \n\nAnfang 1998 zudem an Depressionen mit körperlichen Begleiterschei-\n\nnungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Beschwerden im Brustbereich und \n\nKonzentrationsmängeln. Schließlich hätten mehrere in den Jahren 1994 \n\nbis 2000 erlittene Unfälle bei ihm zu einem HWS-Syndrom geführt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte bestreitet, dass beim Kläger eine Berufsunfähigkeit \n\nvon zumindest 50% vorliege, wie sie § 1 Abs. 1 lit. b ihrer Versicherungs-\n\nbedingungen für die begehrte Berufsunfähigkeitsrente voraussetzt. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ergänzend zu den bereits vom Landge-\n\nricht veranlassten neurologisch-psychiatrischen und internistischen Gut-\n\nachten über den Gesundheitszustand des Klägers ein weiteres internisti-\n\nsches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. und neurolo-\n\ngisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. W. einge-\n\nholt. Aufgrund dieser Beweisaufnahme hat sich das Berufungsgericht \n\nnicht davon überzeugen können, dass beim Kläger eine bedingungsge-\n\nmäße, zumindest 50%-ige Berufsunfähigkeit vorliegt: \n\n6 \n\n1. Es sei mit Hilfe von Medikamenten gelungen, die arterielle Hy-\n\npertonie des Klägers so weit zu beherrschen, dass sie dessen Leistungs- \n\nund Arbeitsfähigkeit in keiner Weise mehr einschränke. Der Kläger weise \n\ninfolge der Behandlung ein gutes Blutdruckprofil mit adäquatem Blut-\n\ndruck- und Herzfrequenzverhalten, ferner gute Cholesterinwerte auf. Von \n\neiner nicht einstellbaren Hypertonie könne danach nicht die Rede sein. \n\nDass die Hypertonie, solange sie früher unbehandelt geblieben sei, den \n\nKläger zeitweise in erhöhtem Maße gesundheitlich beeinträchtigt habe, \n\nsei unerheblich. Der inzwischen eingetretene Behandlungserfolg zeige, \n\ndass insoweit keine dauerhafte Beeinträchtigung i.S. von § 2 Abs. 1 der \n\nVersicherungsbedingungen vorgelegen habe. \n\n7 \n\n2. Die psychische Symptomatik des Klägers schränke seine Be-\n\nrufsfähigkeit zu allenfalls 30% ein. Das ergebe sich aus den überzeu-\n\ngenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. . Ihm zufolge \n\nliege eine an der Grenze zur Befindlichkeitsstörung angesiedelte Störung \n\nvor, deren Symptome in einer eher diffusen depressiven Verstimmung \n\nmit leichten Verlaufsschwankungen bestünden und deren einzelne Epi-\n\nsoden nicht den Schweregrad einer mittelgradig rezidivierenden depres-\n\nsiven Störung erreichten. Diverse vom Sachverständigen Dr. W. \n\ndurchgeführte Untersuchungen und Tests hätten zudem ergeben, dass \n\ndie Konzentrationsfähigkeit des Klägers nur sehr gering beeinträchtigt \n\nsei. Dr. W. habe sich auch ausreichend mit den vom Kläger zur Akte \n\ngereichten privatärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Soweit \n\ninsbesondere der Diplom-Psychologe Kr. zu einem anderen Ergebnis \n\ngelangt sei, habe der Sachverständige Dr. W. ausgeführt, dass die \n\nvon Kr. eingesetzten testpsychologischen Untersuchungen kein objek-\n\ntives Bild ergäben, weil sie zu stark auf die subjektive Sichtweise des \n\nPatienten, dessen Selbsteinschätzung und Selbstbewertung abstellten. \n\n8 \n\nSchließlich lasse sich nach den überzeugenden Ausführungen des \n\nSachverständigen Dr. W. auch aus der beim Kläger beobachteten \n\nAffektlabilität keine nennenswerte Beeinträchtigung in Bezug auf seine \n\nFähigkeit, als Rechtsanwalt zu arbeiten, herleiten. Die gegenteilige Fest-\n\nstellung einer schweren Depression, die der Arzt für Neurologie und \n\nPsychiatrie und Diplom-Psychologe Dr. F. in seiner gutachtlichen \n\nStellungnahme für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte getroffen \n\nhabe, sei - wie der Sachverständige Dr. W. nachvollziehbar begrün-\n\ndet habe - nicht lege artis erfolgt. \n\n9 \n\nZur Einholung weiterer gutachtlicher Stellungnahmen hat sich das \n\nBerufungsgericht in Bezug auf die psychische Symptomatik des Klägers \n\nnicht veranlasst gesehen. \n\n10 \n\nII. Das hält, soweit die Feststellungen des Berufungsgerichts zur \n\npsychischen Symptomatik des Klägers betroffen sind, der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n11 \n\n1. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Ge-\n\ngensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständi-\n\ngen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in \n\ndiesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier \n\ngerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen \n\nnicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch \n\nnachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senats-\n\nurteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II \n\n2 b m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. September 1986 - VI ZR \n\n261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a; 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - \n\nVersR 1992, 1015 unter II 2 c; 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - VersR \n\n1993, 899 unter II 2 a; 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, \n\n480 unter II 1 b; 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722 un-\n\nter II 2 a). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\n2. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht hier missachtet. \n\na) Der Neurologe, Psychiater und Diplom-Psychologe Dr. F. , \n\ndessen Gutachten der Kläger vorgelegt hat, war vom Rechtsanwaltsver-\n\nsorgungswerk bei der Prüfung der dortigen Rentenansprüche des Klä-\n\ngers beauftragt worden. Er hatte zur Vorbereitung seines Gutachtens \n\nden Diplom-Psychologen Kr. für ein psychologisches Zusatzgutachten \n\nhinzugezogen. Darin sind vor allem die Ergebnisse diverser Leistungs-\n\ntests, denen der Kläger unterzogen worden war, dahingehend ausgewer-\n\ntet worden, er leide an wiederholt auftretenden Angstattacken, einem \n\nstarken depressiven Symptom, stark ausgeprägter \"Affektinkontinenz\", \n\ndeutlich herabgesetzter Konzentrationsfähigkeit und Informationsverar-\n\nbeitungsgeschwindigkeit, schließlich leicht- bis mittelgradigen Merkfähig-\n\nkeitsstörungen. Ergänzend zu diesen Testergebnissen hat Dr. F. im \n\nRahmen seines Gutachtens eine schwere depressive Störung mit chroni-\n\nfiziertem Verlauf und begleitender Angstproblematik (phobische Sym-\n\nptome und Panikattacken) diagnostiziert und ausgeführt, auch eine me-\n\ndikamentöse Therapie lasse eine durchgreifende Verbesserung der \n\n\"massiven Leistungsstörung\" des Klägers und seine Wiedereingliederung \n\nins Arbeitsleben nicht erwarten. Dieser sei nach allem nicht mehr in der \n\nLage, als Anwalt zu arbeiten. \n\n14 \n\nb) Der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige \n\nDr. W. hat an den Schlussfolgerungen des Psychologen Kr. be-\n\nmängelt, dass er dessen testpsychologische Untersuchungen für höchst \n\nproblematisch halte, weil es dabei sehr stark auf die \"subjektive Sicht-\n\nweise\" des Probanden ankomme. Es gehe vorwiegend um \"Selbstein-\n\nschätzungen und Selbstbewertungen\". Beim so genannten SMP-Test, \n\nder für Patienten schwerer zu durchschauen sei, zeige sich ein den übri-\n\ngen Testergebnissen deutlich widersprechendes Bild. Darauf, dass der \n\nDiplom-Psychologe Kr. dem Kläger irgendwelche Aggravations- oder \n\nSimulationstendenzen ausdrücklich abgesprochen hatte, geht Dr. W. \n\n dabei aber nicht ein. \n\n15 \n\nAm Gutachten von Dr. F. hat der Sachverständige Dr. W. \n\n beanstandet, die zugrunde liegende Exploration sei nicht ausrei-\n\nchend, weil \"Angaben zum Tagesablauf, zu Schlafstörungen usw.\" fehl-\n\nten. Dr. F. habe nur aus dem Zustand des Klägers, wie dieser sich \n\nbei der Untersuchung präsentiert habe, Schlussfolgerungen gezogen. \n\nDie niedergelegten Explorationsergebnisse genügten nicht, um eine \n\nschwere Depression festzustellen. Der psychopathologische Befund (le-\n\ndiglich 1/3 Seite) sei unzureichend, die Begutachtung nicht lege artis. Er, \n\nDr. W. , könne ihr nicht folgen. Das lässt offen, ob der gerichtlich \n\nbestellte Sachverständige ausreichend bedacht hat, dass das Gutachten \n\nvon Dr. F. erkennbar auf den Ergebnissen der testpsychologischen \n\nUntersuchung aufbaut. \n\n16 \n\n3. Das Berufungsgericht, das weder den Diplom-Psychologen \n\nKr. noch Dr. F. , dessen Anhörung der Kläger ausdrücklich bean-\n\ntragt hatte, angehört hat, hat seine Beweiswürdigung darauf beschränkt, \n\ndie Äußerungen Dr. W. über das testpsychologische Gutachten \n\ndes Psychologen Kr. und das Gutachten von Dr. F. weitgehend \n\nwörtlich wiederzugeben und danach festzustellen, dass Dr. W. die \n\nseinen Ergebnissen widersprechenden Feststellungen des Dr. F. \n\n\"eingehend beurteilt\" habe und mit \"nachvollziehbarer Begründung\" zu \n\ndem Ergebnis gelangt sei, dass die Diagnose Dr. F. von \n\nDr. W. Explorationsergebnissen nicht gestützt werde und \n\nDr. F. Begutachtung nicht lege artis erfolgt sei. Demgegenüber \n\nüberzeugten die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständi-\n\ngen den Senat in jeder Hinsicht, insbesondere weil sie auch weitere pri-\n\nvatgutachtliche Stellungnahmen mit überzeugender Begründung in allen \n\nPunkten widerlegten. Ein Obergutachten sei nach allem nicht veranlasst. \n\n17 \n\nDamit hat sich das Berufungsgericht letztlich ohne eigene Begrün-\n\ndung dem gerichtlich bestellten Gutachter angeschlossen, indem es des-\n\nsen Ausführungen für überzeugend erklärt und der Gegenseite keine Ge-\n\nlegenheit zur Erwiderung eingeräumt hat (vgl. zur Unzulässigkeit einer \n\nsolchen Vorgehensweise BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR \n\n261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a). Eigene Sachkunde, die den Gut-\n\nachterstreit beilegen könnte, hat es dabei nicht ansatzweise erkennen \n\nlassen. Insbesondere bleibt offen, aus welchen Erwägungen das Beru-\n\nfungsgericht die Kritik Dr. W. an den durch den Psychologen Kr. \n\ndurchgeführten Tests teilt. Weder machen die Gründe des Berufungsur-\n\nteils deutlich, worin sich die vom Psychologen Kr. und dem gerichtlich \n\nbestellten Sachverständigen verwendeten Tests unterscheiden, noch ist \n\nnachvollziehbar erläutert, wodurch sich der so genannte SMP-Test, dem \n\nder Sachverständige Dr. W. eine besondere Aussagekraft zu-\n\nschreibt, von anderen Tests abheben soll. Stattdessen werden lediglich \n\nungeprüft die Behauptungen des gerichtlich bestellten Gutachters über-\n\nnommen, die dieser aufgestellt hatte, nachdem er erstmals in der münd-\n\nlichen Verhandlung vom 22. Mai 2006 mit dem Gutachten von \n\nDr. F. konfrontiert worden war und lediglich im Rahmen einer kur-\n\nzen Sitzungsunterbrechung Gelegenheit erhalten hatte, dieses durchzu-\n\nlesen. \n\n18 \n\nInwieweit etwa die von ihm im Gutachten von Dr. F. vermiss-\n\nten Feststellungen zu Tagesablauf und Schlafstörungen unabdingbar für \n\ndie Diagnose einer schweren Depression sind und was die Ausführungen \n\nDr. W. im Übrigen vorzugswürdig erscheinen lässt, wird vom Beru-\n\nfungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar und von eigener Sachkunde \n\ngetragen dargelegt. \n\n19 \n\n4. Die Annahme des Berufungsgerichts, die psychologischen Be-\n\neinträchtigungen des Klägers führten allenfalls zu einer Berufsunfähig-\n\nkeit von 30%, beruht deshalb auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Fest-\n\nstellungen. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren die aufge-\n\nzeigten Widersprüche in den Gutachten näher aufzuklären haben, gege-\n\nbenenfalls unter weiterer sachverständiger Beratung. Wegen des für die \n\nBeurteilung des Eintritts von Berufsunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkts \n\nwird auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 (IV ZR 232/03 - r+s 2007, \n\n206 unter Tz. 11) hingewiesen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 09.07.2003 - 23 O 1/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 30.08.2006 - 5 U 143/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_250-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/iv-zr-250-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_250-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_250-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/iv-zr-250-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_250-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:44:57.504343+00:00"}}