{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_249-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"IV ZR 249/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 249/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 7. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung \n\nund Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ge-\n\ngen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Celle vom 24. November 2005 gewährt. \n\n2. Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Ur-\n\nteil wird zugelassen, dieses gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an den 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts \n\nCelle zurückverwiesen. \n\n Streitwert: 773.121,90 €. \n\nGründe:\n\n(zu 2.) \n\n1 \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte nach dem Brand einer La-\n\ngerhalle in der G. straße 73 in F. (Gelände K. \n\nhof) Ansprüche aus einer Feuerversicherung geltend. Das Landgericht \n\nhat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht jedoch auf \n\neiner Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG). Deshalb war das angefochtene Urteil nach § 544 \n\nAbs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an einen anderen Senat des Be-\n\nrufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zurückzuverweisen. \n\n2 \n\n1. Die Beweiswürdigung, aufgrund derer der Tatrichter zu der \n\nFeststellung gelangt ist, der Ehemann der Klägerin habe - ihr zurechen-\n\nbar - versucht, die Beklagte arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für \n\ndie Höhe der Entschädigung von Bedeutung waren, zieht wesentlichen \n\nVortrag der Klägerin, die Zeugenaussage ihres Ehemannes, schriftliche \n\nAngaben des sachverständigen Zeugen S. , ferner weitere aus der \n\nAkte ersichtliche Erkenntnismöglichkeiten nicht in Erwägung und verletzt \n\ndamit das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör. \n\n3 \n\na) Das Berufungsgericht hält die Angaben des Ehemannes der \n\nKlägerin zur Schadenshöhe, die sich im Wesentlichen auf die Scha-\n\ndensaufstellung des sachverständigen Zeugen S. stützen, schon \n\ndeshalb für nachweislich falsch, weil eine bei Durchsuchung des Wohn-\n\nhauses der Eheleute sichergestellte Liste ausweislich eines ihr vorange-\n\nstellten handschriftlichen Vermerks, der unstreitig vom Ehemann der \n\nKlägerin unterschrieben ist, belege, dass der wahre Gesamtschaden der \n\nin der abgebrannten Lagerhalle zerstörten Möbel nur etwa ein Sechstel \n\ndes bei der Beklagten geltend gemachten Schadens ausmache. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, der inhaltlich un-\n\nzutreffende handschriftliche Vermerk \n\n\"Liste über Brandschaden, \n\n19.02.95 K. hof (komplett)\" sei nicht von ihrem Ehemann ge-\n\nschrieben worden und müsse nachträglich auf die Liste gesetzt worden \n\nsein. Das Berufungsgericht hat es für den Nachweis der arglistigen Täu-\n\nschung schon ausreichen lassen, dass die Vermutung der Klägerin, der \n\nfür die Beklagte tätige Sachverständige habe den handschriftlichen Ein-\n\ntrag auf der Liste erst nach deren Beschlagnahme vorgenommen, eine \n\nwiderlegte Unterstellung sei. Aus einem polizeilichen Ermittlungsvermerk \n\nvom 7. August 1995 ergebe sich, dass die Liste schon im Zeitpunkt ihrer \n\nSicherstellung den umstrittenen handschriftlichen Vermerk getragen ha-\n\nbe. \n\nDas Berufungsurteil zieht dabei aber folgendes nicht in Erwägung: \n\naa) Die fragliche Liste bezieht sich, worauf die Klägerin und ihr \n\nEhemann im Verlaufe des Rechtstreits wiederholt hingewiesen haben, \n\nnach ihrem gedruckten Wortlaut auf die Hallen 17 und 18 des Lagers \n\nZ. straße (ehem. F. M. ). Dort hat es nicht ge-\n\nbrannt. Nach Darstellung der Klägerin erfasst die Liste also gerade nicht \n\ndie verbrannten, sondern anderweitig eingelagerte, unbeschädigt geblie-\n\nbene Möbel. Zu den Umständen, unter denen die Liste erstellt worden \n\nist, verhält sich das Berufungsurteil nicht. Dem Beweisantritt, den sach-\n\nverständigen Zeugen S. zur Entstehung der Liste zu hören, ist es \n\nnicht nachgegangen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nbb) Dieser vom Ehemann der Klägerin kurz nach dem Brand mit \n\nder Schadensaufstellung beauftragte sachverständige Zeuge hat sich \n\nschriftlich gegenüber dem von der Beklagten beauftragten Sachverstän-\n\ndigen am 27. März 1995 anlässlich der Übersendung der Schadensbele-\n\nge dahingehend geäußert, er habe am 24. März 1995 zusammen mit \n\ndem Ehemann der Klägerin das nicht brandgeschädigte Lager in der Z. \n\n straße nach dem Hallenbrand in der G. straße aufgesucht, um die \n\ndort verbliebenen (also nicht verbrannten) Möbel mit einer \"Restinventur\" \n\nzu erfassen. Damit korrespondiert das auf der Liste ausgedruckte Datum \n\n\"24.03.95\" und der Umstand, dass die Liste für einen \"Mandant: 010\" er-\n\nstellt ist, was für eine im Auftrage gefertigte Auflistung spricht und inso-\n\nweit auf den sachverständigen Zeugen als Ersteller hinweist. Warum der \n\nsachverständige Zeuge bei dieser Sachlage nicht gehört worden ist, er-\n\nschließt sich aus dem Berufungsurteil nicht. \n\n8 \n\ncc) Das Berufungsurteil erwähnt zwar die Einlassung des Eheman-\n\nnes der Klägerin, er habe seine Unterschrift über die fragliche Liste ge-\n\nsetzt, als der Polizeibeamte B. sich die bei der Hausdurchsuchung \n\nbeschlagnahmten Schriftstücke schriftlich habe bestätigen lassen, zu \n\ndiesem Zeitpunkt habe sich aber die handschriftliche Überschrift noch \n\nnicht auf der Liste befunden. Dem darin liegenden Hinweis, die hand-\n\nschriftliche Eintragung könne im Zusammenhang mit der polizeilichen \n\nSicherstellung der Liste vorgenommen worden sein, geht die Beweiswür-\n\ndigung des Berufungsgerichts aber nicht nach, obwohl es ungewöhnlich \n\nist, dass handschriftliche Notizen auf einer nur für den betriebsinternen \n\nGebrauch bestimmten Inventarliste förmlich zu unterschreiben sind, so-\n\nlange damit keine Erklärung gegenüber Dritten verbunden werden soll. \n\nHinzu kommt, dass die Schriftzüge des umstrittenen handschriftlichen \n\nVermerks jedenfalls bei laienhafter Betrachtung zahlreiche Ähnlichkeiten \n\nmit dem aus der beigezogenen Ermittlungsakte ersichtlichen Schriftbild \n\nder Handschrift des Polizeibeamten B. aufzuweisen scheinen. Eine \n\nsachverständige Klärung der Frage, ob der Vermerk von dem Polizeibe-\n\namten herrührt, ist indes nicht erfolgt, obwohl der Beweiswert des vom \n\nBerufungsgericht herangezogenen Ermittlungsvermerks vom 7. August \n\n1995 hiervon entscheidend abhängen kann. \n\n9 \n\ndd) Schließlich nimmt das Berufungsurteil nicht dazu Stellung, \n\ndass in der fraglichen Liste auch Gegenstände, unter anderem drei Sack-\n\nkarren, aufgeführt sind, die vom Ehemann der Klägerin nicht als durch \n\nden Brand geschädigt gemeldet worden waren, was ebenfalls dafür \n\nsprechen kann, dass in der Liste nicht brandgeschädigte, sondern \n\nanderweitig gelagerte Gegenstände erfasst sind. \n\n10 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht seine Annahme einer arglistigen \n\nTäuschung durch den Ehemann der Klägerin ergänzend auch auf die \n\nvermeintliche Unvollständigkeit sichergestellter Listen über Mobiliar \n\nstützt, welches vor dem Brand aus dem Lager in der Z. straße in das \n\nspäter abgebrannte Lager in der G. straße verbracht worden ist, \n\nnimmt es den Akteninhalt nur unvollständig zur Kenntnis. \n\n11 \n\naa) Es trifft nach Aktenlage nicht zu, dass die umgelagerten Möbel \n\nausschließlich in drei bei der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 1995 si-\n\nchergestellten handschriftlichen Blättern erfasst und deshalb nur Möbel-\n\numlagerungen im Werte von etwa einem Sechstel des als Brandschaden \n\nangegebenen Wertes dokumentiert sind. Denn ausweislich des Gutach-\n\ntens des mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragten sachver-\n\nständigen Zeugen S. hat dieser bereits im März 1995, mithin meh-\n\nrere Monate vor der polizeilichen Hausdurchsuchung, handgeschriebene \n\nOriginallisten über Möbeltransfers vom Lager in der Z. straße zum \n\nLager auf dem Gelände K. hof entgegengenommen und diese \n\nOriginale am 23. August 1996 an den von der Beklagten beauftragten \n\nSachverständigen zusammen mit sämtlichen anderen von ihm sicherge-\n\nstellten Unterlagen übersandt. Diese im Gutachten-Ordner als Anlage 7 \n\neingehefteten zwölf handgeschriebenen Listen weisen Möbeltransporte \n\nvon der Z. straße zum K. hof am 14. Dezember 1994 (2 Blät-\n\nter), 15. Dezember 1994 (2 Blätter), 11. Januar 1995, 24. Januar 1995, \n\n25. Januar 1995 (2 Blätter), 26. Januar 1995 (2 Blätter), 9. Februar 1995, \n\n10. Februar 1995 und 15. Februar 1995 aus. Der Gesamtwert der in die-\n\nsen Listen erfassten Möbel beträgt 958.924,68 DM. \n\n12 \n\nDie bei der Hausdurchsuchung sichergestellten drei weiteren hand-\n\ngeschriebenen Listen beziehen sich auf Möbeltransporte am 8., 9. und \n\n10. Februar 1995 und betreffen weitere Möbel \n\nim Werte von \n\n262.852,70 DM. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht sieht es als Indiz für eine arglistige Täu-\n\nschung an, dass die Daten einiger Listen sich decken, ohne dieselben \n\nMöbel aufzuführen. Das lässt aber die sich aufdrängende Möglichkeit \n\naußer Betracht, dass an einzelnen Tagen mehrere Möbeltransporte \n\nstattgefunden haben können, die in gesonderten Listen erfasst wurden. \n\nDafür kann sprechen, dass ausweislich der beigezogenen Ermittlungsak-\n\nte mehrere Zeugen von regem LKW-Verkehr auf dem Gelände K. \n\n hof in der Zeit vor dem Brand berichtet haben und insbesondere \n\nder Zeuge G. auch von mehreren Möbeltransporten gesprochen hat. \n\nDas Berufungsgericht, welches auch das nicht in seine Erwägungen ein-\n\nbezieht, hat nicht erkannt, dass es nach Aktenlage handgeschriebene \n\nTransfer-Listen über Möbel im Werte von insgesamt 1.221.777,38 DM \n\ngibt. Es hat ferner nicht bedacht, dass bei der Schadensaufstellung zu \n\nden umgelagerten Möbeln möglicherweise noch solche Möbel hinzuzu-\n\nrechnen sind, die nach der Behauptung der Klägerin von vorn herein im \n\nLager K. hof lagerten. Die Annahme, nach einem Ausverkauf im \n\nNovember 1994 hätte sich - abgesehen von den danach aus der Z. \n\nstraße umgelagerten Möbeln - im Februar 1995 kein wesentlicher Wa-\n\nrenbestand mehr im Lager K. hof befinden können, stellt eine \n\nbloße Vermutung des Tatrichters dar. Über den Erfolg und Umfang des \n\nAusverkaufs im November 1994 enthalten die Akten nichts. \n\n14 \n\nNur infolge seiner unvollständigen lückenhaften Erwägungen ist \n\ndas Berufungsgericht daher zu der Annahme gelangt, die in den Trans-\n\nportlisten erfassten Möbel erreichten \"nicht ansatzweise\" den geltend \n\ngemachten Gesamtschaden von ca. 1,5 Millionen DM. \n\n15 \n\nbb) Die polizeiliche Durchsuchung im Lager Z. straße hatte er-\n\ngeben, dass dieses noch im Juli 1995 mit Möbeln voll gestellt war. Für \n\ndas Berufungsgericht ist dies ein zusätzliches Indiz dafür, dass es Mö-\n\nbeltransporte vom Lager Z. straße \n\nin das Lager G. stra-\n\nße/K. hof in dem von der Klägerin behaupteten Umfang nicht \n\ngegeben haben könne. Das setzt sich aber nicht damit auseinander, \n\ndass die Klägerin nach ihrer Behauptung um den Jahreswechsel 1994/95 \n\nzwei (Hallen Nr. 14 und 24) von insgesamt ursprünglich vier angemiete-\n\nten Hallen auf dem Gelände Z. straße infolge der Beendigung der \n\nbetreffenden Mietverhältnisse geräumt hatte und zum Zeitpunkt der \n\nDurchsuchung nur noch die Hallen 17 und 18 nutzte. \n\n16 \n\n2. Das angefochtene Urteil kann nicht deshalb Bestand haben, weil \n\ndas Berufungsgericht die Leistungsfreiheit der Beklagten daneben auch \n\nauf die Verletzung der Meldeobliegenheit aus § 71 Abs. 1 VVG gestützt \n\nhat. Es hat zwar im Ansatz zutreffend erkannt, dass wegen der Schärfe \n\nder Sanktion des § 71 Abs. 1 VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers \n\nauch zur Voraussetzung hat, dass sie bei Abwägung der Parteiinteres-\n\nsen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Obliegenheitsverletzung \n\nsteht (vgl. dazu BGHZ 100, 60, 64 ff.; BGH, Urteil vom 20. Mai 1987 \n\n- IVa ZR 227/85 - VersR 1987, 705; OLG Hamm VersR 1992, \n\n1466-1468). In diese Abwägung hat der Tatrichter jedoch ausdrücklich \n\nmit einbezogen, der Ehemann der Klägerin habe die Beklagte arglistig \n\nüber die Schadenshöhe getäuscht. \n\n17 \n\nDer Senat kann angesichts der Schwere dieses Vorwurfs nicht si-\n\ncher ausschließen, dass die Abwägung anderenfalls zu einem der Kläge-\n\nrin günstigeren Ergebnis geführt hätte. Insoweit beruht auch die Annah-\n\nme der Leistungsfreiheit nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG auf der unter Ver-\n\nstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gewonnenen Überzeugung des Tatrich-\n\nters, der Ehemann der Klägerin habe arglistig gehandelt. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2004 - 12 O 60/03 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 24.11.2005 - 8 U 66/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_249-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/iv-zr-249-06","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_249-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_249-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/iv-zr-249-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_249-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:20:54.241452+00:00"}}