{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_233-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"IV ZR 233/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB Wohngebäudeversicherung (hier § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88) Zu den Anforderungen an eine \"genügend häufige\" Kontrolle der Beheizung des versicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 233/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Juni 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nAVB Wohngebäudeversicherung (hier § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88) \n\nZu den Anforderungen an eine \"genügend häufige\" Kontrolle der Beheizung des \nversicherten Wohngebäudes in der kalten Jahreszeit. \n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 233/06 - OLG Celle \n LG Stade \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Juni 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. August \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, der für sein Haus in W. bei der Beklagten seit \n\n1991 eine Wohngebäudeversicherung hält, welcher Allgemeine Wohnge-\n\nbäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde liegen, fordert \n\nVersicherungsleistungen nach einem Frostbruch von Heizungsrohren \n\nund einem dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser \n\nverursachten Leitungswasserschaden. \n\n2 \n\nDas versicherte Objekt war bis Oktober 1998 durchgehend vermie-\n\ntet, wurde sodann renoviert und ab August 1999 erst zum Verkauf, ab \n\nEnde des Jahres 2000 wieder zur Vermietung angeboten. Eine Vermie-\n\ntung fand in der Folgezeit nicht statt. Stattdessen wurde das Haus zeit-\n\nweise in unregelmäßigen Abständen vom Kläger selbst oder dessen \n\nFreunden und Bekannten genutzt, teilweise nur für wenige Tage in einem \n\nZeitraum von zwei Monaten. \n\n3 \n\nZu einem nicht genau ermittelbaren Zeitpunkt während der Frost-\n\nperiode vom 31. Dezember 2002 bis 11. Januar 2003, bei der die Tem-\n\nperaturen auf bis zu minus 14 Grad Celsius absanken, fiel die Warmwas-\n\nserheizung des zu dieser Zeit nicht bewohnten Hauses aus. Am Sams-\n\ntag, dem 11. Januar 2003, wurden gegen 14.30 Uhr der darauf beruhen-\n\nde Frostbruch von Heizungswasserrohren sowie der Wasserschaden \n\nentdeckt. Letztmalig war das Haus von einem Familienangehörigen des \n\nKlägers am Montag, dem 30. Dezember 2002, kontrolliert worden. \n\n4 \n\nDie Beklagte hält sich unter anderem deshalb für leistungsfrei, weil \n\nder Kläger die Obliegenheiten aus § 11 Nr. 1 lit. c und d VGB 88 verletzt \n\nhabe. Nach diesen Klauseln hat der Versicherungsnehmer \n\n\"c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genü-\ngend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserfüh-\nrenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu \nentleeren und entleert zu halten; \n\nd) … in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Ge-\nbäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu \nkontrollieren oder dort alle wasserführenden Anla-\ngen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren \nund entleert zu halten.\" \n\n5 \n\nDie Beklagte meint, angesichts der besonders niedrigen Außen-\n\ntemperaturen habe insbesondere eine genügende Kontrolle der Heizung \n\nhier eine zweimalige Überprüfung pro Woche erfordert. Stattdessen sei \n\ndie Heizung elf Tage lang nicht kontrolliert worden. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde \n\nnach festgestellt und sie zu einer Vorschusszahlung von 32.012,17 € \n\nverurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner \n\nRevision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen \n\nUrteils. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob das versicherte \n\nHaus bei Eintritt des Versicherungsfalls \"nicht genutzt\" im Sinne des § 11 \n\nNr. 1 lit. c VGB 88 war. Es ist also nicht davon ausgegangen, dem Kläger \n\nhabe es nach dieser Klausel oblegen, sämtliche Wasserleitungen abzu-\n\nsperren, zu entleeren und entleert zu halten. Vielmehr hat es einen zur \n\nLeistungsfreiheit des Versicherers führenden Verstoß gegen § 11 Nr. 1 \n\nlit. d VGB 88 angenommen, weil der Kläger die Beheizung des Hauses \n\nnicht genügend häufig kontrolliert habe. Nach dem ohne weiteres er-\n\nkennbaren Zweck dieser Sicherheitsvorschrift sei eine Kontrolldichte ge-\n\nboten und zumutbar gewesen, die auch bei Ausfall der Heizung einen \n\nFrostschaden möglichst vermieden hätte. Angesichts der besonderen \n\nWitterungsverhältnisse sei hier zumindest zweimal wöchentlich zu kon-\n\ntrollieren gewesen (\"halbwöchige Kontrolle\"). Denn der vom Landgericht \n\nherangezogene Sachverständige habe ausgeführt, dass bei den tiefen \n\nAußentemperaturen von bis zu minus 14 Grad Celsius bei Ausfall der \n\nHeizung ein Frostschaden an Wasserleitungen binnen 48 Stunden habe \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\neintreten können. Weder der Umstand, dass die Heizung ansonsten zu-\n\nverlässig gearbeitet habe, noch dass sie auf Stufe 3 (also nicht nur auf \n\nFrostschutz) eingestellt gewesen sei, rechtfertigten eine Verlängerung \n\ndes Kontrollintervalls. Ein - vom Kläger behauptetes - mehrmaliges \n\nNachsehen durch Dritte lediglich von außen habe die Überprüfung der \n\nBeheizung im Inneren des Hauses nicht ersetzen können. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Beru-\n\nfungsgericht die Anforderungen an die Kontrolldichte überspannt hat. \n\n1. Allerdings entspricht es der bisher in Literatur und Rechtspre-\n\nchung vorherrschenden Auffassung, dass sich bei der Auslegung der \n\nWendung in § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88, die Beheizung eines Gebäudes \"ge-\n\nnügend häufig\" zu kontrollieren, das erforderliche Kontrollintervall da-\n\nnach bemessen soll, binnen welcher Frist aufgrund der konkreten Fall-\n\numstände, insbesondere der vorherrschenden Außentemperaturen, nach \n\nunbemerktem Ausfall der Heizung das versicherte Ereignis eines Frost-\n\nbruches von Wasserleitungen frühestens hätte eintreten können. Über-\n\nwiegend wird insoweit angenommen, die Kontrolldichte werde vom \n\nZweck der Obliegenheit, Frostschäden an wasserführenden Leitungen zu \n\nvermeiden, bestimmt. Dementsprechend wird das Kontrollintervall - meist \n\naufgrund einer rückblickenden Bewertung der Fallumstände - so bemes-\n\nsen, dass die Mindestfrist von einem Heizungsausfall bis zur möglichen \n\nSchadensentstehung leicht unterschritten wird, so dass eine Kontrolle \n\nstets noch rechtzeitig vor Schadenseintritt erfolgt wäre. Bei entspre-\n\nchend niedrigen Außentemperaturen führt dieser Ansatz dazu, dass eine \n\nKontrolle der Beheizung mehrmals pro Woche zu erfolgen hat, was dem \n\nVersicherungsnehmer regelmäßig auch zumutbar sei (vgl. zum Ganzen \n\nu.a. HansOLG Bremen VersR 2003, 1569; OLG Frankfurt am Main OLGR \n\n2000, 226; ZfSch 2003, 601 m. Anm. Rixecker S. 602; ZfSch 2006, 33 m. \n\nAnm. Rixecker S. 34; OLG Köln r+s 2006, 114; ÖOGH VersR 1985, 556; \n\nMartin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. M I Rdn. 71 und 75; teilweise \n\nkrit. dazu Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 11 VGB 88 \n\nRdn. 2). Im Ergebnis erwächst dem Versicherungsnehmer daraus die \n\nObliegenheit, durch ausreichend häufige Kontrollen das Einfrieren von \n\nWasserleitungen eines beheizten Hauses gerade auch im Fall eines \n\nplötzlichen Heizungsausfalls nach Möglichkeit noch zu verhindern. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Dem folgt der Senat nicht. \n\nAusgangspunkt für die Bestimmung des Kontrollintervalls ist die \n\nFrage, wie ein durchschnittlicher und um Verständnis der Klausel des \n\n§ 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 bemühter Versicherungsnehmer (vgl. dazu BGHZ \n\n123, 83, 85) die Obliegenheit \"… in der kalten Jahreszeit … Gebäude \n\nund Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren \n\n…\" versteht. \n\n13 \n\na) Er wird erkennen, dass die Obliegenheit dem Zweck dient, die \n\nversicherte Gefahr von Beschädigungen der versicherten Sache durch \n\nKälteeinwirkung - insbesondere Frost - im Interesse des Versicherers zu \n\nverringern. Dass ihn diese Verpflichtung \"in der kalten Jahreszeit\", also \n\nim Winterhalbjahr, trifft, wird er als Hinweis darauf verstehen, dass er \n\nzunächst allgemein dazu angehalten werden soll, für die Beheizung des \n\nHauses zu sorgen, und zwar dauerhaft und unabhängig von den konkre-\n\nten Außentemperaturen. Der Versicherungsnehmer wird die Obliegenheit \n\nmithin dahin verstehen, dass er mit der kontinuierlichen Beheizung des \n\nGebäudes einen ausreichenden Beitrag zur Verringerung des versicher-\n\nten Risikos leistet. Eine darüber hinaus gehende Obliegenheit, den Ein-\n\ntritt des versicherten Ereignisses zu verhindern, kann er der Klausel in-\n\ndes nicht entnehmen. Dass § 11 Nr. 1 lit d VGB 88 dem Versicherungs-\n\nnehmer alternativ zur Beheizung des Gebäudes (\"oder\") aufgibt, \"alle \n\nwasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren \n\nund entleert zu halten\", rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Versi-\n\ncherungsnehmer wird dem Zusammenhang der Klausel vielmehr ent-\n\nnehmen, dass er - um der Obliegenheit zu genügen - zu dieser aufwän-\n\ndigen Maßnahme jedenfalls dann greifen muss, wenn er nicht in der La-\n\nge ist, die Beheizung des Gebäudes und deren Kontrolle zu gewährleis-\n\nten. Auch wenn der Versicherungsnehmer dabei in den Blick nimmt, dass \n\nein Absperren und Entleeren aller Anlagen und Einrichtungen geeignet \n\nist, den Eintritt eines frostbedingten Rohrbruchs oder eines Wasserscha-\n\ndens zu verhindern, folgt daraus für ihn nicht zugleich, dass auch die An-\n\nforderungen an die Beheizung und deren Kontrolle sich daran auszurich-\n\nten hätten, den Eintritt des versicherten Risikos [vollständig] zu vereiteln. \n\nVielmehr wird der Versicherungsnehmer gerade aus den ihm angebote-\n\nnen alternativen Maßnahmen folgern, dass letztlich eine ausgewogene \n\nRisikoverteilung zwischen ihm und dem Versicherer erreicht werden soll, \n\nwobei ihm zunächst aufgegeben wird, das vom Versicherer übernomme-\n\nne Risiko eines Frostschadens dadurch zu verringern, dass er das versi-\n\ncherte Objekt beheizt und das ordnungsgemäße Funktionieren der Hei-\n\nzung in zumutbarer und verkehrsüblicher Weise (\"genügend häufig\") \n\nüberwacht. \n\n14 \n\nb) Dem entsprechend bezieht sich auch die in § 11 Nr. 1 lit. d VGB \n\n88 geregelte Kontrollobliegenheit nach dem - in erster Linie maßgebli-\n\nchen - Wortlaut der Klausel allein auf die Beheizung des Hauses. Der \n\nVersicherungsnehmer muss demnach (lediglich) genügend häufig kon-\n\ntrollieren, ob das Haus beheizt ist. \n\n15 \n\nEntgegen der in Rechtsprechung und Literatur bisher vorherr-\n\nschenden Meinung muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer \n\ndiese Obliegenheit nicht dahin verstehen, dass den Maßstab für das \n\nKontrollintervall die Überlegung bildet, wie rasch bei ausgefallener Hei-\n\nzung ein Frostschaden eintreten kann (krit. dazu auch Kollhosser aaO). \n\nDenn § 11 Nr. 1 lit. d VGB 88 hat - wie dargelegt - nicht zum Inhalt, dass \n\nes dem Versicherungsnehmer obläge, das versicherte Ereignis \"Frost-\n\nschaden\" selbst nach einem plötzlichen Ausfall der Heizung nach Mög-\n\nlichkeit zu verhindern oder gar sicher auszuschließen. \n\n16 \n\nc) Das jeweils erforderliche Kontrollintervall hat der Tatrichter an-\n\nhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Maßstab für eine ge-\n\nnügend häufige Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem \n\nunterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeit-\n\nablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen In-\n\ntervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsan-\n\nschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre \n\nFunktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit \n\nund ähnliches (vgl. dazu OLG Celle VersR 1984, 437, 438) kontrolliert \n\nwerden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnli-\n\nchen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Das hat der Tatrichter anhand der \n\nFallumstände notfalls mit sachverständiger Hilfe zu klären. Die lediglich \n\nallgemeine Erwägung, dass ungeachtet ihres ansonsten störungsfreien \n\nFunktionierens jede Heizung auch trotz ausreichender Wartung und Kon-\n\ntrolle jederzeit aufgrund irgendwelcher Defekte ausfallen kann, hat für \n\ndie Bestimmung des Kontrollintervalls keine ausschlaggebende Bedeu-\n\ntung. Sie beschreibt vielmehr nur das durch die Versicherungsprämien \n\nabgegoltene, beim Versicherer verbleibende Restrisiko. \n\n17 \n\n3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe kann derzeit \n\nnicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch bei einem kontroll-\n\nfreien Zeitraum von elf Tagen die Obliegenheit zur \"genügend häufigen\" \n\nKontrolle der Beheizung des versicherten Gebäudes nicht verletzt hat. \n\n18 \n\n4. Ds Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als im Er-\n\ngebnis richtig, weil der Kläger die Obliegenheit aus § 11 Nr. 1 lit. c VGB \n\n88 verletzt hätte. Denn entgegen der Revisionserwiderung kann nach \n\nden bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen \n\nwerden, dass das Haus des Klägers ein nicht genutztes Gebäude im \n\nSinne dieser Klausel war. Vielmehr wurde das nach wie vor voll möblier-\n\nte Haus, wenn auch in unregelmäßigen Abständen, vom Kläger oder \n\ndessen Freunden und Bekannten weiterhin zeitweise bewohnt. § 11 Nr. 1 \n\nlit. c VGB 88 kommt aber nicht bereits dann zur Anwendung, wenn ein \n\nversichertes Gebäude nicht ständig genutzt wird, sondern erst dann, \n\nwenn es nicht (mehr) genutzt wird (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht \n\n3. Aufl. M I Rdn. 89; Kollhosser in Prölss/Martin, 27. Aufl. § 11 VGB 88 \n\nRdn. 1). Davon kann hier keine Rede sein. \n\n19 \n\nIII. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Be-\n\nrücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe für die Bestimmung des aus-\n\nreichenden Kontrollintervalls neu zu prüfen haben, ob den Kläger der \n\nVorwurf grob fahrlässigen Verhaltens trifft. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stade, Entscheidung vom 29.11.2005 - 3 O 9/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 03.08.2006 - 8 U 197/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_233-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/iv-zr-233-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_233-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_233-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/iv-zr-233-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_233-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:42.571565+00:00"}}