{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_228-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"IV ZR 228/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 228/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 20. Juni 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge-\n\ngen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 26. Juli 2006 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nStreitwert: 78.012,40 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtli-\n\nches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das führt gemäß § 544 Abs. 7 \n\nZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung. \n\n2 \n\n1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der \n\nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung \n\nin Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erhebliche Beweis-\n\nantritte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und NJW 1991, \n\n285, 286). Danach durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, \n\ndass die Beklagte substantiierte Einwände gegen die Höhe des geltend \n\ngemachten Schadens nur insoweit erhoben habe, als sie die Beschädi-\n\ngung der Rolex-Uhr, des Granittisches und der Modellautos bestritten \n\nhabe. Das Berufungsgericht hat insoweit übersehen, dass die Beklagte \n\nder Behauptung des Klägers, sämtliche von ihm in der Schadensaufstel-\n\nlung bezeichneten Gegenstände seien verbrannt, schon mit der Klage-\n\nerwiderung vom 23. Februar 2001 entgegengetreten ist und vorgetragen \n\nhat, der Kläger habe Belege nur hinsichtlich eines Teils der vom Brand \n\nangeblich vernichteten Gegenstände vorgelegt. Die Beschwerde weist in \n\ndiesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht \n\ndie Parteien noch mit Beschluss vom 29. März 2006 darauf hingewiesen \n\nhat, dass die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Entschädigung \n\numstritten sei und dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt wer-\n\nden müsse, sollte der vom Berufungsgericht vorgeschlagene Vergleich \n\nnicht zustande kommen. Der Kläger ist ferner mit Hinweisbeschluss des \n\nBerufungsgerichts vom 17. Mai 2006 aufgefordert worden, ergänzend zur \n\nSchadenshöhe vorzutragen, soweit keine Belege vorhanden seien. So-\n\nweit das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, mit Aus-\n\nnahme der Beschädigung der Rolex-Uhr, des Granittisches und der Mo-\n\ndellautos sei die Beklagte dem Umfang und der Höhe des Schadens ent-\n\nsprechend der Aufstellung in der Klageschrift nicht weiter entgegengetre-\n\nten, hat es danach erhebliches Parteivorbringen der Beklagten verfah-\n\nrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Es ist auch nicht auszuschlie-\n\nßen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. \n\n3 \n\n2. Zwar bezieht sich die vorstehend näher dargelegte Verletzung \n\ndes Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör lediglich auf die Hö-\n\nhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Gleichwohl nötigt die-\n\nser Verfahrensverstoß zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung \n\ninsgesamt. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich in der neuen \n\nVerhandlung zur Schadenshöhe bislang nicht erörterte Umstände erge-\n\nben, die Rückschlüsse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Klägers \n\nund dessen Motivation zulassen, so dass die Beklagte sich auch insoweit \n\nauf Leistungsfreiheit nach § 22 Nr. 1 VHB 92 berufen kann (vgl. Senats-\n\nurteil vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter \n\nI 3 a). \n\n4 \n\n3. Bei der erneuten Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Be-\n\nklagte über den Schadensumfang arglistig getäuscht hat, wird das Beru-\n\nfungsgericht die weiteren insoweit erhobenen Rügen der Beschwerde zu \n\nprüfen haben. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2003 - 2/19 O 20/01 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 U 114/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_228-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/iv-zr-228-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_228-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_228-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-20/iv-zr-228-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_228-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:14.142265+00:00"}}