{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_227-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"IV ZR 227/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 33 Abs. 1 a.F.; AVB f. GebäudeVers. (VGB 88) § 20 Ziff. 1 Zur Abgrenzung positiver Kenntnis des Versicherungsfalles vom bloßen Kennenmüs- sen im Rahmen einer den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer den Schaden anzuzeigen (hier § 20 Ziff. 1 lit. a und lit. e VGB 88).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 227/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. April 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 33 Abs. 1 a.F.; AVB f. GebäudeVers. (VGB 88) § 20 Ziff. 1 \n\nZur Abgrenzung positiver Kenntnis des Versicherungsfalles vom bloßen Kennenmüs-\nsen im Rahmen einer den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheit, bei Eintritt \ndes Versicherungsfalles dem Versicherer den Schaden anzuzeigen (hier § 20 Ziff. 1 \nlit. a und lit. e VGB 88). \n\nBGH, Urteil vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n26. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger \n\nfordern Versicherungsleistungen \n\nin Höhe von \n\n154.751,68 € aus einer beim Beklagten, einem Versicherungsverein auf \n\nGegenseitigkeit, gehaltenen Gebäudeversicherung. \n\nDie Klägerin zu 1 erwarb das versicherte Fachwerkhaus nach dem \n\nTode ihrer Mutter als deren testamentarisch eingesetzte Erbin. Die Erb-\n\nlasserin hatte beim Beklagten im April 1998 eine Wohngebäudeversiche-\n\nrung nach Maßgabe von Versicherungsbedingungen abgeschlossen, wel-\n\nche inhaltsgleich mit den VGB 88 sind. Versicherungsbeginn war der \n\n8. Mai 1998, versichert waren unter anderem Rohrbruch und Leitungs-\n\n3 \n\n4 \n\nwasser-Schäden. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 wurde der Versiche-\n\nrungsvertrag auf die Klägerin zu 1 und ihren Ehemann, den Kläger zu 2, \n\nals neue Versicherungsnehmer umgeschrieben; hierzu stellte der Be-\n\nklagte den \"Ersatzversicherungsschein\" vom 25. September 2000 aus. \n\nIm Sommer 2000 wurden im Bereich des im 1. Obergeschoss des \n\nversicherten Gebäudes belegenen Badezimmers nach einem Rohrbruch \n\ndefekte Blei-Wasserleitungen ausgewechselt. Dieser Schaden wurde \n\nvom Beklagten reguliert. \n\nIm Zuge einer im Herbst 2003 begonnenen umfangreichen Gebäu-\n\ndesanierung - insbesondere nach Entfernen der Fliesen in den beiden \n\nBadezimmern der oberen Geschosse - stellte sich nach der Behauptung \n\nder Kläger alsbald ein deutlich erweiterter Sanierungsbedarf heraus, weil \n\nsowohl die Holzdecken als auch die Fachwerk-Balkenkonstruktion im \n\nAußenmauerwerk des Hauses so stark durchfeuchtet waren, dass unter \n\nanderem der Boden des Badezimmers im 1. Obergeschoss bereits teil-\n\nweise eingebrochen und abgesackt war und auch im Übrigen für das \n\nHaus Einsturzgefahr bestand. Die Holzbalken waren komplett mit Wasser \n\nvoll gesogen und völlig morsch. \n\n5 \n\nIm November 2003 erteilten die Kläger einen erweiterten Sanie-\n\nrungsauftrag, infolge dessen der beauftragte Generalunternehmer den \n\ngesamten Gebäudeteil, in welchem die Badezimmer belegen waren, \n\npraktisch entkernte, die dort befindliche Giebelwand neu aufmauerte, alle \n\nRohrleitungen und Deckenbalken bis auf kleine Reste entfernte und auch \n\nsogleich entsorgte. \n\n6 \n\nAm 17. Dezember 2003 zeigten die Kläger die vorgenannten Schä-\n\nden dem Beklagten über dessen Agenten Z. an; allerdings konnten in \n\nder Folgezeit weder der Agent, der sich das Gebäude am 19. Dezember \n\n2003 ansah, noch die vom Beklagten eingeschaltete Sachverständige \n\nJ. bei einem Ortstermin am 12. Januar 2004 sachdienliche Feststel-\n\nlungen zu Schadensbild und -ursache treffen. Die Sachverständige ver-\n\nmochte nicht auszuschließen, dass die Durchfeuchtungsschäden durch \n\nvon außen in das Mauerwerk eingedrungenes Wasser verursacht waren. \n\n7 \n\nNach der Behauptung der Kläger beruhen die Durchfeuchtungs-\n\nschäden, die einen Sanierungs-Mehraufwand in Höhe der Klagforderung \n\nverursacht hätten, auf dem über einen längeren Zeitraum unbemerkten \n\nAustritt von Leitungswasser aus defekten Wasserrohren. Der mit den Sa-\n\nnierungsarbeiten betraute Generalunternehmer habe sie allerdings erst-\n\nmals nach Abschluss der vorgenannten Arbeiten am 16. Dezember 2003 \n\ndarüber informiert, dass er die Durchfeuchtungsschäden auf einen lange \n\nanhaltenden Wasseraustritt aus Leitungsrohren zurückführe, weshalb \n\nseiner Einschätzung nach ein versicherter Leitungswasserschaden vor-\n\nliege. Bis dahin hätten sie, die Kläger, keine Kenntnis davon gehabt, \n\ndass die festgestellten Durchfeuchtungsschäden auf ein versichertes Er-\n\neignis zurückzuführen seien. \n\n8 \n\nDer Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil die Kläger \n\nnicht ausreichend dargelegt hätten, dass ein versichertes Ereignis (Rohr-\n\nbruch oder Leitungswasseraustritt) die Schadensursache gewesen sei. \n\nEbenso wenig sei dargelegt, dass der schadensursächliche Wasseraus-\n\ntritt sich in versicherter Zeit ereignet habe, wobei der Beklagte als Ver-\n\ntragsbeginn den in dem \"Ersatzversicherungsschein\" ausgewiesenen \n\nVersicherungsbeginn (1. Juli 2000) zugrunde legt. Im Übrigen meint der \n\nBeklagte, die Kläger hätten den Versicherungsfall entgegen § 20 Ziff. 1 a \n\nVGB 88 zu spät angezeigt, ferner gegen die Aufklärungsobliegenheit aus \n\n§ 20 Ziff. 1 d VGB 88 und das Veränderungsverbot aus § 20 Ziff. 1 e \n\nVGB 88 verstoßen; jede dieser Obliegenheitsverletzungen führe zur Leis-\n\ntungsfreiheit des Versicherers. Hilfsweise verweist der Beklagte darauf, \n\ndass die Entschädigungsberechnung der Kläger nicht den Anforderungen \n\ndes § 15 VGB 88 entspreche. \n\n9 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. \n\n10 \n\n11 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Durchfeuch-\n\ntungsschäden auf ein während der Versicherungszeit eingetretenes ver-\n\nsichertes Ereignis zurückzuführen sind und ob die von den Klägern an-\n\ngestellte Schadensberechnung zu beanstanden ist. Stattdessen hat es \n\nangenommen, der Beklagte sei nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei, \n\nweil die Kläger gegen die Obliegenheit, das erkannte Schadensereignis \n\ndem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 20 Ziff. 1 a VGB 88), und \n\ngegen das Veränderungsverbot aus § 20 Ziff. 1 e VGB 88 verstoßen hät-\n\nten. Für die Auslösung der Anzeigeobliegenheit genüge es, dass den \n\nKlägern die äußeren Symptome eines Schadens bekannt gewesen seien. \n\nUnerheblich sei es, ob sie infolge fehlender Kenntnis der Einzelheiten \n\ndes Versicherungsvertrages den weiteren Schluss auf das Vorliegen ei-\n\nnes Versicherungsfalles gezogen hätten, denn insoweit seien sie gehal-\n\nten gewesen, sich über Bestehen und Umfang des Versicherungsschut-\n\nzes zu orientieren. Den Klägern hätten kenntnisbegründende Umstände \n\nvorgelegen, aus denen sich bei gehöriger Unterrichtung der Charakter \n\neines Ereignisses als Versicherungsfall ergeben hätte. Sie hätten aus \n\nGesprächen mit den Handwerkern und auch anlässlich der Erweiterung \n\ndes Renovierungsauftrages erfahren, dass ein Wasserschaden vorgele-\n\ngen habe, weil das Rohr- und Leitungssystem angegriffen gewesen sei. \n\nSie selbst hätten vorgetragen, den Schaden nicht auf von außen einge-\n\ndrungene Feuchtigkeit zurückgeführt zu haben. Für die Anzeigeoblie-\n\ngenheit sei es nicht erforderlich, dass das Symptombild als einzige Deu-\n\ntung den Schluss auf ein versichertes Ereignis erlaube. Es genüge viel-\n\nmehr, dass der Schaden möglicherweise auf versicherte Umstände zu-\n\nrückzuführen sei. Gemessen daran hätten die Kläger Kenntnis davon ge-\n\nhabt, dass der Schaden in Verbindung mit einem versicherungsrechtlich \n\ngedeckten Ereignis gestanden habe. Deshalb sei die Schadensanzeige \n\nvom 17. Dezember 2003 verspätet erfolgt. Das habe weiter zur Folge, \n\ndass auch die Beseitigung der mangelhaften Bauteile vor der Schadens-\n\nanzeige als schuldhafter Verstoß gegen das Veränderungsverbot aus \n\n§ 20 Ziff. 1 e VBG 88 zu werten sei, der seinerseits zur Leistungsfreiheit \n\ndes Versicherers führe. \n\n12 \n\nOb die Kläger die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 \n\nVVG a.F. ausgeräumt hätten, könne offen bleiben, denn es lägen zum \n\neinen jedenfalls keine folgenlosen Obliegenheitsverletzungen vor, so \n\ndass sich die Kläger nicht auf die Relevanzrechtsprechung berufen könn-\n\nten. Im Übrigen sei der für den Fall lediglich grob fahrlässiger Obliegen-\n\nheitsverletzungen eröffnete Kausalitätsgegenbeweis von den Klägern \n\nnicht geführt, weil sie durch ihr Verhalten die Aufklärungsmöglichkeiten \n\ndes Beklagten verschlechtert hätten. Zeugen und Fotos böten keine der \n\nUntersuchung der Bausubstanz vergleichbare Überprüfungsmöglichkeit. \n\n13 \n\n14 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht die An-\n\nnahme, die Kläger hätten bereits vor dem 16. Dezember 2003 eine die \n\nObliegenheiten des § 20 Ziff. 1 VGB 88 auslösende Kenntnis vom Vor-\n\nliegen eines Versicherungsfalles gehabt. \n\n15 \n\na) \"Bei Eintritt eines Versicherungsfalles\" hat der Versicherungs-\n\nnehmer nach § 20 Ziff. 1 a VGB 88 den Schaden dem Versicherer unver-\n\nzüglich anzuzeigen und nach § 20 Ziff. 1 e VGB 88 Veränderungen der \n\nSchadensstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer solchen \n\nVeränderungen nicht zugestimmt hat. Sowohl die Obliegenheit zur Scha-\n\ndensanzeige als auch das Veränderungsverbot setzen mithin voraus, \n\ndass der Versicherungsnehmer Kenntnis von denjenigen Umständen \n\noder Tatsachen hat, die die Anzeigeobliegenheit und das Veränderungs-\n\nverbot auslösen. Der Versicherungsnehmer ist deshalb erst dann zur \n\nSchadensanzeige verpflichtet und ihm sind Veränderungen der Scha-\n\ndensstelle untersagt, wenn er Kenntnis vom Eintritt des Versicherungs-\n\nfalls hat. Fehlt ihm dieses Wissen, so ist er nicht in der Lage zu erken-\n\nnen, dass er etwas anzeigen oder die Schadensstelle unverändert lassen \n\nmuss. Das positive Wissen um die die Obliegenheiten auslösenden Um-\n\nstände ist deshalb Teil des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenhei-\n\nten, den der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verlet-\n\nzung der Obliegenheiten berufen, beweisen muss. Insoweit lassen sich \n\ndie vom Senat im Urteil vom 13. Dezember 2006 (IV ZR 252/05 - VersR \n\n2007, 389 Tz. 10 und 14) für die Aufklärungsobliegenheit aufgestellten \n\nGrundsätze sowohl auf die Anzeigeobliegenheit als auch auf das Verän-\n\nderungsverbot übertragen. \n\n16 \n\nDie Ausführungen des Berufungsurteils zur Vorsatzvermutung des \n\n§ 6 Abs. 3 VVG a.F. lassen besorgen, das Berufungsgericht habe bereits \n\ndiese Verteilung der Beweislast verkannt und die Kenntnis des Versiche-\n\nrungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls als ein subjektives \n\nMoment der von der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. erfass-\n\nten Schuldseite zugeordnet (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Dezember \n\n2006 aaO Tz. 15). \n\n17 \n\nb) Es tritt hinzu, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen \n\nfür das Wissen des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalls verkannt und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, von wel-\n\nchem Zeitpunkt an die Kläger ausreichende Kenntnis vom Eintritt eines \n\nVersicherungsfalls gehabt haben sollen. \n\n18 \n\nSeit langem ist geklärt, dass in Fällen, in denen eine vertraglich \n\nvereinbarte, nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an \n\ndie Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand \n\noder Ereignis anknüpft, ein Kennenmüssen nicht ausreicht, vielmehr po-\n\nsitive Kenntnis erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1966 \n\n- II ZR 52/64 - VersR 1967, 56 unter II 2 b; Prölss in Prölss/Martin, VVG \n\n27. Aufl. § 33 Rdn. 1 m.w.N.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. \n\n§ 33 Rdn. 6 m.w.N.). \n\n19 \n\naa) Als bedingungsgemäßer Versicherungsfall wären hier ein \n\nRohrbruch oder der Austritt von Leitungswasser in Betracht gekommen. \n\nDie Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem solchen Versiche-\n\nrungsfall setzt voraus, dass er weiß, dass ein Wasserrohr undicht ge-\n\nworden oder dass Leitungswasser aus einem Wasserrohr ausgetreten \n\nist. Erst dann kennt der Versicherungsnehmer die maßgeblichen Tatsa-\n\nchen, aus denen sich der Charakter des Ereignisses als bedingungsge-\n\nmäßer Versicherungsfall ergibt (vgl. dazu Prölss aaO). Nicht ausreichend \n\nist es dagegen, wenn sich dem Versicherungsnehmer lediglich ein Scha-\n\ndensbild, etwa - wie hier - ein Durchfeuchtungsschaden, präsentiert, das \n\nzwar den möglichen Schluss darauf zulässt oder sogar nahe legt, Ursa-\n\nche könne der Bruch eines Rohres oder der Austritt von Leitungswasser \n\nsein. Solange der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall diesen \n\nSchluss nicht zieht, etwa weil ihm andere Ursachen für den Durchfeuch-\n\ntungsschaden möglich erscheinen oder er keine ausreichenden Überle-\n\ngungen über die Schadensursache anstellt, hat er noch keine positive \n\nKenntnis vom Versicherungsfall. Vielmehr erschöpft sich der gegen ihn \n\nzu erhebende Vorwurf darin, er habe den sich aufdrängenden Schluss \n\nauf die Ursache ziehen, das Vorliegen eines Versicherungsfalls mithin \n\nkennen müssen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, es \n\ngenüge in einem solchen Fall, wenn dem Versicherungsnehmer die äu-\n\nßeren Symptome eines Schadens bekannt seien, der den möglichen \n\nRückschluss auf ursächliche versicherte Umstände zulasse, und es sei \n\nfür die Frage der Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalls uner-\n\nheblich, ob der Versicherungsnehmer diesen Schluss auch tatsächlich \n\nziehe, trifft nicht zu. \n\n20 \n\nbb) Anders liegt es nur dann, wenn der Tatrichter aufgrund der \n\nUmstände des Einzelfalles die Überzeugung gewinnt und darlegt, der \n\nVersicherungsnehmer habe den sich aufdrängenden Schluss auf die na-\n\nhe liegende Schadensursache gezogen und deshalb erkannt, dass dem \n\nSchaden Tatsachen zugrunde liegen, die ein versichertes Ereignis be-\n\nschreiben. \n\n21 \n\nEine solche Feststellung hat das Berufungsgericht im vorliegenden \n\n22 \n\n23 \n\nFall aber nicht getroffen. Es hat den Klägern vielmehr vorgeworfen, sie \n\nhätten dem Schadensbild kenntnisbegründende Tatsachen entnehmen \n\nund bei gehöriger Unterrichtung erkennen können, dass als mögliche Ur-\n\nsache des Schadens ein versichertes Ereignis in Betracht zu ziehen war. \n\nDas beschreibt jedoch allenfalls grob fahrlässige Unkenntnis und damit \n\nein bloßes Kennenmüssen der Kläger, welches weder die Anzeigeoblie-\n\ngenheit noch das Veränderungsverbot auslösen kann. \n\n2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen \n\nGrund als richtig. \n\na) Allerdings ist es - wie der Beklagte zu recht mehrfach beanstan-\n\ndet hat - den Klägern bisher nicht gelungen, schlüssig darzulegen, dass \n\nder von Ihnen geltend gemachte Leitungswasserschaden in versicherter \n\nZeit eingetreten ist. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass \n\ndas Versicherungsverhältnis bereits aufgrund des von der Mutter der \n\nKlägerin zu 1 abgeschlossenen Vertrages seit dem 8. Mai 1998 besteht. \n\nDafür könnte sprechen, dass die Klägerin zu 1 nach dem Tode ihrer Mut-\n\nter als deren Alleinerbin zunächst die Rechte aus dem Versicherungsver-\n\ntrag erworben hat (§ 1922 BGB), ferner dass die den Klägern ausgestell-\n\nte Police als \"Ersatzversicherungsschein\" bezeichnet worden ist. \n\n24 \n\nb) Trotz dieser Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage sieht \n\nsich der Senat nicht imstande, insoweit eine eigene Sachentscheidung \n\nnach § 563 Abs. 3 ZPO zu treffen und die Klage abzuweisen. Denn eine \n\nsolche Entscheidung würde die Kläger möglicherweise unter Verstoß ge-\n\ngen § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG überraschen, nachdem sie vom \n\nBerufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 den \n\nrechtlichen Hinweis erhalten hatten, \"dass die Frage der vorliegenden \n\nObliegenheitsverletzung im Moment allein entscheidungserheblich\" sei. \n\nDiesen Hinweis konnten die Kläger möglicherweise auch dahin missver-\n\nstehen, dass weiterer Vortrag zur Frage, ob sich der Versicherungsfall in \n\nversicherter Zeit ereignet hat, entbehrlich war. \n\n25 \n\nDie Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.04.2005 - 2/31 O 413/04 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 U 116/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iv-zr-227-06","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iv-zr-227-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:15.290779+00:00"}}