{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_226-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"IV ZR 226/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 226/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 19. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Celle vom 25. Juli 2006 wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\nzu tragen. \n\nStreitwert: 10.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger gegen die Beklagte \n\neinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe von Darlehensforderungen \n\nhaben, die die Beklagte gegen einen Dritten hatte und die durch mehrere \n\nvon den Klägern für die Beklagte bestellte Grundschulden gesichert wa-\n\nren. Nachdem der Darlehensschuldner im Jahr 1999 insolvent geworden \n\nwar, veräußerten die Kläger zwischen 1999 und 2001 die belasteten \n\nGrundstücke, um deren Verwertung durch die Beklagte zu verhindern, \n\nund zahlten - jeweils auf Anforderung der beklagten Bank - Ablösungsbe-\n\nträge in Höhe von insgesamt etwa 2 Mio. €. Weil die Kläger nunmehr die \n\nRichtigkeit der zum Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung von der Be-\n\nklagten angeforderten Beträge bezweifeln, haben sie Stufenklage auf Er-\n\nteilung von Auskunft über die Höhe der damals bestehenden Darlehens-\n\nverbindlichkeiten und auf Zahlung der Differenz zwischen geleistetem \n\nund tatsächlich geschuldetem Betrag erhoben. Den Streitwert hatten sie \n\nerstinstanzlich mit insgesamt 10.000 € angegeben. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil die Klage auf Auskunft abge-\n\nwiesen; den Klägern stehe gegenüber der beklagten Bank ein Aus-\n\nkunftsanspruch nicht zu, da diese nicht selbst Darlehensschuldner seien. \n\nDie dagegen gerichtete Berufung der Kläger, mit der sie den Wert des \n\nAuskunftsanspruchs mit Rücksicht auf einen Leistungsanspruch von \n\nca. 30.000 € auf 6.000 € beziffert hatten, hatte keinen Erfolg. Den Streit-\n\nwert hat das Berufungsgericht auf 10.000 € festgesetzt. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert \n\nder mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht ü-\n\nbersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\n1. Hierzu wird in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, die \n\nKläger hätten ohne die begehrte Auskunft keine Möglichkeit, ihren Zah-\n\nlungsanspruch durchzusetzen. Der Darlehensschuldner und der Insol-\n\nvenzverwalter seien nicht bereit, ihnen die benötigten Auskünfte zu ertei-\n\nlen. Weitere Möglichkeiten, die Höhe der seinerzeit noch offenen Darle-\n\nhensverbindlichkeiten in Erfahrung zu bringen, seien nicht ersichtlich. \n\nDas Berufungsgericht sei hinsichtlich des Zahlungsanspruchs offenbar \n\nvon einer Forderung in Höhe von 50.000 € ausgegangen. Der Wert des \n\nAuskunftsanspruchs erreiche aus den dargelegten Gründen annähernd \n\ndiesen Betrag, zumindest aber die Hälfte davon. Damit sei die Wertgren-\n\nze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten und die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde statthaft. \n\n5 \n\n2. a) Der Wert des Auskunftsanspruchs bestimmt sich auch im \n\nRechtsmittelverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Klä-\n\nger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach frei-\n\nem Ermessen zu schätzen. Dabei beträgt der Wert des Auskunftsan-\n\nspruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs, da die \n\nAuskunft die Geltendmachung dieses Anspruchs erst vorbereiten und er-\n\nleichtern soll. In der Regel ist das Auskunftsinteresse mit einer Quote \n\nvon 1/10 bis zu 1/4 des Wertes des Leistungsanspruchs zu bemessen \n\nund umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und \n\nsein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeb-\n\nlichen Tatsachen sind (BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - \n\nFamRZ 1993, 1189 unter a; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 \n\n- IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619 unter II). Eine Schätzungsgrundlage \n\nund einen Anhaltspunkt für den anzusetzenden Wert bildet der Leis-\n\ntungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird. \n\nDessen ebenfalls gemäß § 3 ZPO vorzunehmende Schätzung geschieht \n\nnach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags \n\ndes Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert \n\ndes Leistungsanspruchs gemacht hat (BGH, Urteil vom 31. März 1993 \n\naaO). Diese lagen hier bei etwa 30.000 €. \n\n6 \n\nb) Danach ist das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der be-\n\ngehrten Auskunft im Hinblick darauf, dass diese unstreitig wesentliche \n\nAnknüpfungspunkte zur Bezifferung ihrer Leistungsklage nicht kennen, \n\nauf jedenfalls nicht mehr als 10.000 € zu bemessen. \n\n7 \n\nEntgegen der Ansicht der Kläger, die sich insoweit auf das Urteil \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 30. April 1962 (VII ZR 34/62 - MDR 1962, \n\n564 = WM 1962, 650) berufen, ist der Wert des Auskunftsanspruchs \n\nauch nicht deshalb dem Wert des Leistungsanspruchs annähernd gleich-\n\nzusetzen, weil die Kläger ohne die begehrte Auskunft überhaupt keine \n\nMöglichkeit hätten, ihren Zahlungsanspruch durchzusetzen. Ob dem \n\nschon entgegensteht, dass die Kläger sich die erforderlichen Kenntnisse \n\nwie die Beschwerdeerwiderung meint, aus Anlass der Zahlungen an die \n\nBeklagte auch beim Insolvenzverwalter oder beim Insolvenzschuldner \n\nhätten verschaffen können, kann dahinstehen. Bei der gemäß § 3 ZPO \n\nnach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des für den Wert des \n\nAuskunftsanspruchs maßgebenden Leistungsanspruchs \n\nist \n\nin der \n\nRechtsmittelinstanz auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch \n\nnach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer \n\nHöhe mit der Folge in Betracht kommt, dass das Interesse des Rechts-\n\nmittelklägers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend gerin-\n\nger zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 31. März 1993 aaO). Konkrete Tat-\n\nsachen, denen Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnungen durch die \n\nBeklagte zu entnehmen wären und aus denen sich folglich ein Zahlungs-\n\nanspruch der Kläger ergeben könnte, hat das Berufungsgericht indessen \n\nnicht festgestellt. Danach ist zwischen den Parteien im Gegenteil nicht \n\nim Streit, dass der Insolvenzschuldner die ihm von der Beklagten erteil-\n\nten Rechnungsabschlüsse akzeptiert und dagegen keine Einwendungen \n\nerhoben hat und dass die Kläger ihre Zahlungen zwischen Dezember \n\n2000 und August 2002 vorbehaltlos geleistet haben. Diese Feststellun-\n\ngen werden von der Beschwerde nicht angegriffen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 21.12.2005 - 8 O 418/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 25.07.2006 - 16 U 49/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/iv-zr-226-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/iv-zr-226-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:12.711485+00:00"}}