{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_219-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"IV ZR 219/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MB/KT 94 § 15 Buchst. a a) Wird in einer Krankentagegeldversicherung die Versicherungsfähigkeit eines Ar- beitnehmers und damit der Fortbestand des Versicherungsvertrages vom ununter- brochenen Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht, schränkt das wesentliche Rechte, die sich aus der Natur der Krankentagegeldver- sicherung ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). b) Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Versicherungsfähigkeit zu dem Zeitpunkt entfällt, für den feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitsuche trotz ernsthafter Bemü- hungen ohne Erfolg bleiben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 219/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Februar 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nMB/KT 94 § 15 Buchst. a \n\na) Wird in einer Krankentagegeldversicherung die Versicherungsfähigkeit eines Ar-\nbeitnehmers und damit der Fortbestand des Versicherungsvertrages vom ununter-\nbrochenen Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht, \nschränkt das wesentliche Rechte, die sich aus der Natur der Krankentagegeldver-\nsicherung ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist \n(§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). \n\nb) Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Versicherungsfähigkeit zu \ndem Zeitpunkt entfällt, für den feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue \nTätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver \nUmstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitsuche trotz ernsthafter Bemü-\nhungen ohne Erfolg bleiben wird. \n\nBGH, Urteil vom 27. Februar 2008 - IV ZR 219/06 - OLG München \n LG Traunstein \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. Januar 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger fordert die Zahlung von Krankentagegeld sowie die \n\nFeststellung, dass er ohne zeitliche Höchstgrenze bis zum Ende vorüber-\n\ngehender Arbeitsunfähigkeit krankentagegeldversichert sei. Er unterhält \n\nbei der Beklagten eine private Krankheitskosten-Vollversicherung ein-\n\nschließlich Pflegegeldversicherung, Krankentagegeld- und Krankenhaus-\n\ntagegeldversicherung. \n\n2 \n\nDer Krankentagegeldversicherung \n\nliegen Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen zugrunde, die in Teil I den Musterbedingungen 1994 \n\n(MB/KT 94) entsprechen (vgl. Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1886 ff.). \n\nTeil II enthält die Tarifbedingungen der Beklagten, die jeweils einzelnen \n\nVorschriften der MB/KT 94 zugeordnet sind. § 1 MB/KT 94 lautet aus-\n\nzugsweise: \n\nGegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versiche-\nrungsschutzes \n\n(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen \nVerdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfäl-\nlen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. \n… \n\n3 \n\nDazu heißt es in den Tarifbedingungen u.a.: \n\nNr. 2 Versicherungsfähigkeit \n\n(1) Versicherungsfähig sind aufnahmefähige Personen, \ndie selbständig einen Beruf ausüben und deshalb Ein-\nkommensteuererklärungen abgeben. Personen, die in ei-\nnem ständigen festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis ge-\ngen Entgelt stehen (Arbeitnehmer), sind nur versiche-\nrungsfähig nach Tarifen mit mindestens 42 Karenztagen \n- leistungsfreie Tage - seit Beginn einer Arbeitsunfähig-\nkeit. Personen in einem Zeitarbeitsverhältnis sind nicht \nversicherungsfähig. \n\n… \n\n4 \n\n§ 15 MB/KT 94 sieht u.a. vor: \n\nSonstige Beendigungsgründe \n\nDas Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der be-\ntroffenen versicherten Personen: \n\na) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung \nfür die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in \n\ndem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch \nzu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Ver-\nsicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versiche-\nrungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der \nVersicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für \ndiese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens \naber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung; \n\n… \n\n5 \n\nDazu ist in den Tarifbedingungen bestimmt: \n\nNr. 29a Arbeitslosigkeit \n\n(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Eintritt des Versiche-\nrungsfalles arbeitslos, so erhält er bei fortdauernder Ar-\nbeitsunfähigkeit über die Monate des § 15 a) MB/KT 94 \nhinaus Krankentagegeld. Dies insgesamt bis zu 12 Mo-\nnaten seit Beginn der Arbeitslosigkeit. \n\n(2) Diese erweiterte Nachleistung gilt unter der Voraus-\nsetzung, daß der Versicherungsnehmer eine Bestätigung \ndes Arbeitsamtes vorlegt, wonach er sich als Arbeitssu-\nchender gemeldet hat und keine Leistungen erhält, und \nwenn eine Bestätigung des Arbeitgebers über das Ende \ndes Dienstverhältnisses vorgelegt wird. \n\n… \n\n6 \n\nTeil III der Bedingungen ist ein Krankentagegeld-Tarif für Selb-\n\nständige und Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrungspflicht unterliegen. Insoweit ist für den Tarif TV 42 unter A be-\n\nstimmt, dass der Anspruch auf Krankentagegeld erst nach Ablauf von \n\n42 leistungsfreien Tagen beginnt, dann aber ohne zeitliche Höchstgrenze \n\nbis zum Ende vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. Weiter \n\nheißt es u.a.: \n\nB. Versicherungsfähigkeit \n\n(1) Versicherungsfähig sind Personen, die nicht der ge-\nsetzlichen Krankenversicherung angehören, soweit \nund solange sie gleichzeitig eine Krankheitskosten-\nVollversicherung (Ersatz für ambulante, stationäre \nund Zahnbehandlungs-Kosten) bei unserer Gesell-\nschaft unterhalten. \n\n(2) Fällt die Versicherungsfähigkeit fort, endet zum glei-\nchen Zeitpunkt die Versicherung nach Tarif TV 42. … \n\nDer Teil III der Bedingungen endet mit folgendem Hinweis: \n\nGültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen \n1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung \n(MB/KT 94) und Teil II Tarifbedingungen der [Beklagten] \n(TB). \n\nDer am 19. September 1949 geborene Kläger wurde aufgrund ei-\n\nner Kündigung zum 28. Februar 2003 arbeitslos und bezog seither Ar-\n\nbeitslosengeld. Wegen des geringeren Einkommens wurde die Krank-\n\nheitskosten-Vollversicherung durch Versicherungsschein vom 11. De-\n\nzember 2003 umgestellt; die Krankentagegeldversicherung blieb unver-\n\nändert. Während weiter andauernder Arbeitslosigkeit erlitt der Kläger am \n\n10. März 2004 einen Skiunfall. Dadurch wurde er arbeitsunfähig. Er be-\n\nhauptet, die Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 13. November 2005 gedau-\n\nert. Seit 20. Februar 2006 hat der Kläger wieder eine Arbeitsstelle. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klä-\n\ngers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seine Ansprü-\n\nche weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n10 \n\n11 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache. \n\nI. Das Berufungsgericht hält die Auffassung des Landgerichts für \n\nzutreffend, der Kläger sei durch die mit Beendigung seines Arbeitsver-\n\nhältnisses zum 28. Februar 2003 eingetretene Arbeitslosigkeit nicht mehr \n\nversicherungsfähig in der Krankentagegeldversicherung der Beklagten \n\ngewesen. Als Verdienstausfallversicherung ende die Krankentagegeld-\n\nversicherung grundsätzlich, wenn der Versicherungsnehmer erwerbslos \n\nwerde (§ 15 MB/KT 94, vgl. Wilmes in Bach/Moser, Private Krankenver-\n\nsicherung 3. Aufl. § 15 MB/KT Rdn. 10). \n\n12 \n\nII. Gegen den Wegfall der Versicherungsfähigkeit mit dem Ende \n\ndes Arbeitsverhältnisses wendet sich die Revision im Ergebnis mit \n\nRecht. \n\n13 \n\n1. Allerdings geht das Berufungsgericht - legt man zunächst die \n\nzwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen und Tarifbedingungen \n\nzugrunde - zutreffend davon aus, dass daraus ein Wegfall der Versiche-\n\nrungsfähigkeit des Klägers mit der durch Kündigung seines Arbeitgebers \n\nherbeigeführten Beendigung seines Arbeitsverhältnisses folgt. Das ergibt \n\neine Auslegung der maßgeblichen Bedingungen. \n\n14 \n\na) Nach § 1 (1) Satz 1 MB/KT 94 bietet der Versicherer Versiche-\n\nrungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Un-\n\nfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Der Umfang \n\ndes versprochenen Versicherungsschutzes ergibt sich gemäß § 1 (4) \n\nSatz 1 MB/KT 94 unter anderem aus dem Versicherungsschein und den \n\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit An-\n\nhang, Tarif mit Tarifbedingungen); Höhe und Dauer der Versicherungs-\n\nleistungen legt der Tarif mit Tarifbedingungen fest (§ 4 (1) MB/KT 94). \n\nDieser Regelungszusammenhang macht dem Versicherungsnehmer er-\n\nkennbar, dass für den Umfang des Versicherungsschutzes und der ver-\n\nsprochenen Leistung unter anderem neben den Musterbedingungen auch \n\ndie Tarifbedingungen maßgeblich sind; die Zuordnung von Tarifbedin-\n\ngungen zu einzelnen Klauseln der Musterbedingungen verdeutlicht das \n\nzusätzlich. \n\n15 \n\nb) § 1 (1) MB/KT 94 trifft keine Regelung, wer in der Krankentage-\n\ngeldversicherung versicherungsfähig \n\nist; andererseits setzt § 15 a) \n\nMB/KT 94 die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person voraus, \n\nweil nach seinem Inhalt das Versicherungsverhältnis bei Wegfall \"einer \n\nim Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit\" en-\n\nden soll. Damit wird für die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit \n\nauf den Tarif verwiesen und damit zugleich auf die Tarifbedingung, wel-\n\nche die Frage der Versicherungsfähigkeit allgemein regelt und deshalb \n\n§ 1 (1) MB/KT 94 zugeordnet ist, nämlich auf Nr. 2 der Tarifbedingungen. \n\n16 \n\nNach dieser Regelung sind versicherungsfähig zum einen Perso-\n\nnen, die selbständig einen Beruf ausüben und deshalb Einkommensteu-\n\nererklärungen abgeben. Weiter sollen Personen, \"die in einem ständigen \n\nfesten Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt stehen (Arbeitneh-\n\nmer)\" nur nach Tarifen mit mindestens 42 Karenztagen seit Beginn einer \n\nArbeitsunfähigkeit versicherungsfähig sein, Personen in einem Zeitar-\n\nbeitsverhältnis dagegen schlechthin nicht. Der verständige Versiche-\n\nrungsnehmer entnimmt dem, dass zwei Personengruppen versicherungs-\n\nfähig sind, nämlich zum einen Selbständige, die Einkommensteuererklä-\n\nrungen abgeben, zum anderen Arbeitnehmer, die in einem ständigen fes-\n\nten Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt stehen. Dass solche Ar-\n\nbeitnehmer nur in bestimmten Tarifen versichert werden können, schafft \n\nzwar eine Einschränkung, ändert aber erkennbar nichts daran, dass Vor-\n\naussetzung der Versicherungsfähigkeit zunächst die Arbeitnehmereigen-\n\nschaft in der hier konkret umschriebenen Ausgestaltung ist, also ein \n\nständiges festes Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt erfordert. \n\n17 \n\nc) Die unter B Teil III - Tarif TV 42 getroffene Regelung, wonach \n\nversicherungsfähig Personen sind, die nicht der gesetzlichen Kranken-\n\nversicherung angehören, solange und soweit sie eine Krankheitskosten-\n\nVollversicherung bei der Beklagten unterhalten, ergänzt die in Teil II \n\nNr. 2 der Tarifbedingungen geregelten Voraussetzungen der Versiche-\n\nrungsfähigkeit für diesen bestimmten Tarif, ohne die Voraussetzungen \n\nder Nr. 2 aufzugeben oder einzuschränken. Das folgt schon daraus, dass \n\nNr. 2 der Tarifbedingungen die dort beschriebenen \"Arbeitnehmer\" auf \n\nTarife wie den Tarif TV 42 verweist und im Tarif TV 42 seinerseits darauf \n\nhingewiesen wird, dass er nur in Verbindung mit Teil II der Tarifbedin-\n\ngungen gültig ist. Es ergibt sich im weiteren daraus, dass der Tarif TV 42 \n\neine ergänzende Regelung zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit ent-\n\nhält, die nur deshalb erforderlich ist, weil in TV 42 ergänzende Voraus-\n\nsetzungen für die Versicherungsfähigkeit enthalten sind, deren Wegfall \n\nschon für sich genommen zum Ende der Versicherungsfähigkeit nach \n\nTV 42 führen soll. \n\n18 \n\nd) Daraus ergibt sich: Versicherungsfähigkeit nach Nr. 2 der Tarif-\n\nbedingungen setzt - handelt es sich nicht um einen selbständig Tätigen - \n\nvoraus, dass der zu Versichernde in einem ständigen festen Dienst- oder \n\nArbeitsverhältnis gegen Entgelt steht. An einem ständigen festen Ar-\n\nbeitsverhältnis fehlt es, wenn dieses durch Kündigung - sei es seitens \n\ndes Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers - beendet wird. Ein anderes \n\nVerständnis dahin, dass die nur vorübergehende Aufgabe des Arbeits-\n\nverhältnisses die Voraussetzungen der Nr. 2 der Tarifbedingungen nicht \n\nwegfallen lässt, wird der Versicherungsnehmer zwar erwägen, nach dem \n\nklaren Wortlaut der Regelung (\"ständig, fest\") letztlich aber nicht ernst-\n\nhaft in Betracht ziehen. Fällt aber mit Beendigung des Arbeitsverhältnis-\n\nses eine im Tarif bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähig-\n\nkeit weg, so endet gemäß § 15 a) Satz 1 MB/KT 94 das Versicherungs-\n\nverhältnis des Versicherungsnehmers grundsätzlich zum Ende des Mo-\n\nnats in dem die Voraussetzung weggefallen ist, hier mit dem 28. Februar \n\n2003. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn bei \n\nWegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der Versi-\n\ncherungsfall Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten war (§ 15 a) Satz 2 \n\nMB/KT 94; Nr. 29a der Tarifbedingungen). Ein solcher Fall liegt hier nicht \n\nvor. \n\n19 \n\n2. In dieser Auslegung hält jedoch Nr. 2 der Tarifbedingungen i.V. \n\nmit § 15 a) Satz 1 MB/KT 94 einer Inhaltskontrolle nicht stand, soweit \n\nsich daraus ergibt, dass ein Arbeitnehmer, dessen ständiges festes Ar-\n\nbeitsverhältnis durch Kündigung endet, die Versicherungsfähigkeit ver-\n\nliert und dies zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum Ende \n\ndes Monats führt, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Soweit die \n\nVersicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers und damit der Fortbestand \n\ndes Versicherungsvertrages vom ununterbrochenen Vorhandensein ei-\n\nnes festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden, schränkt das \n\nwesentliche Rechte, die sich aus der Natur der Krankentagegeldversi-\n\ncherung ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks ge-\n\nfährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). \n\n20 \n\na) § 307 Abs. 3 BGB hindert eine Kontrolle der hier in Rede ste-\n\nhenden Klauseln nicht. Sie gestalten das in § 1 (1) MB/KT 94 gegebene \n\nHauptleistungsversprechen durch nähere Konkretisierung der Versiche-\n\nrungsfähigkeit weiter aus und schränken es durch die in § 15 a) MB/KT \n\n94 angeordnete Folge des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit ein. Sol-\n\nche Klauseln sind kontrollfähig (vgl. BGHZ 152, 262, 265 und ständig). \n\n21 \n\nb) Der Senat hat bereits in BGHZ 117, 92, 95 ff. entschieden, mit \n\ndem Vertragszweck der Krankentagegeldversicherung, die der sozialen \n\nAbsicherung erwerbstätiger Personen dient, sei eine dem Versicherungs-\n\nnehmer aufgezwungene, endgültige und ersatzlose Beendigung eines \n\neinmal begründeten Versicherungsverhältnisses nicht zu vereinbaren, \n\nweil er in Zukunft möglicherweise wieder auf den Schutz einer Kranken-\n\ntagegeldversicherung angewiesen sein, dann aber wegen seines fortge-\n\nschrittenen Alters nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen erneut \n\nVersicherungsschutz erhalten könne. Dem hat die Beklagte insoweit \n\nRechnung getragen, als das Versicherungsverhältnis nach Nr. 31 des \n\nTeils II ihrer Tarifbedingungen zu § 15 b) MB/KT 94 im Rahmen einer \n\nAnwartschaftsversicherung fortgesetzt werden kann, wenn es \"wegen \n\nAufgabe einer Erwerbstätigkeit, wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit \n\noder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeits-Erwerbsminderungsrente\" \n\nbeendet wird. Das ursprüngliche Versicherungsverhältnis tritt dann auf \n\nAntrag des Versicherungsnehmers mit Wiedereintritt der Versicherungs-\n\nfähigkeit wieder in Kraft. \n\n22 \n\nDamit ist zwar den Erwägungen Rechnung getragen worden, mit \n\ndenen in jener Entscheidung die Unwirksamkeit der endgültigen Ver-\n\ntragsbeendigung begründet worden ist. Das aber lässt die Frage unbe-\n\nrührt, ob nicht schon die Anknüpfung der Versicherungsfähigkeit an das \n\nununterbrochene Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses zu ei-\n\nner unangemessenen Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 \n\nBGB führt. Das ist der Fall. \n\n23 \n\nc) Ist die Versicherungsfähigkeit vom ununterbrochenen Fortbe-\n\nstand eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig, verliert der Versicher-\n\nte mit dessen Beendigung - sei es durch Kündigung des Arbeitgebers \n\noder durch eigene Kündigung - seinen Versicherungsschutz aus der \n\nKrankentagegeldversicherung mit dem Ende des Monats, in dem die Be-\n\nendigung erfolgt (im vorliegenden Fall also sofort, da die Kündigung zum \n\n28. Februar 2003 ausgesprochen worden ist). Das gilt unabhängig da-\n\nvon, ob der Versicherte alsbald ein neues festes Arbeitsverhältnis an-\n\nstrebt oder nicht; selbst wenn er sein Arbeitsverhältnis nur beendet hat, \n\num kurze Zeit darauf ein schon konkret in Aussicht stehendes neues fes-\n\ntes Arbeitsverhältnis zu begründen, bleibt er für die Zwischenzeit ohne \n\nVersicherungsschutz. Der Verlust des Versicherungsschutzes trifft mithin \n\ngerade auch den Versicherten, der sich nach Beendigung des Arbeits-\n\nverhältnisses sogleich und ernsthaft um die Begründung eines neuen \n\nbemüht, in dieser Zeit aber arbeitsunfähig wird. Dabei liegt auf der Hand, \n\ndass eine solche Arbeitsunfähigkeit die Aufnahme einer neuen Beschäf-\n\ntigung nicht nur erschweren, sondern in aller Regel verhindern wird. Soll \n\nder Vertragszweck, nämlich der im Hauptleistungsversprechen der Be-\n\nklagten in § 1 (1) MB/KT 94 versprochene Schutz gegen Verdienstausfall \n\nals Folge von Krankheiten oder Unfällen, der von existentieller Bedeu-\n\ntung für den Versicherungsnehmer ist, nicht leerlaufen, muss ihm auch in \n\nsolchen Fällen ein Anspruch auf Krankentagegeld zustehen. Auch Zeiten \n\nder Arbeitssuche nach Beendigung eines bestimmten Arbeitsverhältnis-\n\nses sind Teil der auf die Erzielung von Arbeitsverdienst gerichteten Er-\n\nwerbstätigkeit des Versicherungsnehmers. Auf diese und nicht nur auf \n\nein bestimmtes Arbeitsverhältnis bezieht sich der in § 1 (1) MB/KT 94 \n\nversprochene Schutz gegen krankheitsbedingten Verdienstausfall. \n\n24 \n\nDem steht auch nicht entgegen, dass dem Versicherten in dieser \n\nZeit sozialversicherungsrechtliche Ansprüche - etwa auf Arbeitslosen-\n\ngeld - oder auf andere staatliche Leistungen zustehen können. Sein er-\n\nhebliches Interesse, auch in einer solchen Situation Verdienstausfall \n\ndurch das vertraglich versprochene Krankentagegeld auszugleichen, \n\nbleibt davon regelmäßig unberührt. Abgesehen davon, dass hier nicht ein \n\nkonkreter Verdienstausfall, sondern der abstrakte Bedarf versichert ist, \n\nvon dem angenommen wird, dass er bei Arbeitsunfähigkeit entstehen \n\nkönnte, wird durch das Arbeitslosengeld und ähnliche Leistungen ein \n\nVerdienstausfall, der durch Wegfall des Arbeitseinkommens entsteht, \n\nnicht annähernd in vollem Umfang ausgeglichen (vgl. OLG Saarbrücken \n\nVersR 2001, 318, 320). \n\n25 \n\nEine den Versicherungsnehmer in dieser Weise belastende Rege-\n\nlung erfordern auch berechtigte Belange des Krankentagegeldversiche-\n\nrers nicht. Seinen Interessen wäre schon dann ausreichend Rechnung \n\ngetragen, wenn die Versicherungsfähigkeit des Versicherungsnehmers \n\njedenfalls dann endet, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht ernst-\n\nhaft um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit bemüht oder sich seine Be-\n\nmühungen aus anderen Gründen als aussichtslos darstellen. Die hier ge-\n\ntroffene Regelung geht darüber indessen - wie dargelegt - in einer die \n\nErreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise hinaus (vgl. auch \n\nTschersich \n\nin Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-\n\nHandbuch 2004 § 45 Rdn. 25, 30; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. \n\n§ 15 MBKT 94 Rdn. 9, 11, 15). \n\n26 \n\nd) Deshalb treffen die Aussagen des Senatsurteils vom 15. Mai \n\n2002 (IV ZR 100/01 - VersR 2002, 881 unter II 2), obwohl es nach dem \n\nWortlaut der dort verwendeten Fassung des § 15 a) MB/KT 94 für den \n\nWegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungs-\n\nfähigkeit auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit (und nicht des Arbeitsver-\n\nhältnisses) ankam, auch auf den vorliegenden Fall zu: Die Versiche-\n\nrungsfähigkeit eines Arbeitnehmers endet nicht schon durch Kündigung \n\nseines Arbeitsverhältnisses, sei sie nun vom Arbeitgeber oder vom Ver-\n\nsicherungsnehmer ausgesprochen. Jenem Urteil \n\nlag zwar ein Fall \n\nzugrunde, in dem der Versicherungsnehmer krankheitsbedingt gekündigt \n\nhatte, seine anschließende Arbeitslosigkeit mithin als Folge der schon \n\nvor Kündigung bestehenden Arbeitsunfähigkeit verstanden werden konn-\n\nte. Anders als das Berufungsgericht meint, kann aber für den hier vorlie-\n\ngenden Fall, dass der Versicherungsnehmer erst nach Eintritt von Ar-\n\nbeitslosigkeit arbeitsunfähig wird, nichts anderes gelten. \n\n27 \n\n3. Folge der Unwirksamkeit der Tarifbedingung Nr. 2 i.V. mit \n\n§ 15 a) Satz 1 MB/KT 94 ist, dass die Versicherungsfähigkeit eines Ar-\n\nbeitnehmers, dessen ständiges festes Arbeitsverhältnis beendet worden \n\nist, nicht entfällt, demgemäß auch eine Beendigung des Versicherungs-\n\nverhältnisses gemäß § 15 a) Satz 1 MB/KT 94 nicht eintritt. \n\n28 \n\na) Damit kann es indessen nicht sein Bewenden haben. Es wider-\n\nspräche dem in § 1 (1) MB/KT 94 zum Ausdruck kommenden Zweck ei-\n\nner Krankentagegeldversicherung, ihren Schutz auch für den Versiche-\n\nrungsnehmer weiter aufrecht zu erhalten, der ein neues Arbeitsverhältnis \n\nnicht mehr eingehen will oder dessen - ernsthafte - Bemühungen um ei-\n\nnen neuen Arbeitsplatz als gescheitert angesehen werden müssen. Denn \n\nin einem solchen Falle fehlt jede Anknüpfung an einen künftig durch Ar-\n\nbeitsunfähigkeit eintretenden Verdienstausfall. Die Bedingungen und Ta-\n\nrifbedingungen, die dem Vertrag zwischen den Parteien zugrunde liegen, \n\nregeln diesen Fall - sieht man von der unwirksamen Klausel in Nr. 2 der \n\nTarifbedingungen ab - nicht. Die dadurch entstandene Lücke ist im Wege \n\nder ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu im Einzelnen BGHZ 117, \n\n92, 98 f.) zu schließen. \n\n29 \n\nb) Dabei geht der Senat davon aus, dass die Parteien, wäre ihnen \n\ndie Unwirksamkeit der hier vorgesehenen Vertragsbeendigung bewusst \n\ngewesen, bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen ei-\n\nne Regelung getroffen hätten, die dem oben dargestellten Konflikt Rech-\n\nnung trägt: Sie besteht darin, dass die Versicherungsfähigkeit des Versi-\n\ncherungsnehmers zu dem Zeitpunkt entfällt, für den feststeht, dass der \n\nVersicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr \n\naufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden \n\nkann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg \n\nbleiben wird (vgl. schon Senatsurteile vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - \n\nVersR 1997, 1133 unter II 2 a und vom 15. Mai 2002 aaO, jeweils zur \n\nFrage der Beendigung der Erwerbstätigkeit). Besteht das Versicherungs-\n\nverhältnis unter Anlegung dieses Maßstabes fort und tritt in der Zeit vo-\n\nrübergehender Arbeitslosigkeit Arbeitsunfähigkeit ein, gelangen auch die \n\nSonderregelungen des § 15 a) Satz 2 MB/KT 94 bzw. der Nr. 29a der Ta-\n\nrifbedingungen nicht zur Anwendung. Das Versicherungsverhältnis endet \n\nvielmehr auch dann erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungs-\n\nnehmer auch bei einer Gesundung von einer neuen Tätigkeit Abstand \n\ngenommen hätte oder seine Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle als \n\ngescheitert anzusehen wären (Senatsurteil vom 15. Mai 2002 aaO). \n\n30 \n\nEine weitergehende ergänzende Vertragsauslegung, etwa - wie \n\nvon der Beklagten insbesondere in der mündlichen Verhandlung ange-\n\nregt - durch Bestimmung einer Frist, mit deren Ablauf das Versiche-\n\nrungsverhältnis auch bei fortdauernder Arbeitslosigkeit und selbst bei \n\nnachträglichem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit endet, kommt nicht in Be-\n\ntracht. Dafür fehlen geeignete hinreichende Anhaltspunkte im Versiche-\n\nrungsvertrag und den insoweit maßgeblichen Interessen der Parteien. \n\n31 \n\nc) aa) Die Beweislast dafür, dass das Versicherungsverhältnis un-\n\nter diesen, im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten Voraus-\n\nsetzungen wegen Wegfalls der Versicherungsfähigkeit beendet ist, trägt \n\nder Versicherer. An den nachträglichen Wegfall der Versicherungsfähig-\n\nkeit knüpft § 15 a) Satz 1 MB/KT 94 die Rechtsfolge der Beendigung des \n\nVersicherungsverhältnisses. Damit begründen die Umstände, aus denen \n\nsich der Wegfall der Versicherungsfähigkeit ergibt, einen Einwand des \n\nVersicherers gegen seine Leistungspflicht, für den er beweispflichtig ist \n\n(vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2002 aaO unter II 1; vom 9. Juli 1997 \n\naaO; vom 19. Dezember 1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 unter I-\n\nII). \n\n32 \n\nbb) Der Versicherer besitzt indessen im Allgemeinen keine nähere \n\nKenntnis darüber, ob und in welcher Weise sich der Versicherungsneh-\n\nmer nach einer Beendigung seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses um \n\neine andere Arbeitsstelle bemüht hat und ob für seine Arbeitssuche nach \n\nwie vor Aussicht auf Erfolg besteht. Deshalb ist es zunächst Sache des \n\nVersicherungsnehmers, die negative Tatsache eines Wegfalls seiner \n\nVersicherungsfähigkeit substantiiert zu bestreiten und näher darzulegen, \n\nwas er seit dessen Ende unternommen hat, um eine neue Arbeitsstelle \n\nzu finden, und dass seine Arbeitssuche nach wie vor Aussicht auf Erfolg \n\nhat (sekundäre Darlegungslast, vgl. Senatsurteil vom 22. September \n\n2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 3 m.w.N.). Dann erst \n\nkann der Versicherer, wenn er den Wegfall der Versicherungsfähigkeit \n\ngeltend machen will, seinerseits dazu vortragen und Beweis antreten. \n\n33 \n\n4. Die Parteien haben nach Zurückverweisung der Sache Gele-\n\ngenheit, ihren Vortrag zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit zu ergän-\n\nzen. Sollte sich herausstellen, dass beim Kläger trotz der nach seiner \n\nKündigung zum 28. Februar 2003 bestehenden Arbeitslosigkeit die Ver-\n\nsicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung nicht entfallen \n\nwar, wäre die Beklagte durch die infolge des Skiunfalls vom 10. März \n\n2004 eingetretene Arbeitsunfähigkeit bedingungsgemäß leistungspflichtig \n\ngeworden. Dann blieben Dauer und Höhe des geltend gemachten An-\n\nspruchs zu prüfen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 O 811/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 11.07.2006 - 25 U 5070/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/iv-zr-219-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-27/iv-zr-219-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_219-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:12.439871+00:00"}}