{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_207-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"IV ZR 207/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 207/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 26. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 21. Juni 2006 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 83.705 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtli-\n\nches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Verstoß führt zur Auf-\n\nhebung und Zurückverweisung nach § 544 Abs. 7 ZPO. \n\n1. Die Beklagte und der Erblasser lebten in Gütergemeinschaft, die \n\nim Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Anwesen bestand. Der \n\nKläger verlangt die Erfüllung eines im Ehe- und Erbvertrag seiner Eltern \n\nausgesetzten Vermächtnisses in Höhe des Wertes von 1/9 des Gesamt-\n\nguts. Der Kläger legt seiner Berechnung den Verkehrswert des landwirt-\n\nschaftlichen Betriebs zugrunde. Demgegenüber beruft sich die Beklagte \n\ndarauf, dass das Landgut nach dem Ertragswert zu berechnen sei (ana-\n\nlog § 2312 Abs. 2 BGB). \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil es an einer \n\nletztwilligen Anordnung fehle, dass das Landgut nach dem Ertragswert \n\nzu bewerten sei. Das Berufungsgericht geht dagegen aufgrund ergän-\n\nzender Testamentsauslegung von einer letztwilligen Anordnung der Be-\n\nwertung nach dem Ertragswert aus. Bezüglich der Eigenschaft des land-\n\nwirtschaftlichen Betriebs als Landgut sei unstreitig, dass bis zum Erbfall \n\ndie Beklagte für ihren Mann, den Erblasser, und ihren Stiefsohn den \n\nHaushalt geführt habe; der Erblasser habe sich um die Geschäfte der \n\nLandwirtschaft gekümmert und der Stiefsohn die landwirtschaftlichen Ar-\n\nbeiten verrichtet. Außerdem habe der Kläger in erster Instanz vorgetra-\n\ngen, dass die Beklagte beim Erbfall über ein Barvermögen von \n\n60.000 DM verfügt habe. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen \n\ndahin gewertet, der Hof habe die drei darauf lebenden Personen unstrei-\n\ntig ernähren können; mithin habe ein Landgut im Sinne von § 2312 BGB \n\nvorgelegen. \n\n4 \n\n2. Schon in der Klageschrift und in einem weiteren erstinstanzli-\n\nchen Schriftsatz hatte der Kläger jedoch vorgetragen, dass die Viehhal-\n\ntung, auf der ein Großteil des Ertrages beruht habe, schon Jahre vor \n\ndem Erbfall nicht mehr gewinnbringend habe betrieben werden können, \n\nweil die Stallungen hätten erneuert werden müssen. Die von der Beklag-\n\nten aufgestellte Behauptung, die drei auf dem Hof lebenden Personen \n\nhätten bis zum Erbfall vom Ertrag des Hofes leben können, sei falsch. \n\nVielmehr hätten die Beklagte und der Erblasser eine monatliche Rente \n\nvon 1.100 DM für ihren Lebensunterhalt verbraucht. Der Kläger hatte \n\nsich auf ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür berufen, dass \n\nim Jahre des Erbfalls mit dem landwirtschaftlichen Anwesen ein nachhal-\n\ntig erzielbarer Reinertrag zur Existenzsicherung nicht mehr möglich ge-\n\nwesen sei; das von der Beklagten vorgelegte Gutachten sei fehlerhaft; \n\nbei zutreffender Berechnung ergebe sich ein negativer Ertragswert, der \n\nBetrieb erwirtschafte also Verluste. Auf diese Schriftsätze aus erster In-\n\nstanz hatte der Kläger in seiner Berufungserwiderung abschließend ver-\n\nwiesen. \n\n5 \n\n3. Danach hätte das Berufungsgericht nicht ohne Einholung eines \n\nSachverständigengutachtens über die Eigenschaft des landwirtschaftli-\n\nchen Anwesens als Landgut im Sinne von § 2312 BGB entscheiden dür-\n\nfen. Ob das Barvermögen der Beklagten beim Erbfall in Höhe von \n\n60.000 DM aus fortlaufenden, auch in Zukunft zu erwartenden Über-\n\nschüssen stammte oder der Rest eines vor längerer Zeit zurückgelegten \n\nhöheren Betrages war, ist nicht aufgeklärt. Dass bis zum Erbfall drei \n\nPersonen auf dem Hof lebten und die Landwirtschaft betrieben haben, \n\nbesagt insbesondere im Hinblick auf die Rente und das Sparguthaben \n\nnoch nicht, dass ein erheblicher Teil des Lebensunterhalts der Eltern \n\nauch zur Zeit des Erbfalls noch aus der Landwirtschaft erwirtschaftet \n\nwerden konnte, diese also dauerhaft weiter eine selbständige Nahrungs-\n\nquelle darstellte (vgl. BGHZ 98, 375, 377 ff.; 98, 382, 388; Senatsurteil \n\nvom 11. März 1992 - IV ZR 62/91 - NJW-RR 1992, 770 unter 2 und 3). \n\nVom Kläger, der nicht darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276 unter I \n\n1 a.E.), kann nicht erwartet werden, dass er seine Behauptung, mit dem \n\nAnwesen sei ein nachhaltig erzielbarer Reinertrag zur Existenzsicherung \n\nnicht mehr zu erwirtschaften gewesen, über die von ihm gegebenen Hin-\n\nweise auf unzureichende Stallungen und Fehler des von der Beklagten \n\nvorgelegten Ertragswertgutachtens hinaus substantiiert. Das würde be-\n\nsondere Sachkunde voraussetzen, für die sich der Kläger auf das Gut-\n\nachten eines Sachverständigen berufen durfte (vgl. Senatsurteil vom \n\n15. März 2000 - IV ZR 222/98 - ZEV 2001, 116 unter 2 c). Da das Beru-\n\nfungsgericht, das sich mit den Einwänden des Klägers gegen das von \n\nder Beklagten vorgelegte Ertragswertgutachten nicht befasst hat, nicht \n\ndarlegt, dass es über eigene Sachkunde verfüge, war es verfahrensfeh-\n\nlerhaft, ohne Einholung eines Gutachtens zu entscheiden. Damit ist das \n\nRecht des Klägers auf Gehör vor Gericht verletzt worden (vgl. BVerfG \n\nNJW 2003, 125, 127; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VI ZR \n\n166/06 - VersR 2007, 1008 f.). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 23.01.2006 - 44 O 2596/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 21.06.2006 - 20 U 2160/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_207-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zr-207-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2312","ref_norm":"2312","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_207-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_207-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zr-207-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_207-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:05.314626+00:00"}}