{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_201-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"IV ZR 201/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 201/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt \n\nam 29. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 49.970,12 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund \n\nnicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die \n\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. \n\n1. Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf der willkürlich fal-\n\nschen Rechtsanwendung trifft nicht zu. Das Berufungsgericht (VersR \n\n2007, 1126 f. und r+s 2008, 476, nur Leitsatz) hat nicht nur willkürfrei, \n\nsondern im Ergebnis auch richtig entschieden. \n\n3 \n\nDie Beschwerde meint, das Berufungsgericht gehe zwar zutreffend \n\ndavon aus, dass der Gebäudeverwalter beim Abschluss einer Gebäude-\n\nversicherung regelmäßig im Namen des Eigentümers handele. Willkürlich \n\nsei jedoch im Weiteren die Annahme, es lägen besondere Umstände vor, \n\ndie - entgegen der Regel - darauf schließen ließen, die Beklagte habe \n\nbei Vertragsschluss im eigenen Namen gehandelt. \n\n4 \n\na) Die Übersendung des Versicherungsscheins vom 9. Mai 2001 \n\nan die von der Beklagten beauftragten Versicherungsmakler D. \n\nGmbH und W. ist kein nach dem Vertragsschluss liegender Um-\n\nstand, sondern erst die Annahmeerklärung der Klägerin. Der ursprüngli-\n\nche, von der D. GmbH in Form eines vorbereiteten Versiche-\n\nrungsscheins bei der Klägerin eingereichte, auch eine Haftpflichtversi-\n\ncherung umfassende Antrag weist ebenfalls die Beklagte unter deren \n\nAnschrift als Versicherungsnehmerin aus, ohne den Eigentümer des ver-\n\nsicherten Grundstücks zu nennen. Dieser Antrag wurde zwar nicht ange-\n\nnommen, war aber Grundlage für eine vorläufige Deckungszusage und \n\nletztlich für den mit dem Versicherungsschein vom 9. Mai 2001, der den \n\nEigentümer ebenfalls nicht nennt, dokumentierten Vertrag. Da die Be-\n\nklagte bei Antragstellung und Entgegennahme des Versicherungsscheins \n\ndurch sach- und rechtskundige Makler vertreten war, durfte die Klägerin \n\nannehmen, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag im eigenen Na-\n\nmen abschließen will. \n\n5 \n\nDie nach Vertragsschluss liegenden, für die Beklagte als Versiche-\n\nrungsnehmerin sprechenden Umstände hat das Berufungsgericht mit \n\nRecht in seine Würdigung einbezogen. Das nachträgliche Verhalten der \n\nParteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflus-\n\nsen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und \n\ndas tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten \n\n(BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04 - NJW-RR 2005, 1323 \n\nunter II 2 a m.w.N.). \n\n6 \n\nb) Abgesehen davon kommt es, anders als das Berufungsgericht \n\nmeint, nicht darauf an, ob sich nur aus besonderen Umständen ein Han-\n\ndeln der Beklagten im eigenen Namen ergibt. Die vom Bundesgerichts-\n\nhof (Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 12/03 - NJW-RR 2004, 1017 un-\n\nter I 2) angenommene Auslegungsregel, die Vergabe von Bauleistungen \n\ndurch den Hausverwalter werde, soweit sich aus den Umständen (§ 164 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergebe, in der Regel für dessen Auf-\n\ntraggeber, gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen, kann auf den Ab-\n\nschluss von Gebäudeversicherungen nicht ohne weiteres übertragen \n\nwerden. Bei Bauleistungen ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, dass der \n\nHausverwalter an der Vergabe im eigenen Namen kein Interesse hat, \n\nweil sie nicht ihm, sondern dem Eigentümer zugute kommen. Bei der \n\nGebäudeversicherung sind die Interessenlage und die rechtlichen Ges-\n\ntaltungsmöglichkeiten vielfältiger und komplizierter. Schon an der Sach-\n\nversicherung können neben dem Eigentümer auch andere Personen ein \n\nInteresse haben, etwa Mieter (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats \n\nzum Regressverzicht des Gebäudeversicherers, u.a. BGHZ 169, 86 ff.), \n\nPächter oder Dritte wie Hausverwalter, wenn der Eigentümer ihnen die \n\neigenverantwortliche Gefahrverwaltung übertragen hat. Es ist nicht un-\n\ngewöhnlich, dass solche Personen die Versicherung im eigenen Namen \n\nabschließen, dann liegt eine Fremdversicherung vor (vgl. Senatsurteil \n\nvom 18. September 1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404; Römer in \n\nRömer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 74 Rdn. 11; Prölss in Prölss/Martin, \n\nVVG 27. Aufl. § 80 Rdn. 27, 33). Dementsprechend ist im Rahmenver-\n\ntrag zwischen der Beklagten und der D. GmbH vorgesehen, dass \n\nVersicherungsnehmer der von dieser angemeldete Eigentümer oder \n\nVerwalter ist. Wird in den Vertrag die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht \n\neinbezogen, liegt das unmittelbare eigene Interesse des Gebäudeverwal-\n\nters an der Versicherung auf der Hand. \n\n7 \n\nGegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats \n\nspricht auch, dass es sich bei der Gebäudeversicherung um ein in be-\n\nsonderem Maße von Treu und Glauben bestimmtes Dauerschuldverhält-\n\nnis handelt, bei dessen Eingehung und Durchführung der Versicherungs-\n\nnehmer im Interesse des Versicherers Obliegenheiten zu erfüllen hat, die \n\nzur Risikoprüfung, der Gefahrverhütung und der ordnungsgemäßen \n\nSchadenregulierung erforderlich sind. Bei einer Veräußerung hat der \n\nVersicherer zudem nach § 70 Abs. 1 VVG a.F., § 96 Abs. 1 VVG 2008 \n\nein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Versicherer hat deshalb ein \n\ngesteigertes Interesse an der Person des Versicherungsnehmers. Er \n\nkann bei einem von einem Hausverwalter im eigenen Namen gestellten \n\nVersicherungsantrag nicht annehmen, dieser sei im Namen eines darin \n\nnamentlich nicht erwähnten Eigentümers gestellt. \n\n8 \n\nDie Auslegungsgrundsätze zum unternehmensbezogenen Vertre-\n\nterhandeln (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 284/95 - \n\nVersR 1997, 477 unter II 1) führen hier schon deshalb nicht weiter, weil \n\ndie Beklagte selbst ein Unternehmen in diesem Sinne ist und es demge-\n\nmäß nur darum geht, ob die Maklerin im Namen der Beklagten - wie im \n\nZweifel nach § 164 Abs. 1, 2 BGB anzunehmen ist - oder im Namen des \n\nEigentümers gehandelt hat. \n\n9 \n\n2. Rechtsgrundsätzliche Fragen zur ausnahmsweisen Zurechnung \n\nvon Maklerverhalten zu Lasten des Versicherers stellen sich nicht, weil \n\nbeide Makler von der Beklagten beauftragt und bevollmächtigt waren. \n\n10 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 01.09.2005 - 1 O 280/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 - I-4 U 191/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/iv-zr-201-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/iv-zr-201-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:05.916906+00:00"}}