{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_182-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"IV ZR 182/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 50; BGB § 816 Abs. 2 Wird die Löschungsbewilligung für eine Grundschuld an den Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks geleistet, obwohl dieser nach dem Siche- rungsvertrag zu deren Entgegennahme nicht - alleine - berechtigt ist, und wird infolge der anschließenden Löschung der Grundschuld dem früheren Eigen- tümer eine Befriedigungsmöglichkeit genommen, kann diesem ein bereiche- rungsrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB zustehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZR 182/06\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nZVG § 50; BGB § 816 Abs. 2 \n\nWird die Löschungsbewilligung für eine Grundschuld an den Ersteher eines \nzwangsversteigerten Grundstücks geleistet, obwohl dieser nach dem Siche-\nrungsvertrag zu deren Entgegennahme nicht - alleine - berechtigt ist, und wird \ninfolge der anschließenden Löschung der Grundschuld dem früheren Eigen-\ntümer eine Befriedigungsmöglichkeit genommen, kann diesem ein bereiche-\nrungsrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB zustehen. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZR 182/06 - OLG Nürnberg \n LG Regensburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 9. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen \n\ndas Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürn-\n\nberg vom 23. Juni 2006 zu verwerfen, soweit sie Ansprü-\n\nche im Zusammenhang mit der Buchhypothek zugunsten \n\nder B. Ä. betrifft und im Übrigen \n\ndie Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuwei-\n\nsen. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis \n\nzum \n\n10. Juni 2007. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Die Parteien sind seit 25. Januar 1989 geschiedene Eheleute \n\nund waren gemeinschaftliche Eigentümer eines Grundstücks, die Kläge-\n\nrin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. Das Grundstück war zum Zeitpunkt sei-\n\nner Teilungsversteigerung am 11. November 1998 mit einer Briefgrund-\n\nschuld und einer Buchhypothek, der ein Darlehen zugrunde lag, belastet. \n\nDie Briefgrundschuld über 99.000 DM valutierte jedoch nicht mehr; be-\n\nreits mit Schreiben vom 8. Januar 1993 hatte der Grundschuldgläubiger \n\ndem Beklagten den Grundschuldbrief zusammen mit einer notariell be-\n\nglaubigten Löschungsbewilligung übersandt. Der Beklagte machte hier-\n\nvon aber erst nach der Versteigerung Gebrauch, so dass die Grund-\n\nschuld am 8. November 1999 gelöscht wurde. Die Buchhypothek über \n\n140.000 DM \n\nvalutierte am 11. November 1998 nur noch mit \n\n53.174,83 DM. Bei der Festsetzung des geringsten Gebotes waren beide \n\nGrundpfandrechte mit ihrem vollen Nominalbetrag berücksichtigt worden; \n\nim Zuschlagbeschluss zugunsten des Beklagten wurden sie als weiter \n\nbestehend festgestellt. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten zum einen Nachzahlung von \n\n2/3 des Nominalbetrages der Grundschuld, zum anderen Erstattung von \n\nihr gezahlter Darlehensraten samt Zinsen sowie Freistellung vom noch \n\noffenen Restdarlehensbetrag. Das Berufungsgericht hat der Klage in Ab-\n\nänderung des landgerichtlichen Urteils bis auf einen Teil des Zinsan-\n\nspruchs stattgegeben. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die Revision ist nur hinsichtlich des Zuzahlungsanspruchs aus \n\nder Briefgrundschuld zugelassen und damit im Übrigen nicht statthaft \n\n(§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, 552 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, \"da die Fortbil-\n\ndung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts\" erforderten, \"wie die oben dar-\n\ngestellten unterschiedlichen Entscheidungen zeigen\". Darin kommt in zu-\n\nlässiger Weise eine konkludente Beschränkung der Revisionszulassung \n\nzum Ausdruck (vgl. BGHZ 155, 392, 394; Senatsurteil vom 22. März \n\n2006 - IV ZR 6/04 - NJW-RR 2006, 1091 unter II 1). \n\n5 \n\nNur für den Zuzahlungsanspruch hinsichtlich der Briefgrundschuld \n\nhat das Berufungsgericht überhaupt \"unterschiedliche(n) Entscheidun-\n\ngen\" dargestellt. Da schließlich die Ansprüche hinsichtlich beider Grund-\n\npfandrechte Gegenstand eines Teilurteils sein können, ist eine Be-\n\nschränkung der Zulassung möglich (st. Rspr. Senatsurteil vom 22. März \n\n2006 aaO m.w.N.). \n\n6 \n\n7 \n\n3. Soweit die Revision zugelassen ist, liegen die Voraussetzungen \n\nfür die Zulassung nicht vor (§ 552a ZPO). \n\na) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht \n\nschon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt \n\ngenerell formulierten Rechtsfrage gebracht wird. Erforderlich ist viel-\n\nmehr, dass die Rechtssache diese Rechtsfrage als entscheidungserheb-\n\nlich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das ab-\n\nstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und \n\nHandhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). \n\nDas Berufungsgericht hat den Zuzahlungsanspruch der Klägerin zu \n\nRecht auf § 816 Abs. 2 BGB und hilfsweise zusätzlich auf die analoge \n\nAnwendung von § 50 ZVG gestützt. Vor diesem Hintergrund stellt sich \n\ndie Wahl der tatsächlich einschlägigen Anspruchsgrundlage als rein ab-\n\nstrakte Rechtsfrage dar. \n\n8 \n\nb) Der vom Berufungsgericht nach einem Zwangsversteigerungs-\n\nverfahren bejahte Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich an-\n\nerkannt, wenn zwischen dem Grundpfandrechtsgläubiger und dem Er-\n\nsteigerer eine Leistungsbeziehung besteht (BGH, Urteil vom 9. Februar \n\n1989 - IX ZR 145/87 - NJW 1989, 1349 unter III, insofern in BGHZ 106, \n\n375 nicht abgedruckt; OLGR München 2006, 562; Stöber, ZVG 18. Aufl. \n\n§ 50 Rdn. 3 a.E.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. März 1993 - XI ZR \n\n167/92 - NJW 1993, 1919 unter I 2 b bb). Eine solche Leistungsbezie-\n\nhung hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend angenommen. \n\n9 \n\nWie sich aus Ziff. II 2 der Grundschuldbestellung/Sicherungsab-\n\nrede ergibt, schuldete die Grundschuldgläubigerin nur die Erteilung der \n\nLöschungsbewilligung, nicht aber die eigentliche Löschung der Grund-\n\nschuld. Die Übersendung der Löschungsbewilligung diente der Erfüllung \n\ndes Rückgewähranspruchs aus dem Sicherungsvertrag. \n\n10 \n\nDiese Leistung erfolgte an den Beklagten als Nichtberechtigten. \n\nDer schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld durch \n\nLöschungsbewilligung ist unteilbar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember \n\n1984 - V ZR 204/83 - NJW 1985, 849 unter 2); im Außenverhältnis gilt \n\n§ 432 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1995 - XI ZR 30/94 - \n\nNJW-RR 1995, 589 unter II 1; Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR \n\n212/90 - NJW-RR 1993, 386 unter B II 4 a). Die Erteilung der Lö-\n\nschungsbewilligung allein an den Beklagten konnte die Grundschuld-\n\ngläubigerin deshalb nicht befreien (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom \n\n28. September 1989 - 27 W 59/89 - juris Tz. 3). Hieran vermag Ziff. II 9 \n\nder Sicherungsabrede, wonach die Grundschuldgläubigerin bei mehreren \n\nSchuldnern oder Eigentümern die Unterlagen, die sich auf das Schuld-\n\nverhältnis und seine Sicherung beziehen, einem von diesen überlassen \n\nkann, nichts zu ändern. Schlösse diese Allgemeine Geschäftsbedingung \n\nauch die Erteilung der Löschungsbewilligung ein, läge hierin eine unan-\n\ngemessene Benachteiligung der Klägerin (vgl. BGHZ 108, 98, 99 ff.). \n\n11 \n\nMit der Erhebung ihrer Klage hat die Klägerin die Leistung an den \n\nnichtberechtigten Beklagten genehmigt (§ 182 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 15. Mai 1986 - VII ZR 211/85 - NJW 1986, 2430 unter II 1 \n\nm.w.N.). Der Beklagte hat den in der Entlastung des 2/3-Grundstücks-\n\nanteils der Klägerin vom Nominalwert der gelöschten Grundschuld ver-\n\nkörperten Wert der Löschungsbewilligung zu ersetzen (§ 818 Abs. 1, 2 \n\nBGB). \n\n12 \n\nc) Ob bei fehlender Leistungsbeziehung eine analoge Anwendung \n\nvon § 50 ZVG in Betracht kommt (so OLGR Hamm 2002, 276 gegen \n\nBGH, Urteil vom 23. März 1993 aaO unter II), bedarf keiner Erörterung. \n\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 19.08.2005 - 6 O 462/05 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.06.2006 - 5 U 1863/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_182-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/iv-zr-182-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_182-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_182-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/iv-zr-182-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR_182-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:13.058774+00:00"}}